Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.12.2009

OVG NRW (norm, antenne, gerät, zweifel, funktion, anwendbarkeit, zweck, empfänger, gesetz, messung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 235/09
Datum:
30.12.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 235/09
Leitsätze:
Ein Vertriebsverbot, das das Inverkehrbringen und Vertreiben einer
Antenne verbietet, stellt seinem Inhalt nach einen Dauerverwaltungsakt
dar. Es erschöpft sich nicht im Verlangen eines einmaligen Tuns oder
Unterlassens.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Dezember 2008 wird auf ihre
Kosten zurückge¬wiesen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 25.000, Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2
Keiner der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a
Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind,
rechtfertigt die Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil vom
3. Dezember 2008, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid der
Beklagten vom 5. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar
2007 über die Verhängung eines Vertriebsverbots abgewiesen hat.
3
Ein Zulassungsgrund ist weder unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der
Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch dem
besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs.
2 Nr. 2 VwGO) gegeben.
4
Der Klägerin hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht
dargelegt. Zwar ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts das angefochtene
Vertriebsverbot vom 5. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.
Januar 2007 nicht nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von
5
Geräten vom 18. September 1998 (EMVG 1998), sondern nach dem Gesetz über die
elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (EMVG
2008) zu beurteilen. Das Vertriebsverbot der "Digitenne TT1" stellt seinem Inhalt nach
nämlich einen Dauerverwaltungsakt dar.
Zum Dauerverwaltungsakt vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 223 f.
6
Das Vertriebsverbot verbietet das Inverkehrbringen und Vertreiben der "Digitenne TT1"
und erschöpft sich damit nicht im Verlangen eines einmaligen Tuns oder Unterlassens.
Es ist anerkannt, dass die Gerichte bei der Beurteilung derartiger Dauerverwaltungsakte
nicht auf die Sach- und Rechtslage der letzten Behördenentscheidung abzustellen
haben, sondern auch den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls
dann zu berücksichtigen haben, wenn das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit
eines anderen Zeitpunkts bestimmt.
7
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1998 - 3 C 6.97 -, BVerwGE 106, 141
= NJW 1999, 881, und vom 14. April 2005 - 3 C 9.04 -, NVwZ 2005, 1198;
Decker, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2009, § 113 Rn.
22.1.
8
Dies ist bei dem hier in Rede stehenden Regelungskomplex nicht der Fall.
Dementsprechend war hier nicht die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung maßgeblich. Daraus ergibt sich jedoch keine
entscheidungserhebliche Änderung hinsichtlich der materiell-rechtlichen Beurteilung, da
die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsvorschriften des EMVG 1998 sich
wörtlich oder jedenfalls inhaltlich übereinstimmend auch in den Bestimmungen des § 14
Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EMVG 2008 finden.
9
Soweit die Klägerin die grundsätzliche Anwendbarkeit der Europäischen Norm EN
55020 "Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger und verwandte Geräte der
Unterhaltungselektronik - Störfestigkeitseigenschaften - Grenzwerte und Prüfverfahren"
in Abrede stellt, zeigt ihr Vorbringen keine ernsthaften Zweifel auf.
10
Die Norm EN 55020 ist auf die von der Klägerin vertriebene "Digitenne TT1"
anwendbar. Nach deren Nr. 1 Satz 1 gilt die Prüfnorm für die Störfestigkeit von Ton- und
Fernseh-Rundfunkgeräten und verwandten Geräten der Unterhaltungselektronik. Die
"Digitenne TT1" ist ein solches "verwandtes Gerät der Unterhaltungselektronik" im
Sinne der Nr. 3.1.3 der EN 55020, da sie als Antenne dazu bestimmt ist, direkt mit einem
Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfänger verbunden zu werden. Die Anwendbarkeit der
EN 55020 ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch hinsichtlich der Nr. 5.5
"Messung der Schirmdämpfung", soweit der passive Zweig der Antenne betroffen ist, zu
bejahen. Es soll nach dem EMVG 2008 sichergestellt sein, dass von Geräten keine
elektromagnetischen Störungen ausgehen und Geräte eine bestimmte Festigkeit gegen
Störungen anderer Geräte aufweisen (vgl. § 4 Abs. 1 EMVG 2008). Dieser Sinn und
Zweck des Gesetzes erfordert, dass das betreffende Gerät in allen seinen Funktionen -
im vorliegenden Fall also sowohl im aktiven Zweig bei Nutzung als DVB-T-Antenne als
auch in ihrem passiven Zweig bei Nutzung zur Weiterleitung externer Signale - diesen
Anforderungen genügt. Dies ergibt sich aus der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 2 a)
EMVG 2008, wonach Geräte im Sinne dieses Gesetzes auch die als Funktionseinheit in
den Handel gebrachten Verbindungen von Produkten mit eigenständiger Funktion sind.
11
Demzufolge hat die Beklagte zu Recht die Prüfnorm EN 55020 hinsichtlich der
Schirmdämpfungsmessung am passiven Zweig der Antenne angewendet. Darüber
hinaus hat die Klägerin in ihrer Konformitätserklärung vom 11. April 2006 die Norm EN
55020 insgesamt, und nicht beschränkt auf den aktiven Zweig der Antenne, in Bezug
genommen, was zur Folge hat, dass das gesamte Gerät der Norm EN 55020
entsprechen muss.
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass für den Fall der
grundsätzlichen Anwendbarkeit der EN 55020 auf die streitgegenständliche Antenne
jedenfalls eine Überprüfung anhand der in Ziffer 5.5.2 (Messverfahren für Fernseh-
Rundfunkempfänger) vorgesehenen Methode fehlerhaft gewesen sei. Zwar sieht diese
Bestimmung vor, dass das Ergebnis der Störgröße entweder auf dem Bildschirm des
Fernseh-Rundfunkempfängers beobachtet oder, wenn der Empfänger eine
Videoausgangsbuchse hat, an dieser Buchse gemessen wird. Dies bedeutet aber nicht,
dass das geprüfte Gerät selbst über einen Bildschirm oder eine Videoausgangsbuchse
verfügen muss und der Anschluss eines externen Bildschirms zur Messung nicht
zulässig ist. Für verwandte Geräte der Unterhaltungselektronik sieht die EN 55020 keine
spezifischen Prüfaufbauten vor. Um der Anwendung der Norm auch auf verwandte
Geräte der Unterhaltungselektronik Geltung zu verschaffen und insoweit ein Leerlaufen
der Norm zu verhindern, sind verwandte Geräte bei sachgerechter Veränderung des
Prüfaufbaus indes anhand der Normen zu prüfen, die für Empfangsgeräte einschlägig
sind, wenn das verwandte Gerät den gleichen Zweck wie ein Empfangsgerät erfüllt. So
liegt es hier, da die "Digitenne TT1" dem gleichen Zweck dient wie eine entsprechende
Antenneneingangsbuchse am Empfangsgerät. Die Messung der Schirmdämpfung als
Teil der Störfestigkeit konnte die Beklagte demnach nach Nr. 5.5.2 der EN 55020
durchführen. Die Schirmdämpfung ist gemäß Nr. 3.1.11 der Norm definiert als
"Eigenschaft eines Koaxial-Anschlusses, die Umsetzung äußerer Ströme in innere
Spannungen zu unterdrücken (zu dämpfen)". Die "Digitenne TT1" ist nach der
Produktbeschreibung dazu bestimmt, mit einem Empfänger verbunden und für den
Empfang von DVB-T-Fernsehsignalen verwendet zu werden. Die getestete Funktion der
passiven Weiterleitung externer Signale ist mit der einer entsprechenden
Eingangsbuchse an einem Empfangsgerät vergleichbar, da insoweit die gleiche
Funktion erfüllt wird. Eine sachgerechte Modifizierung des in Nr. 5.5.2 der EN 55020
beschriebenen Prüfaufbaus ist durch die Beklagte erfolgt, indem sie an die Antenne
einen Empfänger (Fernsehgerät) angeschlossen hat.
12
Auch der Einwand der Klägerin, der passive Zweig der Antenne dürfe nicht auf der
Basis von Vorschriften bewertet werden, die für aktive Rundfunkwiedergabegeräte
gelten, geht fehl. Denn mit der Schirmdämpfung wird die Störfestigkeit des Geräts
gegenüber äußeren Signalen und gerade nicht die aktive Funktion des Geräts
gemessen.
13
Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte hätte bei ihren Prüfungen die Norm EN
500832/2 berücksichtigen müssen, bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin hat die Konformität nicht
gegenüber dieser Norm erklärt. Nach § 7 Abs. 2 EMVG 2008 hat der Hersteller die
elektromagnetische Verträglichkeit seines Geräts zu bewerten und dessen
Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen des § 4 Abs. 1 EMVG 2008
gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 EMVG 2008 in einer Konformitätserklärung zu erklären. Sofern
der Hersteller bei seiner Bewertung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 EMVG 2008 die
einschlägigen harmonisierten Normen angewendet hat, hat er bezüglich dieser Normen
14
nach Anlage 1 Nr. 2 d) zum EMVG 2008 die Konformität zu erklären. Die Überprüfung
der Geräte durch die Beklagte konnte sich aufgrund der von der Klägerin abgegebenen
Konformitätserklärung auf die in dieser Erklärung angewendeten Normen beschränken,
denn jedenfalls diese Normen musste das Gerät der Klägerin erfüllen. Es ist nicht
Aufgabe der Beklagten zu prüfen, ob die Geräte der Klägerin mit anderen als den
angewendeten Normen konform sind. Es ist daher unerheblich, dass die Norm
EN 500832/2 zum Zeitpunkt der Konformitätserklärung der Klägerin noch nicht in Kraft
getreten war. Ob der Beklagten darüber hinaus verwehrt wäre, eine Überprüfung
anhand nicht aufgeführter EN-Normen vorzunehmen, bedarf hier wegen fehlender
Entscheidungsrelevanz keiner Erörterung.
Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht mangels Entscheidungserheblichkeit die
Frage eines möglichen Verstoßes gegen EN 55013 "Ton und Fernseh-
Rundfunkempfänger und verwandte Geräte der Unterhaltungselektronik -
Funkstöreigenschaften - Grenzwerte und Messverfahren" offen gelassen. Ob die
Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung hat, dass ein Normverstoß
gegen EN 55013 vorliegt, ist außerdem ohne Bedeutung, da die Klägerin allein die
Aufhebung des Vertriebsverbots beantragt hat.
15
Die Rechtssache weist ferner keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im vorliegenden Verfahren
aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich - wie dargelegt - ohne größere
Auslegungsaufwendungen aus dem Gesetz und unter Zuhilfenahme der vorgelegten
Unterlagen beantworten und übersteigen nicht das Normalmaß vergleichbarer
Streitigkeiten. Schließlich hat die Klägerin andere Zulassungsgründe weder
ausdrücklich benannt noch schlüssig geltend gemacht.
16
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
18
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
19