Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.02.2004

OVG NRW: ablauf der frist, erlass, anfang, betriebsführung, gewerbe, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 2341/03
Datum:
09.02.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 2341/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 3365/03
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat prüft dabei nur die bis zum Ablauf der
Frist für die Begründung der Beschwerde (20. November 2003) dargelegten Gründe (§
146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO).
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Die nach diesem Zeitpunkt erfolgten Zahlungen des Antragstellers können deshalb
schon aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon
müssen sie auch deshalb außer Betracht bleiben, weil bei der Beurteilung der
gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also den
Erlass des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2003, abzustellen ist.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
abgelehnt, weil alles für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 5. August
2003 spreche. Der Antragsteller sei wegen seiner Bereitschaft, ein Gewerbe trotz
Fehlens der für eine ordnungsgemäße Betriebsführung nötigen finanziellen Mittel
fortzusetzen, gewerbeübergreifend unzuverlässig. Ein nachvollziehbares
Sanierungskonzept habe er nicht vorgelegt.
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Die dagegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch. Es ist unerheblich, ob die
Mitteilung des Finanzamts Krefeld, bei der kontoführenden Bank des Antragstellers
lägen Vorpfändungen vor, zutreffend ist. Entscheidend ist allein, ob der Antragsteller
über die für die Fortführung des Betriebes erforderlichen Mittel verfügt. Dies ist zu
verneinen, weil die Rückstände beim Finanzamt bei Erlass des
Widerspruchsbescheides noch mehr als 26.000 EUR betrugen. Es ist dem Antragsteller
damit über einen Zeitraum von drei Jahren nicht gelungen, seine Schulden nachhaltig
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zurück zu führen. Vielmehr sind sie seit Beginn des Untersagungsverfahrens im
September 2000 von umgerechnet gut 18.000 EUR bis zum Erlass des
Widerspruchsbescheides um weitere 8.000 EUR angestiegen. Insofern waren die
Bemühungen des Antragstellers letztlich erfolglos. Für die Frage der wirtschaftlichen
Leistungsunfähigkeit kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller inzwischen die
aktuellen Vorsteueranmeldungen einreicht und die Steuererklärungen für die Jahre
2001 und 2002 abgegeben hat; denn bisher bestehen keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass sich dadurch die Rückstände in erheblichem Umfang mindern werden. Es ist
auch sonst nicht ersichtlich, dass sich die desolate wirtschaftliche Situation des
Antragstellers in absehbarer Zeit bessern könnte. Soweit er geltend macht, er habe im
Jahre 2002 Einnahmen in Höhe von 51.000 EUR gehabt, und auch zukünftig seien gute
Gewinne zu erwarten, ist daran zu erinnern, dass es ihm trotz der guten Einnahmen
nicht gelungen ist, die Schulden zu tilgen. Die Rückstände beim Finanzamt sind im
Gegenteil in der Zeit von Anfang Juli 2002 bis Mitte November 2002 von umgerechnet
rund 30.600 EUR auf mehr als 38.000 EUR angestiegen. Zu Recht weist deshalb das
Verwaltungsgericht darauf hin, dass es an einem nachvollziehbaren Sanierungskonzept
fehlt, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller zu einer regelmäßigen Zahlung von
Raten in der Lage ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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