Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2007

OVG NRW: aussetzung, vollziehung, abrede, vollstreckungstitel, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 1163/07
Datum:
11.12.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 1163/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 11 K 1885/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil der Antragsgegner gegenüber den bereits im
Verfahren betreffend die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch Beschluss
vom 17. Juli 2007 und in dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
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12 E 854/07 berücksichtigten Gesichtspunkten nichts durchgreifend neues vorgetragen
hat. Der Antragsgegner hat sich - anders als im Beschwerdeverfahren 12 E 1164/07 -
nicht substantiiert mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nachgereichten Schriftsatz vom 6. De-
zember 2007. Denn darin setzt sich der Antragsgegner - ohne nachvollziehbaren
Zusammenhang mit der von ihm im vorliegenden Verfahren erstrebten bloß vorläufigen
Aussetzung der Vollziehung - lediglich mit der Frage auseinander, welches ordentliche
Rechtsmittel bei welchem Gericht gegen die Vollstreckung aus einem
Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes gegeben ist; konkrete
Umstände, die eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, werden
hingegen wiederum nicht dargelegt. Auch wird nicht erkennbar, gegen welches
Begründungselement der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im
vorliegenden Vollstreckungsschutzverfahren er sich wenden will; namentlich der
Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung von § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2
RVG verkannt, lässt jeden Bezug zu dem hier streitbefangenen
Vollstreckungsschutzbegehren vermissen. Soweit der Antragsgegner der
angefochtenen Entscheidung dem Sinne nach entgegenhält, dass der
Vergütungsfeststellungsbeschluss einen Vollstreckungstitel i. S. v. § 168 Abs. 1 Nr. 4
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VwGO darstellt und dieser vom Verwaltungsgericht zu vollstrecken ist, ist dies vom
Verwaltungsgericht in keiner Weise je in Abrede gestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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