Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2006

OVG NRW: gleichstellung, form, erfüllung, ausnahme, beschwerdeschrift, beratung, meinung, amt, beförderung, ausführung

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1894/06
Datum:
30.10.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1894/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1119/06
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser
selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht
dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte
stattgeben müssen.
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Einen Anordnungsanspruch, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag
ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Antragstellerin auch im
Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Sie hat mit der Beschwerde keine
Gesichtspunkte aufgezeigt, die auf eine Verletzung des ihr zustehenden Rechts auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren hindeuten könnten.
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Insbesondere ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe bei
der umstrittenen Auswahlentscheidung die nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich
der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen - BRL - (SMBl.NRW.203034) zum Stichtag
1. Oktober 2005 für die Antragstellerin erstellte aktuelle dienstliche Regelbeurteilung zu
Grunde legen dürfen, nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht und
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mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Antragstellerin trotz ihrer
ausschließlichen Beschäftigung als Gleichstellungsbeauftragte des Polizeipräsidiums
E. seit April 2004 der dienstlichen Beurteilung gemäß § 104 LBG NRW zum Stichtag 1.
Oktober 2005 unterlag und die von ihr stattdessen geforderte fiktive Nachzeichnung
ihrer Laufbahn nicht in Betracht kam.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Antragstellerin irrt,
wenn sie meint, es habe anlässlich ihrer Beteiligung am Auswahlverfahren einer fiktiven
Nachzeichnung ihrer Laufbahn bedurft, weil sie als Gleichstellungsbeauftragte in einem
Spannungsfeld tätig gewesen sei, das demjenigen freigestellter Personalratsmitglieder
gleiche. Entgegen ihrer Auffassung ist die Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten
nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht auf ständige
Auseinandersetzungen mit der jeweiligen Dienststellenleitung angelegt. Die Erfüllung
des Verfassungsauftrags aus Art. 3 Abs. 2 GG und die Umsetzung des
Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) gehören zu den besonderen Aufgaben der
Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen (§ 1 Abs. 3 LGG). Die Gleichstellungsbeauftragte
nimmt ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr (§ 16 Abs. 1
Satz 1 LGG), unterstützt diese und wirkt bei der Ausführung des LGG sowie aller
Vorschriften und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau
und Mann haben oder haben können (§ 17 Abs. 1 Satz 1 LGG). Ihr obliegt damit eine
Teilaufgabe bei der Bearbeitung von Personalangelegenheiten. Dass sie bei der
Erfüllung dieser Aufgabe im Einzelfall eine andere Auffassung vertreten kann als ihr
jeweiliger Vorgesetzter und dass sie in solchen Fällen berechtigt ist, von ihrem
Widerspruchsrecht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LGG und ihrem Recht zur Einholung einer
Stellungnahme der übergeordneten Dienststelle gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LGG
Gebrauch zu machen, schließt es nicht aus, sie - wie auch andere Bedienstete, die
Personalangelegenheiten bearbeiten - regelmäßig zu beurteilen. Die Wahrnehmung der
vorstehend genannten Rechte ist lediglich eine mögliche Form der ihr obliegenden
Mitwirkung und damit Teil ihrer Verwaltungstätigkeit. Die Gleichstellungsbeauftragte ist
dagegen keine Interessenvertreterin der Bediensteten, die sie - quasi zwangsläufig - in
eine Gegenposition zur Dienststellenleitung bringt. Soweit die Antragstellerin ihre
Aufgabe gleichwohl in einer solchen Weise versteht, etwa weil nach § 17 Abs. 2 LGG
auch die Beratung und Unterstützung der Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung zu
den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehören, lässt sie unberücksichtigt, dass
Gleichstellungsbeauftragte und Dienststellenleitung insoweit demselben Ziel verpflichtet
sind. Gelegentliche Meinungsverschiedenheiten bei der Sachbearbeitung zwischen
dem der Regelbeurteilung unterworfenen Bediensteten und dem zur Beurteilung
berufenen Vorgesetzten sind keine Ausnahme und vor allem nicht kennzeichnend für
das Verhältnis von Gleichstellungsbeauftragter und Dienststellenleitung. Zwar ist die
Gleichstellungsbeauftrage in fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden (§ 16 Abs. 1
Satz 2 LGG) und kann ihrer abweichenden Meinung über die in § 19 LGG verankerten
Rechte mehr Nachdruck verleihen als andere Bedienstete, die letztlich dem Votum des
Vorgesetzten zu folgen haben, doch ergibt sich aus dieser stärkeren Stellung bei
etwaigen sachlichen Auseinandersetzungen mit dem Vorgesetzten nicht, dass eine
Regelbeurteilung durch eben diesen Vorgesetzten ausscheidet. Dass der Vorgesetzte
gehindert ist, solche Auseinandersetzungen zu Lasten der Gleichstellungsbeauftragten
in die Regelbeurteilung einfließen zu lassen, ergibt sich aus § 16 Abs. 3 LGG, wonach
die Gleichstellungsbeauftragte wegen ihrer Tätigkeit - auch was ihre berufliche
Entwicklung betrifft - nicht benachteiligt werden darf. Nach allem ist die Frage, ob die
Gleichstellungsbeauftragte der regelmäßigen Beurteilung unterliegt oder ob ihre
Laufbahn im Hinblick auf eine angestrebte Beförderung fiktiv nachzuzeichnen ist, im
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erstgenannten Sinne zu beantworten. Dagegen spielt es für die Beantwortung dieser
Frage keine Rolle, ob die "tatsächliche Position" der im Einzelfall betroffenen
Gleichstellungsbeauftragten als "Gegenpart zum Dienstherrn" erscheint. Allenfalls ist
die erstellte Regelbeurteilung darauf zu untersuchen, ob sich die behauptete
Konfrontationsstellung nachteilig für die Gleichstellungsbeauftragte ausgewirkt hat.
Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der LRD Kemper die mit der Antragstellerin
geführten und in der Beschwerdeschrift näher bezeichneten aufgabenbedingten
sachlichen Auseinandersetzungen als Erstbeurteiler zum Nachteil der Antragstellerin
bei der umstrittenen Regelbeurteilung berücksichtigt hat, sind weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich.
Die Beschwerde vermag auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die
Antragstellerin habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihre Beurteilung auf
einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage beruhe, nicht zu erschüttern. Das
Verwaltungsgericht hat zusammenfassend ausgeführt, dass nach den ergänzenden
Angaben des Erstbeurteilers im gerichtlichen Verfahren, deren Richtigkeit nicht ernsthaft
in Zweifel zu ziehen sei, die dienstlichen Berührungspunkte zwischen der
Antragstellerin als Leiterin des Sachgebiets VL 2.5 und dem Abteilungsleiter VL sowohl
in zeitlicher Hinsicht als auch substanziell über einzelne Arbeitskontakte oder
kurzfristige Einblicke in die Arbeit hinausgingen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt
sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr räumt die Antragstellerin dienstliche
Berührungspunkte ein, die auch nach Auffassung des Senats grundsätzlich geeignet
sind, hinreichende Erkenntnisse für eine Beurteilung zu gewinnen.
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Soweit die Beschwerde behauptet, maßgeblicher Gesichtspunkt für die Beurteilung der
Antragstellerin mit drei Punkten sei die Standzeit in dem derzeit von ihr bekleideten
statusrechtlichen Amt gewesen, vermag sie dafür keinen Beleg zu liefern, der es
angesichts der nur beschränkten Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen
rechtfertigen würde, die auch insoweit zutreffend begründete Entscheidung des
Verwaltungsgerichts zu ändern und ihrem Antragsbegehren zu entsprechen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich
daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten
Entscheidung zu halbieren ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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