Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.04.2010

OVG NRW (teilzeitbeschäftigung, antrag, verwaltungsgericht, besetzung, interesse, richtigkeit, dauer, aufgaben, bewilligung, zweifel)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2596/07
Datum:
19.04.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2596/07
Schlagworte:
Dienstliche Belange Teilzeitbeschäftigung Sabbatjahr Blockmodell
Leitsätze:
Dienstliche Belange, die dem Antrag des Beamten auf
Teilzeitbeschäftigung (hier: im Sabbatjahr-Modell) entgegengehalten
werden können, sind alle organisatorischen und
personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der
sachge-mäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung
übertragenen Aufgabe be-treffen.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000 Euro
festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Dabei kann offen bleiben, ob der im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag auf
Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung für die Dauer von 3 Jahren ab dem 1. Juni 2006
im Blockmodell (mit einer abschließenden Freistellungsphase von 1 Jahr) sich nicht
durch Zeitablauf erledigt hat und der nunmehr verfolgte Antrag auf Teilzeitbeschäftigung
für die Dauer von 3 Jahren beginnend mit dem 1. Tag des auf den Eintritt der Rechtskraft
des Urteils folgenden Monats eines neuen Antrags bei Dienstvorgesetzten bedurft hätte.
Ebenso kann dahinstehen, in welcher Form bei Bejahung dieser Fragen der nach
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotene Rechtsschutz zu gewähren wäre und ob der von der
Klägerin weiter verfolgte Verpflichtungsantrag sich in den danach möglichen Grenzen
hält. Wird in allen Punkten von der für die Klägerin günstigsten Betrachtungsweise
ausgegangen, ist ihr Begehren jedenfalls in der Sache abzulehnen; denn aus den im
Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an
der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Bewilligung der von der Klägerin
beantragten Teilzeitbeschäftigung stünden im Sinne des § 78b Abs. 1 LBG NRW a.F.
(jetzt: § 63 Abs. 1 LBG NRW) dienstliche Belange entgegen. Die vom Beklagten
angeführten haushaltsrechtlichen und personalwirtschaftlichen Gründe reichten insoweit
aus, ohne dass das von der Klägerin betonte legislatorische Anliegen einer Ausweitung
der Teilzeitbeschäftigung aufgegeben würde. Zudem werde die Klägerin nach der
Darstellung im Widerspruchsbescheid sowie den plausiblen Schilderungen der
Terminsvertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur
ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung in der Behörde benötigt, so dass eine
anderweitige Besetzung nicht in Betracht komme.
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Angesichts dieser zweiten, selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts,
an deren Richtigkeit der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel weckt, bedarf es
keiner weiteren Auseinandersetzung damit, ob die Besetzung des Dienstpostens der
Klägerin während des Sabbatjahrs mit einer extern beschafften Ersatzkraft
haushaltsrechtlich möglich wäre. Das danach verbleibende Zulassungsvorbringen, es
könne nicht darauf ankommen, ob der betroffene Beamte am Arbeitsplatz dringend
benötigt werde, da sonst die Durchsetzung des Teilzeitanspruchs nahezu unmöglich
sei, greift nicht durch.
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Dienstliche Belange, die dem Antrag des Beamten auf Teilzeitbeschäftigung
entgegengehalten werden können, sind alle organisatorischen und
personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen
und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgabe betreffen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 2 C 21/03 , BVerwGE 120, 382;
BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 2 C 23/05 -, DVBl. 2006, 1191; BVerwG,
Urteil vom 13. August 2008 2 C 41/07 -, NVwZ-RR 2009, 29; BVerwG,
Urteil vom 16. Oktober 2008 2 C 20/07 -, NVwZ 2009, 470.
7
Gemessen an diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen,
dass die substantiierten und plausiblen Darlegungen des Direktors der Deutschen
Zentralbibliothek für Medizin, eine Aushilfskraft könne die von der Klägerin
wahrgenommenen Aufgaben nicht sachgerecht erfüllen, entgegenstehende dienstliche
Belange begründen. Dass hausintern keine Umbesetzung bzw. Umstrukturierung
möglich ist, bestreitet die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht. Der rein abstrakte
Einwand der Klägerin, es sei davon auszugehen, dass jeder Beamte an seinem
Arbeitsplatz dringend benötigt werde, weshalb nur das Erfüllen fachlicher
Voraussetzungen durch Dritte entscheidend sei, stellt diese Einschätzung nicht
durchgreifend in Frage. Denn der Direktor führt im Widerspruchsbescheid konkret und
nachvollziehbar, ohne dass dies von der Klägerin substantiiert bestritten worden ist, aus,
sie nehme Leitungsfunktionen und Aufgaben wahr, die nur von einer eingearbeiteten,
erfahrenen und durchgängig präsenten Person auszufüllen seien, wobei gerade auf
diesem Dienstposten qualitative Einbußen nicht hingenommen werden könnten. Damit
sind im Übrigen zugleich die von der Klägerin unter Bezugnahme auf Fürst, GKÖD, Bd.
I, Teil 2 b, § 72a BBG Rn. 11, im Zulassungsantrag geforderten gewichtigen sachlichen
Gründe gegeben.
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Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich ferner nicht die geltend
gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden
Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens
erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den
konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder
Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes
die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für
klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr
Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
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Das Zulassungsvorbringen genügt diesen Anforderungen nicht. Dies gilt zunächst für
die Auffassung, die grundsätzliche Bedeutung liege in der Definition der dienstlichen
Belange durch das Verwaltungsgericht, eine obergerichtliche Klärung des Begriffs sei
bisher nicht erfolgt. Im Übrigen ist nach der oben angeführten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts der – in zahlreichen Rechtsvorschriften verwendete –
unbestimmte Rechtsbegriff der dienstlichen Belange hinreichend geklärt. Ob dienstliche
Belange einem Teilzeitbegehren entgegenstehen, beurteilt sich ausgehend davon
grundsätzlich – wie auch hier – nach den konkreten Umständen des Einzelfalles,
insbesondere nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Beschäftigungsbehörde. Aus
diesem Grund bedarf auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, "ob ein dem
Beamten gesetzlich zustehender Anspruch aus dem Landesbeamtengesetz durch
haushaltsrechtliche Vorgaben umgangen werden kann", die zudem nach den obigen
Ausführungen nicht entscheidungserheblich ist, nicht der Klärung im
Berufungsverfahren. Für die Entscheidung dieses Verfahrens unerheblich ist schließlich
die Frage, "ob alleine der Wunsch des Dienstherrn der Besetzung einer Stelle mit einem
bestimmten Beamten dem Rechtsanspruch des Beamten auf Teilzeitbeschäftigung
entgegengehalten werden kann". Ein entgegenstehender dienstlicher Belang ergibt sich
hier nicht aus einem bloßen Wunsch, sondern aus den plausiblen Darlegungen des
Beklagten, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung die Klägerin
auf ihrem Dienstposten dringend benötigt wird und durch eine Aushilfskraft nicht ersetzt
werden kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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