Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.05.1997

OVG NRW (gebühr, gesetzliche grundlage, beitrag, leistung, tätigkeit, gebiet, betrieb, anlage, abgabe, höhe)

Oberverwaltungsgericht NRW, 25 A 4926/94
Datum:
06.05.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 A 4926/94
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 6728/93
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom
19. August 1994 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die
Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein gewerbliches zahntechnisches Laboratorium in
Arnsberg. Sie ist nicht Mitglied der Beklagten. Mit Gebührenbescheid vom 19.
November 1992 forderte die Beklagte von der Klägerin Zahlung einer zum 31.
Dezember 1992 fälligen "SdGB V - Gebühr" in Höhe von 420,-- DM und berief sich zur
Begründung auf § 3 und Anlage IV ihrer im August 1992 in den Handwerkszeitungen für
Dortmund und Arnsberg veröffentlichten Gebührenordnung. Dagegen erhob die
Klägerin am Montag, dem 21. Dezember 1992, Widerspruch. Die Beklagte wies den
Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14. September 1993 zurück und führte
zur Begründung im wesentlichen aus, sie sei nach der Handwerksordnung berechtigt,
Gebühren auch von Nichtmitgliedern zu erheben, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der
Innung in Anspruch nähmen. Ihre Gebührenordnung sehe vor, daß Gebühren für die
Inanspruchnahme ihrer Verwaltungstätigkeit im Bereich des Krankenkassen-
Vertragswesens, namentlich zur Vorbereitung, zum Abschluß und zur Durchführung der
Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Landesinnungsverband und den
Landesverbänden der Krankenkassen, zu deren Anpassung an die Preisentwicklung
sowie zum Rechtsschutz und zur Rechtsfortbildung erhoben werden könnten. Diese
Verwaltungsleistungen würden sowohl gegenüber Innungsmitgliedern als auch
gegenüber Nichtmitgliedern erbracht. Die zahntechnischen Leistungen für
Kassenpatienten, für die auch die Klägerin in erheblichem Umfang Zahnersatz und
Zahnkronen herstelle, würden sowohl zwischen den Zahntechnikern und ihren
zahnärztlichen Kunden als auch zwischen diesen und den gesetzlichen Krankenkassen
nach einem Vergütungskatalog mit verbindlichen Höchstpreisen abgerechnet. Sie, die
Beklagte, bereite die abzuschließenden Verträge gemeinsam mit dem
Landesinnungsverband für das Zahntechnikerhandwerk vor, wirke bei den
Verhandlungen durch Delegierte der Innung mit und lasse sich schließlich beim
1
Vertragsabschluß durch den Landesinnungsverband vertreten. Auf diese Weise
erhielten Innungsmitglieder wie Nichtmitglieder eine gesetzliche Grundlage für ihre
Abrechnungen mit Kassenpatienten oder ihren sonstigen Auftraggebern. Eine andere
Abrechnungsmodalität sei nicht zulässig. Mit der am Montag, dem 18. Oktober 1993,
erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin hat
beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 19. November 1992 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 14. September 1993 aufzuheben. Die Beklagte hat
beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend ausgeführt, ihre
Verhandlungstätigkeit liege im wirtschaftlichen Interesse sämtlicher zahntechnischer
Betriebe im Verbandsgebiet. Die Ausgaben hierfür müßten aus Gebühren aufgebracht
werden, da sie aus Erträgen oder anderen Einnahmen nicht gedeckt werden könnten.
Im Jahr 1992 wie auch in den Folgejahren habe die Beklagte von etwa 300
zahntechnischen Betrieben, darunter etwa 60 Nichtmitgliedern, für diese Tätigkeit etwa
126.000,-- DM erhoben. Davon seien 25.000,-- DM an den Innungsobermeister und
10.000,-- DM an den stellvertretenden Obermeister gezahlt worden. Die restlichen rund
90.000,-- DM machten den jährlich an den Landesinnungsverband für dessen Tätigkeit
zu zahlenden Beitrag aus. Da sich diese Tätigkeit unabhängig von deren
Innungsmitgliedschaft auf sämtliche zahntechnische Betriebe auswirke, widerspreche
es dem auch im Handwerk geltenden Solidaritätsprinzip, wenn nur die Mitglieder zur
Finanzierung der Verwaltungstätigkeit der Zahntechnikerinnungen im Krankenkassen-
Vertragswesen herangezogen würden. Durch das angefochtene Urteil hat das
Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung
macht die Beklagte ergänzend geltend, bereits der Betrieb eines zahntechnischen
Labors begründe die Inanspruchnahme von Tätigkeiten und Einrichtungen der
Beklagten auf dem Gebiet des Krankenkassen- Vertragswesens. Denn für die
Abrechnung zahntechnischer Leistungen sei es unerheblich, ob ein zahntechnisches
Labor über eine Innung dem Landesinnungsverband angeschlossen sei oder ob es sich
um einen nicht organisierten Betrieb handele. Vergütungsvereinbarungen müßten nach
dem fünften Buch des Sozialgesetzbuchs ausnahmslos für alle zahntechnischen
Laboratorien bestehen. Der Umstand, daß die Vergütungsvereinbarungen durch den
Landesinnungsverband abgeschlossen würden, stehe der Zurechenbarkeit der Leistung
der Beklagten, die in der Vorbereitung dieser Vereinbarungen bestehe, zu Gunsten
einzelner zahntechnischer Labors nicht entgegen. In der Verbindlichkeit der
Höchstpreise auch für Nichtmitglieder liege ein gravierender Unterschied zu
Tarifverträgen, die - abgesehen von den Fällen der Allgemeinverbindlicherklärung - nur
für Organisationsmitglieder maßgebend seien. Die Beklagte beantragt, das Urteil des
Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. August 1994 zu ändern und die Klage
abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend,
die Gebührenordnung der Beklagten sei mangels Fälligkeitsregelung zu unbestimmt.
Außerdem entspreche die Veröffentlichung nicht den rechtlichen Erfordernissen. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (4 Hefte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das
Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist als
Anfechtungsklage zulässig. Mangels Vorliegens eines Zustellungsnachweises für den
Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14. September 1993 ist davon auszugehen,
daß die Klageerhebung am Montag, dem 18. Oktober 1993, die einmonatige Klagefrist
des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt hat. Die Klage ist auch begründet. Der
Gebührenbescheid der Beklagten vom 19. November 1992 ist in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. September 1993 rechtswidrig und verletzt die
Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Erhebung der
streitbefangenen "SGB V - Gebühr" in Höhe von 420,-- DM fehlt es an einer
Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere kann die Beklagte die Veranlagung der
Klägerin zu dieser Abgabe nicht auf § 3 in Verbindung mit Anlage IV der
Gebührenordnung der Zahntechniker-Innung im Regierungsbezirk vom 29. April 1992
(GebO) stützen. Nach diesen Bestimmungen wird für die Inanspruchnahme der
Verwaltungstätigkeit der Beklagten im Bereich des Krankenkassen-Vertragswesens,
namentlich zur Vorbereitung, zum Abschluß und zur Durchführung der
Vergütungsvereinbarungen nach § 88 Abs. 2 SGB V, zu deren Anpassung an die
Preisentwicklung sowie zum Rechtsschutz und der Rechtsfortbildung der
geschlossenen Verträge je Betrieb eine Gebühr in Höhe von 420,-- DM erhoben. Diese
Vorschriften der GebO sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat,
nichtig und damit keine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung der
streitbefangenen Geldleistung. Sie sind namentlich nicht durch die §§ 61 Abs. 2 Nr. 2
Halbsatz 2, 73 Abs. 2 der Handwerksordnung (HandwO) in Verbindung mit § 52 Abs. 5
der Satzung der Zahntechniker-Innung im Regierungsbezirk vom 19. Dezember 1987
(Satzung) gedeckt. Nach diesen Vorschriften kann die Handwerksinnung für die
Benutzung der von ihr getroffenen Einrichtungen und die Inanspruchnahme ihrer
Tätigkeiten Gebühren erheben, und zwar nicht nur von den Innungsmitgliedern,
sondern, wie § 61 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 HandwO und § 52 Abs. 5 der Satzung
klarstellen, auch von Nichtmitgliedern. Demgegenüber werden Beiträge für die der
Handwerksinnung und ihrem Gesellenausschuß erwachsenden Kosten nach § 73 Abs.
1 HandwO nur von den Innungsmitgliedern erhoben. § 3 und Anlage IV GebO sind
durch die §§ 61 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2, 73 Abs. 2 HandwO, § 52 Abs. 5 der Satzung
nicht gedeckt, weil diese Vorschriften nur zur Erhebung einer Gebühr ermächtigen, es
sich bei der hier streitigen "SGB-V-Gebühr" aber tatsächlich nicht um eine Gebühr im
Sinn des hier maßgeblichen Gebührenbegriffs der HandwO handelt. Der Begriff der
Gebühr ist weder bundesrechtlich noch landesrechtlich in einer für alle der
Gebührenerhebung zugänglichen Rechtsgebiete gültigen Weise abschließend definiert.
Insbesondere enthält das Grundgesetz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22, Art. 80 Abs. 2 GG) keinen
allgemeingültigen Gebührenbegriff. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. November 1995 - 2
BvR 413/88 und 1300/93 - BVerfGE 93, 319 (345); Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2
BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217 (226); BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 - 4 C 1.93 -,
BVerwGE 95, 188 (200); Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 1996, § 4
KAG NW Rdnr. 2. Vielmehr ist der Gebührenbegriff dem speziellen Gesetz zu
entnehmen, um dessen Anwendung es im konkreten Fall jeweils geht, insbesondere
wenn die Abgrenzung der Gebühr von einem Beitrag eine Rolle spielt. Dabei kann
indes der dem speziellen Gesetz zugrunde liegende Gebührenbegriff in Anlehnung an
allgemeine abgabenrechtliche Vorschriften bestimmt werden, soweit jenes Gesetz keine
besonderen Definitionselemente enthält. Dementsprechend können auch hier
allgemeine abgabenrechtliche Grundsätze herangezogen werden, weil auch die
HandwO erkennbar an die Differenzierung zwischen Gebühr und Beitrag anknüpft (§§
61 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2, 73 sowie §§ 106 Abs. 1, 113 HandwO für die
Handwerkskammer), aber andererseits keine besonderen Aussagen zum
Gebührenbegriff trifft. In Anlehnung an das Abgabenrecht (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 GebG NW,
§§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 KAG NW) verstehen Rechtsprechung und Literatur unter
einer Gebühr im allgemeinen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die dem Schuldner
aus Anlaß einer individuell zurechenbaren Leistung der Verwaltung als unmittelbare
Gegenleistung durch eine öffentlich- rechtliche Norm oder eine sonstige nach Maßgabe
öffentlichen Rechts ergangene Maßnahme auferlegt wird und die dazu bestimmt ist, in
Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. BVerfG,
Beschluß vom 12. Oktober 1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207 (223); Beschluß vom
6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217 (226); BVerwG, Urteil vom 3. März 1994
- 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188 (200); Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März
1996, § 4 KAG NW, Rdnr. 2a. Diese individuelle Zurechenbarkeit der in Anspruch
genommenen Leistung, aufgrund derer die Gebühr als Gegenleistung für die
tatsächliche Inanspruchnahme erscheint, ist das Begriffsmerkmal, das die Gebühr vom
Beitrag unterscheidet. Es setzt nicht unbedingt voraus, daß der Gebührenpflichtige die
Amtshandlung oder die Inanspruchnahme selbst veranlaßt, sie insbesondere beantragt
haben muß. Der gebührenrechtliche Entgeltcharakter kann vielmehr auch dann gewahrt
sein, wenn die Amtshandlung oder die Inanspruchnahme ohne vorherige Veranlassung
durch den Begünstigten vorgenommen wird. Voraussetzung ist aber stets das Bestehen
einer besonderen Beziehung zwischen Gebührengläubiger und Gebührenschuldner,
die das Urteil erlaubt, die Amtshandlung als Verwaltungsleistung sei dem
Gebührenschuldner individuell zurechenbar. Das so umschriebene Erfordernis der
individuellen Zurechenbarkeit der Verwaltungsleistung als notwendiges Begriffselement
der Gebühr gilt uneingeschränkt auch für den hier maßgebenden handwerksrechtlichen
Gebührenbegriff. Denn aus den bereits genannten §§ 61 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2, 73,
106 Abs. 1, 113 HandwO ist abzulesen, daß auch dieses Gesetz von der
Unterscheidung zwischen Gebühr und Beitrag ausgeht und mit dieser begrifflichen
Differenzierung auch ein ganz bestimmtes Anliegen verbindet: Dieses Anliegen besteht
darin, diejenigen Handwerksbetriebe, die nicht zu den Innungsmitgliedern zählen, die
Kosten der Innungstätigkeit nur insoweit mittragen zu lassen, als sie Leistungen der
Innung auch tatsächlich in Anspruch nehmen. Die allgemeinen Kosten der
Innungstätigkeit sollen hingegen allein von den Innungsmitgliedern über den von diesen
zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag getragen werden. Mit diesem Grundgedanken trägt
das Gesetz dem Umstand Rechnung, daß eine Zwangsmitgliedschaft bei den
Handwerksinnungen im Gegensatz zu den Handwerkskammern nicht vorgesehen ist
(vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 HandwO einerseits und § 90 Abs. 2 HandwO andererseits).
Diejenigen selbständigen Handwerker, denen der Beitritt zur Innung nach dieser
gesetzlichen Konstruktion nicht aufgezwungen werden kann, sollen auch nicht an den
allgemeinen Kosten der Innungstätigkeit beteiligt werden können. Soweit
Nichtmitglieder jedoch individuell zurechenbare Leistungen in Anspruch nehmen, ist es
gerechtfertigt, sie an dem finanziellen Aufwand dafür zu beteiligen und diesen Aufwand
nicht den übrigen selbständigen Handwerkern aufzubürden, die sich freiwillig
(wenngleich in vielfachem öffentlichen Interesse) zu der Innung zusammengeschlossen
haben. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der in § 3 und Anlage IV GebO
bezeichneten "SGB-V-Gebühr" nicht um eine Gebühr im handwerksrechtlichen Sinn.
Die Leistung, für die die Beklagte diese öffentlich-rechtliche Geldleistung von den
Handwerksbetrieben im Innungsbezirk erhebt, besteht zunächst einmal in der Vor- und
Nachbereitung der Vergütungsvereinbarungen, die der Landesinnungsverband NW
nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB V mit den Landesverbänden der Krankenkassen zu treffen
hat. Diese Arbeiten, die in der Ermittlung des Abrechnungsverhaltens der Zahnärzte
sowie in der Errechnung der betriebswirtschaftlichen Kostensituation des
Zahntechnikerhandwerks bestehen, erbringt die Beklagte selbst. Ob darüber hinaus
auch die in der Führung der eigentlichen Vertragsverhandlungen bestehende Tätigkeit
des Landesinnungsverbandes, soweit sich diese im Innungsbezirk der Beklagten
auswirkt, dieser anteilig zugerechnet werden kann, wie § 3 Satz 2 GebO es vorsieht,
kann dahinstehen. Denn auch wenn das der Fall sein sollte, ergibt sich kein
Unterschied hinsichtlich der Frage, ob diese Leistungen einen hinreichend konkreten
individuellen Bezug zu dem einzelnen Betrieb des Zahntechnikerhandwerks aufweisen.
Letzteres ist nicht der Fall: Die "SGB-V-Gebühr" ist in der Ausgestaltung, die sie durch §
3 in Verbindung mit Anlage IV GebO erfahren hat, keine Gegenleistung für eine den
einzelnen zahntechnischen Betrieben individuell zurechenbare Leistung, sondern
vielmehr eine Abgabe zur pauschalen Abgeltung der allgemeinen Kosten, die der
Beklagten durch die Vorbereitung, den Abschluß und die Durchführung der
sozialversicherungsrechtlichen Gesamtverträge mit den Kostenträgern der gesetzlichen
Krankenversicherung entstehen. Die einzelnen zahntechnischen Betriebe profitieren,
wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat (S. 7 f. des Urteilsabdrucks), nur
mittelbar und nur in dem Umfang von der Tätigkeit der Beklagten auf dem Gebiet
Krankenkassen- Vertragswesens, in dem sie Leistungen für die Kassenpatienten ihrer
zahnärztlichen Kunden erbringen. Dabei spielt es für die rechtliche Einordnung der
streitigen Abgabe als Gebühr oder Beitrag keine Rolle, daß möglicherweise nicht nur
die Klägerin, sondern auch alle anderen zahntechnischen Betriebe im Bezirk der
Beklagten nur einen untergeordneten Teil ihres Umsatzes aus Leistungen für
Privatpatienten erwirtschaften, für deren Abrechnung die von der Beklagten
ausgehandelten Höchstsätze nicht verbindlich sind. Maßgebend ist vielmehr, daß die
zahntechnischen Betriebe im Bezirk der Beklagten rechtlich nicht verpflichtet sind, ihre
Leistungen im Geltungsbereich der Höchstpreisvereinbarungen nach § 88 Abs. 2 SGB
V zu erbringen und es daher denkbar (wenngleich unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten kaum anzunehmen) ist, daß Betriebe ausschließlich für Privatpatienten
von Zahnärzten arbeiten. Ebenso ist es denkbar und rechtlich zulässig, daß Betriebe
des Zahntechnikerhandwerks für Kassenleistungen nach eigener Kalkulation generell
niedrigere Beträge als die nach § 88 Abs. 2 SGB V vereinbarten Sätze abrechnen oder
aber ihrer Abrechnung die von der Beklagten in früheren Jahren ausgehandelten
Höchstsätze auch weiterhin zugrunde legen, selbst wenn inzwischen höhere Beträge
vereinbart worden sind. Auch derartige Betriebe wären nach § 3 in Verbindung mit
Anlage IV GebO abgabepflichtig, obwohl sie die hier streitigen Leistungen der Innung
nicht in Anspruch nehmen und auch keinen wirtschaftlichen oder sonstigen Nutzen aus
ihnen ziehen. Daran wird deutlich, daß die Beklagte die angefochtene pauschale
Abgabe nicht für die tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Leistungen auf dem Gebiet des
Krankenkassen-Vertragswesens erhebt, sondern schon für die bloße Möglichkeit der
Inanspruchnahme. Es handelt sich also in Wahrheit um einen Beitrag, der von
Nichtmitgliedern nicht erhoben werden darf. Ebenso BayVGH, Beschluß vom 6. März
1987 - Nr. 22 CS 86.02949 -, GewArch 1987, 240 = DÖV 1987, 1071. Unzutreffend ist
demgegenüber, wie die obigen Beispiele zeigen, die in der Berufungsbegründung
vertretene Auffassung der Beklagten, bereits der Betrieb eines zahntechnischen
Laboratoriums begründe die Inanspruchnahme von Tätigkeiten und Einrichtungen der
Beklagten auf dem Gebiet des Krankenkassen- Vertragswesens. Soweit die Beklagte
zur Begründung geltend macht, die Inanspruchnahme dieser Leistungen ergebe sich
zwangsläufig für alle zahntechnischen Betriebe unabhängig von ihrer
Innungsmitgliedschaft, handelt es sich allenfalls um einen wirtschaftlichen und damit
tatsächlichen Zwang, nicht aber um einen rechtlichen. Rechtlich sind die
zahntechnischen Betriebe nach § 88 Abs. 2 Satz 2 SGB V nur dann verpflichtet, die von
der Beklagten ausgehandelten Tarife ihren Abrechnungen mit den Zahnärzten als
Höchstpreise zugrunde zu legen, wenn die zahntechnische Leistung für Rechnung einer
Mitgliedskasse eines der in § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB V bezeichneten Kostenträger
erfolgt. Da die zahntechnischen Betriebe aber rechtlich nicht gehindert sind, in
namhaftem Umfang auch Leistungen für Rechnung anderer, insbesondere privater
Kostenträger zu erbringen, ohne daß dies auf ihre Abgabepflicht als solche oder auch
nur auf die Höhe der Abgabe einen Einfluß hätte, handelt es sich nicht um eine Gebühr,
sondern um einen Beitrag. Insofern unterscheidet sich die hier streitige Abgabe
grundlegend von der Ausbildungsgebühr nach § 2 GebO, deren Erhebung die GebO
ebenfalls sowohl von Innungsmitgliedern als auch von Nichtmitgliedern vorsieht, jedoch
nur, wenn und soweit der einzelne zahntechnische Betrieb auch tatsächlich
Auszubildende hat und damit die Leistungen der Beklagten auf diesem Gebiet
tatsächlich in Anspruch nimmt. Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluß vom 23. Dezember
1981 - 8 OVG B 20/81 -, GewArch 1982, 307 (309). Soweit im Zusammenhang mit der
Zulässigkeit einer Gebührenerhebung für die Tätigkeit der Zahntechniker-Innungen auf
dem Gebiet des kassenärztlichen Vertragswesens von einem Verstoß gegen den das
Gebührenrecht kennzeichnenden Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit gesprochen
wird, enthält dieser Grundsatz keine über die obige Gebührendefinition hinausgehenden
begrifflichen Voraussetzungen. Teilweise ist damit die hier nach dem oben
Ausgeführten fehlende synallagmatische Verknüpfung zwischen Geldleistung und
Verwaltungsleistung, also ein Element des Gebührenbegriffs gemeint. In diesem Sinn
BayVGH, Beschluß vom 6. März 1987 - Nr. 22 CS 86.02949 -, GewArch 1987, 240 =
DÖV 1987, 1071. Teilweise wird damit aber auch der in den
Kommunalabgabengesetzen der Länder normierte Wirklichkeitsmaßstab bezeichnet
(vgl. z. B. § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NW), der nicht Begriffselement der Gebühr, sondern
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung in bezug auf die Gebührenhöhe ist. Vgl. dazu OVG
Lüneburg, Urteil vom 11. Juli 1989 - 9 L 39/89 -, NVwZ 1990, 91 (92); BWVGH,
Beschluß vom 31. August 1993 - 2 S 3000/90 -, NVwZ 1994, 194 (197); kritisch zum
Begriff der speziellen Entgeltlichkeit auch Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz,
1973, S. 22, 105 ff.. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §
132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.