Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.11.2006
OVG NRW: auflage, beschwerdeschrift, versammlung, aufwand, berechtigung, gefahr, verfahrenskosten, hauptsache, ermessen, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 2481/06
Datum:
23.11.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 2481/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 820/06
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es hinsichtlich der
Auflage Nr. 6 Satz 1 in dem Bescheid des Antragsgegners vom 8.
November 2006 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben. Insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden
vom 21. November 2006 für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. November 2006
zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt 1/3, der Antragsteller 2/3 der Kosten des
Verfahrens in erster und zweiter Instanz.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR
festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben
werden.
Gründe:
1
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Auflage Nr. 6 Satz 1
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender
Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Folge der teilweisen
Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses einzustellen. Insoweit ist über die
Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu befinden.
Danach hat der Antragsgegner diesen Teil der Verfahrenskosten zu tragen, weil er der
Rechtslage folgend die Auflage Nr. 6 Satz 1 aufgehoben hat.
2
Im Übrigen ist die Beschwerde des Antragstellers unbegründet. Insoweit hat das
3
Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den im
angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe
nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug. Die Beschwerdeschrift enthält keine Gesichtspunkte, die eine
andere Einschätzung rechtfertigen. Im Gegenteil wird die Berechtigung der Ablehnung
des Antragstellers als Versammlungsleiter durch die Tatsache erhärtet, dass das
Verfahren vor dem Amtsgericht Hildesheim Az 27 Js 32421/06 (die Versammlung in F.
betreffend) nur gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden ist. Soweit der
Antragsteller begehrt, die Auflagen mit Lautsprechern oder Megaphonen bekannt geben
zu dürfen, hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Gefahr hingewiesen,
dass auf diesem Weg die untersagten Äußerungen gerade zum Gegenstand der
Versammlung gemacht würden. Dem vermag der Antragsteller mit dem Einwand in der
Beschwerdeschrift, er werde "erheblichem bürokratischen Aufwand" ausgesetzt, kein
schützenwerteres versammlungsrechtliches Interesse entgegen zu setzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
4
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
5
Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3
Satz 3 GKG unanfechtbar.
6
7