Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.08.2006

OVG NRW: anfang, leib, gefahr, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 73/05
Datum:
28.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 73/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 3899/02
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen
führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die für die
erstinstanzliche Entscheidung letztlich maßgebende Feststellung des
Verwaltungsgerichts, jedenfalls für die Zeit von etwa Mitte der Sechziger Jahre bis zur
Nationalitätsänderung Anfang der Neunziger Jahre fehle es an einem durchgehenden
Bekenntnis der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum, nicht in Frage zu stellen.
Insbesondere hat die Klägerin zu 1. nicht dargelegt, sich in dem vorgenannten Zeitraum
durchgehend auf eine dem Nationalitätseintrag im Inlandspass vergleichbare Weise,
mithin z. B. auch gegenüber offiziellen Stellen zum deutschen Volkstum bekannt zu
haben. Dies hätte eine Auseinandersetzung mit den hierauf bezogenen Ausführungen
im angefochtenen Urteil und die Bezeichnung nachprüfbarer Umstände erfordert, die
einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, in einer
Weise nach außen hin unzweifelhaft zutage treten ließen, die der
Nationalitätenerklärung nahe kommt.
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Vgl. hierzu im Einzelnen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. November 2003 - 5
C 41.03 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 4.
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Solche Umstände hat die Klägerin zu 1. jedenfalls nicht für die gesamte Dauer des in
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Rede stehenden Zeitraums dargetan. Sie hat vielmehr vorgetragen, sie habe sich in den
Sechziger bis Achtziger Jahren nicht nach außen hin "förmlich" als Deutsche bekannt,
sondern "formell" als ukrainische Staatsangehörige behandeln lassen.
Die Klägerin hat auch nicht substantiiert und im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt,
dass ihr in dieser Zeit entgegen der hierzu getroffenen Feststellung im angefochtenen
Urteil aus einem der in § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG genannten Gründe ein Bekenntnis zum
deutschen Volkstum nicht zumutbar war. Insbesondere lassen die im Zulassungsantrag
geschilderten, punktuellen Begebenheiten, die zum Teil noch aus der Zeit der Fünfziger
Jahre berichtet werden, soweit sie die nachfolgende Zeit betreffen, nicht den
Rückschluss zu, dass die geschilderten Benachteiligungen schon allein oder auch nur
maßgeblich wegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zu befürchten
gewesen wäre. Sie wären zudem auch nicht geeignet, für den gesamten in Rede
stehenden Zeitraum von Mitte der Sechziger bis Anfang der Neunziger Jahre das
Bestehen einer Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegende berufliche oder
wirtschaftliche Nachteile im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG zu belegen. Auch
insofern hätte es näherer Darlegungen bedurft, denn die Fiktion eines Bekenntnisses
zum deutschen Volkstum wirkt nicht über die Zeit hinaus, in der die Voraussetzungen
des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG vorliegen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003
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- 5 C 14.03 - BVerwGE 119, 188.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1
Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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