Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.02.2002

OVG NRW: versammlung, gefährdung, konzentrationslager, rechtsextremismus, sicherheit, fax, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 196/02
Datum:
01.02.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 196/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 94/02
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Minden vom 31. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 EUR
festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben
werden.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Minden vom 31. Januar 2002 ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen
nimmt der Senat Bezug auf die den Beteiligten am heutigen Tage bekannt gegebenen,
zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses (S. 6 - 10 des
Beschlussabdrucks), die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden.
2
Ob und inwieweit der Antragsgegner auf der Grundlage der Rechtsprechung des
beschließenden Gerichts wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
3
vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 -, NJW
2001, 2111; vom 12. April 2001 - 5 B 492/01 -, NJW 2001, 2113; vom 30. April 2001 - 5
B 585/01 -, NJW 2001, 2114; Senatsbeschluss vom 29. Juni 2001 - 5 B 832/01 - sowie
Battis/Grigoleit, NJW 2001, 2051 ff.; vgl. ferner von Roetteken, Kritische Justiz 2001, 330
ff. und Laubinger/Repkewitz, VerwArch 2002, 149 ff., 165 ff.,
4
oder wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, etwa mit Blick auf
unter Umständen zu erwartende volksverhetzende Äußerungen der vorgesehenen
Versammlungsredner,
5
vgl. dazu Informationsdienst gegen Rechtsextremismus
(www.idgr.de/lexikon/bio/b/busse-friedhelm/ busse.html); danach hat sich der für die
morgige Versammlung u.a. vorgesehene Redner Friedhelm Busse bei einer
Versammlung des sog. Nationalen Widerstandes Hagen/Lüdenscheid am 10. Februar
2001 bzw. bei einem NPD-Aufmarsch am 1. Mai 2001 sinngemäß wie folgt geäußert:
"...man dürfe nicht sagen ´Heil Hitler´und ´dreckiger Jude´..." "...falls er und seine
Kameraden das Sagen hätten, würden zwar keine Konzentrationslager gebaut, aber
Andersdenkende dennoch ´in besondere Örtlichkeiten´ verbracht, und über dem Tor
stünde dann: ´Arbeit macht frei´." ..."Wenn Deutschland judenfrei ist, brauchen wir kein
Auschwitz mehr.",
6
berechtigt gewesen wäre, die geplante Versammlung nach § 15 Abs. 1 VersammlG
insgesamt zu verbieten, muss dahingestellt bleiben. Der für eine solche Entscheidung
zuständige Antragsgegner hat ein Versammlungsverbot nicht verfügt. Der Senat ist
deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit
der vom Antragsteller angegriffenen Auflagen beschränkt.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
8
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG.
9
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
10