Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.01.2007

OVG NRW: enkelin, verwertung, verfügungsbeschränkung, verfügungsgewalt, datum, besitz

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2123/05
Datum:
31.01.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2123/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 575/03
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den - sinngemäß geltend gemachten -
ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des
Verwaltungsgerichts, der Kläger habe i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X grob
fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht,
auf denen die zurückgenommenen Bescheide über die Gewährung von Erholungshilfen
beruhten, nicht in Frage zu stellen.
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Soweit der Kläger hiergegen geltend macht, er sei der Überzeugung gewesen, dass das
zu Gunsten seiner Enkelin angelegte Sparbuch "wegen der festen anderweitigen
Verplanung (hier: für die Enkelin) seiner Verfügungsgewalt entzogen sei", fehlt es
angesichts der vom Verwaltungsgericht insoweit getroffenen und im
Zulassungsverfahren nicht entkräfteten Feststellungen an der Darlegung der eine
solche Annahme rechtfertigenden tatsächlichen Umstände. So ist schon das Sparbuch
nicht auf den Namen der Enkelin angelegt worden, auch hat der Kläger sich den Besitz
am Sparbuch vorbehalten. Darüber hinaus sind regelmäßig die erwirtschafteten
Zinseinnahmen abgehoben und von Zeit zu Zeit auch höhere Barbeträge entnommen
worden, ohne dass sich der Kläger hieran aufgrund der von ihm behaupteten
Verfügungsbeschränkung gehindert gesehen hätte. Nichts Anderes gilt auch für die
Abhebung eines Betrages von 15.000,- DM zur Finanzierung eines neuen Pkw.
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Abgesehen davon trifft die bei der Vorsprache vom 9. April 2002 gemachte Angabe des
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Klägers, die Ansparsumme sei bis auf einen geringen Betrag zu dem 18. Geburtstag
seiner Enkelin abgehoben worden, ersichtlich nicht zu. Denn ausweislich des
vorgelegten Sparbuchs ist es in einem Zeitraum von Juli 1995 (Abhebung der soeben
erwähnten 15.000,- DM) jedenfalls bis Juli 1998 und damit auch um den 18. Geburtstag
der Enkelin (28. September 1997) herum - abgesehen von der Abhebung eines
Kleinbetrages in Höhe von 444,30 DM - zu keinerlei Abhebungen gekommen.
Die weitere Behauptung des Klägers, er sei in Anbetracht seiner Kriegsleiden davon
ausgegangen, dass die bewilligten Kurmaßnahmen nicht einkommens- /
vermögensabhängig gewesen seien, lässt ebenfalls jegliche Darlegungen der
tatsächlichen Grundlagen vermissen, aufgrund deren der Kläger auch nur ansatzweise
davon ausgehen konnte und ausgegangen ist, dass es für die Bewilligung der
Erholungshilfen nicht auf sein Einkommen und Vermögen ankam. Die Tatsache, dass er
bei der Beantragung der Erholungshilfen jeweils Angaben zum Einkommen und zum
Vermögen gemacht hat, spricht jedenfalls eher dafür, dass er - insbesondere nach der
Ablehnung seines Antrags vom 23. Februar 1984 - selbst von der entscheidenden
Bedeutung seiner Angaben zu Einkommen und Vermögen für die Bewilligung der
Erholungshilfen ausgegangen ist.
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Soweit nach § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf
Einkommen nicht einzusetzen ist und diese Regelung gemäß § 25f Abs. 1 BVG für den
Einsatz und die Verwertung von Vermögen entsprechend gilt, ist nichts dafür dargelegt,
dass die Regelung im Falle des Klägers und der ihm seinerzeit erteilten und nunmehr
zurückgenommenen Bewilligungen Anwendung findet. Die bei dem Kläger
festgestellten Kriegsbeschädigungen sind als solche nicht geeignet, die ausschließlich
schädigungsbedingte Notwendigkeit der konkreten Erholungsmaßnahmen,
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vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 5 C 15.93 -, FEVS 46, 177 ff.,
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zu belegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist
rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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