Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.04.2005

OVG NRW: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, überwiegendes öffentliches interesse, klinik, operation, erfüllung, abklärung, empfehlung, schule, zukunft, rektor

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 403/05
04.04.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
6. Senat
Beschluss
6 B 403/05
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 10/05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag
bis zu 14.200,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3
und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zu einem Erfolg des
Rechtsmittels.
Der Antragsteller, Rektor an der Gemeinschaftshauptschule F. L. in X. , ist seit dem
00.00.0000 dienstunfähig erkrankt. Nach einer ersten amtsärztlichen Untersuchung zu
Beginn des Jahres 0000 diagnostizierte der Amtsarzt bei dem Antragsteller
"Lumbalsyndrom mit radikulärer Symptomatik L5/S1 links bei Chondrosis intervertebralis,
Osteochondrosis vertebrae L4/L5, L5/S1", "beginnende Gonarthrose links" und
"Luxationshüfte im Stadium der Dysplasie bds. mit beginnenden sekundären
degenerativen Veränderungen". Wegen dieser Beschwerden befand sich der Antragsteller
im 00.0000 und im 00./00.0000 in stationärer Behandlung in der E. Klinik Insel V. .
Nachdem der Antragsteller seinen Dienst zum Beginn des Schuljahres 0000/00 wegen
seiner Erkrankung weiterhin nicht antreten konnte, veranlasste die Bezirksregierung X. eine
erneute amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte der zuständige Amtsarzt mit, dass bei dem
Antragsteller eine dauernde Dienstunfähigkeit gemäß § 45 des Beamtengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) gegeben sei. Eine anderweitige Verwendung
außerhalb des Schuldienstes sei nicht möglich. Ebensowenig liege eine Teildienstfähigkeit
vor. Mit dem Wiedereintritt der Dienstfähigkeit sei nicht zu rechnen. Mit Bescheid vom
00.00.0000 versetzte die Bezirksregierung X. den Antragsteller mit Ablauf des 00.00.0000
in den Ruhestand. Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch erhoben, über den noch
nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
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dieses Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und zur Begründung
ausgeführt: Die gegen den Antragsteller ergangene Zurruhesetzungsverfügung stelle sich
weder als offensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtmäßig dar, denn im
Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens könne nicht abschließend beurteilt werden, ob
diese Verfügung allen gesetzlichen Anforderungen genüge. Die somit abschließend
vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Antragstellers aus. Es
bestehe ein dringendes öffentliches Interesse daran, dass verfügbare Planstellen mit
Beamten besetzt würden, die uneingeschränkt einsatzfähig seien, und dass diese Stellen
nicht durch den Suspensiveffekt nach § 80 Abs. 1 VwGO blockiert würden, wenn - wie hier -
der Planstelleninhaber seit langem dienstunfähig erkrankt sei und nicht abgesehen werden
könne, dass er in naher Zukunft den Anforderungen seines Amtes wieder vollständig
entsprechen werde. Die beim Antragsteller durchgeführte amtsärztliche Untersuchung habe
ergeben, dass bei diesem eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliege. Dieser Befund werde
durch den Entlassungsbericht der E. Klinik Insel V. vom 00.00.0000 nicht ernsthaft in Frage
gestellt. Zwar schließe dieser Bericht mit der Einschätzung, dass der Antragsteller
voraussichtlich sechs bis acht Wochen nach einer orthopädischen Operation seine
Dienstfähigkeit wiedererlange. Diese Prognose habe sich jedoch nicht bewahrheitet. Der
Entlassungsbericht der E. Klinik Insel V. vom 00.00.0000 enthalte keine Aussage mehr
darüber, wann der Antragsteller wieder dienstfähig sein werde. Hinter das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung müsse das
Aufschubinteresse des Antragstellers, das sich darauf beschränke, weiterhin besoldet zu
werden und keine geringeren Versorgungsbezüge zu erhalten, zurücktreten.
Die hiergegen von dem Antragsteller erhobenen Einwände rechtfertigen keine Änderung
des angefochtenen Beschlusses. Mit seinem vom Senat nur zu prüfenden
Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat der Antragsteller das vom
Verwaltungsgericht bejahte dringende öffentliche Interesse an einer baldigen
Wiederbesetzung seiner Planstelle mit einem uneingeschränkt einsatzfähigen Beamten
nicht in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller hierzu ausgeführt hat, es bestehe zwar ein
hohes, möglicherweise auch überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass genügend
Lehrkräfte vor Ort seien, um dem Lehrauftrag gerecht zu werden, der Antragsgegner aber
nicht dargetan habe, dass an der Gemeinschaftshauptschule in X. ein Lehrkräftemangel
herrsche, vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Denn hiermit berücksichtigt
der Antragsteller nicht, dass sich die einem Rektor obliegenden Dienstverpflichtungen nicht
in der Erteilung von Unterricht erschöpfen, sondern weitere Aufgaben, etwa in
organisatorischer und verwaltungsmäßiger Hinsicht, umfassen. Dass diese Aufgaben ohne
negative Folgen noch für einen weiteren Zeitraum von anderen Lehrkräften zusätzlich zu
ihren eigenen Unterrichtsverpflichtungen übernommen werden könnten, ist nicht
feststellbar. Der Antragsgegner hat insoweit in seiner Antragserwiderung vom 00.00.0000
dargelegt, dass schon die Erfüllung bestimmter organisatorischer Aufgaben durch ein
Lehrerteam der Gemeinschaftshauptschule in X. zum Abschluss des Schuljahres 0000/00
nur bei Entlastung dieser Lehrkräfte in ihrem Unterrichtsdeputat erfolgen konnte, was in den
jeweiligen Klassen zu einem entsprechenden Unterrichtsausfall geführt hat. Auch die mit
Beginn des Schuljahres 0000/00 erfolgte Übernahme der Leitung dieser Schule durch den
Schulleiter der Gemeinschaftshauptschule im C. G. in Q. zusätzlich zu der Leitung seiner
eigenen Schule war letztlich nur unter Inkaufnahme weiteren Unterrichtsausfalls an der
Gemeinschaftshauptschule in X. möglich.
Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller auch gegen die Annahme des
Verwaltungsgerichts, dass er wohl zu Recht als dauernd dienstunfähig angesehen werden
müsse. Die Dienstunfähigkeit eines Beamten ist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW
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anzunehmen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen
Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig ist. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2
LBG NRW kann der Beamte auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn er
infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan
hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll
dienstfähig wird. Der Antragsteller hat seit dem 00.00.0000 infolge seiner Erkrankung
keinen Dienst mehr geleistet. Er hat auch nicht dargetan, dass Aussicht auf die
Wiederherstellung seiner vollständigen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs
Monate besteht. Nach dem Ergebnis der am 00.00.0000 - erneut - durchgeführten
amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers ist davon auszugehen, dass auch in
Zukunft eine dauerhafte Dienstunfähigkeit gegeben sein wird. Der Amtsarzt hat insoweit in
seinem Schreiben vom 00.00.0000 ausgeführt: "Bei Herrn F. liegt eine Dienstunfähigkeit
auf Dauer vor gemäß § 45 LBG. Eine anderweitige Verwendung außerhalb des
Schuldienstes oder eine Teildienstfähigkeit liegt nicht vor. Mit dem Wiedereintritt der
Dienstfähigkeit ist nicht zu rechnen."
Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich dem amtsärztlichen Schreiben vom
00.00.0000 eine Empfehlung für eine Operation zur Wiederherstellung seiner
Dienstfähigkeit nicht entnehmen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt
hat, bezieht sich der Passus "Hierin wurde auch gleich eine Operationsempfehlung
gegeben, hierzu ist eine aufwendige ausführliche Vordiagnostik erforderlich" lediglich auf
eine im Entlassungsbericht der E. Klinik Insel V. vom 00.00.0000 ausgesprochene
Empfehlung. Eine eigene Stellungnahme des Amtsarztes zur Durchführung einer Operation
und zu etwaigen Erfolgsaussichten - wie vom Antragsteller darin offensichtlich gesehen -
vermag der Senat nicht zu erkennen.
Eine hinreichende Aussicht auf eine Wiederherstellung der vollständigen Dienstfähigkeit
des Antragstellers binnen sechs Monaten ergibt sich auch nicht aus dem
Entlassungsbericht der E. Klinik Insel V. vom 00.00.0000. Zwar wird darin die "Vorstellung
beim Neurochirurgen und Abklärung der Operationsindikation" empfohlen und insoweit
weiter ausgeführt: "Nach der Operation wird voraussichtlich sechs bis acht Wochen später
die Dienstfähigkeit wieder erreicht." Der Entlassungsbericht ist aber nicht mehr hinreichend
aktuell. Die zeitlich späteren amtsärztlichen Feststellungen aus 00.0000 kann er jedenfalls
nicht in Zweifel ziehen.
Eine für den Antragsteller günstigere Beurteilung lässt sich auch nicht aus dem - ebenfalls
zeitlich vor der amtsärztlichen Untersuchung erstellten - Entlassungsbericht der E. Klinik
Insel V. vom 00.00.0000 herleiten. In diesem Bericht wird zwar erneut die "Vorstellung beim
Neurochirurgen und Abklärung der Operationsindikation" empfohlen. Zu der Frage
etwaiger Erfolgsaussichten einer orthopädischen Operation des Antragstellers verhält sich
der Entlassungsbericht allerdings nicht (mehr). Darin ist lediglich abschließend ausgeführt:
"Wir entließen Herrn F. am 00.00.0000 dienstunfähig in die Häuslichkeit. Eine
eingrenzende Aussage zur weiteren Dienstunfähigkeit bzw. zum Zeitpunkt der zumindest
teilweisen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit kann noch nicht benannt werden."
Auch das Vorbringen des Antragstellers, aufgrund eines am 00.00.0000 durchgeführten
Vorstellungstermins bei Herrn Prof. Dr. L. , St. Josef-Hospital, C. , sei mit einer Operation in
vier bis fünf Monaten zu rechnen, so dass absehbar sei, dass er - der Antragsteller - Mitte
des Jahres wieder in vollem Umfang dienstfähig sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Denn die hiermit geäußerte Erwartung der Wiederherstellung seiner vollständigen
Dienstfähigkeit Mitte des Jahres ist nicht weiter - etwa durch eine aktuelle ärztliche
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Bescheinigung des behandelnden Arztes - belegt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 72
Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.