Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.09.2000

OVG NRW: familie, anerkennung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 3105/99
Datum:
04.09.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 3105/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 5887/97
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens zu je 1/6.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 48.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend
gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124
Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht den Anforderungen des
§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt bzw. nicht gegeben.
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Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO verlangt in Bezug auf den
geltend gemachten Zulassungsgrund die Bezeichnung einer für die
Berufungsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der
die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.
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Vgl. hierzu zuletzt Senatsbeschluss vom 29. August 2000 - 18 A 2755/99 - .
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher
höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen
Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich
sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von
Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von
Fällen dienende Auswirkungen entfaltet.
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Die von den Klägern aufgeworfene Frage,
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"ob jugoslawischen Staatsangehörigen, die als Familie vor dem 1. Juli 1990 in das
Bundesgebiet eingereist sind, aufgrund des Beschlusses der ständigen Konferenz der
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Innenminister und -senatoren der Länder vom 29.3.1996 oder aufgrund anderer
ausländerrechtlicher Vorschriften eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist",
rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. In ihrer zweiten Alternative - Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis aufgrund anderer ausländerrechtlicher Vorschriften - ist die
Rechtsfrage einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Denn die Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis "aufgrund anderer ausländerrechtlicher Vorschriften" -
gemeint sind offensichtlich die allgemeinen Bestimmungen des AuslG - hängt von den
Umständen des Einzelfalles ab.
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Die weitere (Teil-)Frage, ob jugoslawischen Staatsangehörigen nach den Erlassen des
Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen - IM NRW - vom 3. April 1996 und
vom 10. Juni 1996 - I B 3-44.40 - und dem zugrunde liegenden Beschluss der
Innenministerkonferenz - IMK - vom 29. März 1996 eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen
ist, ist in der Senatsrechtsprechung jedenfalls für ausreisepflichtige Staatsangehörige
Jugoslawiens - wie die Kläger - selbst für die der angesprochenen Regelung
nachfolgende Erlassregelung
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vgl. Erlasse des IM NRW vom 29. Dezember 1999, Ministerialblatt NRW - MBL. NRW -
2000, 103, und vom 18. April 2000 - I B 3/44.53 -, sowie die zugrunde liegenden
Beschlüsse der IMK vom 19. November 1999 in der Fassung des Beschlusses vom 19.
Dezember 1999 (MBL. NRW 2000, 195)
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bereits mit negativem Ergebnis geklärt.
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Vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2000 - 18 E 464/99 -, vom 8. August 2000 - 18 B
1073/00 - sowie -urteil vom 17. September 1996 - 18 A 5589/94 - .
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1
ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 des
Gerichtskostengesetzes - GKG -.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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