Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.01.2008

OVG NRW: rechtliches gehör, gespräch, persönliche anhörung, auto, onkel, form, aktiven, sprachkurs, ausreise, rüge

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3497/06
Datum:
31.01.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 3497/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 2910/05
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte
zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die
entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin
auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG scheide aus,
da sich nicht feststellen lasse, dass sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG
erfülle, weil sie nicht in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des
§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG zu führen, nicht in Frage zu stellen.
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Rechtsgrundlage für die geforderte Sprachkompetenz ist insoweit § 6 BVFG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I, S. 829, zuletzt geändert durch
das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007,
BGBl. I, S. 748. Danach ist die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG notwendige familiäre
Vermittlung der deutschen Sprache gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in seiner seit Mai
2007 geltenden Fassung, die mangels Übergangsregelung auf den vorliegenden Fall
anzuwenden ist, nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der
verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund familiärer
Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Diese
Voraussetzung ist nach den im Ergebnis zutreffenden Feststellungen des
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Verwaltungsgerichts in der Person der Klägerin nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Sprachkompetenz der Klägerin
zu Recht auf das Protokoll der Anhörung der Klägerin bei der deutschen Botschaft in
Karaganda am 24. April 2003 gestützt. Entgegen dem Zulassungsvorbringen der
Klägerin ist dieses auch verwertbar.
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Der von der Klägerin unter Berufung auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. September 2003 - 5 C 33.02 - und - 5 C 11.03 - geltend gemachte Ein-wand, die vor
diesen Grundsatzentscheidungen zu dem Merkmal "einfaches Ge-spräch in deutscher
Sprache" durchgeführte Anhörung sei für eine Beurteilung der Sprachkompetenz der
Klägerin untauglich, steht der grundsätzlichen Eignung der Feststellungen des
Sprachtests als Bewertungsgrundlage für die deutschen Sprach-kenntnisse der Klägerin
nicht entgegen. Durch die gegenüber dem Zeitpunkt der Anhörung geänderte
Rechtslage verändert sich nämlich lediglich der rechtliche Maßstab für die Bewertung
der Sprachkenntnisse, nicht aber die grundsätzliche Eignung der in dem
Anhörungsprotokoll wiedergegebenen tatsächlichen Fest-stellungen als
Bewertungsgrundlage.
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Die Annahme, dass eine sei es durch eine Gesetzesänderung, sei es durch eine
Änderung der rechtlichen Maßstäbe in der Rechtsprechung geänderte Rechtslage der
Verwertbarkeit eines Anhörungsprotokolls nicht entgegensteht, entspricht auch der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der mit dem Vertriebenenrecht
befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts NRW,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007
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- 5 B 6/07 -; OVG NRW Beschluss vom 31. Mai 2007 - 2 A 4570/06 -; Beschluss vom 15.
September 2006 - 12 A 1868/05 -; Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 12 E 868/06 -,
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die ihren Entscheidungen nach "neuer" Rechtslage regelmäßig Bewertungen aus unter
der "alten" Rechtslage zustandegekommenen Sprachtests zu Grunde legen, soweit
diese geeignet hierfür sind. So hat auch das Verwaltungsgericht seine Argumentation
entgegen dem Einwand der Klägerin ausdrücklich auf die oben genannten
Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Tatbestandsmerk-mal
"einfaches Gespräch in deutscher Sprache" gestützt.
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Ein Anhörungsprotokoll ist für die Feststellungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG lediglich
dann ungeeignet, wenn es nach Art und Umfang nicht hinreichend aussagekräftig ist
oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2007 - 2 A 4861/05 -; Beschluss vom 25. Juli 2005 -
12 A 5178/05 -.
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Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Dass das Protokoll nicht
ordnungsgemäß zustande gekommen ist, hat die Klägerin nicht substantiiert geltend
gemacht. Soweit sie diesbezüglich vorbringt, das Protokoll sei schon deshalb nicht
beweisgeeignet, da die Niederlegung der Feststellungen im Nachhinein auf der
Grundlage einer Tonbandaufnahme, die ggfls. nicht durchgängig gut verständlich sei,
durch den Sprachtester selbst erfolge, wird aus diesem Vortrag weder ersichtlich, worauf
die Klägerin diese Annahme gründet noch inwiefern - sofern dieser Vortrag zutreffen
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sollte - dies Auswirkungen auf die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen gehabt
haben sollte. Hierzu fehlt vorliegend jeder konkrete Anhaltspunkt.
Die Niederschrift über den durchgeführten Sprachtest ist entgegen der Ansicht der
Klägerin auch aussagekräftig. So enthält sie unter anderem hinreichende Hinweise zum
Verlauf der Anhörung wie etwa den Umstand, dass die Anhörung in ruhiger Atmosphäre
verlief, die Klägerin nur vereinzelt und zum Teil nach Wiederholung Fragen sinngemäß
verstanden hat und diese erst nach längerem Zögern und dann
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- entgegen der deshalb nicht nachvollziehbaren Behauptung in der
Zulassungsbegründungsschrift - nur stockend beantworten konnte. Zudem sei mehrfach
der Einsatz der Sprachmittlerin notwendig geworden. Ferner sind die Feststellungen zu
den Sprachkenntnissen der Klägerin aussagekräftig. Hierfür kommt es entgegen dem
Vortrag der Klägerin nicht etwa auf eine bestimmte Mindestanzahl von Fragen an. So
kann es im Einzelfall - wie hier - durchaus ausreichend sein, sich auf der Basis weni-ger
Fragen ein hinreichend fundiertes Bild über die Sprachkenntnisse einer Person zu
verschaffen. Dies gilt umso mehr, als bereits im Bereich des Verstehens der deut-schen
Sprache erhebliche Schwächen zu erkennen waren, so dass ein Gedanken-austausch
schon an dieser Schwelle scheitern musste. Selbst wenn man davon aus-geht, dass die
Frage des Sprachtesters "Wie lernt man im Kurs deutsche Sprache?" über die
Anforderungen an ein einfaches Gespräch hinausgeht, so verbleiben noch genügend
einfache Fragen zu Sachverhalten des täglichen Lebens und aus dem ei-genen
Erfahrungsbereich der Klägerin, die eine ausreichende Bewertungsgrundlage
darstellen. So sind etwa die Fragen nach dem Onkel in Deutschland, nach der Aus-
bildung der Klägerin, dem oder der Deutschlehrer/in und dem Sprachkurs im All-
gemeinen, der Anreise sowie dem Auto nach Art und Anzahl geeignet, es dem Ge- richt
zu ermöglichen, zu beurteilen, ob die Klägerin in der Lage ist, zumindest ein einfaches
Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Selbst diese einfachen Fragen konnte die
Klägerin nur zu einem geringen Teil in ausreichender Form beantworten. So ist es mit
den Anforderungen an ein einfaches Gespräch nicht zu vereinbaren, dass man eine
einfache Frage wie "Wer gibt Ihnen jetzt privaten Sprachunterricht?" noch nicht einmal
versteht und Aufforderungen wie "Erzählen Sie von X. M. - ner" (Onkel und
Bevollmächtigter der Klägerin) oder "Erzählen Sie bitte etwas über das Auto" noch nicht
einmal ansatzweise nachkommen kann, so dass man davon ausgehen muss, dass die
Klägerin auch diese Aufforderungen des Sprachtesters nicht einmal verstanden hat.
Dafür, dass die Verständnisprobleme auf einer undeut- lichen Artikulation des
Sprachtesters bzw. auf Dialektkenntnissen der Klägerin be- ruhten, fehlen jegliche
substantiierte Angaben der Klägerin. Der pauschale Hinweis darauf, dass die Klägerin
von zu Hause einen etwas anderen Ausdruck gewönht war, lässt noch nicht einmal
erkennen, welche Ausdrücke für sie schwer oder nicht ver- ständlich gewesen sein
könnten. Angesichts des Umstandes, dass eine Sprach- mittlerin anwesend war und
diese nach den Feststellungen im Protokoll auch zum Einsatz kam, hätte es
nahegelegen, diese angeblichen Verständigungsprobleme während der Anhörung
anzusprechen. Die von der Klägerin in der Anhörung ge- zeigten aktiven deutschen
Sprachkenntnisse sind schließlich auch von einer Qualität, die für das Führen eines
einfachen Gesprächs nicht ausreicht. Lediglich auf drei der zehn einfachen Fragen hat
die Klägerin in einem - stockend hervorgebrachten - ganzen Satz geantwortet - im
Übrigen beschränkten sich die Antworten, sofern Ant- worten überhaupt gegeben
wurden, auf eine zumeist stockende Aneinanderreihung von einzelnen Worten, die den
Anforderungen an ein einfaches Gespräch, das nach der oben zitierten Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts einen einiger- maßen flüssigen Austausch von Rede
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und Gegenrede voraussetzt, nicht genügen. Das Zulassungsvorbringen enthält insoweit
auch keine substantiierten Einwendun- gen, die die Bewertung durch das
Verwaltungsgericht in Frage zu stellen geeignet wären. Soweit die Klägerin mit dem
Zulassungsantrag ganz allgemein vorbringt, es sei unzulässig, in dem Sprachtest
Wissensfragen zu stellen, so wird aus diesem Vortrag schon nicht deutlich, auf welche
der gestellten Fragen sich dies beziehen soll. Ungeachtet dessen gibt es kein
grundsätzliches Verbot, Wissensfragen zu stel- len, sofern diese den Anforderungen an
ein einfaches Gespräch genügen. Sofern sie weiter geltend macht, bei dem Sprachtest
nervös gewesen zu sein, so verhilft auch dies dem Zulassungsvorbingen nicht zum
Erfolg. Denn Nervosität ist keine Entschul- digung für unzureichenden
Sprachkenntnisse. Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist ohne
Weiteres ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Ausreise auf Grund familiärer Vermittlung
und damit jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden
können muss.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2004 - 2 A 4661/03 -; vom 7. Juli 2005 -
14 A 4569/04 -; vom 17. Februar 2006 - 12 A 388/04 - und vom 26. April 2007 - 12 A
4477/06 -.
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Soweit die Klägerin ferner geltend macht, es sei bekannt, dass die bei den deutschen
Auslandsvertretungen durchgeführten Sprachtests durchgehend zu streng bewertet
würden, vermag auch dies die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung -
ungeachtet der fehlenden Substantiierung dieses Vorbringens - schon deshalb nicht in
Frage zu stellen, weil sich das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der behördlichen
Feststellungen, die nach dem Vorgesagten auch verwertbar sind, ein eigenes Urteil
über die deutschen Sprachfähigkeiten der Klägerin gebildet hat und lediglich festgestellt
hat, dass diese Bewertung mit jener des Sprachtesters übereinstimmte.
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Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines
Verfahrensmangels zuzulassen.
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Die von der Klägerin im Hinblick auf die unterbliebene persönliche Anhörung erhobene
Verfahrensrüge greift nicht durch. Soweit sie damit die Versagung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Die
anwaltlich vertretene Klägerin hat ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht alle
prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu
verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt
erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen
Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung
eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86
Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt
werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es dem
Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag
ergänzen muss.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1986
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- 9 C 318.85 -, NVwZ 1986, 928 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 12 A
2425/07 -.
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Dies hat der Prozessbevollmächtigte ausweislich des Protokolls der mündlichen
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Verhandlung am 21. Juli 2006 indes nicht getan. Er ist auf die schriftsätzlich
vorgetragenen Beweisangebote in der mündlichen Verhandlung nicht mehr
zurückgekommen. Wer sich auf diese Weise seiner rechtlichen
Handlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen Gehörs begibt, kann sich
nicht im Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen.
Die darüber hinaus mit der Aufklärungsrüge geltend gemachte Verletzung des
Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt u.a. die Darlegung voraus, dass
die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007
24
- 12 A 2425/07 -.
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Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht
ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die unterlassene Aufklärung in der
mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2006 gegenüber dem Verwaltungsgericht
angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen
Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist
hierzu nichts ausgeführt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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