Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2009

OVG NRW: vertretung, rechtsmittelbelehrung, zustellung, rechtsmittelfrist, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 162/09
Datum:
26.02.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 162/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 L 6/09
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 300,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist
abzulehnen. Ist für eine fristgebundene Rechtsverfolgung - wie hier im
Beschwerdeverfahren - nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Vertretung durch einen
Prozessbevollmächtigten erforderlich, obliegt es dem um Prozesskostenhilfe
nachsuchenden Antragsteller, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt seiner
Wahl ausfindig zu machen und diesen dem Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist (hier:
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts,
also bis zum 12. Februar 2009) zu benennen. Hierauf war die Antragstellerin bereits in
dem Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2008 - 7 B 1496/08 - hingewiesen worden. Dass
die Antragstellerin trotz zumutbarer Bemühungen bis zum 12. Februar 2009 keinen zur
Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden konnnte, so dass ihr auf Antrag ein
Rechtsanwalt durch den Vorsitzenden des Gerichts beizuordnen sein könnte (vgl. § 166
VwGO i.V.m. § 121 Abs. 5 ZPO) ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Beschwerde ist unzulässig. Es mangelt bereits - wie ausgeführt - an einer im Sinne
des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ordnungsgemäßen Vertretung der Antragstellerin. Auf die
Erforderlichkeit einer solchen Vertretung war die Antragstellerin in der
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Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses, aber auch schon in dem
Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2008 - 7 B 1496/08 - hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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