Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.03.2008
OVG NRW: rechtliches gehör, rüge, breite, datum, meinung
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 2/08
Datum:
25.03.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 2/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1628/06
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats
vom 10. Dezember 2007 - 6 E 425/07 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
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Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
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Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche
Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist
(Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Anhörungsrüge muss die
Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO darlegen (§ 152a Abs. 2 Satz 6
VwGO). Darlegen bedeutet regelmäßig, dass die als gegeben erachteten gesetzlichen
Voraussetzungen der Rüge benannt werden und dass näher ausgeführt wird, weshalb
sie erfüllt sind.
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Das Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich im Wesentlichen in einer erneuten
Würdigung der Sach- und Rechtslage. Darüber hinaus kann seinen Ausführungen
lediglich entnommen werden, dass er eine mangelnde Auseinandersetzung mit seinen
rechtlichen Ansätzen und den von ihm angeführten - diese rechtlichen Ansätze seiner
Meinung nach tragenden - gerichtlichen Entscheidungen rügt.
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Selbst wenn man darin noch eine hinreichende Darlegung im Sinne des § 152a Abs. 2
Satz 6 VwGO sehen wollte, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Senat den Anspruch
des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in seinem Beschluss vom 10.
Dezember 2007 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
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Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet
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nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit
ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Deshalb müssen, um eine
Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände
deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden
ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (145f.),
m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1993 - 6 P 7.91 -, NVwZ-RR 1994, 298,
m.w.N.
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Solche besonderen Umstände sind dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu
entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.
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Angesichts der ausführlichen Darlegungen des Antragstellers zur Sach- und Rechtslage
weist der Senat darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 152a VwGO
ist, eine gerichtliche Entscheidung in der Sache dadurch erneut zur Überprüfung zu
stellen, dass eine abweichende rechtliche Argumentation (nochmals) vorgebracht wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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