Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.09.2008

OVG NRW: wohnung, erwerbstätigkeit, verfassungskonforme auslegung, teleologische auslegung, systematische auslegung, fahrzeug, empfang, entstehungsgeschichte, anwendungsbereich, belastung

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 158/08
Datum:
25.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 158/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 1498/06
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit der angefochtene
Leistungsbescheid die Monate April bis Juni 2005 betrifft. Im Übrigen
wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist Hautärztin und seit Dezember 1999 Halterin eines mit einem Autoradio
ausgestatteten Pkw, mit dem sie von ihrer Wohnung zu ihrer Arztpraxis fährt. Außerdem
hält die Klägerin in ihrer Wohnung weitere Radio- und Fernsehgeräte zum Empfang
bereit, für die sie regelmäßig Rundfunkgebühren entrichtet.
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Mit Leistungsbescheid vom 6. Januar 2006 setzte der Beklagte für das Autoradio der
Klägerin Rundfunkgebühren in Höhe von 350,66 EUR für den Zeitraum von Dezember
1999 bis Juni 2005 sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 5,00 EUR fest.
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Hiergegen legte die Klägerin am 2. Februar 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung trug
sie im Wesentlichen vor, sie unterhalte kein Geschäftsfahrzeug; ein Pkw sei auf die
Praxis nicht zugelassen. Sie mache auch keine Hausbesuche, sondern übe den
Arztberuf ausschließlich in ihrer Praxis aus. Den Betrag von 355,66 EUR zahlte sie zur
Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unter Vorbehalt.
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Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2006
zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach § 5 Abs. 2 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RgebStV - unterlägen Radiogeräte in
Kraftfahrzeugen, die nicht ausschließlich privat genutzt würden, der Gebührenpflicht.
Dies betreffe insbesondere Autoradios von selbstständig oder freiberuflich Tätigen. Der
Anteil der Nutzung außerhalb des privaten Bereichs sei nicht ausschlaggebend. Fahrten
zum Steuerberater, Finanzamt, Geldinstitut, Verband oder zur Arbeitsstätte reichten z. B.
aus, um die Gebührenpflicht zu begründen.
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Die Klägerin hat am 15. März 2006 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, sie fahre
mit ihrem privat genutzten Pkw lediglich wie auch jede andere Angestellte zu ihrer
Arbeitsstätte und zurück nach Hause. Sie leiste auch keinen Notdienst mit dem
Fahrzeug. Sämtliche Materialien für den Betrieb der Praxis würden angeliefert.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. Januar 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2006 aufzuheben und
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den Beklagten zu verurteilen, ihr 355,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, das im Kraftfahrzeug
bereitgehaltene Zweitgerät sei auch dann gebührenpflichtig, wenn das Kraftfahrzeug
lediglich für Fahrten zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte genutzt werde, da
der Einsatz des Kraftfahrzeugs in einem objektiven Zusammenhang mit der
Erwerbstätigkeit stehe und damit beruflich veranlasst sei. Die Nutzung für die
selbstständige Erwerbstätigkeit müsse weder überwiegen noch überhaupt eine gewisse
Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Der Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 2
RGebStV sei zu entnehmen, dass die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 1 RGebStV
nach ihrem Sinn und Zweck ausschließlich den privaten Bereich erfassen solle. Die im
Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Ausnahmetatbestände seien restriktiv
auszulegen, um die Gebührenpflicht nicht leer laufen zu lassen. Diese Auslegung solle
den Rundfunkanstalten auch eine vereinfachte Bearbeitung ermöglichen sowie
umfangreiche und zeitraubende Prüfungen von Einzelfällen ersparen.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2007 stattgegeben
und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Klägerin mit ihrem Kraftfahrzeug
keine Hausbesuche unternehme, keine geschäftlichen Einkäufe erledige, keinen
Notdienst leiste und den Pkw auch sonst nicht zu beruflichen Zwecken einsetze. Mit den
Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte nutze sie ihr Kraftfahrzeug nicht
zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit i. S.
d. § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung
(RGebStV 1991) oder zu anderen als privaten Zwecken i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 1
RGebStV in der ab dem 1. April 2005 geltenden Fassung (RGebStV). Zwischen der
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Nutzung des Kraftfahrzeugs und dem geschäftlichen Zweck müsse - wie sich aus der
Verwendung des Wortes „zu" ergebe - ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen.
Außerdem sei es Sinn und Zweck der Regelung, dass ein Zweitgerät nur dann
gebührenpflichtig sein solle, wenn das Kraftfahrzeug Arbeitsmittel sei und mit ihm Geld
verdient werde. Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte seien der Erwerbstätigkeit
jedoch nur vorgelagert und stünden deshalb nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit
der geschäftlichen Tätigkeit. Schließlich dürfe für die Fahrten von Selbstständigen zum
Arbeitsplatz nichts anderes gelten als für die Fahrten von Arbeitnehmern, für die der
Beklagte selbst keine Gebührenpflicht annehme.
Der Beklagte hat am 5. Januar 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung
eingelegt und trägt ergänzend vor, die aus § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1991 folgende
Ungleichbehandlung von selbstständigen und nicht selbstständigen Erwerbstätigen sei
mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Differenzierung zwischen geschäftlicher und privater
Nutzung sei sachlich gerechtfertigt. Zum einen gebe der Gesetzgeber den
Rundfunkanstalten damit klare Abgrenzungskriterien an die Hand, um das
Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten. Zum anderen
rechtfertige sich die Ungleichbehandlung durch den verfolgten Zweck der
gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit
des Kraftfahrzeughalters. Diesem Zweck diene auch das im Kraftfahrzeug zum Empfang
bereit gehaltene Hörfunkgerät, und zwar auch auf dem Weg von der Wohnung zur
Arbeitsstätte.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte
und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat
zu Recht den Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. Januar 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2006 aufgehoben (A.) und den Beklagten
verurteilt, der Klägerin 355,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (B.).
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A. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten
vom 6. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2006 ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie
war für das von ihr bereit gehaltene Autoradio im Zeitraum von Dezember 1999 bis Juni
2005 nicht rundfunkgebührenpflichtig (I.). Daher durfte der Beklagte von ihr auch keinen
Säumniszuschlag erheben (II.).
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I. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der
Regelung des § 5 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene
Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten. Die Klägerin hat im
streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 1999 bis Juni 2005 ein Rundfunkgerät
zum Empfang bereit gehalten, nämlich das Autoradio in dem auf sie zugelassenen Pkw.
Sie war für das Autoradio jedoch von der Rundfunkgebührenpflicht befreit nach § 5 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV. Nach dieser Vorschrift ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten
für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person
oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereit
gehalten werden. Das Autoradio ist ein weiteres Rundfunkempfangsgerät im Sinne der
genannten Vorschrift, weil die Klägerin bereits Radio- und Fernsehgeräte in ihrer
Wohnung bereit hielt, für die sie auch Rundfunkgebühren entrichtete, und wurde von der
Klägerin in ihrem Kraftfahrzeug bereit gehalten. Von der Zeitgerätebefreiung nach § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV war das Autoradio der Klägerin weder nach § 5 Abs. 2
Satz 1 RGebStV 1991 (GV. NRW. S. 408) ausgenommen, der für den Zeitraum von
Dezember 1999 bis einschließlich März 2005 galt (1.), noch nach § 5 Abs. 2 Satz 1
RGebStV, der seit April 2005 gilt (2.).
24
1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1991 galt die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1
nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen
Zwecken oder zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit des
Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt wurden. Eine solche Nutzung lag
hinsichtlich des Kraftfahrzeugs der Klägerin nicht vor. Die Klägerin hat insoweit bereits
im erstinstanzlichen Verfahren überzeugend dargelegt, sie mache keine Hausbesuche
und leiste keinen Notdienst. Sämtliche Materialien für den Betrieb der Praxis würden
angeliefert. Hiervon geht auch der Beklagte aus. Die alleinige Nutzung des Fahrzeugs
für Fahrten von der Wohnung der Klägerin zu ihrer Praxis stellte keine Nutzung des
Fahrzeugs zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 1
RGebStV 1991 dar.
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Der Senat kann offenlassen, ob sich dies bereits aus dem Wortlaut, den Motiven der
vertragschließenden Länder, der Systematik, dem Sinn und Zweck der Vorschrift und
ihrer Entstehungsgeschichte ergibt. Hierfür sprechen insbesondere die Motive der
vertragschließenden Länder bei der Schaffung der wortgleichen Vorgängerregelung des
Artikels 6 Abs. 2 RGebStV 1974 (GV. NRW. 1975, S. 278). Danach sollte Artikel 6 Abs.
2 klarstellen, dass Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen und Räumen, die zu gewerblichen
Zwecken oder zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzt wurden (z. B.
in Ausübung des Arztberufes), nicht von der Mehrfachzahlung ausgenommen sind.
26
LT-Drs. 7/4648, S. 15.
27
Dies spricht eher für eine engere Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Nutzung zu
einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit". „In Ausübung des Arztberufes" nutzt
der Arzt sein Kraftfahrzeug erst dann, wenn die Fahrt zum Berufsbild eines Arztes
gehört, also wenn er hiermit zum Beispiel Hausbesuche durchführt, und nicht schon
dann, wenn er mit dem Fahrzeug lediglich von seiner Wohnung in seine Praxis fährt.
28
Jedenfalls ergibt eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV
1991, dass Fahrten Selbstständiger von ihrer Wohnung zu ihrem Arbeitsplatz keine
Nutzung zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit begründen. Denn
anderenfalls würden die Fahrten Selbstständiger von ihrer Wohnung zu ihrem
29
Arbeitsplatz entgegen Art. 3 Abs. 1 GG ohne sachlichen Grund anders behandelt als die
Fahrten abhängig Beschäftigter.
Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Die Vorschrift
verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen können.
30
BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 -, BVerfGE 55,
72 (88).
31
Im vorliegenden Fall würden durch eine Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV
1991, nach der ein Kraftfahrzeug schon dann zu einer anderen selbstständigen
Erwerbstätigkeit genutzt wird, wenn es von einem Selbstständigen für die Fahrten von
seiner Wohnung zum Arbeitsplatz genutzt wird, die Fahrten Selbstständiger und
abhängig Beschäftigter zum Arbeitsplatz ungleich behandelt. Denn die Fahrten
abhängig Beschäftigter zum Arbeitsplatz wurden von § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1991
eindeutig nicht erfasst. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, der nur eine Nutzung
zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit
erfasst, also nicht die Nutzung zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit.
32
Ob zwischen den Fahrten Selbstständiger und abhängig Beschäftigter zum Arbeitsplatz
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, ist am Willkürmaßstab zu messen. Bei der
Gewährung von Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht hat der Gesetzgeber
einen weiten Gestaltungsspielraum, der erst an der Willkürgrenze endet.
33
BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 1996 - 6 B 72/95 -, NJW 1996, 1163 (1164), und
vom 9. März 1984 - 7 B 23.83 -, Buchholz 401.84, Benutzungsgebühren, Nr. 50.
34
Die bloße Anwendung des Willkürmaßstabs ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die
Rundfunkgebühr für ein Autoradio den einzelnen Selbstständigen nur unwesentlich
belastet. Sie betrug in der Zeit bis zum 31. Dezember 2000 lediglich 9,45 DM, im Jahre
2001 10,40 DM und ab dem 1. Januar 2002 5,32 EUR monatlich, § 2 Abs. 2 Satz 1
RGebStV 1991, § 8 Nr. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags vom 26. November
1996, GV. NRW. S. 484, in der jeweils geltenden Fassung, GV. NRW. 2000, S. 706, 708
f.
35
Eine Regelung oder ihre Auslegung ist dann willkürlich, wenn sich ein sachgerechter
Grund für sie nicht finden lässt; dabei genügt Willkür im objektiven Sinn, d. h. die
tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in bezug auf den zu
ordnenden Gesetzgebungsgegenstand. Diese Kriterien gelten auch und gerade für die
Beurteilung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten; hier
endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der
geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche
Differenzierung fehlt. Darüber hinaus muss die Unsachlichkeit der Regelung evident
sein.
36
BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 -, a.a.O., 90.
37
Gemessen an diesem Maßstab wäre eine rundfunkgebührenrechtliche
Ungleichbehandlung der Fahrten Selbstständiger und unselbstständig Beschäftigter von
ihrer Wohnung zu ihrem Arbeitsplatz willkürlich. Ein sachlicher Grund für eine derartige
Differenzierung ist nicht auffindbar. Soweit der Beklagte meint, ein sachlicher Grund für
die Differenzierung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit
liege darin, dass der Gesetzgeber den Rundfunkanstalten damit klare
Abgrenzungskriterien an die Hand gebe, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach
wie möglich zu gestalten, vermag dies eine Differenzierung zwischen den Fahrten
Selbstständiger und unselbstständig Beschäftigter zum Arbeitsplatz nicht zu tragen.
Allerdings können verwaltungstechnische Gründe - hier die Klarheit des
Abgrenzungskriteriums „zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit" für den
Normanwender - die Verschiedenbehandlung an sich vergleichbarer wirtschaftlicher
und gesellschaftlicher Sachverhalte rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass bei
einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstünden,
die nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben
werden könnten.
38
BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 348 (364).
39
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die
rundfunkgebührenrechtliche Gleichbehandlung der Fahrten Selbstständiger und
unselbstständig Beschäftigter zum Arbeitsplatz erhebliche verwaltungstechnische
Schwierigkeiten entstünden. Die Klarheit des Abgrenzungskriteriums „zu einer anderen
selbstständigen Erwerbstätigkeit" leidet nicht darunter, wenn die Fahrten zur
Arbeitsstätte einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dem privaten Bereich zugeordnet
werden. Im Gegenteil erhöht sich die Klarheit der Norm, wenn aus ihrem
Anwendungsbereich alle Arten der Nutzung ausgeschieden werden, die abhängig
Beschäftigte aus Anlass ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ebenfalls vornehmen.
Denn in diesem Fall muss der Normanwender nur vergleichen, ob die Nutzung, die die
Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1991 begründen soll, ebenso von einem
abhängig Beschäftigten vorgenommen würde. Ist dies der Fall, liegt keine Nutzung „zu
einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit" vor.
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Aus diesem Grunde rechtfertigt auch der vom Beklagten geltend gemachte Grund des
erhöhten Ermittlungsaufwands die Ungleichbehandlung nicht. Es mag sein, dass durch
die Herausnahme der Fahrten Selbstständiger von der Wohnung zum Arbeitsplatz aus
dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1991 ein höherer
Ermittlungsaufwand für den Beklagten entsteht, um festzustellen, ob eine Nutzung zu
einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegt. Es ist jedoch nicht ersichtlich,
dass hierdurch ein erheblich höherer Ermittlungsaufwand entsteht. Ob und ggf. seit
wann in dem Fahrzeug des Selbstständigen ein Autoradio vorhanden ist, muss der
Beklagte zur Geltendmachung des Gebührenanspruchs ohnehin ermitteln. Ferner
müsste er - unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung - zumindest ermitteln, dass
das Fahrzeug für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz genutzt wird. Die weitere
Ermittlung, ob der Selbstständige das Fahrzeug darüber hinaus auch für geschäftliche
Fahrten nutzt, stellt keinen erheblichen Mehraufwand dar.
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Die gewinnbringende, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichtete
Tätigkeit des selbstständigen Kraftfahrzeughalters rechtfertigt ebenfalls keine
Ungleichbehandlung der Fahrt zum Arbeitsplatz. Denn auch die Fahrt des abhängig
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Beschäftigten zum Arbeitsplatz ist auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichtet.
Schließlich ist die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit der Gebühren für das
Autoradio für den Selbstständigen kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung.
Die steuerliche Geltendmachung würde lediglich zu einer Reduzierung der Belastung
führen, nicht aber dazu, dass die Belastung entfällt. Die steuerliche Absetzung der
Rundfunkgebühren würde lediglich den zu versteuernden Gewinn schmälern und daher
in Höhe des individuellen Steuersatzes des Selbstständigen zu einer Entlastung führen.
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2. Für die Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, GV. NRW. 2005, S. 192, gilt im
Ergebnis nichts anderes. Nach dieser Vorschrift gilt die Gebührenfreiheit nach Absatz 1
Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen
als privaten Zwecken genutzt werden. Die Klägerin hat ihr Fahrzeug hier zu keinen
anderen als privaten Zwecken genutzt. Die Fahrten der Klägerin zwischen ihrer
Wohnung und ihrer Praxis sind rundfunkgebührenrechtlich ein privater Zweck. Eine
Auslegung der Vorschrift anhand ihres Wortlauts, der Motive der vertragschließenden
Länder, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck und ihrer Entstehungsgeschichte führt zu
keinem eindeutigen Ergebnis, so dass sie einer verfassungskonformen Auslegung
zugänglich ist (a). Diese ergibt, dass die Fahrten Selbstständiger von ihrer Wohnung zu
ihrem Arbeitsplatz rundfunkgebührenrechtlich keine Nutzung zu anderen als privaten
Zwecken sind (b).
44
a) Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV gebietet eine Einbeziehung der Fahrten
Selbstständiger von ihrer Wohnung zu ihrem Arbeitsplatz in den Anwendungsbereich
der Vorschrift nicht. Zweck der Nutzung des Kraftfahrzeugs ist es in diesem Fall, vom
Wohnort zur Arbeitsstätte zu gelangen. Eine Zuordnung dieses Zwecks zum nicht-
privaten Bereich ist nicht zwingend. „Privat" bedeutet einerseits „nur die eigene Person
angehend, betreffend; persönlich" und „nicht für alle, nicht für die Öffentlichkeit bestimmt;
der Öffentlichkeit nicht zugänglich".
45
Vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl. 1999, Anm. 1a und
3a.
46
Diese Bedeutungen verweisen auf die Privatsphäre, die mit Antritt der Fahrt von der
Wohnung zur Arbeitsstätte verlassen wird. Andererseits bedeutet „privat" aber auch
soviel wie „nicht offiziell, nicht amtlich, nicht geschäftlich, außerdienstlich".
47
Duden, a.a.O., Anm. 2.
48
In seiner geschäftlichen Sphäre ist der Selbstständige noch nicht angekommen, wenn er
sich auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte befindet.
49
Die Motive der vertragschließenden Länder für die Neuregelung sind unergiebig.
Demnach sollte durch die Formulierung „zu anderen als privaten Zwecken" klargestellt
werden, dass es keine Gebührenfreiheit für jede Art der Nutzung gebe, die nicht
ausschließlich zu privaten Zwecken erfolge.
50
LT-Drs. 13/6202, S. 40.
51
Ob Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte einen ausschließlich privaten Zweck
bilden, kann nach dem oben zum Wortlaut Gesagten zweifelhaft sein. Ausgeschlossen
52
ist dies jedoch nicht. Für die Abgrenzung, was ein ausschließlich privater und was ein
schon geschäftlicher oder anderer Zweck ist, erweist sich die Begründung damit als
unergiebig.
Eine systematische Auslegung des § 5 RGebStV führt ebenfalls nicht weiter.
Insbesondere kann aus § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, wonach es auf den Umfang der
Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in
Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt, nicht geschlossen werden, dass das
Tatbestandsmerkmal „Nutzung zu anderen als privaten Zwecken" in § 5 Abs. 2 Satz 1
RGebStV weit zu verstehen ist. Denn § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt erst zur
Anwendung, wenn feststeht, dass es sich bei der in Rede stehenden Nutzung um eine
„zu anderen als privaten Zwecken" handelt.
53
Ebenso unergiebig bleibt eine teleologische Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV.
Das Argument des Beklagten, die im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen
Ausnahmetatbestände seien restriktiv auszulegen, um die Gebührenpflicht nicht leer
laufen zu lassen, greift nicht durch. Freilich ist es Sinn und Zweck der Rückausnahme
von einer Ausnahmevorschrift - hier der Ausnahme von Zweitgeräten in zu gewerblichen
Zwecken oder zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzten
Kraftfahrzeugen von der Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV
1991 -, die Ausnahmevorschrift nicht - aus der Sicht des Gesetzgebers - zu weit greifen
zu lassen. Dies besagt jedoch nichts darüber, wie weit im konkreten Fall der
Gesetzgeber die Ausnahmevorschrift greifen lassen wollte und wo folglich die
Anwendung der Rückausnahme einsetzen muss. Es kann auch keine Rede davon sein,
dass bei der hier vorgenommenen Auslegung die Gebührenpflicht für Zweitgeräte in
Kraftfahrzeugen leerliefe.
54
Die Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV führt ebenfalls auf kein
eindeutiges Ergebnis. Zwar haben die vertragschließenden Länder die Gebührenpflicht
für Autoradios mit dieser Vorschrift nochmals erweitert. Einbezogen sind nunmehr alle
Nutzungen zu nicht-privaten Zwecken. Hieraus kann jedoch nicht zwingend gefolgert
werden, die Länder hätten damit auch die Fahrten Selbstständiger von der Wohnung zur
Arbeitsstätte in den Anwendungsbereich der Regelung einbeziehen wollen.
55
b) Eine verfassungskonforme Auslegung ergibt auch für den Zeitraum seit April 2005,
dass die Fahrten Selbstständiger von ihrer Wohnung zu ihrem Arbeitsplatz keine
Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einem anderen als einem privaten Zweck begründen.
56
Im vorliegenden Fall würden durch eine Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV,
nach der ein Kraftfahrzeug schon dann zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird,
wenn es von einem Selbstständigen für die Fahrten von seiner Wohnung zum
Arbeitsplatz genutzt wird, die Fahrten Selbstständiger und abhängig Beschäftigter zum
Arbeitsplatz ungleich behandelt. Denn die Fahrten abhängig Beschäftigter zum
Arbeitsplatz werden von § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV eindeutig nicht erfasst. Dies ergibt
sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift sowie den Motiven der
vertragschließenden Länder bei der Änderung der Norm im Jahre 2005. § 5 Abs. 2 Satz
1 RGebStV betraf in seiner ursprünglichen Fassung ausschließlich Selbstständige („die
zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit ...
genutzt werden"). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vertragschließenden
Länder mit der im Jahre 2005 erfolgten Änderung („zu anderen als privaten Zwecken")
auch die Fahrten abhängig Beschäftigter zum Arbeitsplatz in den Anwendungsbereich
57
der Norm einbeziehen und damit Autoradios natürlicher Personen in weitem Umfang
gebührenpflichtig machen wollten. Wenn dies die Absicht der vertragschließenden
Länder gewesen wäre, wäre angesichts des Umfangs der dann eintretenden
Erweiterung der Gebührenpflicht für Autoradios - viele abhängig Beschäftigte fahren mit
dem Auto zur Arbeit - zu erwarten gewesen, dass die Länder dies beim Abschluss des
8. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge zum Ausdruck
gebracht hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Antrag der Landesregierung auf
Zustimmung des Landtags heißt es lediglich, durch die Formulierung werde klargestellt,
dass es keine Gebührenfreiheit für jede Art der Nutzung gibt, die nicht ausschließlich zu
privaten Zwecken erfolgt. Von einer bedeutenden Ausweitung des
Anwendungsbereichs der Norm ist keine Rede.
Vgl. LT-Drs. 13/6202, S. 40.
58
Für eine solche Ungleichbehandlung bestehen hier selbst gemessen am
Willkürmaßstab - wie dargelegt - keine rechtfertigenden Gründe. Insbesondere leidet die
Klarheit des Abgrenzungskriteriums „zu anderen als privaten Zwecken" nicht darunter,
wenn die Fahrten zur Arbeitsstätte einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dem privaten
Bereich zugeordnet werden. Das Merkmal „zu anderen als privaten Zwecken" ist
ohnehin auslegungsbedürftig, da es - wie ausgeführt - nicht eindeutig ist, ob die Fahrt
von der Wohnung zur Arbeitsstätte dem privaten oder dem nicht-privaten Bereich
zuzurechnen ist. Ferner steht aus den oben A.I.1. genannten Gründen nicht zu erwarten,
dass dem Beklagten durch die Herausnahme der Fahrten Selbstständiger von der
Wohnung zur Arbeitsstätte ein erheblich höherer Ermittlungsaufwand entstehen wird,
und rechtfertigen die auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit des Selbstständigen und
die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit die Ungleichbehandlung ebenfalls nicht.
59
II. Da die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht rundfunkgebührenpflichtig
war, musste sie auch keinen Säumniszuschlag nach § 4 Abs. 7 Satz 1 RGebStV 1991 i.
V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der
Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln, GV. NRW. 1994, S. 245,
leisten.
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B. Die zulässige Leistungsklage ist ebenfalls begründet. Die Klägerin hat infolge der
Aufhebung des Gebührenbescheids vom 6. Januar 2006 einen Anspruch gegen den
Beklagten auf Erstattung des rechtsgrundlos entrichteten Betrags von 355,66 EUR aus §
7 Abs. 4 Satz 1 RGebStV 1991, den sie zusammen mit der Anfechtung des
Gebührenbescheids geltend machen kann, § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der
Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Satz 1 BGB in entsprechender Anwendung.
61
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
62
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision ist zuzulassen, soweit der Bescheid des Beklagten vom 6. Januar 2006
den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2005 betrifft, weil der hier zu entscheidenden
Frage, ob Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte eine Nutzung zu anderen als
privaten Zwecken begründen, grundsätzliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung
und Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV zukommt, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im
Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen, weil es sich bei § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV
64
1991 um ausgelaufenes Recht handelt und die Klärung auch nicht für einen nicht
überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Mit Blick
auf die Nachfolgevorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV stellen sich
klärungsbedürftige Fragen zwar in ähnlicher Weise. Diese können aber durch die
zugelassene Revision direkt geklärt werden.
65