Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2009

OVG NRW (gkg, verwaltungsgericht, kläger, abrechnung, beschwerde, festsetzung, höhe, kommentar, streitwert, betrag)

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 1400/09
Datum:
14.12.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 1400/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1869/05
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht
erstattet.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das
erstinstanzliche Verfahren nicht zu hoch festgesetzt.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Nach dieser Vorschrift ist der
Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der
Sache nach Ermessen zu bestimmen. Sie folgt aus der rechtlichen Tragweite der
angestrebten Entscheidung und den Auswirkungen, die ein Erfolg des gerichtlichen
Verfahrens für die wirtschaftliche oder sonstige Lage des Klägers hat. Auf die
Bedeutung der Sache für den Prozessgegner oder für Beigeladene kommt es nach dem
ausdrücklichen Wortlaut des § 52 Abs. 1 GKG hingegen nicht an.
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Maßgeblich ist die sich aus dem Antrag des Klägers bei objektiver Beurteilung für ihn
ergebende Bedeutung.
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Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflg. 2006, § 52 GKG Rn. 8
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Insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht von der im Urteil vom 4.
Juni 2009 erfolgten Auslegung des klägerischen Antragsbegehrens ausgegangen ist, im
Rahmen derer eine angebliche Klagerücknahme hinsichtlich des Jahres 1997 keinen
Anklang gefunden hat. Der Aufhebung einer Abrechnung zugunsten der Beigeladenen
über einen – auf den Kläger mit 70 % entfallenden – Betrag von über 2,6 Mio Euro,
dessen in etwa richtige Bezifferung die Beschwerdeführerin zugesteht, soll
dementsprechend nach den Angaben des Klägers im anwaltlichen Schriftsatz vom 13.
Juli 2009 bei der erstrebten Neubescheidung die Festsetzung von Forderungen der
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Beigeladenen in Höhe von insgesamt nur noch ca. 1,4 Mio Euro gegenübergestanden
haben. Inwieweit auf die Forderung der Beigeladenen bereits Vorbehalts- bzw.
Abschlagszahlungen geleistet worden waren, spielt für die vom Kläger mit 1.184.400,-
Euro präzisierte Differenz zwischen angefochtener und durch die Neubescheidung
letztlich erstrebter Abrechnung keine Rolle. Dass das mit Klageerhebung eingereichte
Zahlenmaterial eine Differenz von rund 1,25 Mio Euro – nämlich ca. 883.000,00 Euro +
ca. 367.000,00 Euro – hergibt (vergl. Blatt 42 der Gerichtsakte im Parallelverfahren 11K
1859/05 VG Münster), ist der dort auch noch höher veranschlagten Gesamtsumme der
ursprünglichen Abrechnung der Beigeladenen von ca. 2,87 Mio Euro geschuldet und
belastet die Beigeladene im Übrigen nicht. Insbesondere ist für die Festsetzung des
Streitwertes auch nicht entscheidend, ob dem klägerischen Begehren in voller Höhe
stattzugeben sein wird. Dies ist eine Frage der Erfolgsaussichten des klageweise
geltend gemachten Anspruchs, nicht aber ein im Rahmen der ausschließlich
antragsbezogenen Wertbestimmung beachtliches Bemessungskriterium.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2009 - 12 E 968/09 -;
Oestreich/Winter/Hellstab, GKG Kommentar, 74. Ergänzungslieferung,
Stand November 2009, Anhang 6.1 (zu § 52), Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO
Kommentar, 16. Auflage, Anh. § 164 Rn. 7 m.w.N.
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Der Kläger hat sein (anteiliges) Interesse an diesem Rechtsstreit im Schriftsatz vom 13.
Juli 2009 konsequent mit 829.000,00 Euro angegeben. Das Verwaltungsgericht hat
diesen Betrag aufgrund des "Bescheidungsantrages" des Klägers ermessensfehlerfrei
halbiert.
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Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3
GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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