Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.05.2001

OVG NRW: sozialhilfe, schutz der menschenwürde, vergleichbare leistung, stadt, pflegekind, rechtskräftiges urteil, reform, rückwirkung, haushalt, pflegeeltern

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 455/01
29.05.2001
Oberverwaltungsgericht NRW
16. Senat
Urteil
16 A 455/01
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 2152/99
Das angefochtene Urteil wird - unter Zurückweisung der Berufung im
Übrigen - teilweise geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.029,15 DM zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider
Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Für die Beklagte wird die Revision zugelassen, soweit für die Zeit bis
zum 31. Juli 1996 5.903,85 DM und für den nachfolgenden Zeitraum
mehr als 4.181,26 DM zugesprochen worden sind, für den Kläger, soweit
die Klage abgewiesen worden ist.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Kostenerstattung für die Sozialhilfe, die der
Bürgermeister der Stadt B. O. im Zeitraum vom 30. Januar 1996 bis zum 31. Januar 1997
Frau K. L. und ihrem 1995 geborenen Sohn R. gewährt hat.
Bis zum 20. Januar 1996 hatten die Hilfeempfänger ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Gebiet der Beklagten. Nach dem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters
der Stadt B. O. gewährte dieser ihnen vom 30. Januar 1996 an fortlaufend Sozialhilfe, und
zwar bis einschließlich August 1996 als Darlehen und für die Zeit danach von vornherein
als Zuschuss. Der 1991 geborene, mit im Haushalt lebende Sohn M. erhielt keine
Sozialhilfe. Das für die Zeit bis August 1996 gewährte Darlehen wandelte der
Bürgermeister der Stadt B. O. später mit Bescheid vom 14. Juli 2000 rückwirkend in eine
Beihilfe um.
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Mit Schreiben vom 31. Mai 1996 hatte die Beklagte hinsichtlich der entstandenen und noch
aufzuwendenden erstattungsfähigen Sozialhilfeleistungen ein grundsätzliches
Kostenanerkenntnis erteilt. Daran anknüpfend forderte der Bürgermeis-ter der Stadt B. O.
unter dem 14. März 1997 von der Beklagten die Erstattung von 12.242,05 DM für den
Zeitraum vom 30. Januar 1996 bis zum 31. Januar 1997.
Im Hinblick auf die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31. Juli 1996
geltenden Fassung verlangte die Beklagte eine nach Personen getrennte
Kostenaufstellung, da das Kostenanerkenntnis vor dem 1. August 1996 abgegeben worden
sei. Die vom Bürgermeister der Stadt B. O. für den Anschlusszeitraum von Februar bis
November 1997 geleis-tete Sozialhilfe in Höhe von 11.520,50 DM erstattete die Beklagte
auf Anforderung des Beklagten im Juni 1999.
Mit seiner für den Leistungszeitraum Januar 1996 bis Januar 1997 erhobenen Klage hat
der Kläger geltend gemacht: Eine nach Personen getrennte Kostenaufstellung sei nicht
erforderlich. Die mit Wirkung vom 1. August 1996 neu geregelte Bagatellgrenze des § 111
Abs. 2 Sätze 1 und 2 BSHG, nach der Kosten unter 5.000 DM bezogen auf die Mitglieder
eines Haushalts im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG und einen Zeitraum der
Leistungsgewährung von bis zu 12 Monaten nicht zu erstatten seien, erfasse nicht nur alle
neuen, sondern auch die alten, vor diesem Zeitpunkt enstandenen, jedoch nicht
abgewickelten Fälle, da es an einer anders lautenden Übergangsregelung fehle. Im
Übrigen hätten jedenfalls die Zahlungen an die Hilfeempfängerin K. L. im fraglichen
Zeitraum auch die auf eine Einzelperson bezogene Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2
BSHG a.F. überschritten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.242,05 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt: Für die Zeit bis zum 31. Juli 1996 müsse § 111 Abs. 2 BSHG in der
seinerzeit geltenden Fassung angewendet werden. Für den nachfolgenden Zeitraum sei
die Neufassung des § 111 Abs. 2 BSHG heranzuziehen. Der zum 1. August 1996
geänderten Fassung des § 111 Abs. 2 BSHG komme keine rückwirkende Kraft für
Leistungszeiträume zu, die vor dem 1. August 1996 lägen. Die gegenteilige Auffassung
führe zu einer gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßenden unzulässigen
Rückwirkung des § 111 BSHG auf Altfälle. Die Durchsetzbarkeit eines
Erstattungsanspruchs dürfe nicht von den Zufälligkeiten einer zeitnahen Geltendmachung
abhängen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen.
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein
erstinstanzliches Vorbringen. Neues Verfahrensrecht - und darum handele es sich bei der
Bagatellgrenze - sei nach allgemeinen Rechtssätzen jeweils sofort und unmittelbar
anzuwenden. Danach seien die hier für den gesamten Zeitraum geltend gemachten Kosten
zumindest in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie rechtmäßig gewährt worden seien.
Die für den Zeitraum von August 1996 bis November 1997 angefallenen Kosten seien
schon deshalb zu erstatten, weil für den im Anschlusszeitraum von Februar bis November
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1997 ein Kostenerstattungsanspruch unstreitig entstanden und von der Beklagten auch
erfüllt worden sei. Werde nämlich innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten die
Bagatellgrenze überschritten, so seien auch die vor diesem Zeitraum entstandenen Kosten
erstattungsfähig, soweit sie innerhalb der Frist von zwei Jahren nach § 107 BSHG
angefallen seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem
erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt, hält aber das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Ge- richtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Klägers (1 Heft), der Beklagten (1 Heft) und des Bürgermeis- ters der Stadt B. O. (1 Heft)
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entscheidet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist ebenso wie die Klage zulässig und
teilweise begründet.
Der Kläger hat nach § 107 Abs. 1 BSHG gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung
der für die Familie L. in der Zeit vom 30. Januar 1996 bis 31. Januar 1997 aufgewendeten
Sozialhilfekosten in Höhe von 12.029,15 DM. Hinsichtlich eines Teilbetrags von 212,90 DM
hingegen ist die Klage unbegründet und die Berufung zurückzuweisen.
Nach § 107 Abs. 1 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes
verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich
werdende Hilfe zu erstatten, wenn der Hilfe Suchende innerhalb eines Monats nach einem
Umzug der Hilfe bedarf. Darüber, dass diese Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG im
vorliegenden Fall erfüllt sind, besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit.
Die vom Kläger aufgewendeten Kosten sind von der Beklagten teilweise jedoch deshalb
nicht zu erstatten, weil die gewährte Hilfe im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht in
vollem Umfang dem Gesetz entsprochen hat.
Dass der Bürgermeister der Stadt B. O. die für die Zeit vom 30. Januar bis 31. August 1996
darlehensweise gewährten Leistungen durch Bescheid vom 14. Juli 2000 rückwirkend in
einen Zuschuss umgewandelt hat, begegnet nach dem für das Gericht erkennbaren
Sachstand allerdings keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Ein nach § 15b BSHG gewährtes
Darlehen kann nämlich vom Träger der Sozialhilfe nach seinem pflichtgemäßen Ermessen
in einen verlorenen Zuschuss umgewandelt werden. Eine solche Umwandlung wird als
geboten angesehen,
vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 15b Rz. 17,
wenn die zunächst als vorübergehend eingeschätzte Notlage später zur dauernden wird,
wofür nach Aktenlage alles spricht.
In Höhe von 212,90 DM umfasst der geltend gemachte Erstattungsanspruch jedoch
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, die der Bedarfsgemeinschaft L. im
streitgegenständlichen Zeitraum als Folge einer fehlerhaften Anrechnung von Kindergeld
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zu viel gezahlt und deshalb im Sinne von § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht entsprechend
dem Gesetz bewilligt worden sind. Insoweit ist auch eine Saldierung mit anderen
Aufwendungspositionen nicht möglich.
Bei der Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt wurde das Kindergeld als Einkommen
der Kinder Manuael und R. L. bewertet und auf deren Bedarf angerechnet. Demzufolge
wurden Frau K. L. Hilfeleistungen in Höhe von 4.142,87 DM zu Unrecht gewährt; denn das
Kindergeld stellte Einkommen der Frau L. dar und hätte deshalb auf ihren Bedarf
angerechnet werden müssen. Die Beklagte kann sich darauf jedoch nur hinsichtlich eines
Betrages von 612,90 DM berufen. In Höhe des Differenzbetrages sind Frau K. L. zwar
Leistungen zu Unrecht erbracht worden. Bei der hier für rechtmäßig angesehenen
Zuordnung des Kindergeldes hätte aber das Kind R. im gesamten streitgegenständlichen
Zeitraum monatlich einen um 200 DM höheren Sozialhilfeanspruch gehabt und auch dem
Sohn M. hätte - anders als tatsächlich geschehen - in der Zeit von Mai 1996 bis Januar
1997 ergänzende Sozialhilfe geleistet werden müssen. Der genannte Betrag von 612,90
DM wird darüberhinaus durch die Saldierung mit weiteren, im Verlaufe des
Klageverfahrens geltend gemachten Aufwendungspositionen auf letztlich 212,90 DM
vermindert. Im Einzelnen ergibt sich das aus den nachfolgenden Erwägungen:
Kindergeld ist Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG und dient demselben Zweck
wie die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 77 Abs. 1 BSHG). Dies galt nicht nur für das auf der
Grundlage des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der
Neufassung vom 30. Januar 1990, BGBl. I S. 149, bzw. in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Januar 1994, BGBl. I S. 168, geleistete Kindergeld,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999 - 5 B 108.98 - und Urteil vom 25.
November 1993 - 5 C 8.90 -, BVerwGE 94, 326, 328 = FEVS 44, 362, 363; OVG NRW,
Urteil vom 17. Oktober 1995 - 8 A 3699/92 -,
sondern gilt in gleicher Weise für das nunmehr im Wege des "Familienleistungsausgleichs"
gemäß § 31 EStG in der durch das Jahressteuergesetz 1996, BGBl. I 1995 S. 1250, bzw.
das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996, BGBl. I 1995 S. 1959, geregelten Fassung neu
ausgestaltete Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes (§§ 62 ff.)
bzw. das nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Neufassung vom 23. Januar 1997,
BGBl. I S. 46, gezahlte Kindergeld.
Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 3 Q 134/99 -, juris; OVG Hamburg,
Urteil vom 23. April 1999 - Bf IV 3/97 -, FEVS 51, 263 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.
März 1998 - 4 M 4114/97 -, FEVS 48, 527 f; VG Arnsberg, Urteil vom 9. März 2000 - 5 K
2311/96 -, NDV-RD 2000, 113, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 22 L
4115/99 -, info also 2000, 88.
Das Kindergeld nach § 31 Satz 3 EStG wird monatlich gezahlt und bewirkt damit einen
entsprechenden erstmaligen Zufluss von Geldmitteln. Bei Hilfeempfängern ohne
steuerpflichtiges Einkommen - wie seinerzeit Frau K. L. - dient das gesamte Kindergeld der
"Förderung der Familie" im Sinne des § 31 Satz 2 EStG und stellt deshalb insgesamt eine
Familientransferleistung im Sinne dieser Vorschrift und damit jedenfalls auch der Hilfe zum
Lebensunterhalt zweckgleiches Einkommen im Sinne der §§ 76, 77 BSHG dar.
Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 9. März 2000 - 5 K 2311/96 -, a.a.O.
Dafür, dass Kindergeldzahlungen auch nach der zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen
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Neugestaltung des Kindergeldrechts sozialhilferechtlich weiterhin als Einkommen zu
berücksichtigen sind, spricht im Übrigen schon die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 4
BSHG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996,
BGBl. I S. 1088, wonach das bei der Bemessung der Regelsätze zu beachtende
"Lohnabstandsgebot" nach wie vor auch die Beachtung von Kindergeldzahlungen
erfordert.
Bei der Beantwortung der damit noch nicht ohne weiteres auch geklärten Frage, als
wessen Einkommen das Kindergeld jeweils anzusehen ist, ist vom
Individualisierungsgrundsatz auszugehen, der ein Strukturprinzip des Sozialhilferechts
darstellt.
Vgl. dazu und zum Folgenden insgesamt: Lutter, Kindergeld und Wohngeld in der
Bedarfsberechnung für die Hilfe zum Lebensunterhalt, ZFSH/SGB 1997, 387, sowie ferner
Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 1. Aufl. 2000, S. 41 ff.
Danach hat jeder Hilfe Suchende grundsätzlich einen eigenen Anspruch auf Hilfe zum
Lebensunterhalt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - V C 35.77 -, FEVS 26,99,
wobei der jeweilige Bedarf, das jeweilige Einkommen (eigenes oder nach § 11 Abs. 1 Satz
2 BSHG zurechenbares) und ein sich daraus ergebender Anspruch eines jeden Hilfe
Suchenden gesondert zu ermitteln sind. Das gilt auch für Personen, die in einer
Bedarfsgemeinschaft leben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 37.97 -, BVerwGE 108, 36 = FEVS 49,
307; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 27. November 1991 - 6 S 1220/91 -, FEVS 42,
284, 287, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. August 1988 - 4 B 202/88 -, FEVS 38,
145.
Derjenige ist nicht Hilfeempfänger, dessen eigenes Einkommen ausreicht, seinen Bedarf
zu decken. Es verbietet sich deshalb, die Hilfe für eine Familie insgesamt festzusetzen mit
der Folge, dass auch derjenige Hilfeempfänger wird, dessen eigenes Einkommen
ausreicht, seinen Bedarf zu decken.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 37.97 -, und OVG Lüneburg, Beschluss
vom 29. August 1988 - 4 B 202/88 -, jeweils a.a.O.
Verfügt ein Hilfe Suchender über eigenes Einkommen, muss er sich dieses grundsätzlich
auch zurechnen lassen. Er hat es regelmäßig zuerst für seinen eigenen notwendigen
Lebensunterhalt einzusetzen, auch wenn er sich dadurch außerstande setzt,
Schuldverpflichtungen zu erfüllen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 114.81 -, FEVS 32, 405, 409; OVG
Hamburg, Urteil vom 14. September 1993 - Bf IV 24/91 -, FEVS 44, 469.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung war dementsprechend geklärt, dass das auf der
Grundlage des Bundeskindergeldgesetzes in seiner früheren Fassung geleistete
Kindergeld Einkommen des Kindergeldberechtigten gewesen ist, und zwar in der Regel
Einkommen der Eltern bzw. eines Elternteils. Einkommen des Kindes konnte es in diesem
Regelfall - davon abzugrenzen sind die Fälle, in denen das Kind selbst ausnahmsweise
kindergeldberechtigt gewesen ist - nur dadurch werden, dass der Kindergeldberechtigte es
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zweckorientiert durch einen weiteren Zuwendungsakt an das Kind weitergibt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, FEVS 28, 177, 180 ff., und Urteil
vom 8. Februar 1980 - 5 C 61.78 -, FEVS 28, 265, 268 ff.
Für das Kindergeld nach § 31 Satz 2 EStG gilt nichts anderes. Dafür, dass auch das
Kindergeld nach § 31 Satz 2 EStG Einkommen des Kindergeldberechtigten ist, und zwar in
der Regel der Eltern bzw. eines Elternteils, lässt sich wiederum ein normatives Argument
anführen, wenn auch erst für die Zeit ab 1. Januar 2000: Insoweit bestimmt nämlich der
durch Art. 3 des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2552,
eingefügte § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG bezogen auf die durch dasselbe Gesetz
vorgenommene Erhöhung des Kindergeldes, dass für minderjährige unverheiratete Kinder
ein Betrag in Höhe von monatlich 20 DM bei einem Kind und von monatlich 40 DM bei zwei
oder mehr Kindern in einem Haushalt vom Einkommen abzusetzen ist.
Die in § 48 Abs. 1 SGB I getroffene Regelung spricht für den Regelfall, in dem - wie
seinerzeit Frau L. gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 2 Satz 1 EStG - ein Elternteil
kindergeldberechtigt ist, nicht gegen eine Einordnung des Kindergeldes als Einkommen
dieses Elternteils. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB I kann das Kindergeld unmittelbar an
Kinder ausgezahlt werden, wenn der Leistungsberechtigte seiner gesetzlichen
Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Das gilt nach Satz 3 der Vorschrift auch dann, wenn der
Kindergeldberechtigte mangels Leistungspflicht nicht unterhaltspflichtig ist oder nur
Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die
Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Da die Grenze der Leistungspflicht im
Unterhaltsrecht deutlich über der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit liegt, kann daraus
keine Verpflichtung des Kindergeldberechtigen hergeleitet werden, das Kindergeld sogar
dann an das Kind weiterzugeben, wenn er dadurch selbst sozialhilfebedürftig würde.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2000, a.a.O.
Wie dargelegt, wird von einem Hilfe Suchenden erwartet, sein Einkommen zunächst für
den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts
- vgl. Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 37.97 -, a.a.O. -
verstößt es gegen das in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Achtung und Schutz
der Menschenwürde, wenn derjenige, der sich im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG selbst helfen
kann, verpflichtet würde, seine Mittel für andere einzusetzen mit der Folge, dass er dadurch
selbst mittellos und auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen Kindergeld als an das Kind
weitergegeben angesehen werden kann mit der Folge, dass es als dessen Einkommen zu
berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Teils wird - ohne
dass auf die Bedarfssituation des Kindergeldberechtigten Rücksicht genommen wird - eine
Weitergabe bereits dann anerkannt, wenn es für eine Bedarfsdeckung des Kindes benötigt
wird, teils wird eine Weitergabe auch bei bestehendem Bedarf des Kindes nur dann
angenommen, wenn und soweit der Bedarf des Kindergeldberechtigten selbst gedeckt ist.
Vgl. die Nachweise u.a. für die höchstrichterliche und divergierende obergerichtliche
Rechtsprechung bei Lutter, a.a.O., Fn. 18 und 19.
In jedem Fall ist es erforderlich, dass der Kindergeldberechtigte das Kindergeld
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zweckorientiert durch einen gesonderten Zuwendungsakt an das Kind weitergibt. Das
bloße "Wirtschaften aus einem Topf" genügt nicht den zu stellenden Anforderungen.
Insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das zur
Begründung in seinem Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, FEVS 28, 177, 180 ff., u.a.
ausgeführt hat:
"Das Kindergeld als solches ist nicht Einkommen des Pflegekindes. Der Anspruch auf das
Kindergeld steht vielmehr den Pflegeeltern zu. ...
Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht zum Recht der Sozialhilfe zunächst
entschieden, dass sich eine Mutter das ihr gewährte Zweitkindergeld nicht auf die ihr zu
gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt anrechnen zu lassen braucht, wenn sie es ihrem
einkommens- und vermögenslosen minderjährigen Kind zuwendet (FEVS 12, S. 81). In
Fortentwicklung dessen hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass
sowohl das Kindergeld als auch eine vergleichbare Leistung, z.B. der Kinderzuschlag zur
Sozialversicherungsrente, dann als Einkommen des Kindes anzurechnen sind, wenn
Eltern (ein Stiefvater) die zweckorientierte und mit Rücksicht auf das Kind erhaltene
Leistung an das Kind weiterreichen (weiterreicht), dem Kind also zuwenden (zuwendet). ...
Die aus diesen Gründen nicht ausgeschlossene Möglichkeit, Kindergeld (richtiger: einen
ihm entsprechenden Betrag) als Einkommen des Pflegekindes auf das Pflegekind
anrechnen zu können, hängt jedoch davon ab, ob im Einzelfall die zweckorientierte, mit
Rücksicht auf das Kind dem jeweils Anspruchsberechtigten gewährte Sozialleistung an
das Kind weitergereicht, ihm also zugewendet wird. Diese Feststellung lässt sich nicht
durch eine 'Vermutung der Vorteilszuwendung' ersetzen. Eine solche hat das
Bundesverwaltungsgericht in seiner erwähnten Rechtsprechung auch nicht als Grundsatz
angenommen. ...
Die als Voraussetzung einer Anrechnung unverzichtbare Feststellung, dass die
zweckorientierte Leistung dem Kind zugewendet wird, ist nicht schon damit getroffen, dass
Pflegeeltern bestätigen, das Kindergeld fließe wie anderes Einkommen der Pflegeeltern
und etwa auch das dem Pflegekind gewährte Pflegegeld in eine Haushaltskasse (den
'großen Topf'), aus der in erster Linie für den Lebensunterhalt aller Familienangehörigen
(das Pflegekind einschließend) erforderlichen Aufwendungen, im Übrigen auch sonstige
Ausgaben bestritten würden; eine Wirtschaftsweise, die in einer Familiengemeinschaft
häufig, wenn nicht sogar regelmäßig anzutreffen sein wird. Bei einer solchen durch das
Gesetz nicht verbotenen und auch mit dem der Sozialleistung immanenten Zweck
durchaus zu vereinbarenden Wirtschaftsweise ... lässt sich nicht mit der für die Feststellung
von anrechenbarem Einkommen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes erforderlichen Bestimmtheit sagen, dass der
notwendige Lebensbedarf des Pflegekindes im eingangs beschriebenen Sinne gerade
mittels des zweckorientierten und mit Rücksicht auf das Kind gewährten Kindergeldes
befriedigt wird. Zweckgerecht ist eine Verwendung des Kindergeldes auch dann noch,
wenn sie dem Pflegekind nur mittelbar und auch nur teilweise zugute kommt. ...
Allerdings ist auch eine Fallgestaltung vorstellbar, bei der die Verwendung des
Kindergeldes für das Pflegekind unmittelbar für eine Befriedigung des eingangs
beschriebenen Bedarfs offen zutage liegt, weil die Pflegeeltern eine andere
Wirtschaftsweise bevorzugen, indem sie von vornherein nachweislich alle Leistungen, die
das Pflegekind auf Grund eigenen Anspruchs erhält (z.B. Waisenrente, das Pflegegeld)
und die Leistungen, die sie für das Pflegekind erhalten (z.B. das Kindergeld), gesondert
behandeln und ausschließlich unmittelbar für das Pflegekind verwenden. ...
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Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass das anteilige
Kindergeld in den 'großen Topf' geflossen ist, aus dem der gesamte Lebensunterhalt der
Familie unter Einschluss desjenigen der Klägerin bestritten worden ist. ... Jedoch erlaubt
eine solche durch das Gesetz nicht verbotene und mit dem der Sozialleistung immanenten
Zweck durchaus zu vereinbarende Wirtschaftsweise - wie bereits dargelegt - nicht die
Feststellung, dass durch Befriedigung des eingangs beschriebenen notwendigen
Lebensbedarfs der Klägerin gerade anteiliges Kindergeld zugewendet worden ist; ..."
Dieser insbesondere von Lutter (a.a.O.) für das neue Kindergeldrecht in Erinnerung
gerufenen Rechtsauffassung ist auch der früher für das Sozialhilferecht zuständige 8. Senat
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom
8. Dezember 1997 - 8 B 2289/97 - gefolgt. Auch er hat nicht ausreichen lassen, dass das
Kindergeld ohne erkennbare Zuwendungsakte für den Lebensunterhalt der
Gesamtbedarfsgemeinschaft eingesetzt worden ist.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Kindergeld zu Unrecht als Einkommen der
Kinder M. und R. L. angerechnet worden. Aus der beigezogenen Sozialhilfeakte des
Bürgermeisters der Stadt B. O. ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die
kindergeldberechtigte Hilfeempfängerin Frau K. L. das an sie ausgezahlte Kindergeld
durch gesonderte Zuwendungsakte an ihre Kinder weitergegeben hat. Etwas
Dahingehendes hat auch der Kläger zu keiner Zeit geltend gemacht, obwohl das
Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat. Schon das
geringe Alter der Kinder in den Jahren 1996/97 spricht dagegen, dass das Kindergeld im
oben beschriebenen Sinne an sie weitergegeben worden wäre.
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat allerdings der Auffassung, dass die
Aufwendungen des Klägers bis auf einen Betrag von 612,90 DM bzw. 212,90 DM von der
Beklagten auch insoweit zu erstatten sind, als die Hilfegewährung an Frau K. L. auf der
nach allem fälschlichen Zuordnung des Kindergeldes beruht. Zu berücksichtigen ist
nämlich, dass bei einer den dargestellten Grundsätzen zum Kindergeld entsprechenden
Gewährung von Sozialhilfe an die Haushaltsgemeinschaft L. auch dem Kind M.
ergänzende Hilfe und dem Kind R. höhere Hilfeleistungen als tatsächlich erbracht hätten
bewilligt werden müssen. In der Zeit von Mai 1996 bis Januar 1997 hätte sich monatlich bei
Betrachtung der Haushaltsgemeinschaft insgesamt rechnerisch sogar derselbe
Gesamtbetrag ergeben.
Eine Berücksichtigung dieses Umstands ist nicht schon über § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG
deshalb möglich, weil in der Praxis der Sozialämter und darüberhinaus auch in der
obergerichtlichen Rechtsprechung Meinungsunterschiede hinsichtlich der Zuordnung des
Kindergeldes und der an die Weitergabe durch den Kindergeldberechtigten zu stellenden
Anforderungen bestanden haben. Hielte man unter diesem Gesichtspunkt § 111 Abs. 1
Satz 2 BSHG für einschlägig, so könnte der Kläger für den gesamten
streitgegenständlichen Zeitraum, d.h. auch für die Monate Januar bis April 1996, seine
Aufwendungen in vollem Umfang ersetzt verlangen. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach §
111 Abs. 1 Satz 2 BSHG gelten zwar die Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe,
die am Aufenthaltort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfegewährung bestehen. Die
Vorschrift kann aber nur dort Anwendung finden, wo den Behörden ein nicht durch das
Gesetz geregelter Spielraum verbleibt,
vgl. etwa zur Ermessensausübung BVerwG, Beschluss vom 14. April 2000 - 5 B 39.00 -,
Sächs. Vbl 2000, 192 und juris,
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nicht jedoch, wo es - wie hier - um reine Rechtsanwendung geht.
Auch § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG als solcher ist nicht einschlägig; denn er enthält eine
Regelung ausschließlich zur Bagatellgrenze. Nach § 111 Abs. 2 BSHG in der vom 1.
Januar 1994 bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung - im Folgenden § 111 Abs. 2 BSHG
a.F. -, der mit dem heutigen § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG identisch ist, sind Kosten unter
5.000 DM bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu zwölf Monaten -
von einem hier nicht interessierenden Ausnahmefall abgesehen - nicht zu erstatten.
Während nach § 111 Abs. 2 BSHG a.F. das Erreichen der Bagatellgrenze für jede
Einzelperson einer sog. Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG
gesondert festzustellen war,
vgl. etwa Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. (1997), § 111 Rn. 30, und Schoch in:
Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 4. Aufl. (1994), § 111 Rn. 11, und 5. Aufl. (1998) § 111
Rn. 32,
gilt nach der zum 1. August 1996 in Kraft getretenen Neuregelung durch das Gesetz zur
Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) die Begrenzung auf 5.000
DM für die Mitglieder des Haushalts zusammen, wenn die Kosten für die Mitglieder einer
sog. Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu erstatten sind.
Die Vorschrift des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG macht deutlich, dass dem Grundsatz der
individuellen Anspruchsberechtigung, der im Bewilligungsverfahren und auch in einem
eventuellen Rückforderungsverfahren zentrale Bedeutung hat und insoweit ein
Strukturprinzip des Sozialhilferechts darstellt, im Bereich der Kostenerstattung nach § 107
BSHG nur eingeschränkte Bedeutung zukommt. In der Begründung der die Regelung des §
111 Abs. 2 Satz 2 BSHG betreffenden Beschlussempfehlung des Ausschusses für
Gesundheit (BT- Drucksache 13/3904, S. 47 zu Nr. 20b) heißt es etwa:
"Die bisherige Begrenzung der Kos- tenerstattung in Höhe von 5 000 DM in zwölf Monaten
bezog sich auf den einzelnen Hilfeempfänger. Die Kos- tenerstattung bei Aufenthalt in einer
Anstalt oder bei Unterbringung in einer anderen Familie betrifft in der Regel nur
Einzelpersonen. Die Kostenerstattung bei Umzug oder bei Übertritt aus dem Ausland
betrifft jedoch häufig Familien, das heißt Haushalte im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2, die
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. In diesen Fällen verhindert die bisherige
Begrenzung auf 5 000 DM pro Person oftmals eine Kostenerstattung, so dass die §§ 107
und 108 auch in typischen Fällen nicht zur Anwendung kommen. Die Begrenzung wird
deshalb auf 5 000 DM pro Haushalt im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 bezogen. Bei der
Kostenerstattung gemäß den §§ 103 und 104 bleibt es in der Regel bei der bisherigen
Regelung. Die Änderung dient auch der Verwaltungsvereinfachung. Es ist in Zukunft nicht
mehr erforderlich, im Wege komplizierter Berechnungen die für den Haushalt einheitlich
errechnete Hilfe auf die haushaltsangehörigen Hilfeempfänger umzulegen."
Beiden Vorschriften - § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG und § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG - in ihrer
Gesamtschau läßt sich im Wege einer teleologischen Erstreckung die Regelung
entnehmen, dass dann, wenn der um Erstattung nachsuchende Träger bei der
Leistungserbringung einer vertretbaren und in der Sozialhilfepraxis der Behörden und der
obergerichtlichen Rechtsprechung auch vertetenen Auffassung folgt, die aufgewandten
Kosten jedenfalls in der Höhe erstattungsfähig sind, wie sie in Ansehung der
Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG auch bei Zugrundelegung der
Auffassung entstanden wären, die das für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch
zuständige Verwaltungsgericht für richtig hält. Es würde zu treuwidrigen Ergbnissen führen,
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zuständige Verwaltungsgericht für richtig hält. Es würde zu treuwidrigen Ergbnissen führen,
wenn der erstattungspflichtige Träger sich zur Abwehr von Erstattungsansprüchen gemäß §
111 Abs.1 Satz 1 BSHG darauf berufen könnte, das Kindergeld hätte richtigerweise bei
einem bestimmten Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in Ansatz gebracht werden müssen,
ohne zugleich die sich zwingend ergebende Folge ausgleichend bedenken zu müssen,
dass bei richtiger Handhabung bei anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft ein
ungedeckter Bedarf zu decken gewesen wäre.
Auf Grund der von der Beklagten nicht näher angegriffenen Aufstellung des Klägers vom
10. Februar 2000 über die gewährten Leistungen errechnet sich einschließlich
Weihnachtsbeihilfen (132 DM und 66 DM) sowie einmaliger Beihilfen zur Anschaffung von
Hausrat (840 DM und 634 DM) und abzüglich erstatteter Krankenversicherungsbeiträge
(378 DM) und UVG-Leistungen (272,94 DM) ein Gesamtbetrag von 12.642,05 DM, von dem
nach Abzug der Zuvielzahlung in Höhe von 612,90 DM unter dem Gesichtspunkt des
Kindergeldes letztlich 12.029,15 DM als erstattungsfähig verbleiben.
Der Erstattungsanspruch ist auch nicht gemäß § 111 Abs. 2 BSHG ausgeschlossen. Für
den Zeitraum vom 1. August 1996 bis zum 31. Januar 1997 gilt das schon deshalb, weil die
auf die Bedarfsgemeinschaft bezogene Bagatellgrenze neuen Rechts im 12-Monats-
Zeitraum von August 1996 bis Juli 1997 unstreitig erreicht worden ist. Geht man mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
Urteile vom 19. Dezember 2000 - 5 C 30.99 -, FEVS 52, 221, und - 5 C 23.00 -,
entsprechend dem Gesezeswortlaut davon aus, dass die Bagatellgrenze sich auf einen
objektiv feststellbaren Leistungszeitraum und nicht auf vom Erstattungsberechtigten
bestimmte, rechtlich selbständige Abrechungszeiträume bezieht, muss es für eine
Erstattung bei über zwölf Monate hinausgehenden Leistungen nicht nur genügen, dass -
wie in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen - in den ersten zwölf
Monaten des Zeitraums der Leistungsgewährung die Bagatellgrenze erreicht wird, sondern
vielmehr auch, dass dies in irgendeinem zwölfmonatigen Abschnitt des Zwei-Jahres-
Zeitraums des § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG der Fall ist.
Unabhängig vom Vorstehenden gilt vorliegend hinsichtlich des gesamten
streitgegenständlichen Zeitraums vom 30. Januar 1996 bis zum 31. Januar 1997 jedenfalls
die auf die Mitglieder des Haushalts zusammen bezogene Bagatellgrenze von 5.000 DM,
wie sie mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 zum 1. August
1996 in Kraft getreten ist. Diese Bagatellgrenze wird durch die den Hifeempfängern im
fraglichen Zeitraum geleistete Sozialhilfe auch erreicht.
Der Senat hat zwar entschieden, dass für Leistungszeiträume, die bei Inkrafttreten des
Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts bereits abgeschlossen waren, noch die zur Zeit
der Sozialhilfegewährung in Kraft gewesene Fassung des § 111 Abs. 2 BSHG
anzuwenden ist.
Vgl. Urteile vom 8. März 2001 - 16 A 1909/00 (zur Veröffentlichung bestimmt), 16 A 4983/00
und 4984/00 -
Als abgeschlossen im angesprochenen Sinne sind nicht lediglich solche
Erstattungsverhältnisse zu betrachten, in denen über einen Kostenanspruch durch
rechtskräftigen Schiedsspruch oder rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist oder in
dem die Beteiligten einen Kostenerstattungsanspruch durch Vergleich, Verzicht oder durch
Anerkenntnis, Erfüllung oder Aufrechnung definitiv festgestellt bzw. abgewickelt haben.
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Vgl. insoweit etwa das Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge vom 30. September 1998 unter 3.3, NDV 1998, 349 f.
Abgeschlossen sind vielmehr auch die Erstattungsverhältnisse, in denen vor dem 1. August
1996, ohne dass einer der benannten Akte vorlag, die Leistungserbringung an den
Hilfeempfänger beendet bzw. der Zwei-Jahreszeitraum des § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG
bereits abgelaufen oder im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG vor Ablauf dieser Frist für
einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war und
zugleich im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG bezogen auf einen Zeitraum der
Hilfegewährung von bis zu 12 Monaten jeweils lediglich geringere Kosten als 5.000 DM für
den einzelnen Hilfeempfänger angefallen waren. Ob als abgeschlossen auch ein
Sachverhalt angesehen werdne könnte, in dem die Bagatellgrenze alten Rechts bereits
erreicht gewesen ist, kann dahin stehen.
Ein derartiger am 1. August 1996 bereits abgeschlossener Leistungszeitraum liegt hier
jedenfalls nicht vor. Der Kläger hatte die Hilfegewährung erst wenige Monate vor dem 1.
August 1996 aufgenommen und hat sie über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt.
Insbesondere war unter Geltung des alten Rechts der Zwei-Jahres-Zeitraum des § 107
Abs. 2 Satz 2 BSHG noch nicht abgelaufen. Für derartige Fälle ergibt eine Auslegung des
Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze
zum intertemporalen Verwaltungsrecht die Anwendbarkeit des neuen Rechts für die
gesamte Kostenerstattung.
Eine ausdrückliche Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs der neuen Vorschrift, die die
Frage nach der anzuwendenden Bagatellregelung beantworten könnte, hat das Gesetz zur
Reform des Sozialhilferechts nicht getroffen. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des
maßgebenden Änderungsgesetzes darauf beschränkt, allgemein als Datum des
Inkrafttretens des Gesetzes und damit auch der in Rede stehenden Vorschrift des § 111
Abs. 2 Satz 2 BSHG den 1. August 1996 zu nennen. Das Gesetz enthält anders als etwa
das Bundessozialhilfegesetz selbst bei seinem ursprünglichen Inkrafttreten in Gestalt des §
144 BSHG keine Übergangsregelung für die Kostenerstattung. Jene Vorschrift hatte u.a.
unter Nr. 1 vorgesehen, dass auf die Kostenerstattung zwischen den Trägern der
Sozialhilfe die bei Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes geltenden Regelungen bei
allen Leistungen weiter anzuwenden sind, die für eine vor Inkrafttreten des Gesetzes
liegende Zeit gewährt wurden.
Jedenfalls unmittelbar kann auf die Übergangsregelung für die Kostenerstattung nach §
144 BSHG nicht zurückgegriffen werden. Dagegen spricht schon der Wortlaut dieser
Vorschrift, in der auf eine Leistungserbringung (Nr. 1) bzw. Erstattungsfeststellung (Nr. 2)
"vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes", d.h. des Bundessozialhilfegesetzes selbst, die
Rede ist.
Es kann aber auch nicht angenommen werden, die Regelung des § 144 Nr. 1 BSHG
konkretisiere einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch ohne ausdrückliche
Einzelregelung in solchen Fällen anzuwenden sei.
So allerdings Schellhorn/Jira- sek/Seipp, BSHG, 15. Auflage, § 144 Rn. 15; ähnlich Zink in
Mergler/ Zink, BSHG, 4. Aufl., 27. Lfg., Stand August 1999, § 144 Rn. 1.
Der Gesetzgeber beispielsweise hat in späteren Änderungsgesetzen nicht etwa zugrunde
gelegt, dass bei Fehlen einer ausdrücklichen Überleitungsvorschrift zum
Bundessozialhilfegesetz die Regelung des § 144 BSHG ohne weiteres entsprechend
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anzuwenden sei. Anderenfalls wäre es nicht erforderlich gewesen, für die Kostenerstattung
in den Fällen des § 105 Satz 2 und des § 108 Abs. 1 BSHG a.F. in Art. 2 § 2 des 2.
Änderungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1153) die entsprechende Anwendung
von § 144 BSHG ausdrücklich vorzuschreiben.
Wenn Zink (a.a.O.) die Auffassung vertritt, § 144 entspreche den geltenden
Rechtsgrundsätzen bezüglich der Rückwirkung gesetzlicher Regelungen, so gelangt er
selbst speziell zu § 111 Abs. 2 BSHG an anderer Stelle im selben Kommentar (vgl. § 111
Rn. 3, 6.2 und 6a) zu abweichenden Ergebnissen.
Zur Rechtsnatur der Bagatellgrenzenregelung hat der Senat in seinen Urteilen vom 8. März
2001 - 16 A 1909/00 (zur Veröffentlichung bestimmt), 16 A 4983/00 und 4984/00 -
ausgeführt:
"Der Senat ist nicht der Auffassung, dass sich schon aus dem Rechtscharakter der
Bagatellregelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG als verfahrensrechtliche oder materiell-
rechtliche Regelung Rückschlüsse auf die Frage der zeitlichen Geltung der Vorschrift
ziehen lassen. (So aber - mit voneinander abweichenden Ergebnissen - einerseits Zentrale
Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten, Schiedsspruch vom 13. Februar 1997 - B 26/96 -,
ZfF 1997, 84, und Schwabe, ZfF 1997, 126, andererseits Deutscher Verein für öffentliche
und private Fürsorge, Gutachten vom 30. September 1998 - G 62/98 -, NDV 1998, 349 f. -.)
Es lassen sich Gründe sowohl für eine materiell-rechtliche Regelung als auch für eine
verfahrensrechtliche Bestimmung finden, so dass sich die Vorschrift insoweit einer
eindeutigen Zuordnung entzieht.
Fehlt es an einer ausdrücklichen Überleitungsvorschrift, so kommt es nach der Dogmatik
zum intertemporalen Verwaltungsrecht für die Ermittlung des jeweiligen zeitlichen
Geltungsbereichs einer Norm auf die Auslegung der konkret betroffenen Regelung an (vgl.
Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, Die Sozialgerichtsbarkeit 1993,
593, 595 linke Spalte), wobei die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten
Auslegungsregeln Auslegungshilfen geben können. Danach sollen neue Rechtsnormen
grundsätzlich mit sofortiger Wirkung für die Zeit nach ihrer Verkündung und unabhängig
davon, wie die Materie bisher geregelt war, für die Zukunft gelten. Die neuen Normen
erfassen dabei im Prinzip auch alle im Zeitpunkt der Verkündung bestehenden, nach altem
Recht entstandenen Rechte und Rechtsverhältnisse, während im Zeitpunkt der
Verkündung bereits abgewickelte Rechtsverhältnisse bzw. bereits geregelte,
abgeschlossene Sachverhalte von der Anwendbarkeit neuer Rechtsnormen grundsätzlich
ausgenommen sind.(vgl. Kopp, a.a.O. S. 597, und Schneider, Gesetzgebung, Rn. 531, im
Ansatz ebenso übereinstimmend: Zentrale Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten, a.a.O.,
und Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, a.a.O.; vgl. auch
Enneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Erster Band, 15. Aufl. 1959, S.
354) Die Frage, ob der Normgeber eine Regelung der in Rede stehenden Art auch treffen
durfte, kann bei der Auslegung im Zweifelsfall u.U. ergänzend herangezogen werden, ist
jedoch grundsätzlich von der Frage zu unterscheiden, wie ein Gesetz hinsichtlich seiner
zeitlichen Geltung auszulegen ist (vgl. Kopp, a.a.O., S. 594). Von daher ist es verfehlt, von
vornherein in den Mittelpunkt der Betrachtung zu stellen, ob die zeitliche Erstreckung der
neuen Bagatellgrenzenregelung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten
Grundsätzen über die Rückwirkung von Gesetzen in Einklang zu bringen ist. Inhaltlich wird
bei der diesbezüglichen Argumentation darüberhinaus z.T. nicht hinreichend beachtet (vgl.
etwa Zentrale Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten vom 13. Februar 1997, a.a.O.), dass
die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Regeln zur "echten" und "unechten"
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Rückwirkung von Gesetzen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 6/70 -,
BVerfGE 31, 222, 225 f.) bzw. zur Rückwirkung von Rechtsfolgen und zur tatbestandlichen
Rückanknüpfung (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE
72, 200, 241) in erster Linie auf das Verhältnis zwischen dem Staat und dem durch die
Grundrechte nach dem Grundgesetz geschützten Bürger zugeschnitten sind, während es
sich bei dem hier in Rede stehenden Erstattungsanspruch um die Regelung eines
finanziellen Interessenausgleichs zwischen zwei mit inhaltsgleichen Aufgaben der
Sozialhilfe betrauten Trägern öffentlicher Verwaltung handelt. Als juristische Personen des
öffentlichen Rechts können sich kommunale Selbstverwaltungskörperschaften bei der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben gerade nicht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder andere
Grundrechte nach dem Grundgesetz berufen,(vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982
- 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 100, und BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - 4 C 15.85 - ,
NVwZ 1989, 247; vgl. aber zum Schutz materiellrechtlich bedeutsamer Rechtspositionen
nach einfachem Recht: BVerwG, Urteil vom 3. September 1996 - 7 C 38.96 -, Buchholz 428
§ 2 VermG Nr. 24) und allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsplanung, nicht aber
der - gesetzlich gebundenen - Leistungserbringung an den Hilfe Suchenden besteht eine
Dispositionsfreiheit der beteiligten Sozialhilfeträger, die unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes schutzwürdig sein könnte."
Hieran hält der Senat fest.
Vorliegend fällt auch der Aspekt des Vertrauensschutzes bezüglich einer etwaigen
Haushaltsplanung in zweierlei Hinsicht allenfalls eingeschränkt ins Gewicht. Zum Einen
dürften die in Rede stehenden Beträge angesichts des Umfangs der betroffenen Haushalte
die Dispositionsfreiheit nur geringfügig tangieren. Zum Anderen ist von einer weitgehenden
Kompensation dadurch auszugehen, dass jeder Sozialhilfeträger durch die Änderung der
Bagatellgrenze in einigen Fällen begünstigt und in anderen benachteiligt sein wird, so dass
Vertrauensschutzgesichtspunkte im Ergebnis einer rückwirkenden Anwendnung der
gesetzlichen Neuregelung auf noch nicht abgeschlossene Altfälle nicht im Wege stehen.
Ist nach alledem auf Grund der Regeln des intertemporalen Verwaltungsrechts
grundsätzlich anzunehmen, dass ein Gesetz in die Vergangenheit gerichtet derartige noch
nicht abgeschlossene Tatbestände erfassen will, so kann vorliegend auch auf Grund von
Sinn und Zweck des konkret betrachteten Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom
23. Juli 1996 nicht angenommen werden, dass ausnahmsweise etwas Anderes Geltung
haben soll.
Nach dem oben bereits zitierten Bericht des Ausschusses für Gesundheit (BT-Drucksache
13/3904, S. 47 zu Nr. 20b) bestand der Zweck der Neuregelung der Bagatellgrenze für die
Erstattungsfälle nach § 107 BSHG zum Einen darin, eine als unbefriedigend empfundene
Rechtslage umzugestalten und für Fälle mit "Familienbeteiligung" einen weniger
weitgehenden Ausschluss der Kostenerstattung im Vergleich zum 1994 geschaffenen
Rechtszustand herbeizuführen, zum Anderen in einer darauf bezogenen
Verwaltungsvereinfachung. Beide gesetzgeberischen Ziele sprechen dafür, die
Neuregelung rückwirkend auch auf alle hinsichtlich der Leistungsgewährung noch nicht
abgeschlossenen Leistungsbeziehungen auszudehnen. Insbesondere ist es mit dem
Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung in Einklang zu bringen, wenn auf einen im
wesentlichen gleichbleibenden Leistungssachverhalt ein und dieselbe Bagatellregelung
anzuwenden ist. Mit dem gesetzgeberischen Ziel der erleichterten Geltendmachung von
Erstattungsansprüchen bei Bedarfsgemeinschaften wäre es schwerlich vereinbar, wenn
durch die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereichs der unterschiedlichen
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Bagatellregelungen und eine entsprechende Aufsplittung des Erstattungszeitraums die
Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs ausgeschlossen würde, obwohl bei einer
Beurteilung des Gesamtsachverhalts nach der Bagatellgrenzenregelung sowohl des alten
wie des neuen Rechts für sich gesehen jeweils eine Erstattung durchgesetzt werden
könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 und § 188 Satz 2 VwGO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die Revision ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache iSd § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der im Tenor
genannte Betrag von 4.181,26 DM ist die Differenz zwischen den vom Kläger im Zeitraum
ab August 1996 bis Januar 1997 aufgewandten Kosten und dem für beide Kinder gezahlten
Kindergeld, soweit es der Kläger in seinen Berechnungen nicht schon selbst im Wege der
Überschussverteilung als Einkommen von Frau L. angesetzt hatte.