Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2009

OVG NRW (gegenstand des verfahrens, gkg, approbation, kläger, wert, beschwerde, streitwert, anordnung, klagebegehren, verwaltungsgerichtsbarkeit)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 1347/09
Datum:
28.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 E 1347/09
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss ¬des
Verwaltungsgerichts Köln vom 13. August 2009 geän¬dert.
Der Streitwert wird auf 35.000,00 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurück¬gewie¬sen.
G r ü n d e:
1
Über die Streitwertbeschwerde des Klägers entscheidet der Senat, weil in der ersten
Instanz eine förmliche Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht erfolgt
ist und deshalb eine Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des
Beschwerdegerichts gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz -
GKG - nicht besteht.
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Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 11 TE 3706/04 -, NVwZ-
RR 2005, 583; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 - 13 E
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1654/08 - und vom 10. Dezember 2008 - 13 E 1588/08 -.
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Die Formulierung des Prozessbevollmächtigten zu 1. in der Beschwerde, diese werde
"zugleich namens des Mitbevollmächtigten ... eingelegt", wertet der Senat als nur im
Rahmen der Vollmacht und der Vertretungsbefugnis relevante Erklärung und nicht
(auch) als im eigenen Namen des Bevollmächtigten zu 2. eingelegte
Streitwertbeschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), zumal ein anwaltliches Interesse an
einer Herabsetzung des Streitwerts nicht erkennbar ist.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die in Höhe von 65.000,00 Euro erfolgte
Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet. Eine Streitwertfestsetzung auf einen niedrigeren Wert als im Tenor
angegeben kommt nicht in Betracht, die Streitwertbeschwerde des Klägers ist deshalb
zum Teil zurückzuweisen.
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Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der
sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach
Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des
Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR
anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
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Gegenstand des Verfahrens war auf Grund der entsprechenden Bescheide der
Beklagten vom 18. Januar 2007 und 17. April 2007 der vom Kläger geltend gemachte
Anspruch auf Widerruf der Anordnung des Ruhens seiner Approbation als Arzt, die mit
Bescheid der Beklagten vom 5. März 2002 angeordnet worden war. Dass sich das
Verfahren letztlich wegen eingetretener Berufsunfähigkeit des Klägers erledigt hat,
ändert diesen Ausgangspunkt des Verfahrens nicht und beeinflusst auch nicht die
streitwertmäßige Bewertung des Klagebegehrens.
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Das Klagebegehren und das erkennbare Bestreben des Klägers, die 2002 erfolgte
Anordnung des Ruhens der Approbation "aus der Welt zu schaffen", führt zu einer
Streitwertfestsetzung in Orientierung an den Streitwerten, die üblicherweise in
Verfahren, in denen es um die Aufhebung einer Anordnung des Ruhens der
Approbation geht, festgesetzt werden. In Hauptsacheverfahren mit einem solchen
Streitgegenstand nimmt der Senat regelmäßig einen Streitwert von 35.000 Euro an.
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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2006
10
- 13 A 4243/05 -,vom 18. Juli 2006 - 13 B 823/06 - und vom 3. Februar 2004
- 13 B 2369/03 - (den Kläger betreffend).
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Dieser Wert ist auch in diesem Verfahren anzusetzen. Die Streitwertfestsetzung erfolgt
dabei im Rahmen des Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG unabhängig von den
Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004,
1525), der in Nr. 16.1 ohnehin bei einer Approbation keine weitere Differenzierung je
nach der in Frage stehenden Maßnahme vorsieht. Der vom Verwaltungsgericht in Höhe
von 65.000 Euro festgesetzte Streitwert erfolgt hingegen üblicherweise in Verfahren um
die Erteilung oder den Widerruf einer ärztlichen Approbation; ein solches
Klagebegehren stand hier nicht an.
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Eine Streitwertfestsetzung mit einem niedrigeren Wert als 35.000 Euro kommt nicht in
Betracht. Insbesondere ist der vom Kläger genannte Wert von 5.000 Euro nach § 52
Abs. 2 GKG nicht gerechtfertigt. Die Streitwertfestsetzung in Verfahren mit dem o. a.
Streitgegenstand erfolgt grundsätzlich mit einem Schätzwert, der sich an den mit einer
Approbation verbundenen generellen Verdienstmöglichkeiten orientiert, und im Sinne
einer notwendigen pauschalierenden und typisierenden Bewertung gleichartiger
Prozessbegehren ohne Differenzierung nach der konkreten (beabsichtigten) ärztlichen
Tätigkeit. Dass sein Klagebegehren, wie der Kläger in der Beschwerde gegen die
Streitwertfestsetzung geltend macht, im Wesentlichen veranlasst war aus Gründen der
Rehabilitation bezüglich einer zuvor - vermeintlich zu Unrecht - angenommenen
Berufsunwürdigkeit, vermag deshalb eine Festsetzung des Streitwerts mit dem
Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG nicht zu rechtfertigen. Mit diesem Wert wäre die
Bedeutung des Verfahrens für den Kläger ersichtlich nicht angemessen bewertet. Dies
gilt erst recht bei Berücksichtigung des im Verfahren angeklungenen Umstands, dass
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der Kläger die Approbation als Arzt für eine etwaige gutachterliche Tätigkeit benötigte.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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