Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2002

OVG NRW: lärm, windenergieanlage, vermessung, auflage, gefährdung, inbetriebnahme, genehmigung, datum, grundstück

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 109/02
Datum:
19.02.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 109/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 L 919/01
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses
(Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 6, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a.F.) nicht.
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Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. September 2001 zur Errichtung
einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 8, Flurstück 12/1 ist
nur dann mit den Antragstellern schützenden Vorschriften des Planungsrechts nicht
vereinbar, wenn sie sich ihm gegenüber als rücksichtslos erweist. Das
Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Antragsteller seien nach der TA-Lärm
ermittelte und bewertete Schallimmissionen der Windenergieanlage von 60 dB (A)
tags/45 dB (A) nachts zumutbar. Der Antragsteller wendet ein, die TA-Lärm sei wegen
der Besonderheiten von Windenergieanlagen als "hochliegende Geräuschquellen,
welche sich permanent in Bewegung befinden", nur als Anhaltspunkt anwendbar. Aus
diesem Gesichtspunkt ergibt sich jedoch nichts für die Annahme, die TA-Lärm sei
grundsätzlich ungeeignet, die durch eine Windenergieanlage verursachte
Lärmbelastung zutreffend zu erfassen. Ohnehin hat das Verwaltungsgericht die
Bewertung nach der TA-Lärm lediglich als "Anhaltspunkt" herangezogen
(Beschlussabdruck Seite 3 Abs. 1). Die Lärmbewertung von Windenergieanlagen auf
Grundlage der TA-Lärm steht im Übrigen mit der Rechtsprechung beider Bausenate des
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Oberverwaltungsgerichts in Übereinstimmung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 1998 - 7 B 1591/98 -; Beschluss vom 3.
September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360; Beschluss vom 5. Februar 2002 -
7 B 1322/01 -; vgl. ferner Nieders. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 1998 - 1 M
4727/98 -, BRS 60 Nr. 196 und Urteil vom 21. Juli 1999 - 1 L 5203/96 -, BRS 62 Nr. 110;
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. März 1999 - 3 M 85/98 -, BRS 62 Nr.
109.
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Der Antragsteller hält die Anwendbarkeit der TA-Lärm ferner deshalb für zweifelhaft,
weil sie "Impulshaltigkeit und Tonhaltigkeit ... nicht ausreichend" berücksichtige. Er legt
jedoch im Zulassungsantrag schon nicht dar, dass es bei Betrieb der hier genehmigten
Anlage zu impuls- oder tonhaltigen Geräuschen kommen werde. Die von der SOLvent,
Planungsbüro für regenerative Energietechnik, erstellte Prognose der
Schallimmissionen legt jedoch unter Bezug auf die Vermessung einer typgleichen
Referenzanlage durch die WIND-consult dar, es seien keine Zuschläge für Ton- oder
Impulshaltigkeit anzusetzen. Konkrete Anhaltspunkte, weshalb die Vermessung der
Referenzanlage durch die WIND-consult, die der Vermessung zugrunde gelegten
Normen (Technische Richtlinien zur Bestimmung der Leistungskurve, des
Schallleistungspegels und der elektrischen Eigenschaften von Windenergieanlagen,
Stand 1. Oktober 1998; Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen - Teil 1:
Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft, DIN 45645-1, Teil 1, Juli 1996;
Bestimmung der Tonhaltigkeit von Geräuschen und Ermittlung eines Tonzuschlags für
die Beurteilung von Geräuschimmissionen, Entwurf DIN 45681, Januar 1992) oder die
für den konkreten Anlagenstandort erstellte Schallprognose von unzutreffenden
Annahmen hinsichtlich Impuls- oder Tonhaltigkeit der Windenergieanlage ausgegangen
sein sollten, nennt der Antragsteller nicht. Darüber hinaus sieht auch die TA-Lärm
Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit von Geräuschen vor (vgl. Anhang TA-Lärm; für
die Prognose: A.2.5.2 und A.2.5.3; für die Messung: A.3.3.5 und A.3.3.6). Weshalb die
danach ggf. in die Lärmbewertung einzurechnenden Zuschläge "nicht ausreichend" sein
sollten, legt der Zulassungsantrag nicht dar, sondern behauptet lediglich einzustellende
Zuschläge in bestimmter Größenordnung. Die nicht substantiierte Ansicht, die
prognostizierten Immissionswerte würden nicht eingehalten werden können, genügt
nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts zu begründen.
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Auf die Frage der Eignung der Nebenbestimmung BA0005 zur Baugenehmigung vom
14. September 2001 kommt es nach alledem nicht einmal an. Ungeachtet dessen
besteht kein Anhalt, an der Eignung dieser Nebenbestimmung, die Einhaltung
bestimmter Immissionswerte zu sichern, zu zweifeln, denn der Betrieb der
Windenergieanlage kann nach den Angaben des Anlagenherstellers (Schreiben der
ENERCON GmbH vom 5. Mai 2001) so gesteuert werden, dass bestimmte
Umdrehungszahlen und damit auch bestimmte Emissionswerte nicht überschritten
werden. Auf dieser Grundlage (Referenzmessung einer typgleichen Anlage, konkrete
Schall-immissionsprognose) konnte von der Beigeladenen vor Erteilung der
Baugenehmigung nicht verlangt werden, weitere Bauvorlagen (etwa Schallgutachten)
einzureichen; sie waren auch nicht erforderlich, um den schützenswerten Belangen des
Antragstellers Rechnung zu tragen. Weitergehende Anforderungen ergeben sich auch
nicht aus § 5 BImSchG, da es sich bei der genehmigten Windenergieanlage nicht um
eine Anlage handelt, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf.
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Vgl. Anhang zur 4. BImSchV Nr. 1.6, wonach erst Windfarmen mit mehr als zwei
Windkraftanlagen den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes
unterworfen sind.
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Die Nebenbestimmung ist auch nicht unbestimmt. Die einzuhaltenden Immissionswerte
sind exakt angegeben und nicht davon abhängig, ob der Antragsteller jeweils sogleich
die Einhaltung feststellen kann. Die der Beigeladenen auferlegte Verpflichtung, binnen
zwölf Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage durch Nachmessung eines
unabhängigen Gutachters die Einhaltung der Immissonswerte und Schallleistungspegel
nachzuweisen, verletzt den Antragsteller ebenfalls nicht in eigenen Rechten. Der
Antragsteller irrt, wenn er annimmt, ihm würde angesonnen, sich zwölf Monate mit (nicht
hinnehmbaren) Beeinträchtigungen abzufinden. Nach den aktenkundigen
Erkenntnissen, die - wie dargelegt - durch den Zulassungsantrag nicht substantiiert
erschüttert werden, sind wahrscheinlich nur solche Lärmbelästigungen des
Antragstellers zu erwarten, die in der gegebenen Situation von ihm hinzunehmen sind.
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Der Antragsteller nimmt schließlich an, die Windenergieanlage sei wegen der von ihr
ausgehenden optischen Beeinträchtigungen rücksichtslos. Solche Beeinträchtigungen
hat das Verwaltungsgericht durch Inbezugnahme seiner Ausführungen im Beschluss
vom 30. Juli 2001 - 1 L 550/02 - verneint. Mit den dortigen Ausführungen setzt sich der
Antragsteller nicht konkret auseinander. Ebensowenig legt er dar, weshalb die vom
Verwaltungsgericht zitierte Auflage BA0002 zur Baugenehmigung der Gefährdung
durch Eisabwurf nicht hinreichend begegnet und weshalb der Betrieb der genehmigten
Anlage mit einer erhöhten Unfallgefahr verbunden sei.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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