Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.08.2009

OVG NRW (anspruch auf rechtliches gehör, verwaltungsgericht, faires verfahren, rechtliches gehör, überwiegende wahrscheinlichkeit, anwaltliche vertretung, verhandlung, zpo, annahme, termin)

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2667/08
Datum:
26.08.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2667/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 2621/07
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der in Betracht kommenden
Gesichtspunkte Erfolg.
2
Soweit die Klägerin mit ihren Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des §
27 Abs. 2 BVFG indirekt auch das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht,
vermag das entsprechende Zulassungsvorbringen eine Berufungszulassung nicht zu
begründen. Es stellt nämlich weder die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage,
dass die Schwiegertochter und der Schwiegersohn der Klägerin nicht zu den in § 27
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 BVFG genannten Personen gehören, die in den
Aufnahmebescheid einer Bezugsperson einbezogen werden können, noch ist es
geeignet, die hinsichtlich der Enkel der Klägerin entscheidungstragende Annahme des
Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Voraussetzung, dass die Bezugsperson bei
Einbeziehung ihren Wohnsitz noch in den Aussiedlungsgebieten habe, könne
vorliegend nicht über § 27 Abs. 2 BVFG wegen Vorliegens einer besonderen Härte
überwunden werden.
3
Mit den differenzierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass keine
hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von §
27 Abs. 2 BVFG erkennbar seien, setzt sich die Klägerin mit ihrer
4
Zulassungsbegründung schon nicht gezielt auseinander. Das gilt namentlich insoweit,
als sie vortragen lässt, "§ 27 Abs. 2 BVFG liegt offensichtlich vor, denn es kommt nicht
darauf an, wie das Verwaltungsgericht, trotz inzwischen gegenteiliger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, versucht zu argumentieren, dass die Klägerin
verpflichtet gewesen wäre, die von der Beklagten alleine verzögerte Erteilung des
Aufnahmebescheides abzuwarten." Da für eine angeblich gegenläufige
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes jeglicher Nachweis fehlt, erschöpft
sich die Argumentation der Klägerin hier in der bloßen Negierung einzelner - vom
Verwaltungsgericht bemühter - Begründungselemente ohne der Gedankenführung des
Verwaltungsgerichts auch nur ansatzweise substantiiert entgegen zu treten. Insofern
konnte sich das Verwaltungsgericht zu Recht darauf stützen, dass nach der
gesetzlichen Systematik der Abs. 1 und 2 des § 27 BVFG eine Einbeziehung in einen
Aufnahmebescheid grundsätzlich voraussetzt, dass die Bezugsperson noch ihren
Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hat, und eine nachträgliche Einbeziehung nur
aus Gründen besonderer Härte möglich ist.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2005
5
- 5 B 127.04 -, Juris.
6
Eine solche liegt entgegen der Annahme der Klägerin nicht etwa schon deshalb vor,
weil vor der Ausreise der Bezugsperson ein fälliger Anspruch auf Erteilung des
beantragten Einbeziehungsbescheides gegeben war. Abgesehen davon dass eine
verfahrensbedingte Härte, unter die möglicherweise auch eine Verfahrensverzögerung
durch das Bundesamt fallen könnte, heute keine Anerkennung mehr finden kann,
7
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 B 41.08 u.a. -, Juris m.w.N.
8
sind von Klägerseite keine plausiblen Argumente dafür vorgetragen worden, dass die
Beklagte die Erteilung durch die Anforderung des unterschriebenen Belehrungs-
schreibens über die Befristung einer Einbeziehung bis zur Vollendung des 15.
Lebensjahres rechtsmissbräuchlich verzögert hat und gerade dies dazu führte, dass der
Klägerin ein Verbleib im Aussiedlungsgebiet nicht mehr zuzumuten war.
9
Auch die zuvorderst erhobene Gehörsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. Art. 103
Abs. 1 GG) greift nicht durch. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen
Gehörs ist - ebenso wenig wie der auf ein faires Verfahren und auf Einhaltung des
Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO - dadurch verletzt worden,
dass dem anwaltlich am 16. September 2008 um 9.14 Uhr gestellten Antrag auf
Verlegung des für den gleichen Tag auf 13.00 Uhr anberaumten Termins zur
mündlichen Verhandlung nicht entsprochen, sondern ab 15.45 Uhr des gleichen Tages
in Abwesenheit der Klägerin und eines Prozessvertreters verhandelt worden ist.
10
Zwar begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der Beteiligten, an einer
im Verwaltungsrechtsstreit stattfindenden mündlichen Verhandlung teilzunehmen und
sich dort zu Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern.
11
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, NJW 1992, 3185, m. w. N.
12
Dabei umfasst das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten sich durch einen
rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu
13
lassen. Andererseits setzt eine Terminsänderung nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1
ZPO voraus, dass hierfür "erhebliche Gründe" vorliegen. Dies sind nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. etwa Beschlüsse vom 14. September 1999
14
- 5 B 54.99 -, Juris, und vom 5. Mai 1999
15
- 5 B 50.99 -, m. w. N.,
16
nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs
eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten
Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern; darüber hinaus muss der
verhinderte Beteiligte diese Gründe dem Gericht darlegen und auf Verlangen glaubhaft
machen.
17
Das Verwaltungsgericht ist in nicht zu beanstandener Weise davon ausgegangen, dass
diese Voraussetzungen nicht erfüllt worden sind. Es ist nicht mit genügender
Überzeugungskraft vermittelt worden, dass vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin
alles Zumutbare zur Wahrnehmung des - mit der rechtzeitigen Ladung zum Termin
ermöglichten - rechtlichen Gehörs unternommen worden ist.
18
Dass gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichtes, es sei nicht substantiiert
dargelegt und auf entsprechende Aufforderung des erkennenden Verwaltungsgerichtes
nicht glaubhaft gemacht worden, dass Rechtsanwalt L. aufgrund einer Erkrankung
arbeitsunfähig und damit ohne sein Verschulden am Erscheinen zum Termin zur
mündlichen Verhandlung verhindert war. Entgegen der von den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Zulassungsbegründungsschrift
vertretenen Auffassung spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das
Verwaltungsgericht ein amtsärztliches Attest zu den gesundheitlichen Gründen, die den
Prozessbevollmächtigten des Klägers angeblich an der Teilnahme am Termin gehindert
haben sollen, verlangen konnte und seine Nichtvorlage der Klägerseite anzulasten war.
Vor dem Hintergrund
19
der anfänglichen Bitte um Terminsverlegung unter bloßer Behauptung einer
"nichtvorhersehbaren Erkrankung" ohne jegliche Spezifizierung der aufgetretenen
Beschwerden und ohne irgendeinen Beleg,
20
einer um 11.27 Uhr per Fax nachgereichten hausärztlichen Arbeitsunfähig-
keitsbescheinigung nur für den 16. September 2008, die als Diagnose lediglich
"Sinusitis" (Entzündung der Nasennebenhöhlen) ausweist und insbesondere auch
21
des Umstandes, dass Rechtsanwalt L. offenbar in der Kanzlei weilte und jedenfalls den
um 9.14 Uhr an das Verwaltungsgericht gefaxten Verlegungsantrag unterzeichnete,
22
durfte das Verwaltungsgericht Zweifel daran hegen, ob die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Prozessbevollmächtigten tatsächlich eine
Terminswahrnehmung unmöglich oder zumindest unzumutbar machten, zumal die
Symptome einer Sinusitis keineswegs von vornherein immer so schwer sind, dass sie
einen Anwalt an einer sachgerechten Terminswahrnehmung hindern, und es darüber
hinaus wirksame Medikamente gegen die Symptome der Erkrankung gibt. Entgegen der
23
Annahme in der Zulassungsbegründung war daher der Aussagegehalt des
hausärztlichen Attestes, Rechtsanwalt L. sei aus gesundheitlichen Gründen an diesem
Tage nicht in der Lage, den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrzunehmen, mit
Telefaxschreiben des Verwaltungsgerichtes vom 16. September 2008, 12.56 Uhr zu
Recht in Zweifel gezogen worden.
Soweit die Kanzlei mit Antwortfax von 14.05 Uhr ferner sinngemäß mitgeteilt hat,
Rechtsanwalt L. sei nicht mehr anwesend und könne auch nicht erreicht werden, um ihn
davon zu informieren, dass ihm das Verwaltungsgericht Gelegenheit gebe, sich bis
15.00 Uhr amtsärztlich untersuchen und dem Gericht eine amtsärztliche Bescheinigung
über seinen Gesundheitszustand zukommen zu lassen, hat das den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht von der Darlegungspflicht entbunden. Denn
er hat diese Situation zurechenbar selbst herbeigeführt. Er durfte aus anwaltlicher Sicht
nach Übermittlung der wenig erschöpfenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht
darauf vertrauen, dass nunmehr seinem Antrag auf Terminsverlegung ohne Weiteres
stattgegeben würde, sondern musste jedenfalls telefonisch gegebenenfalls für
Rückfragen erreichbar bleiben.
24
Dazu, dass das Fernbleiben einer Partei, die einen (nicht beschiedenen) Aufhebungs-
oder Verlegungsantrag gestellt hat, ohne die Rückfrage, ob das Ausbleiben entschuldigt
ist, bzw. nur in der Erwartung, dem Antrag werde vom Gericht schon stattgegeben
werden, grundsätzlich nicht die Annahme eines erheblichen Grundes i. S. d. § 227 Abs.
1 ZPO gestattet, vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1981 - III ZR 85/80 -, NJW 1982,
888; Baumbach/Lauterbach/Al- bers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 227 Rn 20, 55;
Stöber, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 227 Rn. 5.
25
Unabhängig davon ist eine Terminsverlegung deshalb nicht nach § 227 Abs. 1 ZPO in
Betracht gekommen, weil den anwaltlichen Einlassungen nicht in ausreichendem Maße
entnommen werden konnte, dass es unmöglich gewesen wäre, eine anderweitige
anwaltliche Vertretung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sicher zu stellen.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die entsprechenden
Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen,
denen von Klägerseite nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten worden ist. Aus
welchem Grund es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht möglich oder nicht
zumutbar gewesen sein soll, die mitgenommenen Akten unverzüglich nach der
Feststellung von Krankheitssymptomen bzw. zumindest nach Treffen seiner
Entscheidung, den Verhandlungstermin in Minden nicht wahrzunehmen, an seine
Vertreterin weiter zu geben, und weshalb es dieser dann nicht möglich gewesen sein
soll, noch zum Termin zur mündlichen Verhandlung gegebenenfalls auch mit dem PKW
anzureisen, wird auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise in
nachvollziehbarer Weise dargelegt und erst recht nicht belegt. Vielmehr erschöpft sich
das Vorbringen insoweit in der pauschalen Behauptung, die Inanspruchnahme eines
Boten sei erst ab 9.00 Uhr möglich gewesen. Eine Anreise von Rechtsanwältin T. wäre
mit dem Pkw nach gängigen Routenplanern bei einer Entfernung von rd. 620 km in ca. 5
½ Stunden möglich gewesen und hätte - um die ursprüngliche Terminsstunde 13.00 Uhr
wahrnehmen zu können - erst um 7.30 Uhr aufgenommen werden brauchen. Wenn
Rechtsanwalt L. gegen 9.00 Uhr in der Lage war, von seiner Kanzlei aus schriftsätzlich
um eine Terminsverlegung zu bitten, ist nicht ersichtlich, dass er nicht auch schon
spätestens zu demselben Zeitpunkt oder bei einer Vorhersehbarkeit der Erkrankung
wegen sich einstellender Symptome ge-gebenenfalls am Vorabend in der Lage
gewesen wäre, die am Vortage mitgenom-menen Akten zu Hause oder in der Kanzlei
26
an seine Vertreterin weiterzugeben. Dass Frau Rechtsanwältin T. nicht hinreichend in
die Sache eingearbeitet war, wird nicht geltend gemacht und drängt sich angesichts
ihrer früheren Befassung mit dem Verfahren auch sonst nicht auf.
Dass der Amtsermittlungsgrundsatz und das Prinzip eines fairen Verfahrens dem
Verwaltungsgericht mehr abverlangen, als der Klägerseite die Gelegenheit zu geben,
die Behauptung eines "erheblichen Grundes" im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 227
Abs. 1 ZPO substantiiert auszufüllen bzw. nachzubessern, ist weder von Klägerseite
nachvollziehbar vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich.
27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
29
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
30
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
31
32