Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.10.2008

OVG NRW: obg, sondernutzung, umdeutung, mangel, ordnungswidrigkeit, datum, rechtsgrundlage

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 E 1239/08
Datum:
31.10.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 E 1239/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 5415/08
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Den Klägern wird für das Klageverfahren erster Instanz ratenfreie
Prozesskostenhilfe bewilligt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat Erfolg.
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Die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 ZPO sind erfüllt, insbesondere kann der
Rechtsverfolgung der Kläger derzeit hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht
abgesprochen werden.
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Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die Kläger, ohne die dafür
notwendige Sondernutzungserlaubnis zu besitzen, öffentliche Straßenfläche nutzen (§
18 StrWG NRW). Die angefochtene Ordnungsverfügung ist aber - mit § 14 OBG - auf
eine falsche Rechtsgrundlage gestützt worden. Denn entgegen der Auffassung des
Beklagten ist Ermächtigungsgrundlage für das Einschreiten gegen eine unerlaubte
Sondernutzung § 22 S. 1 StrWG NRW als lex specialis.
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Nur weil die unerlaubte Sondernutzung auch eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 59
Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW), kann nicht unter Umgehung der ausdrücklichen
Ermächtigungsnorm auf die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 14 OBG
ausgewichen werden. Ansonsten könnten bei bußgeldbewehrten Sachverhalten
Vorgaben einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsnorm stets umgangen werden,
insbesondere im Rahmen einer Ermessensentscheidung.
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Danach erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung zum gegenwärtigen
Zeitpunkt als rechtswidrig.
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Ob deren aufgezeigter Mangel nach den Grundsätzen des Nachschiebens von Gründen
oder im Wege der Umdeutung geheilt werden kann, wird sich im weiteren Verlauf des
Klageverfahrens zeigen. Das wird - u. a. - voraussetzen, dass der Beklagte seine bisher
(mit Schriftsatz vom 8. August 2008) ausdrücklich vertretene Auffassung zur
(un)richtigen Ermächtigungsgrundlage aufgibt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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