Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.06.2007

OVG NRW: verfügung, zahl, glaubhaftmachung, familie, erlass, aussetzung, zwangsvollstreckung, sparkasse, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 651/07
Datum:
26.06.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 651/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 642/06
Tenor:
Die Beschwerde mit dem weiterverfolgten Antrag,
die Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus der Pfändungsverfügung
des Antragsgegners vom 21. Juni 2006 hinsichtlich zukünftiger
Geldeingänge auf dem Konto des Antragstellers bei der Sparkasse B. ,
Konto-Nr. i.H.v. monatlich 1.584,17 EUR bis zum Abschluss des
Hauptsacheverfahrens einstweilig anzuordnen,
und mit dem im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrag,
dem Kläger einen monatlichen Betrag von 1.780,00 EUR zzgl.
Kindergeld auf seinem Konto pfandfrei zu belassen,
wird zurückgewiesen. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das
Gericht gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, lassen einen für
den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO
erforderlichen Anordnungsgrund nicht erkennen. Der Antragsteller
bestreitet nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das ihm
und seiner Familie z. Zt. zustehende pfändungsfreie Einkommen i.H.v.
1.584,17 EUR gegenwärtig tatsächlich zur Verfügung steht. Der
begehrte, über 848 EUR hinausgehende und im Beschwerdeverfahren
erstmalsvon insgesamt bisher 1.584,17 EUR auf 1.780 EUR erhöhte
Vollstreckungsschutz wird ausschließlich mit einer zukünftigen
Arbeitsaufnahme begründet, die zu einem höheren Geldzufluss auf das
gepfändete Konto unter Wegfall entsprechender Zahlungen auf ein
Konto der Ehefrau führen soll. Dafür, dass eine Arbeitsaufnahme
unmittelbar bevorsteht und die nach der Höhe des Arbeitsentgelts und
der Zahl der Unterhaltsberechtigten jeweils maßgebende
Pfändungsfreigrenze nicht mehr eingehalten wird, fehlt es jedoch schon
an jeglicher Glaubhaftmachung.
Der Antragsteller trägt gem. § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren gem. §§ 47 Abs.
1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG auf einen Wert bis 300 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1
Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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