Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2000

OVG NRW: lehrer, schule, unterrichtung, eingliederung, mitbestimmungsrecht, verordnung, leiter, angestelltenverhältnis, belastung, befristung

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2009/98.PVL
Datum:
22.03.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 2009/98.PVL
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 32 K 836/97.PVL
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragstellers zur
Einstellung von Lehrern der Sonderpädagogik nicht als erteilt gilt, wenn
die Zustimmung mit der Begründung verweigert wird, die Einsatzschule
sei dem Antragsteller trotz Aufforderung nicht mitgeteilt worden.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Bei der Bezirksregierung Düsseldorf bestand in früheren Jahren die Übung, dass bei
Einstellungen von Lehrern an Sonderschulen neben dem Antragsteller zusätzlich der
bei dem jeweiligen Schulamt gebildete örtliche Personalrat in Bezug auf die Auswahl
der Einsatzschule beteiligt wurde.
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Mit Schreiben vom 8. November 1996 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des
Antragstellers zur Einstellung von zehn Lehrerinnen/Lehrern für Sonderpädagogik in ein
befristetes Angestelltenverhältnis. In dem Schreiben teilte er dem Antragsteller lediglich
die jeweils zuständigen Schulämter bzw. die Namen der betroffenen kreisfreien Städte
und Kreise mit. Nachdem der Antragsteller dem Beteiligten mit Schreiben vom 12.
November 1996 mitgeteilt hatte, dass er den Einstellungen nicht zuzustimmen
beabsichtige, fand am 19. November 1996 ein Erörterungsgespräch statt. In dem
Erörterungsgespräch stellte sich der Antragsteller auf den Standpunkt, dass bei der
Zuweisung der Einsatzschule der örtliche Personalrat bei den Schulämtern zu
beteiligen sei. Zumindest sei ihm, dem Antragsteller, im Mitbestimmungsverfahren die
Einsatzschule mitzuteilen. Beides lehnte der Beteiligte ab. Daraufhin verweigerte der
Antragsteller mit Schreiben vom 22. November 1996 seine Zustimmung zur Einstellung
der zehn Lehrerinnen/Lehrer endgültig und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:
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Das in vielen Jahren bewährte Verfahren, den Bezirkspersonalrat bei der Einstellung in
das "Schulamt" und den örtlichen Personalrat bei der Zuweisung des Arbeitsplatzes
Schule zu beteiligen, sei einseitig vom Beteiligten geändert worden. Die Beteiligung bei
der Zuweisung der Schule erfolge nicht mehr. Die Mitbestimmung beziehe sich auf die
Eingliederung der Person und die von ihr auszuübende Tätigkeit. Aufgabe des
Personalrats sei es, die kollektiven Interessen der Beschäftigten in den Schulen
wahrzunehmen. Daher müsse er darauf achten, dass im Einstellungsverfahren die
Schulen gleichmäßig besetzt würden und damit die Belastung der Lehrer gleichmäßig
verteilt sei. Ferner müsse er nachprüfen können, ob bei einem gleichzeitigen
Versetzungsverfahren die freiwerdenden Stellen durch Neueinstellungen nachbesetzt
werden könnten. Diese Aufgabe könne er nur bei einer qualitativen Beteiligung im
Mitbestimmungsverfahren, die auch die Möglichkeit der Ablehnung einschließe,
wahrnehmen. Es werde daher vorgeschlagen, zu der alten Verfahrensweise
zurückzukehren. Ersatzweise werde vorgeschlagen, ihn, den Antragsteller, bei der
Einstellung einschließlich der Zuweisung des Arbeitsplatzes zu beteiligen. Daraufhin
erwiderte der Beteiligte mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 im Wesentlichen wie
folgt: Aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens des Antragstellers vom 22.
November 1996 und der vorangegangenen Erörterung ergebe sich, dass der
Antragsteller zu Unrecht die Zuweisung eines Lehrers an die konkrete Schule für
mitbestimmungspflichtig halte. Die vom Antragsteller angeführten Gründe zur
Zustimmungsverweigerung lägen deshalb offensichtlich außerhalb des Rahmens des
hier maßgeblichen Mitbestimmungstatbestandes gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1.
Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW, da die Zuweisung an eine Schule nicht
mitbestimmungspflichtig sei. Mitbestimmungspflichtig sei lediglich die Eingliederung in
die Dienststelle. Gemäß § 91 Abs. 1 LPVG NRW seien für die im Landesdienst
beschäftigten Lehrer die Schulen und die Studienseminare nicht Dienststellen im Sinne
des Landespersonalvertretungsgesetzes. Soweit Lehrer an Sonderschulen, die der
Schulaufsicht durch die Schulämter unterliegen, betroffen seien, seien gemäß § 2 Nr. 1
der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst
beschäftigten Lehrer Dienststellen die Schulämter. Die Schulämter seien im
Zustimmungsantrag vom 8. November 1996 benannt worden. Insofern sei das
Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ein weiter gehendes
Mitbestimmungsrecht sei im Landespersonalvertretungsgesetz nicht vorgesehen. Die
Zustimmung sei aber gerade mit der Begründung verweigert worden, es habe keine
Beteiligung bei der Zuweisung der konkreten Schule stattgefunden. Da sich die
Zustimmungsverweigerung auf einen außerhalb des Mitbestimmungsrechts liegenden
Grund stütze, sei sie unbeachtlich. Deshalb würden die im Zustimmungsantrag
genannten Einstellungen durchgeführt.
Daraufhin hat der Antragsteller am 1. Februar 1997 das vorliegende Beschlussverfahren
eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,
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festzustellen, dass die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung von Lehrern für
Sonderpädagogik in das befristete Angestelltenverhältnis nicht als erteilt gilt, wenn der
Personalrat nach Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens seine Zustimmung zur
Einstellung mit der Begründung verweigert, die Einsatzschule sei ihm trotz Aufforderung
nicht mitgeteilt worden,
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mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe keinen
Anspruch auf eine Beteiligung in den von ihm (alternativ) begehrten Formen
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(Benennung der Einsatzschule entweder dem Antragsteller oder den örtlichen
Personalräten gegenüber). Das Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -
1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW beziehe sich allein auf die zur Einstellung
vorgesehene Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und, soweit es sich um
Arbeitnehmer handele, auf die tarifliche Bewertung der übertragenen Tätigkeit, die
Eingruppierung. Der Einsatzort innerhalb der Dienststelle, an dem der eingestellte
Beschäftigte zuerst tätig werden solle, gehöre nicht zu den für die Eingliederung
bedeutsamen Umständen. Jedenfalls für den Bereich der Schulverwaltung decke sich
dieses Ergebnis mit der durch das Gesetz vorgegebenen Organisation der
Personalvertretungen. Personalvertretungen würden u. a. bei den Dienststellen des
Landes gebildet (§ 1 Abs. 1 LPVG NRW). Die Schulen seien für die im Landesdienst
beschäftigten Lehrer kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung keine Dienststellen im
Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes (§ 91 Abs. 1 LPVG NRW). Dienststellen
seien vielmehr im Bereich der Sonderschulen in der Regel die Schulämter (§ 2 Nr. 1 der
Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst
beschäftigten Lehrer). Eine Eingliederung eingestellter Lehrer finde danach
personalvertretungsrechtlich in die Dienststelle "Schulamt" statt. Der Einsatzort habe für
die Eingliederung in diese Stelle lediglich nachrangige Bedeutung. Hinsichtlich der
Bekanntgabe der Einsatzschulämter bestehe zwischen dem Antragsteller und dem
Beteiligten kein Streit. Die Entscheidung, an welcher Stelle der Verwaltung ein neu
eingestellter Beschäftigter eingesetzt werden solle, wo die Aufgabenerledigung
zusätzliche Arbeitskräfte erforderlich mache und ob überhaupt Neueinstellungen
vorzunehmen seien, gehöre prinzipiell zum Kern der Organisationshoheit der
Anstellungskörperschaft. Die gleichmäßige Verteilung neu eingestellter Lehrer auf die
Einsatzschulen innerhalb eines Schulamtsbezirks liege außerhalb des
Mitbestimmungstatbestandes. Der Beteiligte sei daher nicht verpflichtet, den Einsatzort
im Rahmen der Pflicht zur umfassenden Unterrichtung bekannt zu geben. Da der erste
Einsatzort im Rahmen des Mitbestimmungsrechts bei der Einstellung von Beschäftigten
keine Rolle spiele, bedürfe die Personalvertretung dieser Information zu einer
ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung nicht.
Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 27. März 1998
zugestellten Beschluss haben diese am 27. April 1998 Beschwerde eingelegt und die
Beschwerde nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am
24. Juni 1998 im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Begriff der Einstellung iSv § 72
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW umfasse auch die Art
der auszuübenden Tätigkeit. Der Umfang dessen, worüber der Personalrat zu
informieren sei, richte sich nach dessen Pflichten. Der Personalrat müsse bei der
Einstellung die Interessen der bereits vorhandenen Beschäftigten wahrnehmen. Um das
Mitbestimmungsrecht sachgerecht ausüben zu können, genüge daher nicht nur die
Benennung des jeweiligen Schulamtes. Der Personalrat müsse vielmehr wissen, an
welcher konkreten Schule der einzelne Lehrer eingesetzt werden solle. Demgemäß
gehöre nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur ordnungsgemäßen
Unterrichtung des Betriebsrats bei Einstellungen auch die Benennung des konkreten
Arbeitsplatzes. Der neu einzustellende Lehrer übe seine Tätigkeit in einer konkreten
Schule aus, nicht in der Dienststelle Schulamt. Eine Zustimmungsverweigerung, die
darauf gestützt werde, dass Benachteiligungen der vorhandenen Belegschaft nicht
überprüft werden könnten, wenn bei einer Einstellung die vorgesehene Einsatzschule
nicht benannt werde, halte sich im Rahmen der Mitbestimmung bei Einstellungen.
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Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag sprachlich dahin neu gefasst, dass
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er beantragt,
festzustellen, dass die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung von Lehrern der
Sonderpädagogik nicht als erteilt gilt, wenn die Zustimmung mit der Begründung
verweigert wird, die Einsatzschule sei dem Antragsteller trotz Aufforderung nicht
mitgeteilt worden.
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Der Antragsteller beantragt,
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den angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem neu gefassten Antrag erster
Instanz zu entsprechen.
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Der Beteiligte beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und trägt im Wesentlichen vor:
Soweit die Mitbestimmung an das Tatbestandsmerkmal der Einstellung anknüpfe,
beziehe sie sich allein auf die Eingliederung, nämlich auf die zur Einstellung
vorgesehene Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und ggf. auf die
Eingruppierung. Auf diese Modalitäten könne der Personalrat einwirken. Hieraus ergebe
sich, dass ein Rechtsanspruch auf Benennung der Einsatzschule nicht bestehe.
Vielmehr müsse nur die konkrete Tätigkeit des Beschäftigten benannt werden. Diese
stehe bei Sonderschullehrern von vornherein fest. Dass die Zuweisung des ersten
Dienstortes nicht Gegenstand der Mitbestimmung sei, werde auch von der
Rechtsprechung und in der Literatur vertreten. Dem Personalrat müsse im Rahmen der
Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG
NRW nur die Dienststelle mitgeteilt werden. Dienststelle sei im vorliegenden
Zusammenhang das jeweils zuständige Schulamt. Die Interessen der in einer
Dienststelle, d. h. in einem Schulamtsbezirk, beschäftigten Lehrer könnten bei Nennung
lediglich des Schulamtes gewahrt werden. Der Antragsteller könne die erforderlichen
Informationen beim örtlichen Personalrat des jeweiligen Schulamtes einholen und auf
diese Weise die spezifischen Situationen der bei dieser Dienststelle Beschäftigten
gegenüber dem Beteiligten geltend machen. Der Personalrat greife in den Kern der
Organisationshoheit ein, wenn er über die Verteilung der neu eingestellten
Beschäftigten mitbestimmen wolle. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
könne auf das Landespersonalvertretungsgesetz nicht übertragen werden, da nach
diesem Gesetz im Bereich der Schulen nicht die konkrete Einsatzschule Dienststelle
sei, sondern das Schulamt. Aus der Tatsache, dass ein Anspruch auf Benennung der
Einsatzschule im Rahmen des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand -
LPVG NRW nicht bestehe, ergebe sich, dass die Zustimmungsverweigerung des
Antragstellers vom 22. November 1996, in der als Grund für die
Zustimmungsverweigerung die fehlende Beteiligung bei der Zuweisung der konkreten
Einsatzschule genannt worden sei, unbeachtlich sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten Bezug genommen.
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II.
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Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat
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auch in der Sache Erfolg.
Der Antragsteller hat zu Recht einen abstrakten Antrag gestellt. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob sich die streitgegenständlichen Maßnahmen, die Einstellungen
von zehn Lehrerinnen/Lehrern für Sonderpädagogik, in einer nicht mehr rückgängig zu
machenden Weise erledigt haben und der Antragsteller deshalb zu einem abstrakten
Antrag übergehen muss.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = PersV 1994,
126 = ZTR 1993, 525 = PersR 1993, 450 = RiA 1994, 94.
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Denn eine nicht mehr rückgängig zu machende Erledigung ist bei einer
personalvertretungsrechtlichen Maßnahme im Zusammenhang mit der Einstellung von
Arbeitnehmern selbst dann nicht anzunehmen, wenn die Einstellung durch Abschluss
des Arbeitsvertrages bereits vollzogen ist. Die vertraglich vollzogene Einstellung eines
Arbeitnehmers zeitigt auch bei einem unberechtigten Abbruch des
Mitbestimmungsverfahrens - zumindest vorerst - fortdauernde Rechtswirkungen, so dass
Raum verbleibt, das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen und so die
kollektivrechtlichen Grundlagen einer Weiterbeschäftigung zu klären.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, PersR 1995, 296 = PersV
1995, 399 = RiA 1995, 244 = ZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136; Beschluss des
Fachsenats vom 10. März 1999 - 1 A 1083/97.PVL -.
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Letztlich kommt es darauf, ob sich die streitgegenständlichen Einstellungen, etwa durch
ein zwischenzeitliches Ausscheiden der betroffenen Lehrerinnen/Lehrer aus dem
Schuldienst, in einer nicht mehr rückgängig zu machenden Weise erledigt haben, nicht
an. Denn unabhängig davon, ob sich die den konkreten Streit auslösende Frage
endgültig erledigt hat, bestehen gegen die Stellung eines abstrakten Antrages keine
Bedenken. Denn ein Antragsteller kann sich darauf beschränken, eine in der
Dienststelle streitig gewordene Rechtsfrage für die Zukunft allgemein klären zu lassen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 6 P 19.93 -, PersR 1995, 300, 301;
Beschluss des Fachsenats vom 20. Januar 2000 - 1 A 128/98.PVL -.
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Der abstrakte Antrag knüpft auch an den Anlass gebenden Streitfall hinreichend konkret
an.
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Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P 45.93 -,
PersR 1996, 361 = PersV 1997, 106 = ZBR 1997, 45 = ZfPR 1996, 153; Beschluss des
Fachsenats vom 20. Januar 2000 - 1 A 128/98.PVL -.
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Hieran ändert auch nichts, dass der Antragsteller seine Zustimmung zu den
beabsichtigten Einstellungen von zehn Lehrerinnen/Lehrern für Sonderpädagogik
abschließend mit der Begründung verweigert hat, er sei bei der Einstellung
einschließlich der Zuweisung des Arbeitsplatzes, d. h. der Einsatzschule, zu beteiligen,
während er nunmehr nur noch geltend macht, dass ihm die vorgesehene Einsatzschule
mitzuteilen sei. Das Verlangen nach Unterrichtung ist im Verhältnis zur Mitbestimmung
ein Weniger und knüpft damit an den Ausgangsfall ausreichend konkret an, zumal auch
schon im Vorfeld die Frage, ob dem Antragsteller die Einsatzschule wenigstens
mitzuteilen sei, zwischen den Beteiligten streitig gewesen ist.
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Schließlich besteht für den Antragsteller auch ein Rechtsschutzinteresse, da sich die
strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben
Verfahrensbeteiligten auch in künftigen vergleichbaren Beteiligungsverfahren mit
einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen kann.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P 45.93 -, aaO.
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Der Antrag ist entgegen der Ansicht der Fachkammer auch begründet. Eine Einstellung
von Lehrern gilt nicht als gebilligt, wenn der Personalrat seine Zustimmung mit der
Begründung verweigert, ihm sei die Einsatzschule trotz Aufforderung nicht mitgeteilt
worden.
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Die Einstellung von Lehrern unterliegt, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist,
gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - iVm § 87 Abs. 1 LPVG
NRW der Mitbestimmung des Personalrats. Die Einstellung bezieht sich auf die zur
Einstellung vorgesehene Person und auf die von ihr auszuübende Tätigkeit.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, PersR 1996, 24 = PersV
1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, 331.
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Die tarifliche Bewertung, die Eingruppierung, hat dagegen nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 6 P 3.98 -
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eigenständige Bedeutung und kann nicht als Teil der Einstellung angesehen werden.
Letztlich kann dies dahingestellt bleiben, da diese Frage für das vorliegende Verfahren
ohne Bedeutung ist. Das mit der Einstellung in aller Regel zu begründende
Beschäftigungsverhältnis ist hingegen, soweit das Landespersonalvertretungsgesetz
nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht (z. B. hinsichtlich Nebenabreden oder einer
Befristung; § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 2. und 7. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW)
nicht Gegenstand der Mitbestimmung.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, aaO.
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Der Zweck der Mitbestimmung bei der Einstellung besteht darin, die allgemeinen
Interessen der der Dienststelle bereits angehörenden Beschäftigten zu wahren.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1979 - 6 P 48.78 -, BVerwGE 57, 280.
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Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie gemäß
§ 66 Abs. 1 LPVG NRW nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Allerdings gilt
eine Maßnahme gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt, wenn nicht der
Personalrat innerhalb der sich aus den Sätzen 1 bis 3 der genannten Vorschrift
ergebenden Fristen die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert.
Wann die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, braucht nicht im Einzelnen
dargelegt zu werden.
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Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse
des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL - ZfPR 1996, 156 = ZBR
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1996, 404, vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, NWVBl. 1997, 351 = PersR 1998,
72 = RiA 1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D IV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335, und vom
24. November 1999 - 1 A 5595/97.PVL - .
Denn die Fiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW tritt auch dann nicht ein, wenn der
Personalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden ist. Dies ist hier der Fall.
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Die Erklärungsfrist des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW beginnt erst zu laufen, wenn der
Leiter der Dienststelle die erforderlichen Informationen und Unterlagen übermittelt hat.
Ohne ausreichende Unterrichtung kann die Fiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW
nicht eintreten. Falls der Personalrat die erfolgte Unterrichtung nicht für ausreichend
hält, muss er dies dem Leiter der Dienststelle innerhalb der Erklärungsfrist mitteilen. Nur
dann, wenn der Personalrat ausreichend unterrichtet worden ist, vermag die
Begründung der Zustimmungsverweigerung mit dem Hinweis auf eine (angeblich) nicht
ausreichende Unterrichtung den Eintritt der Fiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW
nicht zu verhindern.
42
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1987 - 6 P 22.84 - BVerwGE 78, 65 =
Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr.1 = PersR 1988, 18 = PersV 1988, 357 = ZBR
1988, 258 = ZfPR 1989, 17; Beschlüsse des Fachsenats vom 20. März 1997 - 1 A
3677/93.PVL - und vom 19. April 1993 - CL 59/89 -, PersV 1995, 493 = RiA 1995, 46,
jeweils m.w.N.
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Es ist allerdings richtig, dass sich die Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1.
Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW nicht auf die Einsatzschule erstreckt.
44
Vgl. zur Einstellung von Studienräten z. A.: Beschluss des Fachsenats vom 12. August
1980 - CL 21/79 -.
45
Hierum geht es jedoch nicht, da der Antragsteller nach dem von ihm gestellten Antrag
den Nichteintritt einer Fiktion gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW nicht deshalb
festgestellt wissen will, weil die Bestimmung der Einsatzschule seiner Mitbestimmung
unterliege, sondern weil ihm die Einsatzschule trotz Aufforderung nicht mitgeteilt worden
sei.
46
Wenn sich das Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1.
Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW auch nicht auf die Bestimmung der
Einsatzschule bezieht, bedeutet dies nicht, dass diese dem Antragsteller nicht mitgeteilt
zu werden braucht. So hat der Personalrat z. B. gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG (= §
72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 14 LPVG NRW) nicht mitzubestimmen bei der Festsetzung der
Quoten für die Einstellung von Auszubildenden.
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Vgl. OVG NRW, Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen, Beschluss vom 25.
September 1998 - 1 A 6488/96.PVB -; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 10.
November 1999 - 6 P 12.98 -.
48
Das schließt aber nicht aus, dass er sich darauf berufen kann, die Einstellung von
Auszubildenden über eine gewisse Quote hinaus stelle eine nicht mehr verkraftbare
Belastung der Ausbilder dar.
49
Vgl. OVG NRW, Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen, Beschluss vom 29.
50
September 1999 - 1 A 2363/98.PVB -.
Die für eine sachgerechte Ausübung des Mitbestimmungsrechts erforderlichen und
damit vom Leiter der Dienststelle mitzuteilenden Informationen sind nicht ausschließlich
auf den Gegenstand der Mitbestimmung beschränkt. Welche Informationen der
Personalrat benötigt, richtet sich nach dem jeweils in Betracht kommenden
Mitbestimmungstatbestand unter Berücksichtigung der dem Personalrat insoweit
obliegenden Interessenwahrnehmung. Bei der Einstellung von Lehrern gemäß § 72
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW benötigt der
Personalrat auch Informationen darüber, bei welcher Schule der Lehrer eingesetzt
werden soll. Nur wenn der Personalrat die Einsatzschule kennt, kann er im Interesse der
von ihm vertretenen Lehrer z. B. beurteilen, wie die Belastungen an den einzelnen
Schulen sind oder welche Fächerkombinationen jeweils benötigt werden, um, soweit
erforderlich, eine Gleichbehandlung aller Beschäftigten iSd § 62 LPVG NRW
durchzusetzen. Wird dem Personalrat lediglich das Schulamt mitgeteilt, ist er zu der
erforderlichen Beurteilung und Entscheidung nicht in der Lage. Dies gilt insbesondere,
soweit - wie hier - Lehrerinnen/Lehrer an Sonderschulen betroffen sind. Denn gerade
bei den Sonderschulen gibt es Schulen der verschiedensten Art (§ 10 Abs. 5 SchVG).
Ohne Kenntnis darüber, um welche Schulen es sich im Einzelnen handelt, ist der
Personalrat zu einer sachgerechten Entscheidung nicht in der Lage. Dies bedeutet, wie
nochmals betont sei, nicht, dass der Personalrat bei der Festlegung der Einsatzschule
mitbestimmen darf. Dass der Betriebsrat bei Einstellungen auch über den vorgesehenen
Arbeitsplatz zu i n f o r m i e r e n ist, ist in § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ausdrücklich
geregelt,
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vgl. BAG, Beschluss vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 73/88 -, ZTR 1990, 124;
Fitting/Kaiser/Heither/Engels, Betriebsverfassungsgesetz, 19. Aufl., § 99 RdNr. 145
52
gilt aber gleicher Maßen auch für das Landespersonalvertretungsgesetz.
53
Die erforderlichen Informationen sind dem Personalrat gemäß §§ 66 Abs. 2 Satz 1, 65
Abs. 1 LPVG NRW vom L e i t e r der Dienststelle - hier: dem Beteiligten - zu erteilen.
Der Personalrat kann nicht darauf verwiesen werden, dass er sich die Informationen
selbst, z. B. vom örtlichen Personalrat, beschaffen könne.
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Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar/ Lechtermann, Personalvertretungsrecht NW, § 65 RdNr. 11.
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Dass die Stufenvertretung gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW in Angelegenheiten,
die u. a. einzelne Beschäftigte betrifft, den (örtlichen) Personalrat Gelegenheit zur
Äußerung zu geben hat, bedeutet nicht, dass sie sich auch vom örtlichen Personalrat
informieren lassen muss.
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Der Auffassung der Fachkammer, bei der Einstellung von Lehrern sei die Einsatzschule
nicht mitzuteilen, weil gemäß § 91 Abs. 1 LPVG NRW für die im Landesdienst
beschäftigten Lehrer u. a. die Schulen nicht Dienststellen im Sinne des
Landespersonalvertretungsgesetzes seien, teilt der Fachsenat nicht. Die Vorschriften
der §§ 90 ff. LPVG NRW haben lediglich organisatorische Bedeutung. Ohne die
Sondervorschriften für Lehrer würde im Bereich der Schulen unterschiedslos das
pädagogische und nichtpädagogische Personal innerhalb der einzelnen Schule als
Dienststelle iSd § 1 Abs. 2 LPVG NRW zusammengefasst sein, was den
Besonderheiten des Lehrerberufs und der Tätigkeit der Lehrer an Schulen
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verschiedener Schulformen nicht gerecht würde.
Vgl. Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 87 Erl. 2.
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Mit der Frage, welche Informationen die durch die Verordnung über die Errichtung von
Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober
1984, GV NRW S. 618, festgelegten Dienststellen den Personalvertretungen im
Rahmen von Einstellungen zu erteilen haben, haben die Vorschriften der §§ 90 ff. LPVG
NRW und die aufgrund des § 95 LPVG NRW erlassene, bereits erwähnte Verordnung
vom 1. Oktober 1984 nichts zu tun.
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Da die jeweils zuständige Dienststelle die Lehrer- Personalräte bei Einstellungen auch
über die vorgesehene Einsatzschule zu informieren hat, wird die Frist des § 66 Abs. 3
Satz 4 LPVG NRW nicht in Lauf gesetzt, wenn eine dahingehende Information,
insbesondere wenn der Dienststellenleiter hierzu ausdrücklich aufgefordert worden ist,
nicht erfolgt, und gilt die Zustimmung nicht als erteilt, wenn der Personalrat seine
Zustimmung mit dieser Begründung verweigert.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen.
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