Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.05.2002

OVG NRW: gemeinde, aufwendungen für die herstellung, stadt, herstellungskosten, aufwand, satzung, begriff, nebenkosten, eigentümer, kaufvertrag

Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 689/98
Datum:
24.05.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 689/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 4933/97
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche ge- gen die
Beklagte aus der Abwicklung eines Erschließungsvertrages.
2
Die Klägerin betrieb ursprünglich unter der Firma und Grundstücks- gesellschaft mbH
(im folgenden ) Grundstücksgeschäfte und Erschließung; ein Schwesterunternehmen
mit derselben Geschäftsleitung, die GmbH, nahm (Haus-)Bautätigkeit wahr. Im Jahre
1986 wurden beide Firmen miteinander verschmolzen und als GmbH weitergeführt.
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Die beabsichtigte, ihre im Ortsteil - östlich des , nördlich der straße, südlich der Straße
und westlich der Straße gelegenen Grundstücke entsprechend dem Bebauungsplan
TO.1 der Beklagten einer Wohnbebauung zuzuführen und als Baugrundstücke zu
vermarkten. Sie schloß zu diesem Zweck mit der Beklagten den notariellen
Erschließungsvertrag (§ 123 Abs. 3 BBauG) vom 22. Mai 1980 (im Folgenden: EV).
Darin übertrug die Beklagte der die Erschließung der in diesem Vertrag näher
bezeichneten Flurstücke, § 2 Abs. 1 EV. Der Vertrag bezog sich nach seinem § 2 Abs. 7
auf den erstmaligen Ausbau der Straßen und öffentlichen Grünflächen und die
Herstellung der Regen- und Schmutzkanalisation im genannten Erschließungsgebiet,
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ferner auf die Vorfinanzierung der Planung und Herstellung eines
Schmutzwassersammlers, einer Pumpstation und einer Druckrohrleitung.
Die verpflichtete sich dabei u.a., die in dem dem Vertrag beigefügten Lage- plan
dargestellten Straßenverkehrsflächen sowie öffentlichen Grünflächen nach näheren
Maßgaben auf ihre Kosten endgültig auszubauen, § 2 Abs. 2 EV.
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Weiterhin wurde u.a. Folgendes vereinbart:
6
(§ 4 EV) Werden durch die Erschließungsmaßnahmen des Bauherrn außerhalb des
gelb umran- deten Erschließungsgebietes (Anlage 1) weitere Grundstücke erschlossen,
so finanziert der Bauherr die Straßenbaukosten für diese Grundstücke lediglich zinslos
vor.
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Die Stadt verpflichtet sich, die vorfinanzierten Kosten - nach Fertigstellung und
Übernahme der Straßen und Kostenaufstellung durch den Bauherrn - als
Erschließungsaufwand nach einer anteiligen Beitragsabrechnung nach der dann
geltenden Satzung der Stadt über die Erhebung von Er- schließungsbeiträgen nach
dem BBauG von den jeweils beitragspflichtigen Anliegern einzuziehen. Die durch die
Abrechnung eingezogenen Beiträge werden dem Bauherrn nach Eingang unverzüglich
er- stattet. .. ...
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(§ 5 EV) Die Stadt verpflichtet sich, den nach der Satzung der Stadt über die Erhebung
von Erschließungsbeiträgen festgelegten Kostenanteil von 10 % von Ausbau- und
Grunderwerbskosten der nach § 2 auszubauenden Verkehrsflächen zu tragen. Hier
werden 35 % der Herstellungskosten des Regenwasserkanals den Straßenbaukosten
zugerechnet.
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Der Kostenanteil der Stadt wird nach Einreichung und Prüfung der nach § 11 dieses
Vertra- ges geforderten Abrechnung festgesetzt und nach Bereitstellung im
Haushaltsplan überwiesen.
10
(§ 6 EV) Der Bauherr verpflichtet sich, die zur Entwässerung der im Lageplan ... gelb
umrandeten Flächen erforderlichen Schmutz- und Regenwasserkanäle auf seine
Kosten ... herzustellen. .. ...
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(§ 9 EV) Da der Bauherr die erforderlichen Kanäle im Erschließungsgebiet finanziert
bzw. vorfi- nanziert, verzichtet die Stadt auf die Erhebung des Kanalanschlußbeitrages
für die Grundstücke des Bauherrn, die an die von der Stadt zu übernehmenden Kanäle
anschließen, d.h., es werden die fiktiven Anschlußbeiträge mit der Vorfinanzierung in
Abrechnung gebracht.
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Andererseits wird die Stadt die Eigentümer der Grundstücke, für die durch diese Kanäle
die Möglichkeit des unmittelbaren Anschlusses gegeben ist und die nach der jeweils
gültigen Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt über die Entwässerung der
Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt der
Beitragspflicht unterliegen, zu den Anschluß- beiträgen heranziehen und diese
Anschlußbeiträge nach Eingang an den Bauherrn abführen, jedoch nur bis zur Höhe der
Herstellungskosten abzüglich des eigenen fiktiven Anschlußbeitrages. Erreichen die
Herstellungskosten nicht die Höhe des Anschlußbeitrages der Grundstücke des
Bauherren, so ist der Differenzbetrag an die Stadt zu zahlen. ...
13
Die bzw. die Klägerin stellten in der Folgezeit die Erschließungsanlagen her. Die
Beklagte nahm sie im Jahre 1992 ab.
14
Unter dem 15. Februar 1993 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Ab- rechnung
der Erschließungsmaßnahme und bat um Erstattung des gemeindlichen Eigenanteils
nach § 5 EV. Die Berechnung der Klägerin, die nach Korrektur vom 6. Juli 1993 mit
einem Betrag von 216.022,69 DM abschloss, bezog anteilig auch Zinsaufwendungen (in
Höhe von insgesamt rd. 977.604 DM) ein, die nach Angaben der Klägerin bei der
Finanzierung der Erschließungsmaßnahme angefallen waren. Unter dem 19. Oktober
1993 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der gemeindliche Eigenanteil betrage nur
121.322,55 DM und werde im Haushaltsjahr 1994 nach Inkrafttreten des Haushaltsplans
an sie überwiesen. Ein Zinsaufwand sei nicht zu berücksichtigen. Im nachfolgenden
Schriftwechsel bekräftigte die Klägerin ihre Auffassung, ihr Zinsaufwand sei nach den
gesetzlichen und vertraglichen Regelungen umlagefähig. Zugleich wies sie darauf hin,
nach dem Vertrag seien die Eigentümer der nicht ihr - der Klägerin - gehörenden
erschlossenen Grundstücke außerhalb des Vertragsgebietes (Fremdanlieger) zu
Erschließungsbeiträgen heranzuziehen. Diese Beiträge seien nach § 4 EV an sie zu
erstatten. Auch habe sie nach Maßgabe des Urteils des BVerwG vom 23. August 1991 -
8 C 61.90 - einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe der Differenz
zwischen der Summe der noch zu ermittelnden Kanalanschlussbeiträge für die
erschlossenen Grundstücke und dem ihr entstandenen (höheren) Aufwand für die
Herstellung der Kanalanlagen.
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Mit erneut überarbeiteter Abrechnung vom 1. Juli 1994 machte die Klägerin einen
Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von insgesamt 1.630.021,63 DM
geltend.
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Am 21. Juli 1994 hat die Klägerin Klage (VG Minden 5 K 3611/94) erhoben und
zunächst begehrt, die Beklagte zur Zahlung von 696.099,19 DM nebst Zinsen zu
verurteilen sowie sie zu verpflichten, die Eigentümer von erschlossenen Grundstücken
außerhalb des Vertragsgebietes zu Kanalbaubeiträgen in Höhe von 157.287,90 DM und
zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 776.634,54 DM heranzuziehen.
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Das Verwaltungsgericht hat, nachdem im Verlauf des Verfahrens Fremdanlieger von der
Beklagten zu Beiträgen herangezogen worden und Erstattungen an die Klägerin erfolgt
bzw. angekündigt worden waren, mit Beschluss vom 24. November 1997 das Verfahren
wegen der Ansprüche, die den Gegenstand dieses Beru- fungsverfahrens bilden,
abgetrennt und unter dem Aktenzeichen VG Minden 5 K 4933/97 fortgeführt.
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Die Klägerin hat zur Begründung der Klage im Wesentlichen vorgetragen: Ihr stehe
nach § 5 des Vertrages ein vertraglicher, jedenfalls aber auf der Grundlage des
fortgeltenden § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG ein gesetzlicher Anspruch auf anteilige
Erstattung der ihr entstandenen Finanzierungskosten im Rahmen des 10 %igen
gemeindlichen Eigenanteils zu. Die in § 5 EV verwendete Formulierung "Kostenanteil
von 10 % von Ausbau- und Grunderwerbskosten" beziehe sich entsprechend dem
kaufmännischen Sprachgebrauch und mit Blick auf die übrigen Vertragsabreden zur
Vorfinanzierung umfassend auf alle ihr durch die Erschließungsmaßnahme
entstandenen Aufwendungen einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Die von der
Beklagten für richtig gehaltene Auslegung, wonach unter "Ausbaukosten" nur die
Kosten zu verstehen seien, die von den Handwerks- und Tiefbaufirmen in Rechnung
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gestellt worden seien, scheide vernünftigerweise aus. Die Beklagte selbst habe deshalb
bei der Abrechnung von Nebenkosten etwa die Avalkosten als zu den "Ausbaukosten"
gehörend angesehen. Der Zinsaufwand bei Aufnahme von Fremdkapital für eine
Erschließungsmaßnahme gehöre, wenn die Gemeinde sie selbst durchführe, zum
Erschließungsaufwand im Sinne von § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG. Gleiches habe bei
einer sachgerechten und gesetzeskonformen Auslegung des Erschließungsvertrages
für die Berechnung des Eigenanteils nach § 5 EV zu gelten. Nichts anderes folge aus
den von der Beklagten angeführten Gesichtspunkten, dass eine ausdrückliche
Regelung zum Zinsaufwand nicht getroffen worden sei und die Klägerin bzw. eine
andere Firma mit demselben Geschäftsführer bei der Abwicklung früherer
Erschließungsverträge mit der Beklagten keinen Zinsaufwand abgerechnet hätten. Bei
diesen Erschließungsmaßnahmen seien nämlich, da ohne Kreditaufnahmen
durchgeführt, keine Zinsaufwendungen entstanden. Sie - die Klägerin - wolle sich durch
Einbeziehung der Fremdkapitalkosten in den Gemeindeanteil keineswegs "bereichern".
Vielmehr handle sie insoweit im Interesse der Erwerber ihrer Grundstücke, denen auf
Grund der kaufvertraglichen Regelungen sämtliche nicht von der Beklagten erstatteten
Erschließungsaufwendungen anzulasten seien. Eine Nichtberücksichtigung der
Fremdkapitalaufwendungen beim gemeindlichen Eigenanteil hätte eine unter
Vorteilsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigende Mehrbelastung der Käufer zugunsten
der Beklagten und der Fremdanlieger zur Folge. Auch bestehe Anspruch darauf, dass
die Beklagte nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 EV die Fremdanlieger zu
Erschließungsbeiträgen unter Einschluss der ihr - der Klägerin - entstandenen
Finanzierungskosten heranziehe, wie die dortige Bezugnahme auf den
Erschließungsaufwand "nach der dann geltenden Satzung der Stadt über die Erhebung
von Erschließungsbeiträgen" zeige. Zu diesem Aufwand gehörten auch die
Finanzierungskosten. Soweit in § 4 Abs. 1 EV eine "zinslose" Vorfinanzierung der
Straßenbaukosten vereinbart worden sei, beziehe sich dies lediglich auf den Zeitraum
der "Vorfinanzierung" und treffe keine Aussage über die Erstattungsansprüche der
Klägerin auf der Grundlage aller ihr entstandenen Aufwendungen. Die Berücksichtigung
ihrer Fremdkapitalkosten als Bestandteil des Erschließungsaufwandes, zu dem die
Fremdanlieger nach den gesetzlichen Regelungen und der
Erschließungsbeitragssatzung heranzuziehen seien, sei damit nicht ausgeschlossen
worden. Die Zinskosten hätten bei satzungsgemäßer Abrechnung einer von der
Beklagten selbst durchgeführten Erschließung gegenüber den Fremdanliegern
berücksichtigt werden müssen. Schließlich habe sie Anspruch auf Erstattung der ihr
entstandenen Kosten für die Herstellung der Kanalisationsanlage auch insoweit, als die
Herstellungskosten einschließlich Finanzierungskosten die Summe der an sie
abzuführenden Anschlussbeiträge der Fremdanlieger und der fiktiven
Anschlussbeiträge ihrer eigenen Grundstücke überstiegen. Die Rechtslage, wie sie im
Urteil des BVerwG vom 23. August 1991 - 8 C 61.90 - erkannt worden sei, lege eine
entsprechende Auslegung des § 9 EV nahe. Das Konzept des Vertrages beruhe darauf,
dass sie sowohl im Erschließungsvertragsgebiet als auch im Gebiet der Fremdanlieger
die ihr entstandenen Kosten vollständig erstattet bekommen sollte, nämlich teilweise
von der Beklagten, teilweise von den Erwerbern der Grundstücke im Erschlie-
ßungsvertragsgebiet und teilweise von den Fremdanliegern. § 124 Abs. 2 Satz 1 BauGB
in der ab 1. Mai 1993 geltenden Fassung, der nach § 242 Abs. 8 Satz 1 BauGB
Rückwirkung haben solle, stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen.
Sollte entgegen der von ihr für richtig gehaltenen Auslegung angenommen werden, in
dem Vertrag sei eine Pflicht der Klägerin zur Übernahme der die Summe der
Kanalanschlussbeiträge übersteigenden Herstellungskosten für die Kanalisation
vereinbart worden, sei die Rückwirkungsregelung des § 242 Abs. 8 Satz 1 BauGB
verfassungswidrig, weil sie ohne Entschädigungsregelung in eine von Art. 14 GG
geschützte Rechtsposition, nämlich in den nach Maßgabe des Urteils des BVerwG vom
23. August 1991 gegebenen Erstattungsanspruch der Klägerin, eingreife. Unabhängig
davon betreffe es letztlich auch eine landesrechtliche Frage, ob und in welcher Höhe
sich die Gemeinde im Rahmen eines Erschließungsvertrages vom Aufwand für
Kanalisationsanlagen entlasten könne, die dem Anwendungsbereich des KAG
unterfielen. Eine bundesgesetzliche Kompetenz gebe es hierfür nicht.
Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verpflichten, Fremdanlieger zu weiteren Erschließungsbeiträgen in
Höhe von insgesamt 600.606,37 DM heranzuziehen, sowie
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2. die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 656.943,59 DM nebst 9,75 % Zinsen seit Zu-
stellung der Klage (163.481,19 DM als Zinsen im 10 % - Gemeindeanteil, 173.910 DM
als Differenz zwischen den tatsächlichen Aufwendungen zur Herstellung der Kanalisa-
tionsanlagen zu den Kanalbaubeiträgen der Fremdanlieger, 319.552,40 DM als
Differenz zwischen den tatsächlichen Aufwendungen für die Herstellung der
Kanalisationsanlagen zu den fiktiven Kanalbaubeiträge für die Grundstücke innerhalb
des Erschließungsgebietes) zu verurteilen.
22
Die Beklagte hat beantragt,
23
die Klage abzuweisen.
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Sie ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten und hat hierzu im We-
sentlichen hervorgehoben: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine anteilige
Erstattung von Zinsaufwendungen im Rahmen des gemeindlichen Eigenanteils. In § 5
Abs. 1 EV sei mit der Wortwahl "Ausbau- und Grunderwerbskosten" von den Beteiligten
bewusst eine Regelung getroffen worden, die für eine Anerkennung von Zinskosten
keinen Raum lasse. Vielmehr sollten, wie die in § 4 Abs. 2 EV in Bezug auf die
Fremdanlieger getroffene Regelung über die Abrechnung der zinslos vorfinanzierten
Kosten als Erschließungsaufwand belege, ausschließlich die Ausbaukosten, d.h. die
technischen Herstellungskosten, berücksichtigt werden. Der seinerzeitigen der Klägerin
bei Vertragsschluss bekannten Veranlagungspraxis der Beklagten entspreche es, bei
der Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch Bescheid keine
Fremdfinanzierungskosten einzubeziehen. Ebenso sei dem Geschäftsführer der bzw.
der Klägerin bekannt gewesen, dass bei der Abwicklung einer Vielzahl
vorausgegangener Erschließungsverträge, und zwar nicht nur mit der Klägerin, sondern
auch mit anderen Unternehmen, so verfahren worden sei. Die Klägerin habe früher in
diesen Fällen auch keinen Zinsaufwand geltend gemacht. Aus dem Kontext von § 5
Abs. 1 EV mit den übrigen Vertragsbestimmungen folge nichts Gegenteiliges. Die
Nichtberücksichtigung von Zinskosten des Erschließungsunternehmers stehe auch
nicht in Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften. Ihre Abrechnung gehöre nicht zum
zwingenden Umfang des umlagefähigen Erschließungsaufwandes im Sinne von § 128
BauGB. Für die Berechnung der Erschließungsbeiträge der Fremdanlieger seien
Zinsaufwendungen der Klägerin gleichfalls nicht zu berücksichtigen. Ihre
Aufwendungen blieben nach der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung in § 4 Abs.
1 EV unverzinst. Einen Ausgleich des sich bei Berücksichtigung der Zinsaufwendungen
ergebenden Fehlbetrages zwischen den tatsächlichen Kanalbaukosten und den auf die
Grundstücke innerhalb und außerhalb des Erschließungsvertragsgebietes entfallenden
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Kanalanschlussbeiträgen könne die Klägerin gleichfalls von der Beklagten nicht
beanspruchen. Der Vertrag enthalte keine hierauf gerichtete Vereinbarung. Im Übrigen
gelte auch insoweit § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V. mit der Überleitungsregelung in §
242 Abs. 8 Satz 1 BauGB.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt
verwiesen wird, als unbegründet abgewiesen.
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Zur Begründung ihrer - vom Senat zugelassenen - Berufung trägt die Klägerin unter
Vertiefung ihres Vorbringens I. Instanz im Wesentlichen vor: Die an dem Begriff der
"Ausbau- und Grunderwerbskosten" orientierte enge Auslegung des
Verwaltungsgerichts, nach der über die eigentlichen Ausbau- und Grunderwerbs- kosten
hinaus beim gemeindlichen Eigenanteil keine Nebenkosten erfasst seien, sei
unzutreffend. Die einvernehmliche Berücksichtigung etwa der Avalkosten bei der
Abrechnung verdeutliche die Verwendung dieses Begriffes in einem weiten Sinne. Es
könne auch nicht angenommen werden, es sei eine Regelung getroffen worden, die
bewusst gegen § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG als seinerzeit zwingendes Recht verstoßen
habe. Finanzierungskosten nähmen am beitragsfähigen Erschließungsaufwand teil und
seien deshalb zwingend bei dem gemeindlichen Eigenanteil zu berücksichtigen. Das
gelte auch, wenn die Finanzierungskosten bei einem privaten (Vertrags-) Unternehmer
angefallen seien. Die Unterscheidung des Verwaltungsgerichts zwischen
Finanzierungskosten einer Privatperson und denen einer Gemeinde sei nicht tragfähig.
Als Auslegungshilfe sei auch der auf einem Angebot der Beklagten beruhende - später
allerdings aufgehobene - Ergänzungsvertrag vom 8./11. Februar 1983 zum
Erschließungsvertrag heranzu- ziehen. Dort (§ 3 Abs. 2) seien ausdrücklich "die
Herstellungskosten einschließlich aller Nebenkosten wie Vermessungskosten, Zinsen
usw." angesprochen worden. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung
des § 4 EV berücksichtige nicht hinreichend das Verhältnis und die Zielrichtung der
Absätze 1 und 2 dieser Vertragsbestimmung. Die Vertragsparteien hätten in § 4 Abs. 2
EV deutlich gemacht, dass auf die Fremdanlieger das als Erschließungsbeitrag
umgelegt werden sollte, was nach dem BBauG und der Beitragssatzung zum
erschließungsbeitragsfähigen Aufwand gehöre. Hierzu zählten auch die
Finanzierungskosten. Ein Vergleich zwischen § 4 und den §§ 7 und 10 EV belege die
Richtigkeit dieser Auslegung. Auch führe die vom Verwaltungsgericht für richtig
gehaltene Auslegung zu einer nicht zu rechtfertigenden Begünstigung der
Fremdanlieger zum Nachteil der Klägerin und - aufgrund der Abreden in den von ihr mit
den Grundstückserwerbern geschlossenen Kaufverträgen - letztlich zum Nachteil dieser
Bauherren. Die Entgelte für die Kaufgrundstücke seien so kalkuliert worden, dass die
Klägerin nur die durch den Zwischenerwerb entstandenen Kosten weitergegeben habe
und zusätzlich, wie aus einem beispielhaft dem Senat überreichten Kaufvertrag
ersichtlich sei, die Erwerber die Verpflichtung übernommen hätten, die anteilig auf die
Grundstücke entfallenden Erschließungsaufwendungen aus dem Vertrag vom 22. Mai
1980 zu übernehmen, soweit sie nicht von der Beklagten erstattet würden bzw. werden
müssten. Diese Vereinbarungen hätten an den Inhalt des Erschließungsvertrages
angeschlossen, wonach die Beklagte den gesetzlichen Eigenanteil bezogen auf alle
Erschließungsaufwendungen trage und die Fremdanlieger nach der Beitragssatzung
anteilig zu sämtlichen Erschließungsaufwendungen einschließlich der Zinsen Beiträge
zu leisten hätten. Ziel des Erschließungsvertrages sei die Gleichbehandlung von
Eigenanliegern und Fremdanliegern gewesen. Aus § 6 des exemplarisch vorge- legten
Kaufvertrages vom 2. Oktober 1980 folge nichts gegenteiliges. Zu bean- standen sei
auch die Auslegung des § 9 EV durch das Verwaltungsgericht. Un- klarheiten in dem
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Vertrag, der formularmäßig von der Beklagten verwendet werde, gingen zu deren
Lasten. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkend in Kraft getretene
Regelung des § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB seien, gerade unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes für die Bauherren, auf- rechtzuerhalten. Die angesetzten
Finanzierungskosten seien der Höhe nach tat- sächlich entstanden, wie aus ihren dem
Senat vorgelegten Buchführungsunterlagen des Projektes " " folge.
Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach den Klageanträgen erster Instanz mit der
Maßgabe zu erkennen, dass der im Klageantrag zu 1. genannte Betrag von 600.606,37
DM durch den Betrag 619.607,37 DM ersetzt wird und zu dem im zweiten Klageantrag
geforderten Betrag von 656.943,59 DM Zinsen zuzusprechen sind, und zwar für die Zeit
ab Klagezustellung bis zum 14. September 1995 in Höhe von 8,75 %, bis zum 14.
Januar 1996 in Höhe von 8,25 %, bis zum 30. April 1996 in Höhe von 7,75 %, bis zum
30. November 1998 in Höhe von 7,25 %, bis 31. Dezember 2000 in Höhe von 4,5 % und
ab 1. Januar 2001 in Höhe von 5,5 %.
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Die Beklagte beantragt,
30
die Berufung zurückzuweisen.
31
Sie vertieft ihre Auffassung, die Klägerin habe weder bei der Berechnung des
gemeindlichen Eigenanteils noch in Bezug auf die übrigen streitigen Positionen
Anspruch auf Einbeziehung ihrer Finanzierungskosten. Die Auslegung der Rege-
lungen des notariell beurkundeten Erschließungsvertrages, der im Einzelnen mit der
ausgearbeitet worden sei und sich damit nicht als Formularvertrag darstelle, sei vom
Verwaltungsgericht zutreffend vorgenommen worden. Die Klägerin könne nicht
nachträglich ihre Vermarktungsprobleme und ihr unternehmerisches Risiko der
Beklagten bzw. den Fremdanliegern aufbürden. Es sei der bzw. der Klägerin
zugekommen, Finanzierungskosten nicht entstehen zu lassen oder zeitlich zu
begrenzen oder sich beim Verkauf der einzelnen Baugrundstücke entsprechende
Einnahmen zu sichern. § 6 des von der Klägerin nunmehr vorgelegten Kaufvertrages
vom 2. Oktober 1980 bestätige, dass abredegemäß Finanzierungskosten bei der
Abwicklung des Erschließungsvertrages nicht (zu Lasten der Beklagten) zu
berücksichtigen seien. Der später aufgehobene Ergänzungsvertrag zum
Erschließungsvertrag bestätige allenfalls, dass entsprechend der bekannten Praxis der
Gemeinde, Finanzierungszinsen in keinem Falle einzubeziehen, derartige
Aufwendungen vollständig zu Lasten des Erschließungsunternehmers gehen sollten.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen in § 242 Abs. 8 BauGB
bestünden nicht.
32
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der
von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (u.a. Kaufvertrag vom 2. Oktober 1980,
Ergänzungsvertrag vom 8./11. Februar 1983 nebst Aufhebungsvertrag, Buchungs- und
Bankbelege) Bezug genommen.
33
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
35
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Klägerin die geltend
gemachten und im Berufungsverfahren weiterverfolgten Ansprüche nicht zustehen. Die
Klägerin kann nicht verlangen, die Beklagte wegen ihr bzw. der entstandener - und nach
Erörterung der Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hier allein
streitiger -Zinsaufwendungen zu verpflichten, Fremdanlieger zu weitergehenden
Erschließungsbeiträgen heranzuziehen, und die Beklagte wegen dieser
Zinsaufwendungen zur Zahlung eines entsprechend höheren gemeindlichen
Eigenanteils zu verurteilen (hierzu unter 1.). Der ferner geltend gemachte Anspruch auf
Erstattung weiterer Aufwendungen - insbesondere Zinsaufwendungen - im
Zusammenhang mit der Herstellung der leitungsgebundenen Anlagen für das Baugebiet
steht der Klägerin gleichfalls nicht zu (hierzu unter 2.).
36
(1.) In der Rechtsprechung des Senats,
37
OVG NRW, Urteile vom 7. Juni 1988 - 3 A 1465/86 -, StGR 1989, 173, und vom 11.
Oktober 1991 - 3 A 2619/87 -; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
3. Aufl., Rdn. 134 sowie Birk, VBlBW 1993, 457, 462,
38
ist geklärt, dass Zinsen für Kreditmittel, die ein Erschließungsunternehmer bei der
Durchführung einer vertraglich übernommenen Erschließungsmaßnahme in Anspruch
genommen hat, zwar vom Grundsatz her zu dem Erschließungsaufwand gehören, den
die Gemeinde dem Unternehmer nach Maßgabe der gesetzlichen und
satzungsrechtlichen Bestimmungen zu erstatten hat, die Vertragsparteien aber auch
ohne Rechtsverstoß (§ 134 BGB) die Erstattung dieser Kosten durch entsprechende
Abrede ausschließen können. Ob dies geschehen ist, bestimmt sich nach den
Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem - ggf. durch Auslegung zu
ermittelnden - Inhalt des Erschließungsvertrages. Entsprechendes gilt in bezug darauf,
ob Zinsen für vom Erschließungsunternehmer aufgenommene Finanzierungsmittel bei
der Veranlagung von Fremdanliegern zu Erschließungsbeiträgen als beitragsfähiger
Erschließungsaufwand zu berücksich- tigen sind. Denn auch hier wirkt sich die
erschließungsvertragliche Abrede aus, wenn es darum geht, den zunächst bei der
Gemeinde entstehenden Erschlie- ßungsaufwand nach Gesetz und Satzung anteilig auf
die Fremdanlieger weiter zu verteilen. Dabei schafft die erschließungsvertragliche
Ausgestaltung angesichts dessen, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen
Erschließungsunternehmer und Fremdanlieger fehlen, die Grundlage dafür,
Fremdanlieger überhaupt erst (durch Beitragsbescheide) an den Kosten der
Erschließungsmaßnahme zu beteiligen.
39
Vgl. zur Heranziehung von Fremdanliegern zu Erschlie- ßungsbeiträgen bei
Durchführung einer Erschließungs- maßnahme durch einen Erschließungsunternehmer
und zu den dabei in Betracht kommenden Vertragsgestaltungen: BVerwG, Urteil vom
22. März 1996 - 8 C 17.94 -, NVwZ 1996, 794; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 1994 -
3 A 1721/89 -; VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 2 S 2833/83 -, NJW
1986, 2452; OVG Saarland, Urteil vom 7. November 1988 - 1 R 322/87 -, DÖV 1989,
861; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 6 Rdn. 55 ff.; derselbe in:
Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl., § 124 Rdn. 32 ff.; Ernst/
Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, § 124 Rdn. 10 und 17; Löhr in: Battis/ Krautzberger/Löhr,
BauGB, 8. Aufl., § 124 Rdn. 11; Eusterbrock in: Gronemeyer, BauGB, § 124 Rdn. 24 ff.;
Fischer in: Hoppenberg, Handbuch des öffentlichen Baurechts, F Rdn. 47 und 49; Birk,
VBLBW 1993, 463; Döring, NVwZ 1994, 853; Quaas, BauR 1995, 780; Rodegra, NVwZ
40
1997, 633, 635; Dombert, BauR 1999, 588 sowie Wilke, ZfBR 2002, 231,233,
Der Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis folgend, steht im vorliegenden
Fall zur Überzeugung des Senats die Vereinbarung der Beteiligten fest, dass bei der
finanziellen Abwicklung des Erschließungsvertrages vom 22. Mai 1980
Finanzierungszinsen des Erschließungsunternehmers als Erschließungsaufwand außer
Ansatz bleiben sollten und damit deren (anteilige) Abwälzung auf die Fremdanlieger
bzw. auf die Beklagte ausgeschlossen wurde. Der hier zu be- urteilende Sachverhalt
unterscheidet sich insoweit wesentlich von den Gegeben- heiten, die Gegenstand des
den Beteiligten bekannten Senatsurteils vom 7. Juni 1988 - 3 A 1465/86 - waren. Jene
ließen die Feststellung, dass eine Erstattung von Finanzierungszinsen des
Erschließungsunternehmers ausgeschlossen worden war, nicht zu. Damit verblieb es
dort - anders als hier - bei der Regel, dass der in einem Erschließungsvertrag verwandte
Begriff der "Kosten" bzw. der des "Erschließungsaufwandes" - einer wirtschaftlicher
Betrachtungsweise und seiner gesetzlichen Bedeutung folgend - umfassend zu
verstehen ist und auch Finan- zierungszinsen einschließt.
41
(a) Die geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten zu einer Heranziehung von
Fremdanliegern zu Erschließungsbeiträgen wegen der Finanzierungszinsen besteht
nach dem Erschließungsvertrag nicht. In § 4 Abs. 2 Satz 1 EV hat sich die Beklagte
verpflichtet, die "vorfinanzierten Kosten ... als Erschließungsaufwand nach einer
anteiligen Beitragsabrechnung nach der dann geltenden Erschlie-
ßungsbeitragssatzung der Stadt über die Erhebung von Erschlie- ßungsbeiträgen nach
dem BBauG von den jeweils beitragspflichtigen Anliegern einzuziehen". Was diesen
"Erschließungsaufwand" ausmachen soll, den die Be- klagte zur Grundlage der
Heranziehung von Fremdanliegern und der anschließenden Erstattung an die Klägerin
(§ 4 Abs. 2 Satz 2 EV) zu machen hat, ist vertraglich bestimmt. § 4 Abs. 2 Satz 1 EV
bezieht sich hierzu auf die vom Bauherrn "vorfinanzierten Kosten" als
"Erschließungsaufwand". Was hierunter seinerzeit verstanden worden ist, folgt aus dem
ersten Absatz dieser insgesamt auf die He- ranziehung von Fremdanliegern
ausgerichteten Vertragsabrede. Dort ist vereinbart worden, dass es sich um die vom
Bauherrn für diese Grundstücke vorfinanzierten Straßenbaukosten handeln soll, wobei
diese Vorfinanzierung ausdrücklich als "zinslos" bezeichnet ist. Damit ist die
Berücksichtigung von Finanzierungszinsen im Zusammenhang mit der Heranziehung
von Fremdanliegern nach dem insoweit klaren und eindeutigen Vertragswortlaut
ausgeschlossen worden. Eine hiervon abweichende Auslegung der in § 4 EV
getroffenen Vereinbarung wegen des in seinen ersten Absatz eingefügten Wortes
"lediglich" scheidet aus. Dieses Wort bezieht sich nach dem Zusammenhang auf die
vereinbarte "Vorfinanzierung" der Straßenbaukosten, die im Verhältnis zu einer
endgültigen Finanzierung ein "weniger" darstellt.
42
Gleichfalls scheidet es aus, die Vereinbarung zur "Zinslosigkeit der Vorfinanzie- rung" in
dem nunmehr von der Klägerin angeführten Sinn dahin auszulegen, diese habe sich
allein auf das Verhältnis zwischen bzw. der Klägerin auf der einen und der Beklagten
auf der anderen Seite beziehen sollen, sie habe jedoch nicht zum Ziel gehabt, die
Verschonung der Beklagten von Finanzierungszinsen auch an die Fremdanlieger
"weiterzugeben". Dem steht entgegen, dass § 4 EV nicht die Weitergabe oder
Nichtweitergabe einer allein der Beklagten zugedachten Vergünstigung an Dritte regelt,
sondern Grenzen für die Entstehung des Aufwandes zieht, der als
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erschließungsbeiträge auch der
Fremdanlieger dient. Dieser Aufwand kann als Bemessungsgrundlage für Gemeinde
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und Fremdanlieger nur einheitlich sein. Damit ist es ausgeschlossen, einzelne Kosten -
etwa die Finanzierungskosten - nicht im Verhältnis von Unternehmer und Gemeinde,
wohl aber im Verhältnis der Gemeinde zu den Fremdanliegern als entstanden zu
betrachten. Die Heranziehung von Fremdanliegern zu Beiträgen auf der Grundlage
eines bei der Gemeinde nicht entstandenen Erschließungsaufwandes wäre gesetz- und
satzungswidrig. Die ausdrücklich vereinbarte Zinslosigkeit der Vorfinanzierung ist
vielmehr nur umsetzbar, wenn die Klägerin hinsichtlich jenes Erschließungsaufwandes,
den die Gemeinde auf die Fremdanlieger umzulegen hat, auch gegenüber der
Gemeinde keine Finanzierungszinsen geltend machen kann.
Nur dieses Verständnis der Regelung entspricht im übrigen dem mit ihr offen- sichtlich
verfolgten Zweck, die Fremdanlieger nicht schlechter zu stellen als die übrigen
erschließungsbeitragspflichtigen Grundstückseigentümer im Gemeinde- gebiet, welche
die Beklagte zumindest damals grundsätzlich ohne die Anrechnung von
Fremdfinanzierungsaufwand veranlagt hat.
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(b) Die Frage, ob eine Beteiligung der Beklagten an den Zinsaufwendungen der bzw.
der Klägerin im Rahmen des gemeindlichen Eigenanteils durch Vereinbarung der
Beteiligten ausgeschlossen worden ist, beantwortet sich im Ergebnis gleichfalls zum
Nachteil der Klägerin.
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Allerdings ergibt sich aus der in § 5 Abs. 1 EV gewählten Formulierung, wonach die
Beklagte den nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Er-
schließungsbeiträgen festgelegten Kostenanteil von 10 % von "Ausbau- und
Grunderwerbskosten" trägt, eine solche Vereinbarung noch nicht. Für eine solche
Auslegung spricht aber durchgreifend der systematische Zusammenhang von § 5 Abs. 1
EV und § 4 Abs. 1 EV. Der - wie dargetan - mit der letztgenannten Vorschrift verfolgte
Zweck, die Fremdanlieger - entsprechend der Veranlagungspraxis der Beklagten - nur
unter Ausschluss von Fremdfinanzierungskosten zu Erschließungsbeiträgen
heranzuziehen, schließt mit ein, dass auch die Gemeinde im Rahmen des durch § 5
Abs. 1 EV geregelten Eigenanteils von Fremdfi- nanzierungskosten freigestellt ist. Die
im Verhältnis zu den Fremdanliegern für die Aufwandsermittlung maßgeblichen §§ 128
ff. BauGB geben nämlich vor, dass zunächst der Erschließungsaufwand als einheitliche
Kostenmasse ermittelt und dann auf Grundlage der gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB
getroffenen Satzungsbestimmung verteilt wird. Dieser Vorgang lässt für eine
Differenzierung zwischen Fremdfinanzierungskosten im Rahmen des Gemeindeanteils
einerseits und dem von den Fremdanliegern zu begleichenden Aufwand andererseits
keinen Raum; sie war dementsprechend auch durch die hier in Rede stehenden
Vertragsbestimmungen nicht beabsichtigt. Hiervon ausgehend ergibt sich aus der - wie
ausgeführt - eindeutig die Zinslosigkeit der Vorfinanzierung bestimmenden Regelung
des § 4 Abs. 1 EV zugleich, dass die in § 5 Abs. 1 EV enthaltene Klausel, deren
Wortlaut keine ausdrückliche Aussage zur Zinsfrage trifft, entsprechend auszulegen ist.
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Dass zwischen den Beteiligten bei Abschluss des Erschließungsvertrages tat- sächlich
eine Willensübereinstimmung dahin bestand, die Finanzierungszinsen vollständig - also
auch im Rahmen des gemeindlichen Eigenanteils - außer Ansatz zu lassen, wird durch
den Inhalt der Grundstückskaufverträge belegt, die die im Anschluss an den
Erschließungsvertrag mit den jeweiligen Grund- stückskäufern geschlossen hat. Die
Klägerin hat im Berufungsverfahren einen dieser Kaufverträge, nämlich den vom 2.
Oktober 1980 mit dem Erwerber , überreicht. In diesem zeitnah zum
Erschließungsvertrag ge- schlossenen Vertrag, der nach dem Vorbringen der Klägerin
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exemplarisch für den Inhalt der übrigen Kaufverträge ist, wird unter § 6 der wesentliche
Inhalt des Erschließungsvertrages aus der Sicht der als Grundstücksverkäuferin
wiedergegeben und mit diesem Inhalt zur Grundlage weiterer kaufvertraglicher
Regelungen gemacht. Dabei ist in § 6 Abs. 4 Satz 1 des Kaufvertrages folgendes
festgehalten worden: "In dem Erschließungsvertrag zwischen Verkäufer und der Stadt
ist vorgesehen, dass Verkäufer zunächst alle (Unterstreichung durch den Senat) von
ihm erbrachten Leistungen zinslos vorfinanziert." Diese Beschreibung der Regelung des
Erschließungsvertrages durch die Hummel HBG dahin, dass der Erschließungsträger
die Vorfinanzierung umfassend zinslos vornimmt, ist eindeutig. Sie deckt sich mit dem
von der Beklagten im gesamten Abrechnungsverfahren betonten Verständnis des § 5
Abs. 1 EV. Dass der Erschließungsunternehmer abredegemäß alle von ihm zu
erbringenden Leistungen zinslos vorzufinanzieren hat und dies in dem Kaufvertrag - mit
weiteren Abreden zur Umlage des gesamten Nettoaufwandes unter Einsatz aller
effektiven Kosten des Verkäufers aus dem Erschließungsvertrag - zugrunde gelegt
worden ist, wird nicht durch das dort vorangestellte Wort "zunächst" dahin relativiert,
dass zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei der Abrechnung und der gemeindlichen
Kostenbeteiligung, Vorfinanzierungszinsen als Bestandteil des Erschließungsaufwands
behandelt werden sollten. Von einer "Zinslosigkeit" könnte dann nämlich nicht mehr die
Rede sein. Das Wort "zunächst" bezieht sich vielmehr auf den Begriff "Vorfinanzierung"
und beschreibt damit die zeitliche Abfolge von Vorfinanzierung (durch die Klägerin) und
Refinanzierung (durch Eigenanlieger, Fremdanlieger und Gemeinde).
Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegte
Ergänzungsvertrag vom 8./ 11. Februar 1983 zum Erschließungsvertrag vom 22. Mai
1980 führt zu keinem anderen Ergebnis. Fortbestehende Rechtsfolgen löst er ohnehin
nicht aus, weil er unter dem 28. Juni 1983 wieder aufgehoben wurde. Als
Auslegungshilfe dafür, dass die Beteiligten den Begriff der "Herstellungskosten" in § 5
EV in einem weiten, Finanzierungszinsen einschließenden Sinne verstanden hätten,
kann er gleichfalls nicht dienen. Anlass dieses Ergänzungsvertrages war nämlich nicht,
dass § 5 EV mit dem dort verwandten Begriff der "Herstellungskosten" etwa als unscharf
oder interpretationsbedürftig erkannt worden wäre. Der Ergänzungsvertrag knüpfte
vielmehr daran an, dass die Klägerin eine Umplanung von teilweise bereits
hergestellten Erschließungsanlagen vornehmen wollte, um dadurch weiteres Bauland
gewinnen und vermarkten zu können. Die Folgekosten dieser Umplanung sollten der
Klägerin als Verursacher zur Last fallen, eine Beteiligung der Beklagten, der
Fremdanlieger und der Eigenanlieger hieran sollte ausgeschlossen werden. Da aber
nach Ansicht der Klägerin jedenfalls die Eigenanlieger infolge der in den Kaufverträgen
getroffenen Bestimmungen den Zinsaufwand zu ersetzen haben, die Erwähnung von
Zinsen im Zusammenhang mit den Herstellungskosten also schon allein im Verhältnis
zu dieser Personengruppe hinreichend Sinn ergibt, lässt die genannte Formulierung für
die hier zu entscheidenden Fragen, die die Beziehungen der Klägerin zur Gemeinde
und deren Verhältnis zu den Fremdanliegern betreffen, keine durchgreifenden
Rückschlüsse zu.
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Das vorbezeichnete Auslegungsergebnis entspricht schließlich auch der Interes-
senlage der Beteiligten des Erschließungsvertrages. Der Umfang der bei Durch- führung
der Erschließungsmaßnahme anfallenden Finanzierungskosten steht im engen
Zusammenhang mit dem Risiko des Unternehmers bei der Vermarktung seiner
Grundstücke. Die Notwendigkeit, Fremdmittel in Anspruch zu nehmen, hängt
maßgeblich davon ab, wie schnell die Grundstücke verkauft und inwieweit dabei zur
Vorfinanzierung auch der Erschließungsmaßnahmen ausreichende Preise erzielt
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werden. Für die insoweit gegebenen Unwägbarkeiten einzustehen, besteht für die
Gemeinde regelmäßig kein Anlass. Gilt auf Grund der Interessenlage im Einzelfall
ausnahmsweise anderes, so muss es sich aus Sicht der Gemeinde aufdrängen, das
übernommene Zinsrisiko durch vertragliche Bestimmungen zu begrenzen und etwa eine
kostendeckende Vorfinanzierung durch die Grundstückserwerber, eine Vorprüfung und
Genehmigung der Zinssätze einer Kreditaufnahme u.ä. zu verlangen. Dass dies
vorliegend nicht geschehen ist, belegt gleichfalls, dass die Gemeinde den Zinsaufwand
nicht übernehmen sollte.
b) Der Klägerin steht schließlich auch kein Anspruch dahin zu, dass ihr die Be- klagte
den in den Klageantrag zu 2. einbezogenen Betrag von (656.943,59 DM - 163.481,19
DM =) 493.462,40 DM als Erstattung von Aufwendungen für die Her- stellung der
leitungsgebundenen Anlagen zahlt.
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Verfahrensgegenstand ist, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt worden ist, die
Behauptung der Klägerin, ihr stehe ein Zahlungsanspruch gegenüber der Be- klagten in
dem Umfang zu, wie sich dieser als Differenz zwischen der Summe der von den
Fremdanliegern zu vereinnahmenden (= 173.910,00 DM) bzw. der auf die früheren
Eigengrundstücke der Klägerin fiktiv entfallenden Kanalanschlußbeiträge (= 319.552,40
DM) und den tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für die Herstellung der
Kanalisationsanlagen ergibt.
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Auch insoweit ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts beanstandungsfrei. Es hat
zutreffend ausgeführt, dass in § 9 EV eine Regelung getroffen worden ist, die die
Erstattung der Kanalkosten auf die Summe der vorgenannten realen bzw. fiktiven
Kanalanschlussbeiträge begrenzt.
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Ein gesetzlicher Anspruch auf die geltend gemachten Differenzbeträge besteht
gleichfalls nicht. Soweit sich die Klägerin hierzu auf die Entscheidung des BVerwG vom
23. August 1991 - 8 C 61.90 -, NJW 1992, 1642, beruft, kann sie damit wegen der
Regelung des § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Fassung des
Investitionserleichterungs- und Wohnlandbaugesetzes vom 22. April 1993, die gemäß §
242 Abs. 8 Satz 1 BauGB auch für Kostenvereinbarungen in Erschlie- ßungsverträgen
aus der Zeit vor dem 1. Mai 1993 gilt, nicht durchdringen. § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist
auch unabhängig davon anwendbar, ob die jeweiligen Erschließungsanlagen nach
Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind. Durchgreifende verfassungsrechtliche
Bedenken gegen diese Regelung, und zwar sowohl wegen des Einwirkens der
Übergangsregelung auf Rechtspositionen, die die Klägerin als eigentumsrechtlich
geschützt ansieht, als auch wegen der Frage der Gesetzgebungskompetenz bestehen
nicht.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 - 8 C 23.96 -, NJW 1997, 3257 und
vorausgehend OVG NW, Urteil vom 20. März 1996 - 3 A 2312/92 -, NWVBl. 1996, 440;
Fischer, a.a.O., F Rdn. 40; Driehaus, a.a.O., 6. Aufl., § 6 Rdn. 40 ff.; Eusterbrock, a.a.O.,
§ 124 Rdn. 15 m.w.N. sowie Löhr, a.a.O., § 124 Rdn. 8.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vor- läufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gege- ben
sind, § 132 Abs. 2 VwGO.
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