Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.03.2004

OVG NRW: lebensgemeinschaft, scheidung, verfügung, abschiebung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 329/04
Datum:
03.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 329/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 1044/03
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil
es an einem der in § 146 Abs. 4 VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernisse
mangelt.
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Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe
darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit
der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass der
Antragsteller in seinem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen (vgl. § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit schlüssigen Gegenargumenten auf die
entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht.
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Vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. März 2002 - 18 B 503/02 -.
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Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerde ist bisher nicht begründet worden. Ein
weiteres Zuwarten auf eine Beschwerdebegründung war ausgeschlossen, weil die
Abschiebung des Antragstellers bereits morgen, am 4. März 2004, erfolgen soll und
dementsprechend - was den Prozessbevollmächtigten auf Grund der Verfügung des
Berichterstatters vom 2. März 2004 bekannt war - Eile geboten war.
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Ergänzend merkt der Senat an, dass inhaltlich gegen die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern ist. Der Senat teilt insbesondere die Auffassung
des Verwaltungsgerichts, dass vorliegend eine ausländerrechtlich schützenswerte
eheliche Lebensgemeinschaft jedenfalls nicht mehr bestanden hat, nachdem die
Ehefrau des Antragstellers im September 2001 einen Antrag auf Aufhebung (§ 1314
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BGB) hilfsweise Scheidung der Ehe gestellt hatte. Schon mit einem Aufhebungsantrag
manifestiert sich ein ausländerrechtlich beachtenswerter Trennungswille des
antragstellenden Ehegatten. Insoweit hat der Senat - worauf schon das
Verwaltungsgericht hingewiesen hat - bereits entschieden, dass nach der Einreichung
eines Ehescheidungsantrags durch einen Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft
ausländerrechtlich grundsätzlich unwiderleglich beendet ist und nicht nur mit der
Inaussichtnahme einer alsbaldigen Fortsetzungsmöglichkeit unterbrochen wird.
Vgl. Senatsbeschluss vom 15. Okotber 2003 - 18 B 1179/03 -.
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Gleiches gilt selbstverständlich für einen Antrag auf Eheaufhebung, der ebenso wie ein
Scheidungsantrag den dauerhaften Trennungswillen eines Ehegatten zum Ausdruck
bringt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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