Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.11.2008

OVG NRW (tätigkeit, kläger, dienstverhältnis, universität, hochschule, verwendung, vergütung, lehrauftrag, monat, verwaltungsgericht)

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 3542/06
Datum:
05.11.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 A 3542/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 454/05
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das
beklagte Land seinerseits in gleicher Weise vor der Vollstreckung
Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um das Ruhen und die Rückforderung von Versorgungsbezügen
gemäß § 53 BeamtVG.
2
Der am 14. Juni 1937 geborene Kläger stand bis zu seiner Emeritierung mit Ablauf des
31. Juli 2002 als Professor im Dienst des beklagten Landes.
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In der Zeit vom 15. Oktober bis 15. November 2003 nahm er an der Universität Potsdam
auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung mit dem Land Brandenburg vom 14.
August 2003 die Tätigkeit eines Gastprofessors wahr. In der Honorarvereinbarung heißt
es u.a.:
4
„ § 3
5
Der Gastprofessor wirkt während der Gastprofessur mit acht Semesterwochenstunden
an den Lehraufgaben des Interdisziplinären Zentrums für Kognitive Studien, Bereich
6
Linguistik mit. Er hält Konsultationen mit der DFG-Forschergruppe „Konfligierende
Regeln" und führt zwei Lehrveranstaltungen mit einem Umfang von vier
Semesterwochenstunden durch.
§ 4
7
Für den benannten Zeitraum erhält der Gastprofessor eine Vergütung in Höhe von
4.908,42 Euro pro Monat.
8
§ 5
9
Es wird keine renten-, kranken- oder arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit
begründet. ...
10
§ 7
11
Ergänzend gelten für dieses Dienstverhältnis die Bestimmungen des BbgHG."
12
Aufgrund einer weiteren Honorarvereinbarung vom 28. Januar 2004 war der Kläger
auch in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 29. Februar 2004 als Gastprofessor an der
Universität Potsdam tätig.
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Das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBV)
regelte mit Bescheid vom 3. September 2004 die Emeritenbezüge des Klägers für die
Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. November 2003 und forderte zuviel gezahlte
Bezüge in Höhe von 8.928,72 Euro zurück. Dabei ging das LBV fälschlich davon aus,
dass der Kläger die Vergütung von 4.908,42 Euro zwei Mal, nämlich sowohl für den
Monat Oktober als auch für den Monat November, erhalten habe.
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Dagegen legte der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 17. September 2004 ein, mit
dem er geltend machte, seine Tätigkeit sei vergleichbar mit der Lehrtätigkeit eines
Honorarprofessors ohne Lehrauftrag gewesen, bei der es sich um eine selbständige
Tätigkeit handele. Zudem habe er nur einmal den Betrag von 4.908,42 Euro erhalten.
Außerdem sei das Honorar auf 12 Monate aufzuteilen. Schließlich sei der Bescheid
auch deswegen rechtswidrig, weil sowohl Reisegelder und Übernachtungskosten als
auch die Bruttoeinkünfte dem Einkommensbegriff zugrunde gelegt worden seien.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2005 half das LBV dem Widerspruch insoweit
ab, als der Betrag der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge auf 1.763,28 Euro
festgesetzt wurde. Dabei wurde das gezahlte Honorar abzüglich der Werbungskosten
auf die Monate Oktober und November 2003 aufgeteilt. Im Übrigen wurde der
Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Lehrtätigkeit bei der Universität
Potsdam stelle ein überwiegend abhängiges Dienstverhältnis dar, das die Aufteilung
der Einkünfte auf alle Kalendermonate des Jahres nicht zulasse.
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Daraufhin hat der Kläger am 3. Februar 2005 Klage erhoben, mit der er sich gegen die
Einstufung seiner Tätigkeit als abhängiges Dienstverhältnis gewandt und ergänzend
vorgetragen hat, lediglich ein Teil der Lehre habe aus Lehrveranstaltungen für
Studenten bestanden. Ganz überwiegend habe es sich um die kritische Begleitung von
Forschungsvorhaben und um Innovationsförderung gehandelt. Er selbst sei für die
Auswahl und Ausgabe der Themen verantwortlich gewesen.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 3. September 2004
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2005 aufzuheben.
19
Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die
Voraussetzungen für eine Ruhensregelung nach §§ 53 Abs. 1, 7 und 8 BeamtVG seien
erfüllt, weil die Tätigkeit des Klägers als Gastprofessor eine unselbständige
Beschäftigung im öffentlichen Dienst gewesen sei.
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Mit der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen folgendes
vor: Bei seiner Tätigkeit als Gastprofessor handele es sich um ein freies
Dienstverhältnis im Sinne von § 113 BerlHG. Er sei hinsichtlich Ort, Zeit und
Einzelheiten der Unterrichtserteilung nicht festgelegt gewesen. Zudem sei er weder
strukturell in die Hochschule eingebunden gewesen noch habe die Hochschule ihm
konkrete Anweisungen zu Inhalt und Umsetzung des Lehrangebots erteilt. Die
Verwendung des Begriffs „Dienstverhältnis" in § 7 der Honorarvereinbarung sei kein
Indiz für eine unselbständige Tätigkeit. Vielmehr werde damit lediglich eine
Formulierung aus § 113 BerlHG aufgenommen, nach dem die Hochschulen mit
bestimmten Personen freie Dienstverhältnisse als Gastprofessoren und
Gastprofessorinnen vereinbaren könnten. In § 5 der Honorarvereinbarung sei auch
ausdrücklich vereinbart, dass mit dem freien Dienstverhältnis keine renten-, kranken-
oder arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit begründet werde. Ein Anhaltspunkt
für eine unselbständige Tätigkeit ergebe sich auch nicht aus der bloßen Vereinbarung,
die freie Dienstleistung in der Zeit vom 15. Oktober 2003 bis zum 15. November 2003 zu
erbringen. Damit sei gerade keine Festlegung von Ort, Zeit und Einzelheiten der
Unterrichtserteilung erfolgt. Seine Tätigkeit habe vielmehr der Tätigkeit einer Dozentin
an einer Musikhochschule entsprochen, die wegen der relativen Freiheit der
Unterrichtserteilung vom Bundesarbeitsgericht als freie Mitarbeiterin angesehen worden
sei. Die zeitliche Beschränkung seiner Aufgaben sei ebenfalls ein wesentliches Indiz für
eine selbständige Tätigkeit. Gastdozenten, die nur semester- oder monatsweise mit
Lehraufgaben betraut seien und diese selbständig wahrnähmen, seien nach den
Handreichungen für die Praxis des DAAD nicht abhängig beschäftigt.
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Zu den zwei Verträgen über getrennte Zeiträume des Wintersemesters 2003/04,
zwischen denen eine Lücke von 1,5 Monaten gelegen habe, sei es gekommen, weil das
Institut für Linguistik für das Jahr 2003 noch über die Gelder für einen Monat und im
Jahre 2004 über Gelder für zwei weitere Monate habe verfügen können. In
Übereinstimmung mit der Leitung des Instituts habe er im Wintersemester 2003/04 zwei
Lehrveranstaltungen angeboten und zwar die Lehrveranstaltung „Einführung in die
Morphologie" und das Hauptseminar „Systeme der Argumentrealisierung". Die
Lehrveranstaltungen hätten in der Zeit vom 21./22. Oktober 2003 bis zum 25./26.
November 2003 und in der Zeit vom 6./7. Januar 2004 bis zum 10./11. Februar 2004
stattgefunden. Im Dezember 2003 sei jeweils eine individuelle Arbeitsphase
eingeschoben worden, für die die Studenten Arbeitsaufträge erhalten hätten. Er habe
außerdem eine Klausur zur „Einführung in die Morphologie" gestellt und bewertet und
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Hausarbeiten im Rahmen des Hauptseminars betreut und begutachtet. Außerdem habe
er für Konsultationen im Rahmen der Forschungsvorhaben zur Verfügung gestanden. Er
habe durch seine Lehrtätigkeit an der Universität Potsdam nicht Entscheidungen der
betreffenden Hochschulorgane zu verwirklichen gehabt, sondern seine Tätigkeit habe
auf entsprechenden Absprachen mit der Leitung des Institutes für Linguistik beruht. Er
sei in diesem Sinne nicht weisungsgebunden gewesen.
Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Landesamtes für Besoldung
und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2005 aufzuheben.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Es verteidigt das angefochtene Urteil und macht insbesondere geltend, für die Annahme
eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spreche, dass in § 7 der
Honorarvereinbarung von einem Dienstverhältnis ausgegangen werde und dass der
Zeitraum der Tätigkeit, die Semesterwochenstunden, die Anzahl der
Lehrveranstaltungen und der Lehrauftrag festgelegt worden seien. Der Kläger sei zwar
für die Durchführung der Lehrveranstaltung selbst verantwortlich gewesen, die
Universität habe aber die Entscheidung darüber getroffen, welche Lehrveranstaltungen
abgehalten werden sollten. Aus der Lehrfreiheit könne nicht geschlossen werden, dass
eine selbständige Tätigkeit vorgelegen habe, denn diese Unabhängigkeit sei auch den
beamteten Hochschullehrern garantiert. Eine Verteilung des erzielten Einkommens auf
12 Monate könne nicht erfolgen, da der Kläger die Vergütung monatsbezogen erhalten
habe.
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Auf Anfrage des Gerichts hat die Präsidentin der Universität Potsdam erklärt,
entsprechend § 3 der Verträge vom 14. August 2003 und vom 28. Januar 2004 wirke der
Gastprofessor während seiner Gastprofessur mit 8 Semesterwochenstunden an den
Lehraufgaben mit. Er halte Konsultationen und führe zwei Lehrveranstaltungen mit
einem Umfang von 4 Semesterwochenstunden durch. Für den Kläger seien beim
Dekanat der Humanwissenschaftlichen Fakultät eine Reduzierung der Lehrverpflichtung
beantragt und genehmigt worden. Er habe im Rahmen seiner Gastprofessuren vom 15.
Oktober 2003 bis zum 15. November 2003 und vom 1. Januar 2004 bis zum 29. Februar
2004, also nicht während des gesamten Wintersemesters 2003/04, zwei
Lehrveranstaltungen sowie einen Gastvortrag abgehalten. Die Entscheidung darüber,
welche Lehrveranstaltungen abgehalten werden sollten, habe in diesem Fall die Leitung
des Institutes für Linguistik/allgemeine Sprachwissenschaft getroffen; § 37 Abs. 2 Satz 2
BbgHG sei nicht angewandt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten Bezug genommen.
31
Entscheidungsgründe:
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Das Gericht kann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage
33
entscheiden, obwohl der Kläger nicht vertreten war, da er ordnungsgemäß geladen und
darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden
könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung, über die im Einverständnis mit den Beteiligten die
Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 3
VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die erhobene
Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Voraussetzungen für die vom LBV getroffene Ruhensregelung nach § 53 Abs. 1, 7
und 8 i.V.m. § 91 BeamtVG sind erfüllt. Nach § 53 Abs. 8 BeamtVG findet die
Ruhensregelung des § 53 Abs. 1 BeamtVG auf Versorgungsempfänger, die - wie der
Kläger - das 65. Lebensjahr vollendet haben, nur Anwendung, wenn das
Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erzielt wird.
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Kennzeichnend für den Begriff „Verwendung im öffentlichen Dienst" ist ein
Abhängigkeitsverhältnis, kraft dessen der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu
einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise
seiner Tätigkeit den Weisungen des Dienstherrn unterworfen ist. Typischerweise
besteht ein solches Abhängigkeitsverhältnis bei einem neuen Beamtenverhältnis, einem
vertraglichen Arbeitsverhältnis oder einem anderen privatrechtlichen Dienstvertrag.
Nicht „im Dienst" im Sinne des Gesetzes steht, wer für einen öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn nicht in einem solchen abhängigen Dienstverhältnis, sondern als
selbständiger Unternehmer tätig wird. Es kommt bei der notwendigen Abgrenzung auf
die gesamten tatsächlichen Umstände des Falles und darauf an, welche für eine
selbständige oder unselbständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen und
damit bei einer Gesamtschau das Rechtsverhältnis prägen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1965 - II C 22.64 -, BVerwGE 22, 1; Urteil vom 29. Juni
1970 - VI C 41.66 -, Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19 = ZBR 1970, 391; Urteil vom 21.
Dezember 1982 - 6 C 68.78 -, BVerwGE 66, 324.
37
Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften ist es, die doppelte Alimentierung eines
früheren Beamten und jetzigen Versorgungsberechtigten für eine Tätigkeit zu
vermeiden, die in ihrer Art oder Rechtsnatur der früheren Beamtentätigkeit gleicht oder
ähnlich ist. Durch die Ruhensvorschriften soll typischerweise und in erster Linie der Fall
erfasst werden, dass der in den Ruhestand getretene Beamte im privatrechtlichen
Dienstverhältnis seine bisherige oder eine ähnliche Tätigkeit weiter ausübt. Ihm neben
dem Arbeitsentgelt für diese Tätigkeit das volle Ruhegehalt zu belassen, erscheint nach
dem das Beamtenrecht beherrschenden Grundsatz angemessener Alimentierung
unangebracht. Die Ruhensvorschriften gelten darüber hinaus auch für
Dienstverhältnisse, die nicht mit der früheren Beamtentätigkeit zusammenhängen. Sie
können hingegen nicht auf Sachverhalte angewendet werden, die mit den bezeichneten
typischen und den ihnen ähnlichen Fällen nicht vergleichbar sind, weil nach der Art der
Tätigkeit und der Vergütung eine doppelte Alimentation nicht in Betracht kommt. Das ist
dann der Fall, wenn der Versorgungsberechtigte nicht für eine abhängige
Arbeitstätigkeit eine im wesentlichen für seinen Unterhalt bestimmte Vergütung, sondern
für eine wesentlich unabhängige, selbständige Tätigkeit ein nach der Leistung
bemessenes Entgelt bekommt.
38
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1965 - II C 22.64 -, a.a.O.
39
Von diesen Obersätzen ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht einerseits
entschieden, dass der Honorarprofessor ohne Lehrauftrag nicht zu den abhängig im
Dienst eines öffentlichen Dienstherrn, sondern zu den weitgehend unabhängig und
ohne doppelte Alimentierung Tätigen zu rechnen sei. Denn der Honorarprofessor ohne
Lehrauftrag sei zwar zu einer Lehr- und Forschungstätigkeit an der Hochschule
berechtigt. Seine Rechtsstellung begründe aber keine entsprechende Verpflichtung und
damit keine Dienstpflicht, keine Weisungsgebundenheit und keine Vergütung im Sinne
einer Alimentierung.
40
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1965 - II C 22.64 -, a.a.O.
41
Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht die Tätigkeit eines Lehrbeauftragten an
einer Hochschule als Verwendung im öffentlichen Dienst angesehen, weil durch den
Lehrauftrag ein überwiegend abhängiges Dienstverhältnis begründet werde.
Entscheidend sei nicht, dass der Lehrbeauftragte Ort und Zeit seiner Tätigkeit nicht
selbst bestimmen könne, denn die Tätigkeit eines akademischen Lehrers habe sich
notwendig in den organisatorischen Rahmen der Hochschule einzufügen. Zu
berücksichtigen sei aber, dass die Hochschule für die Auswahl und Ausgabe des
Themas der Lehrveranstaltung verantwortlich sei und der Lehrbeauftragte zur
Ausführung des thematisch festgelegten Lehrauftrages verpflichtet sei, wenn er ihm mit
seinem Einverständnis erteilt worden sei. Unschädlich sei es, dass der Lehrbeauftragte
die ihm übertragenen Lehraufgaben selbständig wahrnehme und im Rahmen des
Lehrauftrages nicht weisungsgebunden sei. Insoweit unterscheide sich seine Stellung
nicht von beamteten Hochschullehrern.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1982 - 6 C 68.78 -, a.a.O.
43
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Tätigkeit des Klägers als
Gastprofessor zu Recht als abhängige Tätigkeit im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn
eingestuft.
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Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Bezeichnung des
Rechtsverhältnisses in der Honorarvereinbarung als „Dienstverhältnis" als Indiz für eine
unselbständige Tätigkeit gewertet hat. Damit wird die gesetzliche Formulierung in § 50
BbgHG (Brandenburgisches Hochschulgesetz, nicht § 113 des Berliner
Hochschulgesetzes, das in Potsdam keine Anwendung findet) aufgenommen, wonach
Gastprofessoren durch die Hochschulen „in einem Dienstverhältnis" beschäftigt werden.
Dies deutet darauf hin, dass auch der Gesetzgeber davon ausging, dass
Gastprofessoren nicht als freie Unternehmer aufgrund eines wie auch immer gearteten
„Werkvertrages" tätig werden, sondern „im Dienst" der Hochschule und damit in einem
gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu ihr stehen. Die vom Kläger aus dem Berliner
Hochschulgesetz wiedergegebene Formulierung eines „freien Dienstverhältnisses"
findet sich im Brandenburgischen Hochschulgesetz nicht.
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Zu Recht weist der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 16. März 1988 - 5 AZR 28/87, juris), auf die vom
DAAD herausgegebenen „Handreichungen für die Praxis" und auf § 5 der
Honorarvereinbarung darauf hin, dass zwischen ihm und der Hochschule kein
privatrechtliches Arbeitsverhältnis bestanden habe. Dies ist jedoch unerheblich. Das für
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eine „Verwendung im öffentlichen Dienst" notwendige Abhängigkeitsverhältnis liegt
nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
typischerweise nicht nur dann vor, wenn zwischen den Betroffenen ein vertragliches
Arbeitsverhältnis besteht, sondern auch bei einem anderen privatrechtlichen
Dienstvertrag. Dementsprechend kann auch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
eigener Art, das nicht als Arbeitsverhältnis angesehen werden kann, eine „Verwendung
im öffentlichen Dienst" begründen.
Für das Vorliegen der erforderlichen Abhängigkeit spricht, dass der Kläger - anders als
ein Honorarprofessor ohne Lehrauftrag - die Verpflichtung übernommen hat, mit acht
Semesterwochenstunden an den Lehraufgaben des Interdisziplinären Zentrums für
Kognitive Studien, Bereich Linguistik mitzuwirken. Außerdem hat er sich konkret
verpflichtet, Konsultationen mit der DFG-Forschergruppe „Konfligierende Regeln" zu
halten und Lehrveranstaltungen in bestimmtem Umfang durchzuführen. Er war damit in
den Lehrbetrieb der Hochschule eingebunden. Dies zeigt sich nicht nur daran, dass der
Kläger als Gastprofessor im Vorlesungs- und Personalverzeichnis der Universität
genannt wurde und dass dort auch die von ihm angebotenen Seminare aufgeführt
waren. Der Kläger hat zudem im Anschluss an das von ihm abgehaltene Proseminar
eine Klausur gestellt und bewertet und im Rahmen des angebotenen Hauptseminars die
Hauptseminararbeiten bewertet; die Studenten konnten in den vom Kläger angebotenen
Seminaren von der Universität anerkannte Leistungsnachweise erwerben. Der
Umstand, dass der Kläger seine Lehraufgaben nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BbgHG, der
nach § 7 der Honorarvereinbarung ergänzend Anwendung findet, selbständig
wahrnehmen durfte, spricht nicht für eine unabhängige Tätigkeit des Klägers im Sinne
von § 53 Abs. 8 BeamtVG. Denn die Lehrfreiheit, die auch jeder beamtete
Hochschullehrer genießt, rechtfertigt es nicht, den für einen beschränkten Zeitraum
beschäftigten Gastprofessor als „selbständigen Unternehmer" anzusehen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1982 - 6 C 68.78 -, a.a.O.
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Anders als einem Lehrbeauftragten ist dem Kläger allerdings kein konkreter Lehrauftrag
übertragen worden. Er war mithin wie ein ordentlicher Professor zunächst frei in der
Auswahl der Art, des Themas und des Inhalts der Lehrveranstaltungen. Auch wenn § 37
Abs. 2 Satz 2 BbgHG, wonach ein Hochschullehrer verpflichtet ist, im Rahmen der für
sein Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots
getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen, im vorliegenden
Fall nicht zur Anwendung gekommen ist, so hat der Kläger seine Lehrveranstaltungen
doch zumindest in Absprache mit der Institutsleitung festgelegt. Zudem hatte sich der
Kläger verpflichtet nicht allgemein an den Lehraufgaben der Universität mitzuwirken,
sondern gerade an denen des Interdisziplinären Zentrums für Kognitive Studien,
Bereich Linguistik. Außerdem hatte er sich konkret verpflichtet, eine bestimmte
Forschergruppe zu beraten. Nur im Rahmen dieser Verpflichtungen war er unabhängig.
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Für eine abhängige Tätigkeit des Klägers spricht schließlich, dass er für seine Tätigkeit
ein monatliches Gesamthonorar erhielt und nicht jede einzelne Lehrveranstaltung, jeder
einzelne Vortrag und jede einzelne Beratungstätigkeit gesondert honoriert wurde. Die
Vergütung war damit nicht leistungs- und erfolgsbezogen, sondern erfolgte pauschal für
die Inanspruchnahme der Arbeitskraft in einem bestimmten Zeitraum.
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Unter Berücksichtigung aller Umstände ähnelte die Tätigkeit des Klägers als
Gastprofessor sehr stark der Tätigkeit eines beamteten Hochschullehrers, dessen
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„Verwendung im öffentlichen Dienst" außer Frage steht. Der Kläger übte damit eine
Tätigkeit aus, die in ihrer Art und Rechtsnatur seiner früheren Beamtentätigkeit glich. Es
entspricht deshalb Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften, im vorliegenden Fall die
doppelte Alimentierung des Klägers mit öffentlichen Mitteln zu vermeiden.
Die vom LBV getroffene Regelung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Insbesondere ist es rechtmäßig, dass das LBV das Honorar des Klägers nicht auf zwölf
Kalendermonate, sondern nur auf die Monate Oktober und November 2003 aufgeteilt
hat. Nach § 53 Abs. 7 Sätze 4 und 5 BeamtVG erfolgt die Berücksichtigung des
Einkommens monatsbezogen; nur dann, wenn das Einkommen nicht in Monatsbeträgen
erzielt wird, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate
anzusetzen. Dabei ist jeweils darauf abzustellen, für welchen Zeitraum das
Verwendungseinkommen bestimmt ist, nicht wann es ausgezahlt wird.
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BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1975 - II C 45.73 -, Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 1;
Beschluss vom 31. März 2000 - 2 B 67.99 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10.
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Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Honorarvereinbarung sowie aus der Auskunft
der Präsidentin der Universität Potsdam vom 5. Juni 2008 mit hinreichender
Deutlichkeit, dass das Honorar in Monatsbeträgen erzielt wurde und dass es für die
Tätigkeit des Klägers als Gastprofessor in den Monaten Oktober und November 2003
gezahlt wurde. In diesem Zeitraum lag auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers
der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Jahr 2003. Im Dezember 2003 hat der Kläger keine
Lehrveranstaltungen abgehalten und auch keinen Vortrag gehalten. Allein der Umstand,
dass er seine Lehrveranstaltungen vorbereiten musste und dass er im Monat Dezember
bei Bedarf den Studenten per E-Mail bei ihren Aufgaben Hilfestellung leistete,
rechtfertigt es nicht, die Einkünfte des Klägers auf die Monate Oktober bis Dezember
2003 zu verteilen.
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Die Rückforderung der danach zuviel gezahlten Versorgungsbezüge richtet sich nach §
52 Abs. 2 BeamtVG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO.
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Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 132 VwGO, § 127 BRRG).
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