Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2009

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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 1538/08
Datum:
30.09.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 1538/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 7803/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens.
G r ü n d e :
1
Die nach § 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die
allein noch angegriffene Kostenfestsetzung für die zweite Instanz ist nicht als zu niedrig
zu beanstanden.
2
Entsprechend der Darstellung in der Beschwerdeerwiderung der Beklagten vom
14. November 2008 ist bei der Berechnung der Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i. V.
m. Nr. 3200 VV sowie der Terminsgebühr nach § 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV zu Recht
einmalig von einem Streitwert von 15.000 EUR und einem festzusetzenden Kostenanteil
von 1/6 ausgegangen worden, denn diese Gebühren waren bereits vor dem Abschluss
des das Verfahren teilweise erledigenden Prozessvergleiches zur Entstehung gelangt
und fallen in einer Verfahrensinstanz nicht mehrmals an. Die Verfahrensgebühr entsteht
nach VV Teil 3. Vorb. 3 Abs. 2 für das "Betreiben des Geschäftes einschließlich der
Information", also nicht erst mit bzw. nach einem teilweisen Abschluss der
Geschäftstätigkeit. Die Terminsgebühr entsteht nach Maßgabe von VV Teil 3. Vorb. 3
Abs. 3 bereits dann, wenn der Rechtsanwalt in einem Termin zur mündlichen
Verhandlung bei Aufruf der Sache vertretungsbereit anwesend ist.
3
Vgl. etwa Hamb. OVG, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 3 So 197/08 –,
NordÖR 2009, 260.
4
Auch die streitwertunabhängigen Kosten (Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und
Postpauschale) können im Berufungsverfahren nur einmal entstehen und sind daher
entsprechend den Streitwertverhältnissen zu Beginn des zweitinstanzlichen Verfahrens
in dem Verhältnis festzusetzen, in dem die Hälfte von 5.000 EUR zum 3fachen
Ausgangswert von 15.000 EUR steht.
5
Eine Einigungsgebühr für das nicht durch den Abschluss des Prozessvergleichs
erledigte Verfahren ist nicht entstanden. Nach § 13 RVG i. V. m. Nr. 1000 Abs. 1 VV
entsteht die Einigungsgebühr nur für die Mitwirkung bei Abschluss eines Vertrages,
durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis
beseitigt wird. Nach Abs. 2 genügt auch die bloße Mitwirkung bei entsprechenden
Vertragshandlungen. Eine vertragliche Vereinbarung über die Erteilung eines
Aufnahmebescheides ist hier aber nicht zustande gekommen, sondern es erfolgte eine
einseitige Klaglosstellung.
6
Dass an die Stelle einer Einigungsgebühr eine Erledigungsgebühr getreten ist, wird von
Klägerseite selbst nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die
Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV setzt voraus, dass sich ein
Rechtsstreit durch anwaltliches Mitwirken, und zwar durch eine besondere, auf
Beilegung der Sache ohne Entscheidung des Gerichts gerichtete und zur Erledigung
nicht nur unwesentlich beitragende Tätigkeit des Rechtsanwalts erledigt. Hierfür sind
besondere Bemühungen mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache erforderlich, die
über eine "normale", durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung
hinausgehen.
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Vgl. im Einzelnen etwa: OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2009 –
4 OA 78/08 –, JurBüro 2009, 307, m. w. N.
8
Dafür gibt es – wie die Beklagte mit der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt
hat – keine hinreichenden Anhaltspunkte.
9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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