Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.04.1997

OVG NRW (unverzüglich, aufforderung, besitz, begründung, antragsteller, erfüllung, ausländer, verwaltungsgericht, vorinstanz, antrag)

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 811/97
Datum:
15.04.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 811/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 397/97
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt, weil das Vorbringen in der Antragsschrift auf
keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe (§ 146 Abs. 4 iVm § 124
Abs. 2 VwGO) führt, namentlich keine ernsthaften Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. Angemerkt sei
lediglich, daß ein ausreisepflichtiger Ausländer alle zur Erfüllung seiner
Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich ohne
besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich
einzuleiten hat, wobei hervorzuheben ist, daß der Besitz eines gültigen
Passes ohnehin zu den Obliegenheiten eines Ausländers gehört (vgl. §
4 Abs. 1 AuslG).
Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten
Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2
VwGO).
Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2
VwGO).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.