Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2002

OVG NRW: gebühr, rechtsschutz, erlass, ausnahme, anschluss, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 E 1000/02
Datum:
07.11.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 E 1000/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 563/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet.
G r ü n d e
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Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eingelegte
Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für
das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
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In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen es - wie hier - dem bei einer
Auswahlentscheidung unterlegenen Antragsteller um das vorläufige Freihalten der zu
besetzenden Stelle durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung geht, entspricht es
der ständigen Praxis der Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen, den Streitwert
gemäß § 20 Abs. 3 GKG mit der Hälfte des Auffangstreitwerts aus § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG festzusetzen.
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Vgl. insbesondere OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2001 - 1 E 428/01 -, vom 22. Mai
2000 - 6 E 664/99 - und vom 23. November 1999 - 12 E 857/99 -.
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Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist der
Streitwert in derartigen Verfahren nicht auf der Grundlage des § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG
zu bemessen. Diese Vorschrift ist nicht einschlägig, weil das Begehren - was vorliegend
insbesondere der in Antragsschrift ausdrücklich gestellte Antrag belegt - nicht auf die
Verleihung eines anderen Amts abzielt, sondern lediglich dazu dient, die "Schaffung
vollendeter Tatsachen" durch Erlass einer Sicherungsanordnung zu verhindern.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2002 - 2 KSt 22.01 (2 VR 5.01) -; OVG NRW,
Beschlüsse vom 7. Juni 2001 - 1 E 428/01 - und vom 22. Mai 2000 - 6 E 664/99 -.
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Sofern der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in diesem Zusammenhang eine
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Differenzierung zwischen einer "Beförderungs-Konkurrentenklage" und einer "Klage
gegen eine bloße Dienstpostenübertragung" vornimmt, verkennt er, dass bei beiden
Fallgestaltungen das Begehren des um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden
Beamten gleichermaßen allein auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle
gerichtet ist und deshalb kein Anlass für eine unterschiedliche Streitwertfestsetzung
ersichtlich ist. Nichts anderes gilt für den vom Prozessbevollmächtigten des
Antragstellers aus der vorgenommenen Differenzierung abgeleiteten Unterschied
hinsichtlich des zeitlichen Drucks bei der Erledigung der erforderlichen Arbeitsschritte
für einen Rechtsanwalt und des von diesem zu tragenden Haftungsrisikos. Beides sind
Gesichtspunkte, die bei der Festsetzung des Streitwerts außer Betracht zu bleiben
haben, da der Streitwert - wie § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zeigt - nach der sich aus dem
Antrag des Klägers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist.
Besondere Schwierigkeiten und Haftungsrisiken für den den Kläger vertretenden
Rechtsanwalt sind deshalb ohne Bedeutung.
Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
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- vgl. Beschluss vom 22. März 2002 - 2 KSt 22.01 (2 VR 5.01) -
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besteht auch keine Veranlassung, den Streitwert auf den vollen Auffangstreitwert aus §
13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von 4.000,- Euro festzusetzen. Soweit das
Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung damit begründet, die vorläufige Bedeutung
des Verfahrens werde im Gesetz bereits dadurch berücksichtigt, dass gemäß Nr. 2210
der Anlage I zu § 11 Abs. 1 GKG in Verfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 und 123
VwGO nur eine halbe Gebühr erhoben werde, kann dem schon deshalb nicht gefolgt
werden, weil die Frage der Höhe des festzusetzenden Streitwerts nicht durch die Höhe
der zu erhebenden Kosten beeinflusst wird. Vielmehr ist zunächst der Streitwert
festzusetzen und sind im Anschluss daran, wenn - so wie hier - sich die Gebühren nach
dem Streitwert richten, die auf dieser Grundlage zu ermittelnden Kosten zu erheben. Im
Übrigen besteht auch kein Anhalt für die Annahme, es komme zu einer zweifachen
Berücksichtigung des Umstands der Vorläufigkeit der Maßnahme. Denn die Tatsache,
dass Nr. 2210 der Anlage I zu § 11 Abs. 1 GKG in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nur die Erhebung einer halben Gebühr vorsieht, findet ihre Grundlage
nicht in jenem Umstand, sondern darin, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist,
dass in derartigen Verfahren regelmäßig ein geringerer Arbeitsaufwand anfällt, als es
bei einem Hauptsacheverfahren der Fall ist. Dem Bundesverwaltungsgericht kann auch
nicht darin gefolgt werden, dass es an genügenden Anhaltspunkten für die Bestimmung
der Bedeutung der Sache nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fehle mit der Folge, dass § 13
Abs. 1 Satz 2 GKG uneingeschränkt Anwendung finde. Diese Herleitung überzeugt
schon deswegen nicht, weil ein Grund für die gesonderte Regelung in § 20 Abs. 3 GKG
bei dieser Betrachtungsweise nicht ersichtlich ist. Es wird deswegen auch schon in
älteren Entscheidungen des beschließenden Gerichts
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- z. B. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1992 - 22 B 528/92 -
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die Heranziehung des Auffangwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und dessen
Halbierung gerade mit dem besonderen, regelmäßig lediglich auf die Herbeiführung
einer vorläufigen Regelung oder Sicherung gerichteten Charakter des Verfahrens nach
§ 123 VwGO begründet. Folgerichtig wird hiervon eine Ausnahme zugunsten der
uneingeschränkten Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG gemacht, wenn das
Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur der formalen Einkleidung des
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Bestrebens dient, faktisch eine Hauptsacheentscheidung vorwegzunehmen.
Der erstrebte vorläufige Rechtsschutz ist in Fällen wie hier nicht ausnahmsweise auf die
Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung gerichtet, so dass die Bewertung des
Interesses an dem Ausgang des Rechtsstreits auch nicht etwa deswegen den Ansatz
des vollen Auffangstreitwerts aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG rechtfertigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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