Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2010
OVG NRW (innere medizin, psychiatrisches gutachten, untersuchung, verwaltungsgericht, richtigkeit, erkrankung, verweigerung, grund, verhalten, psychiatrie)
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2903/09
Datum:
17.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2903/09
Schlagworte:
Dienstunfähigkeit Amtsarzt Facharzt Zusatzuntersuchung Psychiatrie
Beweisvereitelung Verfahrensfehler Amtsermittlung Aufklärung
Leitsätze:
Der Dienstherr darf die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines
Beamten darauf stützen, dass dieser sich ohne hinreichenden Grund
weigert, sich einer vom Amtsarzt für erforderlich gehaltenen und vom
Dienstherrn zulässigerweise angeordneten fachärztlichen
Zusatzuntersuchung zu unterziehen.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe
bis 65.000 € festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das beklagte Land sei zu Recht von der
dauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgegangen. Das Fehlen einer sicheren
Diagnose, ob und in welcher Art bei der Klägerin tatsächlich eine psychische
Erkrankung vorliege, stelle die Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellung, die Klägerin
sei dienstunfähig, nicht in Frage. Der Weigerung der Klägerin, sich der fachärztlichen
Zusatzbegutachtung zu unterziehen, sei in Bezug auf eine etwaige Dienstunfähigkeit
eine negative Indizwirkung beizumessen. Durch ihr unentschuldigtes Fernbleiben von
der angeordneten Zusatzbegutachtung habe sie die für die Vorbereitung der
Feststellung ihrer Dienstunfähigkeit aus ärztlicher Sicht notwendige Untersuchung
vereitelt. Die Richtigkeit der amtsärztlichen Einschätzung zur Dienstunfähigkeit der
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Klägerin ergebe sich aus einer Gesamtschau des von dieser zuletzt gezeigten
Verhaltens, das zu der Dauer der ärztlich bescheinigten Dienstunfähigkeit und der
Indizwirkung der Verweigerung der fachpsychiatrischen Untersuchung hinzukomme und
durch eine Vielzahl von Auffälligkeiten gekennzeichnet sei. Für das Vorbringen der
Klägerin, ihre seit Beginn des Schuljahres 2007/2008 bestehende dauerhafte
Erkrankung sei ausschließlich auf Mobbing zurückzuführen, fehle jede sachliche
Grundlage.
Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Es kann
dahinstehen, ob die Amtsärztin ohne die zunächst von ihr für erforderlich gehaltene
fachpsychiatrische Zusatzuntersuchung über die Dienstunfähigkeit entscheiden konnte.
Eine Überprüfung dieser Einschätzung auf Plausibilität ist dem Senat auch nicht
möglich, da die Amtsärztin nach dem Widerruf der Schweigepflichtentbindungen durch
die Klägerin das schon erstellte Gutachten der Bezirksregierung nicht übermittelt,
sondern lediglich das Ergebnis mitgeteilt hat.
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Die Annahme der Dienstunfähigkeit der Klägerin ist aber deshalb rechtlich nicht zu
beanstanden, weil sie die angeordnete fachpsychiatrische Zusatzuntersuchung ohne
hinreichenden Grund verweigert und dadurch den Beweis ihrer Dienstunfähigkeit
vereitelt hat.
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Der Dienstherr darf die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten darauf
stützen, dass dieser sich ohne hinreichenden Grund weigert, sich wie angeordnet
ärztlich untersuchen zu lassen. Nach einem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen
Rechtsgrundsatz kann das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels schuldhaft
vereitelnde Verhalten einer Partei im Rahmen freier Beweiswürdigung als ein Umstand
gewertet werden, der für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners zeugt. Dies gilt
auch bei der Überprüfung der Dienst(un)fähigkeit. Denn anderenfalls hätte es der
Beamte in der Hand, mit der Verweigerung der insoweit zweckmäßigen ärztlichen
Untersuchung die Feststellung der Dienstunfähigkeit zu verhindern.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 33.96 -, ZBR 1998, 203,
und Beschluss vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 -, BVerwGE 111, 246; OVG
NRW, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 6 A 4385/01 -, juris.
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Dieser Rechtsgrundsatz gilt nicht nur für die amtsärztliche Untersuchung, der sich die
Klägerin unterzogen hat, sondern auch für eine vom Amtsarzt für erforderlich gehaltene
und vom Dienstherrn zulässigerweise angeordnete fachärztliche Zusatzuntersuchung.
Auch insoweit könnte der Beamte durch die Verweigerung den Beweis und damit die
Feststellung seiner Dienstunfähigkeit verhindern. Denn die Stellungnahme eines vom
Amtsarzt eingeschalteten Facharztes, dessen medizinischer Beurteilung er sich
anschließt, wird dem Amtsarzt zugerechnet.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 -, juris.
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Die Klägerin hatte keinen hinreichenden Grund, sich der von der Bezirksregierung
verpflichtend angeordneten Untersuchung (vgl. telefonischer Hinweis an die
Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 17. März 2008 und Schreiben vom 28.
April 2008) durch den Leitenden Arzt im Fachbereich Psychiatrie II des
Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie in
S. , Dr. med. I. , zu entziehen. Aus ihrem Verhalten im Schulalltag und
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gegenüber der Schulleiterin sowie ihrer Korrespondenz mit dem Dienstherrn,
insbesondere den Stellungnahmen vom 23. Juli 2007 und 6. Oktober 2007, ergaben
sich deutliche Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende
Dienstunfähigkeit. Auch war eine persönliche Vorstellung der Klägerin beim Facharzt
nicht entbehrlich. Gerade bei psychischen Erkrankungen ist das persönliche Gespräch
mit dem Gutachter wesentliche Grundlage für dessen Feststellungen. Die von der
Klägerin angeführten schriftlichen Unterlagen – Personalakte, eigene Stellungnahmen –
vermochten diesen unmittelbaren persönlichen Eindruck nicht zu ersetzen.
Konnte danach wegen Beweisvereitelung die Dienstunfähigkeit der Klägerin
angenommen werden, war die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auswertung der
Personalakte entbehrlich, weshalb die insoweit erhobenen Einwände der Klägerin ins
Leere gehen. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht nicht etwa zu Unrecht
medizinische Sachkunde angemaßt, sondern lediglich aus dem in den Personalakten
dokumentierten Verhalten der Klägerin in Zusammenschau mit der Indizwirkung der
Verweigerung der psychiatrischen Untersuchung im Wege der Beweiswürdigung auf die
Richtigkeit der amtsärztlichen Einschätzung geschlossen, die Klägerin sei
dienstunfähig.
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Die Klägerin legt auch keinen zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensmangel
im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. Es verstößt nicht gegen den aus § 86 Abs. 1
Satz 1 VwGO folgenden Grundsatz der Amtsermittlung, dass das Verwaltungsgericht
kein psychiatrisches Gutachten eingeholt und den behandelnden Arzt der Klägerin, Dr.
med. T. , nicht als Zeugen vernommen hat. Aus den oben genannten Gründen
schied die von der Klägerin geforderte Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens
allein aufgrund schriftlicher Unterlagen aus. Angesichts von Anhaltspunkten für eine –
nicht mit Mobbing zu erklärende – psychische Erkrankung musste sich dem
Verwaltungsgericht auch die Vernehmung des behandelnden Facharztes für Innere
Medizin, von dem lediglich Atteste vorlagen, die Klägerin sei wegen einer Erkrankung,
welche durch die Bedingungen am Arbeitsplatz verursacht sei, arbeitsunfähig, nicht
aufdrängen. Darüber hinaus kann die im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich
vertretene Klägerin die Verletzung der Aufklärungspflicht wegen unterlassener
Beweiserhebung nicht mit Erfolg rügen, weil sie in der mündlichen Verhandlung keinen
förmlichen Beweisantrag gestellt hat.
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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1975 - VI B 4.75 -, Buchholz 232 §
26 BBG Nr. 17, und 2. Juni 1981 - 6 C 15.81 -, DÖV 1981, 839; OVG NRW,
Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - 6 A 3180/01 -, juris, und 13. September
2007 - 6 A 2761/05 -, juris.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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