Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2003

OVG NRW: klageänderung, genehmigung, mehrheit, korrespondenz, angriff, grundstück, nachbar, rechtsmittelbelehrung, lebenserfahrung, anknüpfung

Oberverwaltungsgericht NRW, 22 A 1969/01
Datum:
08.07.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 A 1969/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 4229/99
Tenor:
Der Antrag wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf
5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Die Klägerin ist nicht
antragsberechtigt. Berechtigt zur Stellung eines Zulassungsantrags sind nach § 124
Abs. 1 VwGO nur die Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens und gegebenenfalls
deren Rechtsnachfolger.
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Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, Stand: Februar 2002, § 124a
Rdnr. 8; Happ in: Eyermann/Fröhler, VwGO Kommentar, 11. Aufl., § 124a Rdnr. 12;
Meyer-Ladewig in: Schoch u.a., VwGO, Stand Januar 2003, Vorb § 124 Rdnr. 37 und §
124a Rdnr. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Januar 1998 – 5 S 2053/97 -, NVwZ
1998, 975.
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Die Klägerin war am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. Die Klage ist
ausdrücklich nur im Namen und im Auftrag des Ehemannes der Klägerin erhoben
worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Klage auch im Namen der Klägerin erhoben sein
sollte, lassen sich der Klageschrift vom 22. Juni 1999 und der nachfolgenden
Korrespondenz nicht entnehmen. Für den früheren Kläger bestand im Übrigen auch kein
Anlass, die Klage zugleich im Namen seiner Ehefrau zu erheben. Die in diese Richtung
deutenden Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 11. Juni 2003, das mit der
Klage geltend gemachte Abwehrrecht beruhe auf einem Nießbrauch, der ihr und ihrem
Ehemann nur gesamthänderisch zugestanden habe, gehen schon deshalb fehl, weil
diese Einordnung des durch notariellen Vertrag vom 26. April 1988 begründeten
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Nießbrauchsrechts nicht zutrifft. Nach § 2 des Vertrages ist das Nießbrauchsrecht der
Klägerin und ihrem Ehemann "als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB" eingeräumt
worden. Damit ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung eine
Gesamtgläubigerschaft entstanden, bei der die Klägerin und ihr Ehemann jeweils ein
eigenes, selbstständig ausübbares Nießbrauchsrecht erworben haben. Anhaltspunkte
dafür, dass entgegen dem Wortlaut eine gesamthänderische Bindung der Klägerin und
ihres Ehemannes gewollt war, die dazu geführt hätte, dass die Tochter der Klägerin nur
an beide Elternteile gemeinsam hätte leisten und beide Elternteile die Leistung nur an
sich gemeinsam hätten fordern können (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB), sind weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Vgl. zu den in Betracht kommenden Gestaltungsmöglichkeiten für eine Mehrheit von
Nießbrauchberechtigten BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1966 – V ZB 24/66 -, NJW
1967, 627 ff.
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Die Klägerin ist auch nicht als (Mit-) Erbin im Wege der materiellen Rechtsnachfolge in
die verfahrensrechtliche Position ihres verstorbenen Ehemannes eingerückt. Das, wie
darlegt, selbstständige Nießbrauchsrecht des Ehemannes ist nicht vererbt worden,
sondern gemäß § 1061 Satz 1 BGB mit dem Tod des Ehemannes erloschen.
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Vgl. auch BGH, a.a.O., S. 629; ferner OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 1993 – 7 A
2994/91 -, NVwZ 1994, 696, und OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Oktober 1999 – 13 U
88/97 -.
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Soweit es in der Kommentarliteratur heißt, bei Versterben eines Gesamtberechtigten
(i.S. des § 428 Satz 1 BGB) bleibe das Nießbrauchsrecht zugunsten der anderen
Gesamtberechtigten ungeschmälert bestehen,
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vgl. etwa Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., § 1030 Rdnr. 17; Palandt, BGB-
Kommentar, 61. Aufl., § 1061 Rdnr. 2,
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handelt es sich um eine juristisch ungenaue Ausdrucksweise, die jedoch im oben
erläuterten Sinne einer Mehrheit von Rechten zu deuten ist.
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So schon BGH, a.a.O., S. 627.
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Für ihre Antragsberechtigung kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf einen
gewillkürten Parteiwechsel berufen. Die von der Klägerin beabsichtigte Fortführung des
Verfahrens (auch) unter Berufung auf ihr originär eigenes Nießbrauchsrecht ist eine
Antragsänderung, die der Sache nach auf eine - subjektive und zugleich objektive –
Klageänderung hinausläuft und im Zulassungsverfahren unzulässig ist. Denn das
Zulassungsverfahren dient ausschließlich der Überprüfung der erstinstanzlichen
Entscheidung und knüpft an deren Streitgegenstand an.
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OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 1998 – 18 B 22/98 – und vom 21. Mai 2001 – 8
A 3373/99 -; so im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 1998 – 22 B
2150/98 – sowie OVG Thüringen, Beschlüsse vom 19. April 2001 – 3 ZKO 888/98 – und
vom 22. Januar 2003 – 1 ZKO 506/01 - .
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Jedenfalls bei einer – wie hier – vollständigen Auswechslung des erstinstanzlichen
Streitgegenstandes,
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zum Streitgegenstand einer Nachbarklage vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 –
4 B 167.96 -, NVwZ-RR 1998, 457,
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fehlt es an dieser Anknüpfung und damit an dem grundlegenden Erfordernis eines jeden
Rechtsmittels, wonach der Angriff des Rechtsmittelführers (zumindest teilweise) auf die
Beseitigung einer in der vorinstanzlichen Entscheidung enthaltenen Beschwer gerichtet
sein muss.
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Vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98 -, NJW 1999, 2118, 2119.
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Dementsprechend kann die Änderung einer Klage im Berufungsverfahren nicht Ziel des
Rechtsmittels sein, sondern sie setzt dessen Zulässigkeit - und damit auch dessen
Zulassung - voraus.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2001 – 8 A 3373/99 –; BGH, Urteile vom 6. Mai
1999, a.a.O., und vom 20. März 2000 – II ZR 250/99 -, NJW 2000, 1958; Ortloff in :
Schoch u.a., a.a.O., § 91 Rdnr. 94 Fn. 142.
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Abgesehen davon sind vorliegend auch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO
(i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO) für eine Klageänderung nicht gegeben. Die übrigen
Beteiligten haben in die Klageänderung nicht eingewilligt. Die Fortführung des
Verfahrens durch die Klägerin aufgrund eigenen Rechts ist auch nicht sachdienlich, weil
das Verfahren nicht geeignet ist, den Streitstoff in der Sache zu klären. Im Verhältnis zur
Klägerin ist die angefochtene Baugenehmigung bestandskräftig geworden.
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Vgl. zur fehlenden Sachdienlichkeit bei dieser Konstellation BVerwG, Urteil vom 3. Juli
1987 – 4 C 12.84 -, Buchholz 406.19 Nr. 72.
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Die Klägerin hat versäumt, (rechtzeitig) Widerspruch und Klage zu erheben. Der unter
dem 27. Januar 1998 eingelegte Widerspruch gegen die Baugenehmigung des
Beklagten vom 15. Januar 1998 erfolgte ausdrücklich nur im Namen und im Auftrag des
Ehemannes der Klägerin sowie der gemeinsamen Tochter. Anhaltspunkte dafür, dass
der Widerspruch auch für die Klägerin gelten sollte, lassen sich dem
Widerspruchsschreiben und/oder der nachfolgenden Korrespondenz nicht entnehmen.
Soweit ersichtlich, war der Umstand, dass die Klägerin an dem besagten Grundstück
ebenfalls nießbrauchsberechtigt ist und damit widerspruchsbefugt gewesen wäre,
seinerzeit nicht einmal aktenkundig. Der Schriftsatz vom 11. Juni 2003 kann schon
deshalb nicht als rechtzeitiger Widerspruch der Klägerin gewertet werden, weil die
Klägerin ihr Widerspruchsrecht zu diesen Zeitpunkt bereits verwirkt hatte. Nach der
ständigen Rechtsprechung muss sich ein Nachbar, der sichere Kenntnis von einer
Baugenehmigung erhalten hat oder hätte haben müssen, so behandeln lassen, als wäre
ihm die Genehmigung amtlich mitgeteilt worden. Sofern ihm mit der anderweitigen
Kenntniserlangung von der Genehmigung nicht zugleich eine amtliche
Rechtsmittelbelehrung erteilt wird, muss er seinen Widerspruch daher innerhalb der
Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einlegen; ein später eingelegter Widerspruch ist
unzulässig.
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Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, und
vom 3. Juli 1987, a.a.O.
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So ist es hier. Die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen hatten den damaligen
Verfahrensbevollmächtigten des Ehemannes und der Tochter der Klägerin mit
Schreiben vom 23. Januar 1998 eine Ablichtung der Baugenehmigung vom 15. Januar
1998 übersandt. Hierdurch hat neben ihrem Ehemann auch die Klägerin von der
Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis erlangt. Dies entspricht der allgemeinen
Lebenserfahrung. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Außerdem hat
die Beigeladene aufgrund der Baugenehmigung bauliche Aktivitäten auf dem
Baugrundstück entfaltet, die für die Klägerin jedenfalls hätten Anlass sein müssen, sich
von der Baugenehmigung Kenntnis zu verschaffen und Widerspruch einzulegen, um
eine Beeinträchtigung ihres Nießbrauchsrechts abzuwenden. Die damit einschlägige
Jahresfrist ist, ohne dass es insoweit einer tagesgenauen Bestimmung des Fristbeginns
bedürfte, ersichtlich seit langem verstrichen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
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