Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.01.2007

OVG NRW: aufschiebende wirkung, kündigung, rechtsschutz, interessenabwägung, ausnahme, anfechtungsklage, erstellung, datum, rechtswidrigkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 2658/06
Datum:
19.01.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 2658/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 1022/06
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
den Zustimmungsbescheid des Antragsgegners vom 14. September 2006 wegen
fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, wie dies das Verwaltungsgericht
angenommen hat.
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Die vom Oberverwaltungsgericht der Prüfung zugrunde zu legenden dargelegten
Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ergeben allenfalls die Zulässigkeit des
Begehrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, verhalten sich jedoch nicht zu
dessen Erfolgsaussichten in der Sache.
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Unabhängig davon kann der Zustimmungsbescheid des Antragsgegners mit Blick auf
die bestehenden Unklarheiten in Bezug auf Art und Umfang der vom Antragsteller
geschuldeten arbeitsvertraglichen Leistungen und der hiernach zu treffenden Prognose
über die weitere Arbeits(un)fähigkeit des Antragstellers jedenfalls nicht als offensichtlich
rechtswidrig beurteilt werden. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ergibt sich
insbesondere nicht aus der im Zustimmungsbescheid erfolgten Bezeichnung der
Tätigkeit des Antragstellers als Geschäftsführertätigkeit. Hierbei handelt es sich
ersichtlich nicht um die Verwendung eines Begriffs mit einem eigenständigen
Bedeutungsgehalt, sondern lediglich ausweislich des angefochtenen Bescheides um
eine
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- den eigenen Angaben des Antragstellers vom 16. Februar 2006 entsprechende -
schlagwortartige Zusammenfassung der nach Auffassung der Beigeladenen im
Schriftsatz vom 13. Juni 2006 zu leistenden Einzeltätigkeiten (Beschaffung von
Kundenaufträgen, Erstellung entsprechender Kostenberechnungen, Durchführung von
Kundenbesuchen und -betreuung, Fahrzeugdispositionen, bei Bedarf Einsatz als
Aushilfsfahrer, Überwachung der Fahrzeuge, Fertigung von Angeboten und
Rechnungen), die der Antragsgegner seiner Entscheidung über die Zustimmung zur
ordentlichen Kündigung zugrunde gelegt hat.
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Da der Zustimmungsbescheid nicht offensichtlich rechtswidrig ist, hat es bei der
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Interessenbewertung durch den Gesetzgeber zu verbleiben, wonach Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung keine
aufschiebende Wirkung haben (§§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 88 Abs. 4 SGB IX), so dass
der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den - regelmäßig
ausreichenden - Rechtsschutz des Hauptsacheverfahrens verwiesen ist. Dass hier ein
atypischer Sonderfall vorliegt, der zu einer abweichenden Interessenabwägung Anlass
gibt, ist nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2
Halbsatz 1 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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