Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.01.2007

OVG NRW: besondere härte, aufenthaltserlaubnis, unterbrechung, lebensgemeinschaft, ausschluss, ausländer, einfluss, vergünstigung, einreise, beendigung

Oberverwaltungsgericht NRW, 17 B 873/06
Datum:
18.01.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 B 873/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 530/06
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist nicht begründet.
2
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz
6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder
aufzuheben.
3
Der Antragsteller wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm sei ein
eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht
erwachsen, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens zwei Jahre lang
rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Hiergegen ist indes nichts zu erinnern.
Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
4
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Aufenthalt des Antragstellers
im Bundesgebiet während des in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG normierten
Zweijahreszeitraums nicht durchgängig rechtmäßig war. Dies ergibt sich aus
Folgendem:
5
Im Zeitpunkt der am 10. Januar 2003 erfolgten Eheschließung war der Aufenthalt des
Antragstellers noch durch das ihm am 3. Dezember 2002 erteilte Besuchsvisums
legalisiert. Mit dessen Gültigkeitsablauf am Tagesende des 6. März 2003 endete die
6
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts. Sie begann erst wieder mit der am 3. April 2003
erfolgten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 27. Januar 2006 befristet und
unter einen Erlöschensvorbehalt für den Fall der Beendigung der ehelichen
Lebensgemeinschaft gestellt war. Die Trennung der Eheleute erfolgte am 4. Februar
2005.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hatte sein am 28. Januar 2003 gestellter Antrag
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zur Folge, dass sein Aufenthalt auch
während des Zeitabschnitts zwischen Ablauf des Besuchsvisums und Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig gewesen ist. Denn der Antrag hatte nicht die Fiktion
erlaubten Aufenthalts gem. § 69 Abs. 3 AuslG ausgelöst. Der Antragsteller war nämlich
weder mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist (§ 69
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG), noch hatte er sich im Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr
als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
AuslG). Der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand, dass er gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1
DV AuslG berechtigt gewesen sei, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise
einzuholen, ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 69 Abs. 3 AuslG ohne
Belang.
7
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Unterbrechung der Rechtmäßigkeit
seines Aufenthalts nicht deshalb zu vernachlässigen, weil sie von kurzfristiger Dauer
und von ihm nicht zu vertreten gewesen sei. Die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AufenthG stellt weder auf die Dauer des Unterbrechungszeitraums noch darauf ab, ob
sich die Bearbeitung des Aufenthaltserlaubnisantrags aus Gründen verzögert hat, die
vom Antragsteller nicht zu vertreten waren,
8
vgl. Senatsbeschluss vom 3. April 2006 - 17 A 945/06 -.
9
Informatorisch wird angemerkt, dass nach Lage des Falles auch keine besondere Härte
im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erkennbar ist. Die Dauer der Unterbrechung
des rechtmäßigen Aufenthalts ist insoweit ohne Belang, da es in der Natur einer
Fristbestimmung liegt, dass eine gegebenenfalls auch nur knappe Versäumung der Frist
zum Ausschluss von der von ihrer Einhaltung abhängigen Vergünstigung führt und
diese Konsequenz für alle Betroffenen in gleicher Weise gilt,
10
vgl. Senatsbeschluss vom 2. August 2005 - 17 B 2336/04 -.
11
Eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergibt sich auch nicht
daraus, dass der Antragsteller keinen Einfluss auf die Dauer der Bearbeitung seines
Aufenthaltserlaubnisantrages hatte. Auch dies trifft in gleicher Weise auf andere
Ausländer in entsprechender Situation zu. Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche
Verzögerung der Bearbeitung sind jedenfalls für den Zeitabschnitt zwischen
Antragstellung am 28. Januar 2003 und Ablauf des Besuchsvisums am 6. März 2003
nicht ersichtlich.
12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
13
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
14
15