Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.09.2004

OVG NRW: datum, substantiierungspflicht, polizei, rechtswidrigkeit, ernennung, qualifikation, vergleich, beurteilungsspielraum, begriff, mitbewerber

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1587/04
Datum:
08.09.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1587/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1127/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese hat
der Beigeladene selbst zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte
Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die dem
Antragsgegner zum 00.00.0000 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 10
BBesO II. Säule nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des
Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden
worden ist,
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mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch
glaubhaft gemacht habe, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners den
rechtlichen Anforderungen im Ergebnis standhalte. Da der Antragsteller und der
Beigeladene in ihren aktuellen Regelbeurteilungen zum 00.00.0000 jeweils das
Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen" erhalten hätten, sei ein qualitativer
Gleichstand gegeben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lasse sich ein
Abwägungsdefizit nicht daraus herleiten, dass der Antragsgegners aus den aktuellen
Regelbeurteilungen keine unterschiedliche Qualifikation anhand einer Auswertung der
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dem Gesamturteil zugrunde liegenden Einzelfeststellungen abgeleitet habe. Eine
solche inhaltliche Ausschöpfung dränge sich hier nicht auf. Die Unterschiede zwischen
den Noten der Hauptmerkmale der Regelbeurteilungen des Antragstellers und des
Beigeladenen seien nicht so gravierend, dass eine Nichtberücksichtigung im Rahmen
der Beförderungsauswahl einem Beurteilungsfehler gleichkäme. Aus dem Umstand,
dass der Antragsteller mit 5 Punkten im Hauptmerkmal Mitarbeiterführung beurteilt
worden sei, lasse sich eine bessere Eignung für die zu besetzende Stelle nicht
zwingend herleiten. Die Mitarbeiterführung habe in den Eingangsämtern des
Laufbahnabschnitts II regelmäßig nicht die Relevanz, wie dies in den Endämtern der
Fall sei, und müsse somit auch nicht als Auswahlkriterium herangezogen werden. Dass
der Antragsgegner die vorangegangenen Eingangsamtsbeurteilungen bei der
Auswahlentscheidung nicht in den Blick genommen habe, sei zwar zu beanstanden,
führe aber wegen des gleichen Gesamturteils der Vorbeurteilungen nicht zum Erfolg des
Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Angesichts des qualitativen
Gleichstandes zwischen Antragsteller und Beigeladenem sei es im Ergebnis nicht zu
beanstanden, dass der Antragsgegner auf das Datum der letzten Ernennung als
vorrangiges Hilfskriterium zurückgegriffen habe.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die der
Entscheidung zugrunde gelegte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine
qualitative Ausschärfung nur dann zwingend durchzuführen sei, wenn sie sich
aufdränge, lasse sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts nicht ableiten. Hiernach sei der Dienstherr vielmehr
verpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen ernsthaft in
Betracht zu ziehen. Grundsätzlich auf der ersten Stufe sei zu prüfen, ob sich die
Behörde überhaupt mit der Frage der inhaltlichen Ausschöpfung beschäftigt habe. Sei
dies nicht der Fall, führe dies allein zur Rechtswidrigkeit der Beförderungsentscheidung.
Im vorliegenden Fall sei eine qualitative Ausschärfung der dienstlichen Beurteilung
unstreitig unterblieben, was das Verwaltungsgericht gleichwohl nicht als rechtsfehlerhaft
gewertet habe. Das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang zu Unrecht
darauf abgestellt, dass die zu vergebende Stelle der Besoldungsgruppe A 10 II. Säule
nicht an eine bestimmte Funktion gebunden sei und kein besonderes Anforderungsprofil
vorliege. Dies sei bei Beförderungsstellen bei der Polizei der Landes Nordrhein-
Westfalen grundsätzlich der Fall. Der Grundsatz der Bestenauslese, der die qualitative
Ausschärfung von Beurteilungen einschließe, sei jedoch bei allen Beförderungen zu
berücksichtigen, und nicht nur dann, wenn auf der Beförderungsstelle eine neu
wahrzunehmende Funktion ausgeübt werden solle. Zudem sei in der II. Säule ein
besonderes Augenmerk auf die Mitarbeiterführung zu legen. Vor diesem Hintergrund sei
ein qualitative Ausschärfung insbesondere auch mit Blick auf die Beurteilung des
Hauptmerkmals 4 (Mitarbeiterführung) durchzuführen. Dabei gelange man zu dem
Ergebnis, dass der Beigeladene eine Führungsverantwortung nicht ausgeübt habe und
somit das Merkmal 4 nicht beurteilt worden sei. Bereits dieser Punkt führe zu einem
qualitativen Vorsprung des Antragstellers.
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Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Senat sieht auch unter
Würdigung des Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch nicht als gegeben
an. Es ist - bei summarischer Betrachtung - nicht glaubhaft gemacht, dass die
Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die streitbefangene Beförderungsstelle mit
dem Beigeladenen zu besetzen, das Recht des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung über sein Beförderungsbegehren verletzt.
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Der Antragsgegner hat in Anwendung der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 (BRL), MBl. NRW. 1996, 278, in
der Fassung der einschlägigen Änderungen, den Antragsteller und den Beigeladenen
als im Wesentlichen gleich gut qualifiziert eingestuft und die Beförderungsentscheidung
auf das Datum der letzten Ernennung als das nach seiner Beförderungspraxis vorrangig
heranzuziehende Hilfskriterium gestützt. Dies lässt einen Rechtsfehler zu Lasten des
Antragstellers nicht erkennen. Das Gesamturteil in den aktuellen dienstlichen
Regelbeurteilungen vom 00.00.0000 (betreffend den Antragsteller) und vom 00.00.0000
(betreffend den Beigeladenen) lautet mit "Die Leistung und Befähigung des ...
übertreffen die Anforderungen" für beide Beamten gleich. Auch die jeweiligen
Vorbeurteilungen schließen mit dem gleichen Gesamturteil ab, so dass offen bleiben
kann, ob sich der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung auf den Vergleich der
aktuellen Regelbeurteilungen beschränken durfte, ohne die vorangegangenen
Eingangsamtsbeurteilungen in den Blick zu nehmen.
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Dass der Dienstherr aus den zugrunde gelegten Regelbeurteilungen keine
unterschiedliche Qualifikation anhand einer Auswertung der dem Gesamturteil
zugrundeliegenden Einzelfeststellungen abgeleitet hat, lässt ein Abwägungsdefizit nicht
erkennen. Der Senat folgt der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich eine
derartige inhaltliche Ausschöpfung hier nicht aufdrängt.
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Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers
finden in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze. Der Senat geht in ständiger
Rechtsprechung,
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vgl. Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, vom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04
und vom 25. August 2004 - 6 B 1649/04 -,
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davon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher
Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest
ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden Gesamturteilen
der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen
Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt
ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne
weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die
Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das
Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch die
Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen.
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Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn
ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die
Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines
Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist
im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang
anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei
bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde
Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung
trifft den Dienstherrn dabei eine - u.U. erhöhte - Begründungs- und
Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden
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Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine
Bedeutung beimessen will.
Hiernach kann also allein aus dem Umstand, dass der Dienstherr seiner
Beförderungsentscheidung nur das Gesamtergebnis der maßgeblichen Beurteilungen
zugrunde legt, ohne eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen vorzunehmen,
nicht auf die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung geschlossen werden.
Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, ob sich die Entscheidung, den
Einzelfeststellungen im Rahmen des Qualifikationsvergleichs keine Bedeutung
beizumessen, im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums
hält. Nur insoweit kommt dem Gesichtspunkt der sich aufdrängenden inhaltlichen
Ausschöpfung eine Bedeutung zu: Weisen die mit gleichem Gesamturteil
abschließenden Beurteilungen in Einzelfeststellungen Unterschiede auf, deren
Berücksichtigung im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nahe liegt oder sich gar
aufdrängt, trifft den Dienstherrn zumindest eine Begründungs- und
Substantiierungspflicht, wenn er den Unterschieden gleichwohl keine Bedeutung
beimessen will. Dies bedeutet aber auch, dass eine Begründungs- und
Substantiierungspflicht nicht besteht, wenn sich eine inhaltliche Ausschöpfung der
Beurteilung, also die Berücksichtigung von Einzelfeststellungen, weder aufdrängt noch
nahe liegt.
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So liegt der Fall hier. Die Bewertung der Hauptmerkmale Leistungsverhalten,
Leistungsergebnis und Sozialverhalten (Nr. 6.1 BRL) weisen bei beiden Beamten keine
signifikanten Unterschiede auf. Von den Hauptmerkmalen Leistungsverhalten,
Leistungsergebnis und Sozialverhalten sind beim Antragsteller und beim Beigeladenen
jeweils zwei mit 4 Punkten und eines mit 5 Punkten bewertet worden. Dass beim
Antragsteller das Leistungsverhalten mit 5 Punkten beurteilt worden ist, während der
Beigeladene 5 Punkte im Leistungsergebnis erzielt hat, legt eine qualitative
Ausschöpfung nicht nahe, weil es jedenfalls nicht sachwidrig wäre, den genannten
Hauptmerkmalen eine gleiche Wertigkeit im Rahmen des Qualifikationsvergleichs
beizumessen. Eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen drängt sich aber auch
nicht vor dem Hintergrund des vierten Hauptmerkmals "Mitarbeiterführung" auf. Der
Antragsteller, der als Zugtruppführer eine Vorgesetztenfunktion ausübt, ist in diesem
Hauptmerkmal mit 5 Punkten beurteilt worden. Dagegen enthält die Beurteilung des
Beigeladenen, der als Sachbearbeiter eingesetzt ist, mangels Vorgesetzteneigenschaft
überhaupt keine Aussage zur Mitarbeiterführung. Ein qualitativer Vergleich bezüglich
dieses Hauptmerkmals ist also gar nicht möglich. Somit könnte sich allenfalls die Frage
stellen, ob der Antragsteller schon allein deshalb, weil er - anders als der Beigeladene -
während des Beurteilungszeitraums und zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt
bereits eine Vorgesetztenfunktion ausgeübt hat, einen Qualifikationsvorsprung aufweist
oder ein solcher nahe liegt. Diese Frage ist nach Auffassung des Senats jedoch zu
verneinen, denn jedenfalls für das hier in Rede stehende Beförderungsamt, welches die
bisher ausgeübte Funktion unberührt lässt und auch nicht typischerweise mit
Vorgesetztenaufgaben verbunden ist, kommt dem Kriterium der Mitarbeiterführung nicht
eine solche Bedeutung zu, dass es zwingend bei der Auswahlentscheidung zu
berücksichtigen wäre.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 72 GKG in der seit dem 1. Juli
2004 geltenden Fassung.
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