Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.07.2007

OVG NRW: mühle, widerruf, juristische person, erbengemeinschaft, inhaber, wasserrecht, lwg, alter, wehr, wasserkraft

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 143/06
Datum:
16.07.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 143/06
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert beträgt im Berufungszulassungsver-fahren 5.000,-- Euro.
G r ü n d e
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht
vor.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) ruft das Antragsvorbringen nicht hervor. Das Verwaltungsgericht hat
angenommen, die Voraussetzungen von § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG für den Widerruf
des alten Wasserrechts seien erfüllt, weil der Betrieb der Mühle vor Jahrzehnten
eingestellt worden sei. Die Beklagte habe auch von dem ihr zustehenden Ermessen
fehlerfrei Gebrauch gemacht. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin
greifen nicht durch.
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Sie ist der Meinung, das Verwaltungsgericht habe den Inhalt des alten Rechts fehlerhaft
bestimmt. Das alte Recht beziehe sich auf den Antrieb eines Mühlenrades und werde
seit Jahren bereits durch den Betrieb des Wasserrades ausgeübt. Dadurch wird das
Verständnis des Verwaltungsgerichts, Zweck der durch das alte Recht zugelassenen
Gewässerbenutzung sei der Betrieb der früheren Mühle, nicht erschüttert. Es trifft zwar
zu, dass das alte Recht nach der der Eintragung in das Wasserbuch vorangegangenen
Verfügung vom 4. Oktober 1930 u. a. beinhaltet, das aus dem X. abgeleitete Wasser
entweder zum Antriebe eines Mühlenrades zu benutzen oder unter Umgehung der
Mühle unmittelbar dem Bach wieder zuzuführen. Ferner findet sich der Begriff
"Mühlenbetrieb" weder in dieser Verfügung noch im neu gefassten Text der 1976
verfügten Eintragung des alten Rechts im neuen Wasserbuch. Dennoch ist nicht
zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht den Zweck der durch das alte Recht
zugelassenen Gewässerbenutzung richtig dahin erfasst hat, dass es in allen seinen
Bestandteilen auf einen Mühlenbetrieb ausgerichtet ist. Die Eintragungsverfügung aus
dem Jahre 1930 und der ihr zugrunde liegende Antrag zielen nach ihrem eindeutigen
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Wortlaut auf die Nutzung des Wassers des Baches als Betriebswasser für die Mühle;
dabei sollen sich die im einzelnen genannten Formen der Benutzung des Gewässers
funktional ergänzen. Das kommt, was das mit dem Wasser anzutreibende Wasserrad
angeht, unmissverständlich in dessen Bezeichnung als Mühlenrad zum Ausdruck und
folgt auch aus den übrigen Angaben sowohl im Eintragungsantrag als auch in der
Eintragungsverfügung. Es ging zweifellos darum, dem Betreiber der Mühle das Recht zu
verschaffen bzw. aufrecht zu erhalten, das Wasser des Baches (weiterhin) für den
seinerzeit vorhandenen Betrieb der Wassermühle benutzen zu dürfen (§ 46, § 188, §
380 prWG).
Der Inhalt des alten Rechtes ist auch nicht in der Folgezeit dahingehend abgeändert
worden, dass sein Zweck vom Betrieb einer Mühle an der fraglichen Stelle abgelöst
worden ist. Die 1976 im Zuge der Umschreibung des alten Rechts in das neue
Wasserbuch vorgenommene Umformulierung, vor allem die Hinzufügung des Zusatzes
"zur Vorführung für Ausflügler", bewirkt und enthält keine Neuregelung des
Benutzungszwecks. Die Eintragung eines Wasserrechts im Wasserbuch ist lediglich
deklaratorisch, gestaltet das betroffene Recht also nicht (§ 158 Abs. 3 LWG); das
Wasserbuch verzeichnet u. a. anderweitig begründete und inhaltlich festgelegte Rechte
und Befugnisse. Dementsprechend ist dem damaligen Inhaber des alten Rechts im
Zusammenhang mit der Umschreibung in das neue Wasserbuch mitgeteilt worden, er
könne das Wasserrecht – nach Vorlage zusätzlicher Unterlagen – ggfs. wie früher zum
Betrieb einer Mühle ausüben; von einer insofern erforderlichen Neuerteilung eines
Wasserrechtes ist dagegen nicht die Rede. In Übereinstimmung hiermit hat die Klägerin
denn auch noch erstinstanzlich betont, die Mühle werde als solche betrieben und solle
zukünftig der Gewinnung regenerativer Energie dienen. Dabei ist sie ersichtlich davon
ausgegangen, sich mit einer Gewässerbenutzung zu derartigen Zwecken in
Übereinstimmung mit der Zweckbestimmung des alten Rechtes zu halten. Soweit sie
nunmehr vorbringt, das alte Recht sei 1976 von der Wasserbuchbehörde auf "primär
museale Zwecke" beschränkt – und im Einklang hiermit in den letzten 3 Jahren vor dem
Widerruf zu Demonstrationszwecken und zum Schauschroten durch das Betreiben des
Wasserrades ausgeübt – worden, benennt sie keinen greifbaren Anhaltspunkt für eine
derartige Regelung. Auch sonst, insbesondere aus dem Wasserbuch, ergibt sich kein
Anhalt dafür, dass eine mit dem Text der Eintragung im Wasserbuch übereinstimmende
Änderung des alten Rechts vorgenommen worden sein könnte. Sollte die Klägerin die
Eintragung des alten Rechts in das neue Wasserbuch als derartige Änderung
gegenüber dem ursprünglichen Inhalt verstehen, entspricht dies nach dem
Vorstehenden nicht der Rechtslage. Dass die langjährige behördliche Hinnahme der
Gewässerbenutzung nach Einstellung des Mühlenbetriebes, worin die Klägerin eine
Duldung sieht, keine Änderung des alten Rechts herbeigeführt hat, ist angesichts des
Erfordernisses der behördlichen Zulassung jeder Gewässerbenutzung und der
anerkannten Fortgeltung alter Rechte gerade mit ihrem überkommenen Inhalt und
Umfang (§ 164 LWG) nicht zweifelhaft.
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Damit entfällt auch der Ausgangspunkt der Klägerin für die von ihr vertretene
Auffassung, der Widerruf gehe über das Erforderliche hinaus; ausreichend für die
Wahrung der Kriterien des § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG sei ein auf einen gewerblichen
Mühlenbetrieb beschränkter und das Recht zur Benutzung "zu Demonstrationszwecken
und zum Schauschroten" belassender Teilwiderruf des alten Rechtes. Denn ein
Teilwiderruf des alten Rechtes nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG setzt dessen
Teilbarkeit im Sinne der Vorstellungen der Klägerin ("soweit") und des weiteren voraus,
dass das nach den Angaben der Klägerin in den letzten Jahren vor dem streitigen
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Widerruf stattgefundene Antreiben des Wasserrades zu diesen Zwecken (auch) vom
alten Recht gedeckt ist. Dass letzteres der Fall ist, erläutert die Klägerin jedoch nicht
und erschließt sich auch sonst nicht. Eine Übereinstimmung der vorgetragenen
Benutzung mit dem alten Recht besteht nicht schon deshalb, weil die Anlagen zur
Benutzung, soweit ersichtlich, im wesentlichen unverändert geblieben sind und
insbesondere das Wasserrad nach wie vor durch das aus dem Bach abgeleitete Wasser
angetrieben wird. Der Inhalt des alten Rechtes wird vielmehr gerade auch durch seinen
auf einen Mühlenbetrieb gerichteten inzwischen aufgegebenen - Zweck bestimmt. Der
Zweck einer Benutzung dient – nicht anders als das "Unternehmen" nach dem 1930
geltenden Preußischen Recht (§ 48, § 72 Nr. 1, § 81 Abs. 1 Satz 3 prWG) – ihrer
Konkretisierung und gehört zu den Grundlagen für die Beurteilung ihrer
wasserwirtschaftlichen Bedeutung im Rahmen der gesamten Bewirtschaftung des
jeweiligen Gewässers, mithin für die behördliche Zulassung der Benutzung. Die
einzelnen Formen der Benutzung sind das Mittel, den angegebenen Zweck zu
erreichen. Abweichungen von der ursprünglichen Zweckbestimmung sollen wegen
möglicher Auswirkungen auf die wasserwirtschaftliche Beurteilung der Benutzung nicht
ohne behördliche Kontrolle möglich sein (§ 12 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3
WHG).
Der Anwendungsbereich von § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG anstelle von § 15 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 WHG ist hiernach nicht schon deshalb eröffnet, weil nach der Einstellung
des Mühlenbetriebes vor einigen Jahrzehnten noch das Wasserrad angetrieben worden
ist und nach wie vor angetrieben werden soll. Die Energiegewinnungsfunktion des
Wassers wird zwar auch dann in Anspruch genommen, wenn nur das Wasserrad
angetrieben und dessen Drehbewegung nicht weitergehend etwa zum Betrieb eines
Mahlwerkes genutzt wird. Abgesehen davon, ob das Drehen des Wasserrades, isoliert
betrachtet, überhaupt noch als zweckgerichtete Benutzung angesehen werden kann,
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vgl. hierzu: Breuer, öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage,
Randnr. 316,
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ist das Wasserrad nach dem alten Recht Bestandteil der Wasserkraftanlage für die
Mühle. Das Drehen des Wasserrades ist nicht Selbstzweck und für sich genommen
nicht der Zweck des alten Rechtes; das Wasserrad ist ein technisches Mittel dafür, die
Wasserkraft für das Betreiben der Mühle zu nutzen.
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Bei Einbeziehung auch des nach dem Vorbringen der Klägerin noch verfolgten
Einsatzes des Wasserrades bzw. der Mühle zu Demonstrationszwecken und zum
Schauschroten ergibt sich ebenfalls keine die Möglichkeit lediglich eines Teilwiderrufs
eröffnende Gewässerbenutzung im Einklang mit dem festgelegten Zweck des alten
Rechts. Die Klägerin zieht zu Recht nicht in Zweifel, dass der Mühlenbetrieb, so wie er
1930 in der Eintragungsverfügung erfasst worden ist, nach Art und Umfang gewerblich
ausgerichtet war. Der Wasserantrieb war wegen der seinerzeitigen technischen und
wirtschaftlichen Gegebenheiten unerlässlich oder doch wirtschaftlich in besonderem
Maße sinnvoll für die Herstellung von Mahlerzeugnissen. Von diesem Mühlenbetrieb
unterscheidet sich ein Ingangsetzen des Wasserrades und der noch vorhandenen
Einrichtungen der Mühle nach Art, Umfang und Zweck beträchtlich, wenn dieses – wie
hier nach dem Antragsvorbringen – ausschließlich zur praktischen Anschauung und
Verdeutlichung geschieht. Die von der Klägerin hervorgehobene Unterschutzstellung
des Mühlenareals als Denkmal zeigt, dass die früheren Notwendigkeiten für die
Nutzung des Wassers des Baches zum Mahlen des Mahlgutes entfallen sind und die
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Mühle sowie ihr Betrieb noch die Funktion eines technischen Zeugnisses der Lebens-
und Produktionsverhältnisse in der Vergangenheit haben. Es steht dabei auch außer
Zweifel, dass einer Wassermühle, die noch als Anschauungsobjekt funktionsfähig
gehalten und, wenn auch "mehrfach", zu diesem Zweck betrieben worden ist sowie
zukünftig betrieben werden soll, nicht (mehr) die hohe wasserwirtschaftliche Bedeutung
zukommt wie derselben Mühle während der Zeit, in der sie zur Versorgung der
Bevölkerung mit Mahlerzeugnissen und/oder zur Energiegewinnung wesentlich beitrug
und deshalb wie auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Mühle als
Produktionsbetrieb zwingend auf die stetige Verfügbarkeit einer für den regelmäßigen
Mahlbetrieb ausreichend großen Wassermenge angewiesen war.
Der Hinweis der Klägerin auf die Möglichkeit einer Neufeststellung des alten Rechts in
Anlehnung an § 36 des Niedersächsischen Wassergesetzes führt zu keiner für sie
günstigeren Einschätzung. Er zielt ebenso wie das Vorbringen zu einem Teilwiderruf auf
eine teilweise Aufrechterhaltung des alten Rechts, nämlich mit dem auf die Eintragung
im Wasserbuch "zur Vorführung für Ausflügler" bezogenen Inhalt. Zu diesem Zweck ist
die durch das alte Recht zugelassene Benutzung aber, wie ausgeführt, bislang nicht
bestimmt. Außerdem ist ein Regelungsbedarf im Sinne des § 36 des Niedersächsischen
Wassergesetzes ohnehin nicht verdeutlicht, weil die Fortgeltung des alten Rechts mit
dem ursprünglichen Inhalt nicht zweifelhaft ist und eine Feststellung des Inhaltes des
alten Rechts nicht wegen insofern bestehender Unklarheiten veranlasst ist. Die Klägerin
macht selbst nicht geltend, dass die Eintragungsverfügung von 1930 den seinerzeitigen
Inhalt des alten Rechtes nicht richtig wiedergibt; ebenso bringt sie nach dem oben
Gesagten nichts Substanziiertes für die Annahme vor, das Recht sei nachträglich
inhaltlich abgeändert worden.
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Die Beklagte war nicht wegen schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin daran gehindert,
bei dem Widerruf von dem Inhalt des alten Rechts auszugehen, wie er sich nach der
Eintragungsverfügung von 1930 darstellt. Der Widerruf greift nicht zum Nachteil der
Klägerin zurück auf eine lediglich formale Rechtslage, sondern darauf, dass das alte
Recht im Hinblick auf einen Mühlenbetrieb erteilt worden ist, dass es hierfür seit
Jahrzehnten nicht genutzt wird und dass eine zweckentsprechende Nutzung für die
Zukunft nicht hinreichend konkret zu erwarten ist. Das behauptete Vertrauen auf ein
Recht mit dem im Wasserbuch eingetragenen Inhalt steht im Widerspruch dazu, dass
die Klägerin sich noch während des erstinstanzlichen Verfahrens berechtigt sah, die
Wasserkraft wirtschaftlich etwa zur Energiegewinnung zu nutzen, und sich
nachdrücklich gegen eine Nutzung nur zu Demonstrationszwecken verwahrte. Darüber
hinaus ist nichts dafür dargetan worden, dass die Klägerin im vorgebrachten Vertrauen
etwas ins Werk gesetzt hat, was sich aufgrund des Widerrufs nunmehr als vor allem
wirtschaftlich sinnlos erweist. Namentlich ergibt sich nichts für eine Entwertung in der
Vergangenheit getätigter Investitionen oder Dispositionen oder für sonstige Nachteile
des Widerrufes, die als Enttäuschung eines betätigten Vertrauens gewertet werden
könnten. Das gilt auch deshalb, weil der Beklagte ausdrücklich davon abgesehen hat,
den Rückbau aller Benutzungsanlagen anzuordnen, und zudem die Erteilung einer
wasserrechtlichen Erlaubnis zur Sicherung des Betriebes u. a. des Wasserrades in
Aussicht gestellt hat. Im Widerruf hat der Beklagte auch ausdrücklich keine Bedenken
gegen das Bestehenbleiben der denkmalgeschützten Teile der Anlage und gegen
Sicherungsmaßnahmen am Wehr geäußert; hiervon ist er auch in der Folgezeit nicht
abgerückt.
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Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen auf der Grundlage des Antragsvorbringens auch
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dann nicht, wenn man die Ausführungen der Klägerin zu den sonstigen
Zulassungsgründen mit einbezieht. Für den Gesichtspunkt der Eigentumsverhältnisse
und der Person des Unterhaltungspflichtigen hinsichtlich des Wehres ist die
Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan und auch nicht erkennbar. Ferner gehen die
Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin zusammen mit ihrem Bruder,
dem Kläger im Verfahren 20 A 5223/05, Gesamtrechtsnachfolger nach ihrem Vater, dem
früheren Inhaber des alten Rechts, ist. Dem Umstand des Bestehens der
Erbengemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Bruder hat der Beklagte dadurch
zutreffend Rechnung getragen, dass er an beide Mitglieder der Erbengemeinschaft
jeweils einen gleichlautenden Widerrufsbescheid gerichtet hat. Denn die
Erbengemeinschaft als solche ist nicht fähig, an einem Verwaltungsverfahren beteiligt
zu sein, weil sie weder eine juristische Person ist noch eine Vereinigung, der ein Recht
zustehen kann (§ 11 Nrn. 1 und 2 VwVfG),
vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. September 2002 XII ZR 187/00 -, NJW
2002, 3389,
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und kommt daher als Adressat des Widerrufes eines zum Nachlass gehörenden alten
Wasserrechtes von vornherein nicht in Betracht. Die gemeinschaftliche Verbundenheit
der Miterben verlangt in einem solchen Fall, dass der Widerruf jedem Einzelnen von
ihnen bekannt gegeben wird. Dabei ergänzen sich aber gegenüber den einzelnen
Miterben getrennt abgegebene Erklärungen zu einer Einheit; gemeinschaftliche
Verbundenheit erfordert keine Gleichzeitigkeit von gegenüber einer Erbengemeinschaft
abzugebenden Erklärungen in dem Sinne, dass gegenüber allen Miterben in einem
einzigen rechtlichen Vorgang vorgegangen werden muss. Dass unter diesen
Umständen ggfs. die Bestandskraft eines Widerrufes gegenüber den einzelnen Miterben
unterschiedlich und zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintritt, ist unschädlich; die
Bestandskraft wirkt nur gegenüber dem jeweiligen Miterben. Das Fehlen eines
Hinweises auf die gemeinschaftliche Verbundenheit der Klägerin und ihres Bruders
verstößt nicht gegen die bei Regelungen gegenüber einer Erbengemeinschaft zu
beachtenden Rechtsvorschriften. Dieser Umstand lässt auch nicht den von der Klägerin
gezogenen Schluss darauf zu, der Beklagte sei von einem jeweils selbständigen
Wasserrecht beider Geschwister ausgegangen; bewirkt worden ist die Bekanntgabe des
Widerrufs gegenüber jedem Miterben.
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Eine Fehlgewichtung der von ihr angeführten ökologischen Belange im Verhältnis zu
ihren eigenen Belangen macht die Klägerin nicht geltend; sie sieht lediglich einen
Konflikt zwischen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen. Damit ist ein
Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Rechtsfindung tragender
Gesichtspunkt schon deshalb nicht dargetan, weil die Klägerin im Rahmen der
Ausübung der Befugnis zum Widerruf des alten Rechts Anspruch allein auf
ermessensfehlerfreie Berücksichtigung ihrer eigenen Belange hat. Allgemeine
ökologische Gesichtspunkte sind ihrer Rechtssphäre nicht zugeordnet. Im übrigen hat
sich die Beklagte jedenfalls im Widerspruchsbescheid abwägend auch mit durch das
alte Recht und seinen Widerruf berührten ökologischen Belangen befasst; dabei hat sie
u. a. auf ein in Umsetzung befindliches Konzept zur naturnahen Entwicklung des
Baches verwiesen, dem das alte Recht zuwiderlaufe. Der Umstand, dass die von der
Beklagten hierbei in den Blick genommene Durchgängigkeit des Baches durch unter-
und oberhalb der Mühle gelegene, großdimensionierte Stauanlagen unterbrochen oder
doch gehindert sein mag, ist kein überzeugender Grund dafür, eine Beeinträchtigung der
als solche unbestritten ökologisch sinnvollen und damit wasserwirtschaftlich
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erstrebenswerten Durchgängigkeit des Baches durch das als Querbauwerk erstellte
Wehr auch dort zu belassen, wo dies in Abwägung mit den für den Bestand derartiger
Anlagen streitenden Belangen vermeidbar ist. Es liegt auf der Hand, dass eine
ökologische Gewässerstruktur nur schrittweise und nicht an allen Stellen gleichermaßen
herbeigeführt werden kann. Hinsichtlich der ebenfalls von der Klägerin angeführten
Belange des Denkmalschutzes ist – jenseits der im Widerspruchsbescheid
geschilderten, gescheiterten Bemühungen um ein auch diese einbeziehendes Konzept
zur zukünftigen zweckentsprechenden Benutzung des Baches – bereits nicht erkennbar,
dass es zu deren Wahrung gerade des Fortbestandes des alten Rechtes bedarf.
Insofern ist neben der in Aussicht gestellten wasserrechtlichen Erlaubnis einzustellen,
dass mit dem streitigen Widerruf nicht gegen den baulichen Bestand der
denkmalgeschützten Anlagen vorgegangen wird. Ohnehin ist der für die
Ermessensausübung maßgebliche Zweck des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG auf die
Wahrung bzw. die Wiederherstellung der gesetzlich allgemein vorgegebenen
wasserwirtschaftlichen Benutzungsordnung ausgerichtet. Eine Ermessensausübung,
die sich – wie hier – hieran orientiert, ist nicht aus diesem Grunde zu beanstanden.
Eine konkrete Frage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bringt
die Klägerin weder ausdrücklich noch sinngemäß vor. Sie spricht die Frage der
Berücksichtigung ökologischer und denkmalpflegerischer Belange bei dem Widerruf mit
Blick auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse an, ohne einen fallübergreifenden
Klärungsbedarf zu verdeutlichen. Mit den von ihr als ungeklärt betrachteten
"maßgeblichen Parametern" für das Verhältnis von Wasser- und Denkmalschutzrecht
will sie eine umfassende rechtsgutachterliche Stellungnahme des Gerichts zu von ihr
gesehenen Problemkomplexen der wasserrechtlichen Behandlung alter
Wasserkraftanlagen erreichen, ohne dass hierbei eine konkrete
entscheidungserhebliche Fragestellung aufgeworfen würde. Der Sache nach wendet
sich die Klägerin allein gegen das Gewicht, das die Beklagte den Belangen des
Denkmalschutzes im gegebenen Einzelfall beigelegt hat. Dass im Rahmen einer
Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG gegen einen Widerruf
sprechende Belange mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht einzustellen sind,
ist nicht fraglich, also nicht klärungsbedürftig.
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Auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Ein
Aufklärungsmangel kann lediglich bezogen auf tatsächliche Umstände gegeben sein,
auf die es nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts
entscheidungserheblich ankam. Eine Entscheidungserheblichkeit nach Maßgabe der
vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung zeigt die
Klägerin mit ihrem Antragsvorbringen zu den Eigentums- und
Unterhaltungsverhältnissen hinsichtlich des Wehres nicht auf; derartiges ist auch
anhand des Urteils nicht festzustellen. Ferner ist das Verwaltungsgericht davon
ausgegangen, dass die Klägerin und ihr Bruder als Gesamtrechtsnachfolger Inhaber
des alten Rechts geworden sind. Insofern beanstandet die Klägerin im Kern nicht das
verwaltungsgerichtliche Verfahren, sondern die materiell rechtliche Würdigung der vom
Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegten Gesichtspunkte. Auf
dem Unterbleiben der Beiladung der Mutter der Klägerin kann das Urteil allenfalls dann
beruhen, wenn die Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO nötig war. Das ist aber
nicht der Fall. Denn die "Nutznießungsrechte" der Mutter leiten sich von der
Rechtsstellung der Klägerin sowie ihres Bruders ab und werden durch die Entscheidung
des Verwaltungsgerichts nicht derart unmittelbar, rechtsgestaltend betroffen, dass die
Entscheidung auch der Mutter gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Versteht man
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das Vorbringen der Klägerin dahin, dass sie Rechte ihrer Mutter durch den Widerruf
beeinträchtigt sieht, ist sie von vornherein nicht dazu berufen, diese Rechte klageweise
geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
52 Abs. 1 und 2 GKG.
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