Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.05.2003

OVG NRW: nationalität, erwerb, abstammung, abweisung, eltern, staatsangehörigkeit, leib, gefahr, konkretisierung, herkunft

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2490/02
Datum:
15.05.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 2490/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 7222/97
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu jeweils
einem Fünftel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e:
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten
Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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Die in Bezug auf die Abweisung der Klage des Klägers zu 1. erhobene Divergenzrüge
(§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift schon deshalb nicht durch, weil im Zulassungsantrag
nicht hinreichend dargelegt wird, von welchem entscheidungserheblichen abstrakten
Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht
in dem angefochtenen Urteil abgewichen sein soll. Einen Rechtssatz dahingehend,
dass es nur auf das äußere Bekenntnis bzw. die Erklärung ankomme, hat das
Verwaltungsgericht - entgegen der entsprechenden Behauptung im Zulassungsantrag -
nicht aufgestellt. Vielmehr hat es in Anknüpfung an die obergerichtliche Rechtsprechung
unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles begründet, dass der Eintragung der
russischen Nationalität in den ersten Inlandspass des Klägers zu 1. eine rechtlich als
Bekenntnis gegen das deutsche Volkstum zu wertende Erklärung des Klägers zu 1.
zugrunde lag. Dabei hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der von ihm zitierten
Rechtsprechung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Eintragung der Nationalität
nach dem Vorbringen des Klägers zu 1. im Rahmen des nach den sowjetischen
Passvorschriften vorgesehenen und in der Rechtspraxis auch üblichen
Passantragsverfahrens erfolgt ist, die Eintragung der Nationalität mithin entsprechend
den Angaben im vom Kläger zu 1. unterzeichneten Passantragsformular vorgenommen
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worden ist. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, der Kläger zu 1. habe
nach außen hin eine Erklärung abgegeben, um Repressalien und vor allem um
Beschimpfungen als Faschist zu entgehen, was lediglich die Hinnahme einer
Eintragung darstelle und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als
bloßes Lippenbekenntnis zu werten sei, trägt die Behauptung einer Divergenz nicht.
Denn damit wird nicht in Frage gestellt, dass der Kläger zu 1. bei der Beantragung
seines ersten Inlandspasses das Passantragsformular, die sogenannte Forma Nr. 1,
unterschrieben hat, in der als Nationalität "Russisch" eingetragen war. Mit seiner
Unterschrift hat er sich alle Eintragungen in dem Antragsformular willentlich zu Eigen
gemacht. Aufgrund der rechtlichen Fixierung auf die Formularerklärung gegenüber der
Passbehörde und der Dokumentationswirkung im Pass steht die Abgabe der
ausgefüllten und unterschriebenen Forma Nr. 1 im Mittelpunkt des dem jungen
Passantragstellers abverlangten Entscheidungsprozesses. Aus dem Umstand, dass er
hier "Farbe bekennen" musste, erklärt sich die im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG
maßgebliche Bedeutung der Formularerklärung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -.
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Das Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift stellt danach nicht einen inneren Vorgang
der Entscheidungsfindung und -bildung dar, sondern manifestiert sich in der Erklärung
der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nationalität nach außen hin gegenüber der
Passbehörde. Wird diese Erklärung mit einem objektiven Erklärungsinhalt abgegeben,
der der subjektiven Entscheidung nicht entspricht, ändert dies nichts an der
verbindlichen Rechtsfolge der objektiv abgegebenen Erklärung als Bekenntnis im Sinne
des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG.
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Vgl. Urteil des Senats vom 24. Januar 2003 - 2 A 4780/01 -, sowie Beschluss vom 27.
Februar 2003 - 2 A 4781/01 -.
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Dass der Kläger zu 1. sich der Bedeutung und rechtlichen Folgen seiner Unterschrift
unter die ausgefüllte Forma Nr. 1 nicht bewusst war und deshalb ein Erklärungsirrtum
vorlag, ist im Zulassungsantrag nicht vorgetragen. Ein etwaiger Irrtum über das Motiv
dieser Erklärung wäre rechtlich jedenfalls unerheblich.
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Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass deutschen Volkszugehörigen in
der ehemaligen Sowjetunion zumindest nach Beendigung der Kommandanturzeit ein
Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht generell unmöglich und oder unzumutbar
war.
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Vgl. Urteile des Senats vom 17. Mai 2002 - 2 A 3706/02 -; vom 5. September 2002 - 2 A
4070/01 -; vom 22. November 2002 - 2 A 745/01 -; sowie vom 21. Februar 2003 - 2 A
3340/01 -.
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Dem Zulassungsantrag sind keine Gesichtspunkte zu entnehmen, die Anlass zu einer
Überprüfung dieser Rechtsprechung in einem Berufungsverfahren geben könnten. Es
bedarf auch keiner grundsätzlichen Klärung, dass Beschimpfungen deutscher
Volkszugehöriger als Faschisten den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht
erfüllen. Denn es ist im Zulassungsantrag nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass mit
solchen Beschimpfungen eine konkrete Gefahr für Leib und Leben oder sonstige
schwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile verbunden gewesen wären,
wie dies § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG als Fiktionsvoraussetzung in tatsächlicher Hinsicht
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verlangt. Vor diesem Hintergrund fehlt es im Zulassungsantrag bzw. im nachgereichten
Schriftsatz vom 25. Oktober 2002 an einer hinreichenden Darlegung, welche
entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung sich in diesem Verfahren bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG
stellen könnte. Der insoweit geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO ist nicht gegeben.
Soweit in dem Zulassungsantrag bezüglich der Abweisung der Klage der Kläger zu 3.
bis 5. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) geltend gemacht werden, liegen diese nicht vor. Im Zulassungsantrag wird
insoweit vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend damit
auseinandergesetzt, dass die Kläger zu 3. bis 5. von einem deutschen
Staatsangehörigen, nämlich dem Kläger zu 1., abstammten. Ihr Anspruch auf Erteilung
eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG könne deshalb nicht ohne
Prüfung der weiteren Erteilungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG verneint werden.
Dieser Einwand greift nicht durch, weil die erstmals im Zulassungsantrag aufgestellte
Behauptung, der Kläger zu 1. sei deutscher Staatsangehöriger, nicht hinreichend
substantiiert ist. Der Behauptung, die Eltern des Klägers zu 1. seien im Gebiet Schitomir
ansässig gewesen und von dort verschleppt worden, fehlt schon in tatsächlicher
Hinsicht eine hinreichende Konkretisierung. Dem sonstigen klägerischen Vorbringen
lässt sich dazu nichts weiter entnehmen. Sie bleibt aber auch insoweit allgemein, als im
Zulassungsantrag nichts näheres dazu vorgetragen ist, aufgrund welcher Umstände in
der Person der Eltern des Klägers zu 1. ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe f) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der
Staatsangehörigkeit vom 23. Februar 1955 eingetreten sein könnte. Ein solcher Erwerb
wird lediglich allgemein im Zulassungsantrag behauptet.
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Auch soweit in Bezug auf die Abweisung der Klage der Kläger zu 3. bis 5. der
Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend
gemacht wird, hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg. Es ist in der Rechtsprechung
geklärt, dass unter Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG die biologische Herkunft
zu verstehen ist.
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Vgl. Urteil des Senats vom 24. Mai 2002 - 2 A 5494/00 -.
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Die im Zulassungsantrag vertretene Auffassung, der Begriff der Abstammung in § 6 Abs.
2 Satz 1 BVFG sei nicht gleichzustellen mit der Feststellung der
Spätaussiedlereigenschaft eines Elternteils, vielmehr sei im Umkehrschluss davon
auszugehen, dass die Abstammung von einem deutschen Großelternteil ausreichend
sei, findet im Wortlaut des § 6 Abs. 2 BVFG keine Grundlage. Zur Klärung dieser Frage
bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Insoweit kommt es auch
nicht darauf an, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheides lediglich eine vorläufige
Aussage darüber enthält, ob in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen für
den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft vorliegen und die endgültige Entscheidung
hierüber nach erfolgter Einreise dem Verfahren auf Erteilung einer Bescheinigung nach
§ 15 Abs. 1 BVFG vorbehalten ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100
Abs. 1 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das
Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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