Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.05.1999

OVG NRW (einkommen, bewilligung, behörde, höhe, kläger, ausbildung, vorschrift, vollstreckung, verwaltungsgericht, rechtsgrundlage)

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 893/98
Datum:
12.05.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 893/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 7495/96
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider
Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
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Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO in
der Fassung des Sechsten VwGO-ÄndG vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626, durch
Beschluß, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß §§ 130a Satz 2,
125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Verfahrensweise
Stellung zu nehmen.
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Die Berufung mit dem - sinngemäß - gestellten Antrag, das angefochtene Urteil zu
ändern und die Klage abzuweisen,
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hat Erfolg, weil das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Die
Bescheide des Beklagten vom 30. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1996
sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Zutreffende Ermächtigungsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des Klägers ist
entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG. Danach ist
in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung
an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist,
der Förderungsbetrag insoweit zurückzuzahlen, als der Auszubildende Einkommen im
Sinne des § 21 BAföG erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung
nicht berücksichtigt worden ist.
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Der Sinn der Vorschrift liegt darin, dem Nachrang der Ausbildungsförderung Rechnung
zu tragen. Nach der Grundregel des § 1 BAföG kann der Auszubildende, unabhängig
von allen anderen Leistungsvoraussetzungen, nur insoweit Ausbildungsförderung
beanspruchen, als ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung
erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ist dieser Grundsatz
dadurch verletzt worden, daß Einkommen des Auszubildenden auf den von der Behörde
anerkannten Bedarf entgegen den dafür geltenden Bestimmungen nicht angerechnet
worden ist, so verpflichtet § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG die Behörde, die dem
Auszubildenden nicht zustehenden Beträge zurückzufordern.
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Vgl. zur früheren Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG etwa BVerwG, Urteil vom 22.
Oktober 1981 - 5 C 58.79 -, FamRZ 1982, 1045 (1046).
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Der Rückzahlungsanspruch entsteht dabei, wenn nur zwei objektive Umstände
vorliegen. Voraussetzung ist zum einen, daß der Auszubildende Einkommen iSd § 21
BAföG erzielt, und zum anderen, daß die Behörde dieses Einkommen bei der
Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt hat. Es kommt u.a. nicht
darauf an, ob es in den Verantwortungsbereich der Behörde fällt, daß sie das
Einkommen bei der Bewilligung unberücksichtigt gelassen hat.
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Entsprechend zur früheren Fassung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 BAföG etwa BVerwG, Urteil
vom 22. Oktober 1981 - 5 C 61.79 -, FamRZ 1982, 538 (539).
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Die genannten Tatbestandsmerkmale liegen hier vor. In seiner tatbestandlichen Weite
ist § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG auch dann Rechtsgrundlage für eine Rückforderung, wenn
das vom Auszubildenden im Förderungsantrag angegebene Einkommen versehentlich
in zu geringer Höhe angerechnet worden ist.
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Vgl. Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 2. Lfg. März 1991 § 20 Rn. 15.
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Der Regelfall des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG ist zwar der, daß der Auszubildende
Einkommen erzielt hat, die Behörde jedoch dieses bei der Bewilligung noch nicht
berücksichtigen konnte, weil für sie zu Beginn des Bewilligungszeitraumes noch nicht
feststand, welches Einkommen der Auszubildende in diesem Zeitraum erzielen würde.
Da für § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG vorrangig maßgeblich ist, ob materiell zu Unrecht
Förderungsleistungen erbracht wurden, wird von der Vorschrift aber auch die
Konstellation erfaßt, daß bereits bekanntes Einkommen lediglich fehlerhaft aufgeteilt
wird.
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Deshalb kann die vorliegende Überzahlung in Höhe von 1.088,- DM auf der Grundlage
von § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG zurückgefordert werden. Bricht der Auszubildende
innerhalb des Bewilligungszeitraums seine Ausbildung ab, so muß eine
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Neuberechnung der Förderungsleistung erfolgen. Es kann dann nur noch das
Einkommen berücksichtigt und nach § 22 Abs. 2 BAföG gleichmäßig aufgeteilt werden,
das der Auszubildende innerhalb des neu anzunehmenden, verkürzten
Bewilligungszeitraums erzielt hat. Die gebotene Umstellung auf den verkürzten
Bewilligungszeitraum ist hier nicht schon durch den Bescheid vom 29. April 1996,
sondern erst durch die Bescheide vom 30. Mai 1996 erfolgt. Der sich bei dieser
Neuberechnung und Neuverteilung ergebende Betrag des erzielten Einkommens ist bei
der Bewilligung von Ausbildungsförderung durch den Bescheid vom 29. April 1996 also
noch nicht berücksichtigt worden, so daß die Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs. 1 Nr.
3 BAföG erfüllt sind.
So auch BVerwG, Beschluß vom 16. Dezember 1980 - 5 B 8.80 -.
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Bezüglich der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG wird gemäß § 122 Abs. 2
Satz 3 VwGO auf die zutreffende Ausführungen im Widerspruchsbescheid des
Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1996
Bezug genommen. Daß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG die Rückabwicklung eines
Förderungsverhältnisses für seinen Anwendungsbereich unabhängig von
Vertrauensschutzgesichtspunkten abschließend regelt und die
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§§ 44 ff. SGB X insoweit nicht zur Anwendung kommen, ist höchstrichterlich geklärt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1989 - 5 C 38.86 -, FamRZ 1989, 1363; Urteil vom 19.
März 1992 - 5 C 41.88 -, NVwZ-RR 1992, 423.
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Fehler bei der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Berechnung hat der
Senat nicht feststellen können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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