Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.08.2003

OVG NRW: aufschiebende wirkung, auflösende bedingung, siedlungsabfall, deponie, stand der technik, ausnahme, wirtschaftliches interesse, genehmigung, hauptsache, unzumutbarkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 233/03
Datum:
18.08.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 233/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 1444/02
Tenor:
Der angegriffene Beschluss wird geändert, soweit das
Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass der Widerspruch gegen die
Nebenbestimmung Nr. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 9.
Dezember 2002 aufschiebende Wirkung hat. Insoweit wird der Antrag
des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
G r ü n d e
1
Die Beschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nebenbestimmung Nr. 1 des
Bescheides der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2002 richtet. Insoweit ist der
angegriffene Beschluss zu ändern und der Antrag des Antragstellers auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Hinsichtlich der Feststellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Bezug auf die Nebenbestimmungen Nrn.
2 bis 4 des Bescheides vom 9. Dezember 2002 ist die Beschwerde zurückzuweisen.
2
Auf den Antrag des Antragstellers,
3
festzustellen, dass die weitere Ablagerung von Hausmüll, hausmüllähnlichen
Gewerbeabfällen, Klärschlämmen und anderen Abfällen mit hohen organischen
Anteilen, bei denen die Anforderungen an Abfälle gemäß Anhang 1 oder Anhang 2 der
AbfAblV nicht erfüllt sind, bis zu einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der von
der Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2002 beigefügten
Nebenbestimmungen ohne Vorbehandlung auf der Deponie B. Schanze zulässig ist,
hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten zuzulassen, dass der Antragsteller bis
zur Entscheidung in der Hauptsache Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle,
4
Klärschlämme und andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen, bei denen die
Anforderungen an Abfälle gemäß Anhang 1 oder Anhang 2 der AbfAblV nicht erfüllt
sind, unvorbehandelt auf der Deponie B. T. ablagern kann,
hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss in entsprechender Anwendung
des § 80 Abs. 5 VwGO festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die
Nebenbestimmungen Nrn. 1 bis 4 des angefochtenen Bescheides vom 9. Dezember
2002 aufschiebende Wirkung hat. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten
Gründe, worauf der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt die
Unrichtigkeit dieser Feststellung in Bezug auf den Widerspruch gegen die
Nebenbestimmung Nr. 1.
5
Die Antragsgegnerin tritt dem rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung der selbständigen Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen, den das
Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts,
6
vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, NVwZ 2001, 429,
7
zu Grunde gelegt hat, nicht entgegen. Sie vertritt die Auffassung, eine isolierte
Aufhebbarkeit der Nebenbestimmungen zum Bescheid vom 9. Dezember 2002 scheide
im Sinne dieser Rechtsprechung offenkundig von vornherein aus. Das trifft hinsichtlich
der Nebenbestimmung Nr. 1 zu, nicht aber hinsichtlich der Nebenbestimmungen Nrn. 2
bis 4. Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt
regelmäßig die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit einer gegen eine belastende
Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt erhobenen
Anfechtungsklage davon ab, ob der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung
sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Die Nebenbestimmung darf
mit den übrigen Teilen des Verwaltungsakts nicht in einem untrennbaren
Zusammenhang stehen. Die übrigen Teile des Verwaltungsakts müssen selbständig
Bestand behalten können und dürfen durch die Aufhebung der Nebenbestimmung keine
andere Bedeutung erlangen als ihnen ursprünglich zugekommen ist.
8
Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. August 1995 - 1 B 25.95 -, GewArch 1996, 22;
Beschluss vom 17. Juli 1995 - 1 B 23.95 -, NVwZ-RR 1996, 20; Urteil vom 17. Februar
1984 - 4 C 70.80 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 137.
9
Das Erfordernis der "Offenkundigkeit" fehlender Aufhebbarkeit bezieht sich demnach
darauf, ob sich nach dem Umständen des Einzelfalles ohne weiteres und unzweifelhaft
ergibt, dass die Nebenbestimmung und die übrigen Teile des Verwaltungsakts
untrennbar miteinander verknüpft sind. So ist es bezogen auf die Nebenbestimmung Nr.
1. Nach dem Willen der Antragsgegnerin kann die mit dem angefochtenen Bescheid
ausgesprochene Zulassung, Abfälle mit hohen organischen Anteilen unvorbehandelt
auf der Deponie abzulagern, nicht ohne die Nebenbestimmung Nr. 1 bestehen. Die
Antragsgegnerin hat ausdrücklich einen untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang
angenommen und die Möglichkeit eines Anfechtungswiderspruchs ausgeschlossen.
Diese Sichtweise stimmt mit den Regelungsgehalten der Zulassung und der
Nebenbestimmung Nr. 1 überein. Dem Wortlaut der auf § 6 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV
gestützten Zulassung nach wird dem Antragsteller die Befugnis eingeräumt,
mengenmäßig unbeschränkt bis zum 31. Mai 2005 Hausmüll, hausmüllähnliche
Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen
10
unvorbehandelt auf der Deponie B. T. abzulagern. Die Nebenbestimmung Nr. 1 wird als
auflösende Bedingung bezeichnet. Das besagt, dass die Möglichkeit der Ablagerung
unvorbehandelter Abfälle sofort wirksam werden und mit Eintritt der Bedingung entfallen
soll (§ 158 Abs. 2 BGB). Ein nach Maßgabe der Nebenbestimmung Nr. 1 bedingtes
vollständiges Erlöschen der Befugnis zur Ablagerung der in Frage stehenden Abfälle ist
aber nach dem Zusammenhang der Zulassung und der Nebenbestimmung Nr. 1
eindeutig nicht gewollt. Die "auflösende Bedingung" beinhaltet, dass der Antragsteller in
der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Mai 2005 insgesamt 75.000 t Abfälle - in
zeitabschnittsweise vorgegebenen Teilmengen - der MVA C. -I. zur thermischen
Entsorgung anzudienen hat. Im Umfang dieser Abfallmengen hält die Antragsgegnerin
die Nutzung vorhandener Behandlungskapazitäten für zumutbar und daher die
Voraussetzungen der im Tenor des Bescheides erfolgten Zulassung nicht für erfüllt. Die
Antragsgegnerin will zwar ersichtlich sicherstellen, dass die Zulassung des Ablagerns
unvorbehandelter Abfälle sofort wirksam wird. Sie sieht diese Zulassung nämlich als zur
Fortsetzung der bisher ausgeübten Deponierung unvorbehandelter Abfälle notwendig
an und will mit der Forderung nach einem zukünftigen Andienen zur thermischen
Entsorgung keine Unterbrechung der Abfallentsorgung im Gebiet des Antragstellers
auslösen. Die zur thermischen Entsorgung festgelegten Abfallmengen sollen jeweils
erst bis zum Ende des betreffenden Zeitraums der MVA C. -I. angedient sein. Gegen ein
Verständnis der Nebenbestimmung Nr. 1 als auflösende Bedingung spricht bereits, dass
die Regelung als Verpflichtung des Antragstellers ausgestaltet ist, bestimmte
Abfallmengen der MVA C. -I. zur Entsorgung anzudienen. Die Erfüllung der
Verpflichtung soll keinen für eine Bedingung charakteristischen Schwebezustand
beenden, sondern verhindern, dass sich der Rechtszustand vor der Zulassung des
Ablagerns unvorbehandelter Abfälle - nämlich die mengenmäßige Unbeschränktheit -
wieder einstellt. Dass und wann die durch die Zulassung zu begründende Befugnis zum
Ablagern unvorbehandelter Abfälle in Abhängigkeit von der Nichterfüllung der
Verpflichtung wegfallen - also eine hundertprozentige Vorbehandlung geboten sein -
soll, ist im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt. Beabsichtigt von der
Antragsgegnerin ist nicht, dass der Antragsteller bei dem ungewissen Eintritt der
"Bedingung" nicht in den Genuss der gewährten Zulassung kommen soll; vielmehr ist
lediglich eine von Anfang an mengenmäßig begrenzte Zulassung gewollt. Denn bei den
der MVA C. -I. anzudienenden Abfällen handelt es sich typischerweise um solche mit
hohen organischen Anteilen, also um diejenigen Abfälle, deren Ablagerung ohne
vorherige Vorbehandlung dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides nach gerade
unbeschränkt genehmigt wird. Die Beteiligten nehmen übereinstimmend an, dass die
der MVA C. -I. anzudienenden Abfallmengen annähernd mindestens dem bisherigen
Hausmüllaufkommen im Kreisgebiet des Antragstellers entsprechen; die
Antragsgegnerin geht des Weiteren von einer Übernahme der Abfälle durch die MVA
aus. Unabhängig davon, dass einem nachträglichen Entfallen die Wirksamkeit der
Zulassung praktisch nur durch Rückgängigmachung bereits erfolgter Ablagerungen
Rechnung getragen werden könnte, was technisch und wirtschaftlich zumindest sehr
aufwändig wäre, soll die Nebenbestimmung Nr. 1 hiernach erkennbar die von ihr
erfassten Abfallmengen von vornherein aus der Reichweite der Zulassung
herausnehmen, um so die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AbfAblV für die
Zulassung zu beachten. Durch die Nebenbestimmung Nr. 1 soll nicht die Wirksamkeit
der Zulassung nachträglich mit Eintritt der "Bedingung" gesteuert, sondern der Inhalt der
Zulassung selbst konkretisiert werden. Der Sache nach soll dem Antrag des
Antragstellers auf Zulassung der Fortsetzung seiner bisherigen Entsorgungstätigkeit,
ohne den der angefochtene Bescheid nicht hätte ergehen können, nur teilweise
stattgegeben werden; der Antrag soll für die in der Nebenbestimmung Nr. 1
bezeichneten Abfallmengen abgelehnt werden. Diese Konkretisierung der Zulassung
kann von dieser nicht abgetrennt werden; sie bestimmt unmittelbar ihren Gegenstand
und Umfang.
Eine vergleichbar enge Verknüpfung zwischen der Zulassung und den
Nebenbestimmungen Nrn. 2 bis 4 ist in Ansehung des Beschwerdevorbringens, das
sich in erster Linie über die Nebenbestimmung Nr. 1 verhält, nicht gegeben, jedenfalls
nicht offenkundig. Die Antragsgegnerin hat diese Nebenbestimmungen im
angefochtenen Bescheid keiner der Kategorien des § 36 Abs. 2 VwVfG zugeordnet. Der
auch insofern verlautbarte "untrennbare inhaltliche Zusammenhang mit der Zulassung"
ist, was die Untrennbarkeit angeht, zumindest nicht eindeutig. Der Umstand, dass
Nebenbestimmungen zu einer Genehmigung generell und bei
Ermessensentscheidungen im Besonderen regelmäßig nach dem Willen der Behörde
dazu dienen, die Voraussetzungen für die Genehmigung zu gewährleisten, reicht als
solcher für den Schluss auf eine offenkundig ausscheidende isolierte Aufhebbarkeit
einer Nebenbestimmung nicht aus. Mit der Beschwerde verweist die Antragsgegnerin
auf das Erfordernis, durch eine Zulassung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV nicht das Wohl
der Allgemeinheit zu beeinträchtigen (§ 6 Abs. 3 1. Halbsatz AbfAblV). Das
Verwaltungsgericht hat die Nebenbestimmungen Nrn. 2 bis 4 aber, wogegen sich die
Antragsgegnerin nicht wendet, den "echten Auflagen" zugeordnet, also als selbständig
neben der Zulassung stehende Gebote eingestuft. Derartige Nebenbestimmungen
werden herkömmlich als regelmäßig isoliert aufhebbar betrachtet. Besonderheiten, die
vorliegend eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan. Die
Nebenbestimmungen Nrn. 2 und 3 betreffen die Ablagerung von Abfällen und den
Deponiebetrieb nach dem 31. Mai 2005, also nach Ablauf der bis Ende Mai 2005
befristeten Zulassung und des nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 AbfAblV für eine Zulassung
überhaupt in Erwägung zu ziehenden Zeitraums. Die Antragsgegnerin will mit Rücksicht
auf das aus ihrer Sicht zu diesem Zeitpunkt unmittelbar kraft der
Abfallablagerungsverordnung einzustellende Ablagern unvorbehandelter Abfälle mit
hohen organischen Abfällen und die deshalb zeitgleich eintretende deutliche
Verringerung der noch zu deponierenden Abfallmengen sicherstellen, dass die bislang
vorgesehenen bzw. ergriffenen Sicherungsvorkehrungen gegen die Deponierisiken
zeitnah angepasst werden. Schon die Formulierung der Nebenbestimmungen Nrn. 2
und 3 deutet darauf hin, dass diese die Funktion haben, gegenüber dem Antragsteller
durchsetzbare Einschränkungen der Zulassung festzulegen. Gegen die Annahme, die
Zulassung könnte ohne die Nebenbestimmungen Nrn. 2 und 3 offenkundig nicht
rechtmäßig und sinnvoll bestehen, spricht ferner, dass das mit den in Frage stehenden
Maßnahmen der Oberflächenabdichtung und Entgasung zu beherrschende
Gefahrenpotenzial des Ablagerns unvorbehandelter Abfälle mit hohen organischen
Abfällen mit einer Zulassung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV notwendig und
wesensmäßig einhergeht. Siedlungsabfälle und Abfälle im Sinne des § 2 Nr. 2 AbfAblV
dürfen - ausgenommen mechanisch-biologisch behandelte Abfälle, für die die
Anforderungen nach § 4 iVm Anhang 2 AbfAblV gelten - nur abgelagert werden, wenn
sie die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 1 für die Deponieklasse I
oder II einhalten (§ 3 Abs. 3 AbfAblV). Es versteht sich von vornherein, dass eine
Zulassung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV für eine Altdeponie - wie hier - das mit einem
Ablagern unvorbehandelter Abfälle mit hohen organischen Anteilen nach der Wertung
der Abfallablagerungsverordnung verbundene Gefahrenpotenzial für die betroffene
Deponie vergrößert bzw. verlängert. Hierin dennoch eine Beeinträchtigung des Wohls
der Allgemeinheit zu sehen, die der Zulassung wegen § 6 Abs. 3 1. Halbsatz AbfAblV
zwingend entgegensteht, sofern nicht zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen
11
werden, leuchtet nicht ein. Denn eine Zulassung, die - wie hier - in
Übergangsregelungen als Ausnahme zur Anpassung bestehender Anlagen und
ausgeübter Tätigkeiten an fortgeschrittene Umweltanforderungen vorgesehen ist, setzt
voraus, dass die fortgeschrittenen Anforderungen in der Übergangszeit eben noch nicht
- zumindest noch nicht vollständig - erfüllt sind; nur insofern macht eine
Übergangsregelung Sinn. Deswegen ist auch nicht offenkundig, dass eine
Ermessensausübung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV, um rechtmäßig zu sein,
Regelungen im Sinne der Nebenbestimmungen Nrn. 2 und 3 zum angefochtenen
Bescheid enthalten muss.
Für die Nebenbestimmung Nr. 4, keinen Abfall zu akquirieren, der außerhalb des
Kreisgebietes anfällt, könnte von einer offenkundigen Untrennbarkeit von der Zulassung
nur ausgegangen werden, wenn damit eindeutig der an sich zur Entsorgung auf der
Deponie des Antragstellers anstehende Abfall über die zur thermischen Entsorgung
anzudienenden Teilmengen hinaus beschränkt werden soll. Einen solchen
Zusammenhang aber legte die Antragsgegnerin zur Nebenbestimmung Nr. 4 nicht dar,
noch erschließt er sich hier - anders als zur Nebenbestimmung Nr. 1 - ohne weiteres.
12
Greift das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Nebenbestimmungen Nrn. 2 bis 4
damit nicht durch, kommt es mangels einer auch vom Antragsteller erhobenen
Beschwerde nicht darauf an, ob die erstinstanzlich unter dem Blickwinkel des § 80 Abs.
5 VwGO getroffene Feststellung insoweit dem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren
des Antragstellers vollumfänglich gerecht wird. Da sich der angegriffene Beschluss
hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 1 jedoch als unrichtig erweist, hat die Prüfung
des Antragsbegehrens im Beschwerdeverfahren auch unter sonstigen Gesichtspunkten
zu erfolgen.
13
Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung der Zulässigkeit der Ablagerung
unvorbehandelter Abfälle kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich
mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO getroffen werden. Es kann
dahingestellt bleiben, ob vorläufigen Feststellungen prinzipielle Bedenken
entgegenstehen; gleichfalls dahinstehen kann, ob das Feststellungsbegehren des
Antragstellers im Einklang steht mit den Anforderungen nach § 43 VwGO. Jedenfalls
setzt eine einstweilige Anordnung, die - wie hier - darauf abzielt, die Hauptsache - wenn
auch zeitlich begrenzt und damit nur teilweise - vorwegzunehmen, voraus, dass in der
Hauptsache ein Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Daran fehlt es. Aus
dem Gebot der Effektivität vorläufigen Rechtsschutzes ergeben sich für den
Antragsteller, der keine durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu
beseitigende erhebliche Verletzung von Rechten zu befürchten hat, keine günstigeren
Folgerungen.
14
Es bestehen erhebliche Zweifel an der vom Antragsteller für sich in Anspruch
genommenen Zulässigkeit der weiteren Ablagerung von Abfällen mit hohen
organischen Anteilen. Im Gegenteil dürfte die Zulässigkeit der Ablagerung dieser
Abfälle erst durch die Zulassung im angefochtenen Bescheid bewirkt worden sein,
sodass dieser Bescheid, soweit nicht das Verwaltungsgericht die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nebenbestimmungen Nrn. 2 bis 4 festgestellt
hat, unter Einbeziehung der Nebenbestimmung Nr. 1 den Rahmen für eine zulässige
Ablagerung der Abfälle setzt. Damit scheidet auch aus, die mit dem angefochtenen
Bescheid erteilte Zulassung mitsamt der Nebenbestimmung Nr. 1 unter dem
Gesichtspunkt einer "aufgedrängten", für die Ablagerung der Abfälle objektiv unnötigen
15
Zulassung als insgesamt belastenden Verwaltungsakt anzusehen, auf den bezogen der
- wie erwähnt - vollumfänglich eingelegte Widerspruch des Antragstellers
aufschiebende Wirkung entfalten könnte (§ 123 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen setzt die
angefochtene Zulassung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV den dahingehend angebrachten
Antrag des Antragstellers voraus, sodass es dem Antragsteller insofern freisteht, von der
Zulassung Gebrauch zu machen und außerdem kein Anlass gegeben wäre, dem
Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich des
angefochtenen Bescheides insgesamt zu gewähren.
Der Planfeststellungsbeschluss für den Bau und den Betrieb der Deponie B. T.
beinhaltet die Zulassung der Ablagerung nicht behandelter Abfälle. Die
Antragsgegnerin bringt selbst nicht vor, dass aus der Befristung "bis zur Inbetriebnahme
der geplanten Volumenreduktionsanlage" eine Einschränkung dieser Zulassung zu
Ungunsten des Antragstellers hergeleitet werden könnte. Gegen den 15. Nachtrag zum
Planfeststellungsbeschluss, durch den der Planfeststellungsbeschluss für den Zeitraum
ab dem 1. Januar 2003 um die Zuordnungswerte nach Nr. 4.2.1, Anhang B TA
Siedlungsabfall ergänzt worden ist, hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Dieser
Widerspruch entfaltet, wovon die Beteiligten auch übereinstimmend ausgehen,
aufschiebende Wirkung; die nach Ansicht der Antragsgegnerin eingetretene Erledigung
des Widerspruchs beruht auf der Vorstellung, die mit dem 15. Nachtrag zum
Planfeststellungsbeschluss beabsichtigte Anpassung der "Genehmigungslage" sei
wegen der Rechtswirkungen der Abfallablagerungsverordnung entbehrlich. Die mit dem
15. Nachtrag weiterhin hinsichtlich einiger Zuordnungswerte erteilte Ausnahme nach Nr.
12.1 TA Siedlungsabfall war bis Ende 2002 befristet und ist jedenfalls deshalb
inzwischen gegenstandslos.
16
Es spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass die Legalisierungswirkung des
Planfeststellungsbeschlusses in Bezug auf die in ihm enthaltenen Regelungen zur
Ablagerung unvorbehandelter Abfälle mit hohen organischen Anteilen unmittelbar durch
die Abfallablagerungsverordnung beendet worden ist und daher die materiellen
Anforderungen nach § 3 Abs. 3 iVm Anhang 1 AbfAblV - bzw., was hier wegen der nach
Lage der Dinge in Betracht kommenden thermischen Entsorgung in der MVA C. -I.
ausgeklammert werden kann, nach § 4 Abs. 1 iVm Anhang 2 AbfAblV - ohne vorherige
Änderung des Planfeststellungsbeschlusses durch nachträgliche Auflagen oder
Anordnungen verbindlich einzuhalten sind. Die abschließende Klärung und
Entscheidung muss einem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben.
17
§ 3 Abs. 3 AbfAblV enthält seinem Wortlaut nach für den in § 1 Abs. 2 AbfAblV
genannten Personenkreis unmittelbar geltendes Recht. Die von § 3 Abs. 3 AbfAblV
erfassten Abfälle dürfen nur abgelagert werden, wenn sie die entsprechenden
Zuordnungskriterien des Anhangs 1 einhalten; mit anderen Worten ist ein Ablagern
unter Überschreitung der Zuordnungskriterien strikt verboten. Einen Anhalt dafür, dass
von dem Verbot diejenigen Personen ausgenommen sein sollen, denen in der
Vergangenheit ein von den Zuordnungskriterien inhaltlich abweichender
Planfeststellungsbeschluss erteilt worden ist, bietet der Wortlaut der Vorschrift nicht. In
Betracht käme insoweit mit den Deponiebetreibern ohnehin nur ein Teil der nach § 1
Abs. 2, § 3 Abs. 3 in die Pflicht genommenen Personen. Dass gerade auch
Deponiebetreiber ungeachtet des Regelungsgehaltes eines in der Vergangenheit für
den Betrieb der Deponie erlassenen Planfeststellungsbeschlusses dem Gebot des § 3
Abs. 3 AbfAblV unterliegen sollen, ergibt sich ferner klar und eindeutig aus dem
systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 6 AbfAblV. Danach ist zur
18
Fortsetzung einer bislang ausgeübten Ablagerung ohne Einhaltung der
Zuordnungskriterien eine gesonderte behördliche Zulassung erforderlich (§ 6 Abs. 2 Nr.
1 AbfAblV), deren Erteilung von einem Antrag des Deponiebetreibers sowie der
Erfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen abhängt und zudem in das
Ermessen der Behörde gestellt ist. Da vorhandene Deponien typischerweise auf der
Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer (Plan-)Genehmigung
betrieben werden (§§ 7, 9 AbfG 1972, §§ 31 Abs. 2 und 3, 35 KrW-/AbfG), besagt § 6
Abs. 2 und 3 AbfAblV unmissverständlich, dass die Regelungswirkung der vor
Inkrafttreten der Abfallablagerungsverordnung ergangenen Zulassungsakte
einschließlich der Planfeststellungsbeschlüsse ohne weiteres, d. h. ohne zusätzliche
behördliche Entscheidung, durch § 3 Abs. 3 AbfAblV verdrängt wird, soweit letztere
Vorschrift Vorgaben für die Ablagerung von Abfällen enthält.
Das entspricht dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 AbfAblV. Bewirkt werden soll eine
durchgreifende Verwirklichung gleichgerichteter Zielsetzungen der TA Siedlungsabfall,
wobei lediglich das bislang nicht definitiv geklärte Ausreichen einer mechanisch-
biologischen Vorbehandlung - mit gesonderten Zuordnungskriterien - festgeschrieben
wird. Die nach § 3 Abs. 3 AbfAblV einzuhaltenden Zulassungskriterien des Anhangs 1
können nur mittels einer vorherigen Behandlung der betroffenen Abfälle erreicht werden
und stimmen mit denjenigen nach Nr. 4.2.1, Anhang B TA Siedlungsabfall überein.
Weiterhin knüpft § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 AbfAblV an an Nr. 12.1 TA Siedlungsabfall, der
die Möglichkeit eröffnete, für den Zeitraum bis zum 1. Juni 2005 eine Ausnahme von den
Zuordnungswerten zuzulassen. Die Beschränkung der Ablagerung nicht vorbehandelter
Abfälle mit hohen organischen Anteilen auf den nur nach Maßgabe einer Ausnahme
zuzugestehenden Zeitraum bis längstens Ende Mai 2005 ist hiernach seit 1993
vorgesehen. Die zur Erreichung dieses Ziels in Umsetzung der Vorgaben der TA
Siedlungsabfall erforderlichen verwaltungsmäßigen Schritte sind aber nicht
flächendeckend zeitgerecht vorgenommen worden; effektive Maßnahmen zur Behebung
des Mangels ausreichender Behandlungskapazitäten, der die Befugnis zur Erteilung
einer Ausnahme nach Nr. 12.1 TA Siedlungsabfall erst eröffnete, sind nicht überall
ergriffen worden.
19
Vgl. BT-Drs. 14/7274; BT-Drs. 14/8792 (Umweltgutachten 2002), Tz 788.
20
Dabei traten zwischen den einzelnen Bundesländern erhebliche Unterschiede auf.
21
Vgl. BT-Drs. 14/3363 (Umweltgutachten 2000), Tz 914.
22
§ 3 Abs. 3 AbfAblV dient demzufolge dazu, den im Hinblick auf die TA Siedlungsabfall
aufgetretenen Vollzugsproblemen durch bundeseinheitliche rechtsverbindliche
Festschreibungen den Boden zu entziehen. Die unmittelbare Rechtsverbindlichkeit für
den Personenkreis nach § 1 Abs. 2 AbfAblV soll gewährleisten, dass die
bundesrechtlichen Anforderungen an das Umweltschutzniveau von Deponien nunmehr
effektiv erfüllt werden.
23
Vgl. Bundesrats-Drs. 596/00, S. 44, 49, 73.
24
Unterstrichen wird das dadurch, dass in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem
Erlass der Abfallablagerungsverordnung die Verordnungsermächtigung des § 36 c KrW-
/AbfG normiert worden ist, um hierauf gestützt die Deponieverordnung zu erlassen.
Letztere ist ihrerseits ebenfalls auf unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber
25
Deponiebetreibern und Abfallbesitzern angelegt (§§ 1 Abs. 2, 14, 25 DepV). § 36 c Abs.
2 KrW-/AbfG enthält gerade deshalb Regelungen zu Übergangsfristen, wenn in einem
Planfeststellungsbeschluss geringere Anforderungen gestellt worden waren, als sie
nach aktuellem Recht zu erfüllen sind. Die Abfallablagerungsverordnung ist in ihrem
Zusammenwirken mit der Deponieverordnung konzipiert als Teil der Gesamtregelungen
zur gebotenen Umsetzung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über
Abfalldeponien. Schließlich sind die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die
Vorbehandlungsanlagen, derer es zur Erreichung der Zuordnungskriterien bedarf, bei
Altanlagen auf unmittelbare Rechtsverbindlichkeit - unter zugestandenen
Übergangsfristen - ausgerichtet (§ 14 der 30. BImSchV, § 17 der 17. BImSchV). Der
Verordnungsgeber der Abfallablagerungsverordnung hat sich erkennbar an dieser
immissionsschutzrechtlich seit langem praktizierten Regelungstechnik zur Heranführung
von Altanlagen an fortgeschrittene Anforderungen orientiert und keinen Grund gesehen,
hiervon bei der abfallrechtlichen Ausgestaltung der Anforderungen an Deponien
abzuweichen.
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durchgreifende Bedenken gegen die
Vereinbarkeit einer unmittelbaren Rechtsverbindlichkeit des § 3 Abs. 3 AbfAblV mit
höherrangigem Recht, die insoweit Anlass zu einem anderen Verständnis der
Abfallablagerungsverordnung geben - oder zu deren Nichtigkeit führen - könnten,
bestehen nicht. Die Verordnung ist gestützt auf die Verordnungsermächtigung des § 12
Abs. 1 KrW-/AbfG zur Konkretisierung der Pflichten nach § 11 KrW-/AbfG entsprechend
dem Stand der Technik. § 11 KrW-/AbfG regelt die auch von öffentlich- rechtlichen
Entsorgungsträgern wie dem Antragsteller (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) zu erfüllenden
Grundpflichten der Abfallbeseitigung und bezieht die Erforderlichkeit einer Behandlung
der Abfälle ausdrücklich mit ein. Unter Grundpflichten werden in Übernahme des
immissionsschutzrechtlichen Sprachgebrauchs unmittelbar geltende Verpflichtungen
verstanden.
26
Vgl. Kunig in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW- /AbfG, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 7; Weidemann in:
Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: März 2003, § 5 Rdnrn. 22 f.
27
Die Grundpflichten müssen, damit sie Rechtswirksamkeit erlangen, nicht im Einzelfall
ausdrücklich behördlich angeordnet werden. Behördliche Maßnahmen sind lediglich zu
ihrer Durchsetzung erforderlich. Darüber hinaus sind Grundpflichten dynamisch in dem
Sinne, dass Errichtung und Betrieb einer Anlage dauerhaft in Übereinstimmung mit den
jeweils geltenden Anforderungen gehalten werden müssen. Von daher ist für das
Immissionsschutzrecht gesichert, dass durch eine hinreichend konkrete
Rechtsverordnung - auf der Grundlage des § 7 BImSchG - für Anlagenbetreiber
unmittelbar geltende Pflichten begründet werden können; die
Untersagungsermächtigung nach § 20 Abs. 1 BImSchG bringt das unzweifelhaft zum
Ausdruck. Nachträgliche Anordnungen oder Anpassungen der Genehmigung dienen
lediglich der Erzwingung der Erfüllung der Grundpflichten, die der Anlagenbetreiber kraft
der Rechtsverordnung von sich aus - vorbehaltlich einer eventuell notwendigen
Genehmigung einer wesentlichen Anlagenänderung - zu erfüllen hat.
28
Vgl. Paetow in: Kunig/Paetow/Versteyl, aaO., § 31 Rdnr. 43; Jarass, BImSchG, 5. Aufl., §
5 Rdnrn. 1 und 2; Rossnagel in: GK-BImSchG, Stand: Mai 2002, § 7 Rdnrn. 2, 21.
29
Diese Grundsätze gelten ohne weiteres für die immissionsschutzrechtlich zu
genehmigenden Abfallbeseitigungsanlagen. Überzeugende Gründe dafür, die
30
abfallrechtlich zuzulassenden Deponien hiervon trotz unverkennbarer Parallelen der
maßgeblichen Regelungen auszunehmen, sind nicht dargetan worden und nicht
ersichtlich. Weder sind die Grundpflichten abfallrechtlich grundsätzlich statisch noch
weist die abfallrechtliche Zulassung gegenüber einer immissionsschutzrechtlichen
Zulassung eigentümliche Merkmale auf, die Gesichtspunkten des Bestandschutzes zu
mehr Gewicht verhelfen könnten. Die Rechtswirkungen eines
Planfeststellungsbeschlusses unterscheiden sich vielmehr, was die "Gestattung" des
Vorhabens angeht, nicht grundlegend von denjenigen einer Genehmigung nach § 9
BImSchG; beide Formen der Zulassung vermitteln dem Anlagenbetreiber mit der
formellen Legalisierung einen gewissen Schutz auch gegenüber nachträglichen
Veränderungen der materiellen Rechtslage, entziehen diese aber nicht jedem Zugriff
des Gesetz- oder Verordnungsgebers. Aus § 75 VwVfG lässt sich für
Planfeststellungsbeschlüsse nicht der entgegengesetzte Schluss ziehen.
Insofern a.A. Beckmann, Rechtsfragen des Vollzugs der Deponieverordnung und der
Abfallablagerungsverordnung, DVBl. 2003, 821 (828 f.).
31
Die Feststellung der Zulässigkeit eines Vorhabens durch einen
Planfeststellungsbeschluss gewährleistet nicht deren unveränderten Bestand;
insbesondere kann unzweifelhaft behördlich von einer fachgesetzlich eingeräumten
Ermächtigung zur Veränderung dieser "Genehmigung" Gebrauch gemacht werden.
Insofern ist zunächst auf die Befugnis zum Erlass nachträglicher Auflagen (§ 32 Abs. 4
KrW-/AbfG), gegebenenfalls in Form von Zielanordnungen zu verweisen, die allerdings
nicht als abschließende, die Fortentwicklung der Grundpflichten im Wege von
Rechtsverordnungen hindernde Ausgestaltung des Bestandschutzes zu verstehen ist.
32
Vgl. Schink, Magisches Jahr 2005 - Ende der Deponierung nicht vorbehandelter Abfälle,
Eildienst LKT NRW 2003, 213 (214 f.).
33
§ 36 c KrW-/AbfG lässt hieran keinen Zweifel; eine hierauf gestützte Rechtsverordnung
bezweckt bezogen auf Altanlagen gerade, für eine Vielzahl von Anlagen Fragen der
Verhältnismäßigkeit einer Anpassung an strengere Anforderungen durch konkrete
Vorgaben zu lösen und so einer sonst mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden
ungleichmäßigen Entscheidungspraxis zu entziehen und den verwaltungsmäßigen
Aufwand der Sanierung verbreiteter Unzulänglichkeiten in Grenzen zu halten. Das trifft
auf § 3 Abs. 3 AbfAblV ohne weiteres zu. Dass die Zuordnungskriterien nach § 3 Abs. 3
iVm Anhang 1 AbfAblV die für eine unmittelbare Geltung gebotene hinreichende
Konkretisierung aufweisen, inhaltlich mithin "abschließend" bestimmt sind, ist ebenso
wenig ernstlich fraglich wie der Umstand, dass die Einhaltung der Zuordnungskriterien
mit den hiervon nicht berührten Regelungen von Planfeststellungsbeschlüssen ohne
vorherige Anpassung derselben vereinbar ist; die gebotene Einhaltung der
Zuordnungskriterien schränkt lediglich bisher weitergehend eingeräumte Befugnisse
ein.
34
Auch in sonstiger Hinsicht begegnet die Wirksamkeit des § 3 Abs. 3 AbfAblV keinen
nachhaltigen Bedenken. Das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel, die potenzielle
Beeinträchtigung der Umwelt durch Deponien mittels des Erfordernisses einer an
bestimmten stofflichen Annahmekriterien ausgerichteten Vorbehandlung der
abzulagernden Abfälle entscheidend zu mindern (so schon Nr. 10.1 Abs. 2 und 3 TA
Siedlungsabfall), steht in fachlicher Hinsicht im Einklang mit fundierten Einschätzungen
und Forderungen.
35
Vgl. BT-Drs. 14/3363 (Umweltgutachten 2000), Tz 912 m.w.N.
36
Auch die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 bestimmt, dass nur
behandelte Abfälle deponiert werden (Art. 6 Buchst. a) Satz 1). Bei der Beurteilung der
allenfalls Probleme aufwerfenden Verhältnismäßigkeit der Einbeziehung von
Altanlagen ist von wesentlicher Bedeutung, dass das Vorbehandlungskonzept der
Abfallablagerungsverordnung angesichts der gleichgelagerten Regelungen nach Nr.
4.2.1, Anhang B TA Siedlungsabfall im Kern schon seit 1993 unverändert gilt; die
Ablagerung unvorbehandelter Abfälle mit hohen organischen Anteilen auf Altanlagen
genügt demnach schon seit Jahren nicht dem bundesrechtlich für richtig erkannten
Umweltstandard, sodass sich die Betreiber dieser Deponien seit Jahren auf die
absehbar spätestens 2005 (Nr. 12.1 TA Siedlungsabfall) bevorstehende Änderung der
Ablagerungsmengen einstellen konnten und einzustellen hatten. Übergangsfristen, wie
sie etwa auch § 36 c Abs. 2 KrW-/AbfG vorsieht, sind ein seit langem rechtlich
anerkanntes Mittel, um bei der gesetzlichen Neuordnung eines Rechtsgebietes durch
Festlegung verschärfter Anforderungen den schützenswerten Belangen derjenigen
genügend Rechnung zu tragen, die unter Geltung früheren Rechts eine von dem neuen
Rechtszustand betroffene Rechtsposition erlangt haben. Das gilt auch im Hinblick auf
die Eigentumsgarantie,
37
vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 (212 f.),
38
die für die Zulassung von Abfalldeponien öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
ohnehin nicht einschlägig ist. Die vom Antragsteller betonte Planungshoheit verleiht
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern jedenfalls keinen in der Sache über die
Eigentumsgarantie noch hinausgehenden Schutz. Abfallrechtlich ist der
Vertrauensschutz eines Deponiebetreibers schon im Ansatz nur schwach ausgeprägt.
39
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - 7 C 6.91 -, BVerwG 89, 215 (220).
40
Vorstellungen von Deponiebetreibern, es werde bei der TA Siedlungsabfall und deren
nur zögerlicher Umsetzung bleiben, waren nicht mehr als Hoffnungen, zumal die
praktischen Folgen der generellen Kostenvorteile von Deponien gegenüber
Behandlungsanlagen und des Vorhandenseins einer größeren Anzahl von
"Billigdeponien" für eine geordnete Abfallentsorgung im Bundesgebiet allgemein
bekannt und weithin der Kritik ausgesetzt waren. Überzeugende Anhaltspunkte dafür,
dass die Übergangszeit zu kurz bemessen sein könnte, finden sich vor dem Hintergrund
der entsprechenden Regelungen in der TA Siedlungsabfall nicht; darüber hinaus kommt
nach wie vor in begründeten Fällen die Erteilung einer Ausnahme bis Ende Mai 2005 in
Betracht.
41
In Bezug auf den Hilfsantrag fehlt es ebenfalls an der nach § 123 VwGO für eine
Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit des Bestehens
des geltend gemachten Anspruchs auf Zulassung der Ablagerung unvorbehandelter
Abfälle. Der Antrag macht wegen des angefochtenen Bescheides, der die beanspruchte
Zulassung gerade enthält, allein Sinn hinsichtlich der von der Antragsgegnerin in die
Zulassung aufgenommenen Befristung bis zum 31. Mai 2005 und der mengenmäßigen
Beschränkung gemäß der der Zulassung beigefügten Nebenbestimmung Nr. 1. Das
Bestehen dieses Anspruches ist wenig wahrscheinlich.
42
Rechtsgrundlage für die begehrte Zulassung kann nach den Ausführungen zum
Hauptantrag nur § 6 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV sein. Danach kann die Behörde die
Ablagerung von Abfällen mit hohen organischen Anteilen unter den Voraussetzungen
nach § 6 Abs. 3 AbfAblV zulassen, wenn die Anforderungen an Abfälle nach Anhang 1
oder Anhang 2 nicht erfüllt sind. Die Zulassung ist längstens bis zum 31. Mai 2005 zu
befristen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 AbfAblV); sie kann nur ergehen, wenn das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 6 Abs. 3 1. Halbsatz AbfAblV) und wenn die
Nutzung vorhandener Behandlungskapazitäten nicht zumutbar ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 1
AbfAblV). Der Anspruch des Antragstellers ist dadurch bedingt, dass die
Antragsgegnerin zum einen unter Wahrung der Voraussetzungen und Grenzen einer
derartigen Zulassung zu deren Erteilung befugt ist und zum anderen das ihr
eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausschließlich im Sinne des Antragsbegehrens
ausüben darf. Mit allgemeinen Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit, insbesondere
zum ökologischen Nutzen einer Vorbehandlung, zur Dringlichkeit der Vorbehandlung
bei der gegebenen Ausstattung einer Deponie mit Sicherheitsvorkehrungen und zu den
nachteiligen wirtschaftlichen Folgen des Erfordernisses der Vorbehandlung, kann der
der Antragsgegnerin gezogene Entscheidungsrahmen schlechterdings nicht erweitert
werden. Ebenfalls ist es schon im Ansatz ausgeschlossen, den geltend gemachten
Anspruch aus dem Planfeststellungsbeschluss herzuleiten; die Zulassungswirkung des
Planfeststellungsbeschlusses dürfte, wie ausgeführt, unmittelbar durch das Verbot nach
§ 3 Abs. 3 AbfAblV beschränkt worden sein und nur unter dieser Voraussetzung kann
Anlass für eine Zulassung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV bestehen. Eine über den 31.
Mai 2005 hinauswirkende Zulassung scheidet ohne weiteres aus (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz
3 AbfAblV). Sollten nach Maßgabe der TA Siedlungsabfall mittels der
Ausnahmeregelung nach Nr. 2.4 über den zeitlichen Rahmen der Nr. 12.1 TA
Siedlungsabfall (1. Juni 2005) hinausgehende Fristsetzungen zulässig gewesen sein,
ist diese Möglichkeit jedenfalls entfallen.
43
Einer mengenmäßig unbegrenzten Zulassung steht entgegen, dass dem Antragsteller
die Nutzung vorhandener Behandlungskapazitäten für Teilmengen der anfallenden
Abfälle zumutbar ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AbfAblV). Von der Unzumutbarkeit der Nutzung
vorhandener Behandlungskapazitäten geht die Antragsgegnerin keineswegs aus; die
vom Antragsteller aufgegriffene Formulierung zur Unzumutbarkeit im angefochtenen
Bescheid bezieht sich auf die Behandlung des "gesamten Restabfalls", greift also das
Tatbestandsmerkmal "wenn" des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AbfAblV, und zwar verstanden als
"soweit", auf. Der Antragsteller hat nach eigenem Vorbringen mit der räumlich
nächstgelegenen MVA C. -I. eine Vereinbarung über die Anlieferung von Abfällen zur
thermischen Behandlung geschlossen; es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme,
die Erfüllung dieser Vereinbarung sei dem Antragsteller nicht zumutbar. Insofern ist
unerheblich, ob der Antragsteller die Vereinbarung gegebenenfalls unter dem Druck der
TA Siedlungsabfall eingegangen ist. Das Vorhandensein eines zur Ablagerung von
Abfällen ausreichenden Deponievolumens, dessen Nutzung Kostenvorteile gegenüber
der Nutzung von Behandlungskapazitäten mit sich bringt, ist von vornherein kein
Umstand, der ohne hinzutretende Besonderheiten geeignet wäre, die Annahme einer
Unzumutbarkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AbfAblV zu stützen. Bei einer
kostengünstigen Deponierungsmöglichkeit handelt es sich um den von § 3 Abs. 3
AbfAblV erfassten Regelfall. Die Vorschrift erklärt sich gerade daraus, dass das
Einhalten der Zuordnungskriterien zusätzliche Kosten für die Abfallentsorgung auslöst
und die Wahl der Entsorgungsmethode ohne diesbezügliche rechtsverbindliche
Vorgaben vielfach in erster Linie an kurzfristigen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen
ausgerichtet war. Ohne ein zur Verfüllung mit unvorbehandelten Abfällen taugliches
44
Deponievolumen ginge eine Zulassung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV ins Leere und
würde, da an der Erlangung einer solchen Zulassung kein wirtschaftliches Interesse
besteht, der erforderliche Antrag nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV nicht gestellt. Des
Weiteren ist es eine typische und damit nicht unzumutbare Folge der mittelbar durch § 3
Abs. 3 AbfAblV hervorgerufenen Pflicht zur (Vor-)Behandlung von Abfällen mit hohen
organischen Anteilen, dass vorhandene Deponievolumen und entsprechende
Investitionen wirtschaftlich entwertet werden, dass die Behandlung wirtschaftlich den
Trägern der entsprechenden Anlagen zugute kommt und dass ferner die öffentlich-
rechtlichen Versorgungsträger, die in der Vergangenheit zum Wohl der Allgemeinheit
Deponiekapazitäten geschaffen haben, neben den Behandlungskosten auch die
wirtschaftlichen Folgen der Deponien zu tragen haben. Nach der Wertung der
Abfallablagerungsverordnung sind all dies keine Faktoren, aus denen auf eine
Unzumutbarkeit der Nutzung von Behandlungskapazitäten geschlossen werden könnte.
Denn hinsichtlich der Beurteilung einer "Unzumutbarkeit" ist keine umfassende
Billigkeitsbetrachtung veranlasst, sondern ist anhand eines vorgegebenen Regel-
Ausnahme-Systems zu entscheiden, mit dem zielgerichtet die wirtschaftlichen
Perspektiven von Deponien zugunsten einer Behandlung abzulagernder Abfälle
beeinflusst werden. Für eine einzelfallbezogene Wahl zwischen den Konzepten der
Deponierung und der (Vor-)Behandlung von Abfällen mit hohen organischen Anteilen ist
bereits wegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2
Nr. 1 AbfAblV kein Raum.
Die für den Standpunkt des Antragstellers, es sei ihm jedenfalls nicht zuzumuten, die
von der Antragsgegnerin in der Nebenbestimmung Nr. 1 festgelegten und aus seiner
Sicht nicht bereits von der Vereinbarung mit der MVA C. -I. erfassten Mengen im Umfang
von zusätzlichen 7.000 t finanziell aufwändig behandeln zu lassen, angeführten
Erwägungen stützen diese Schlussfolgerung bereits wegen der vorstehenden
Erwägungen zu einer erforderlichen Ausnahmesituation nicht; das individuelle
Betroffensein des Antragstellers als Folge des in § 3 Abs. 3 AbfAblV generell
angelegten Rechtszustandes führt nicht auf eine Ausnahme. Darüber hinaus gilt
folgendes: Von den insgesamt 75.000 t Abfällen, die nach der Nebenbestimmung Nr. 1
zum angefochtenen Bescheid der MVA anzudienen sind, sind nach Angaben des
Antragstellers mit 7.000 t weniger als 10 % bislang nicht für eine Entsorgung in der MVA
vorgesehen; in Rede stehen zusätzliche Entsorgungskosten von - wiederum nach
Angaben des Antragstellers - 1.018.000,-- Euro. Zu einer nachhaltig besseren
Auslastung der Deponie können diese 7.000 t Abfälle in Anbetracht des noch zur
Verfügung stehenden wesentlich größeren Verfüllvolumens nicht beitragen; eine solch
geringe Abfallmenge kann selbst dann, wenn man annimmt, dass die Rückstände aus
der thermischen Behandlung in der MVA nicht auf der Deponie abgelagert werden, die
Amortisation der Investitionen in die Deponie entsprechend den ursprünglichen
Planungen des Antragstellers nicht annähernd sicherstellen. Ein durchgreifend ins
Gewicht fallender Nachteil ist mit dem Verlangen nach Vorbehandlung von weiteren
7.000 t daher ersichtlich nicht verbunden. Die Einwände des Antragstellers gegen eine
Entsorgung speziell in der MVA C. -I. ergeben nicht, dass ausreichende
Behandlungskapazitäten nicht verfügbar sind. Der Antragsteller beruft sich vielmehr auf
mögliche alternative Behandlungsanlagen. Auch das Bestehen solcher Alternativen
lässt aber, sofern ihre Nutzung zumutbar ist, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1
AbfAblV für eine Zulassung entfallen. Die Entsorgungskosten in der MVA C. -I. oder in
einer sonstigen Behandlungsanlage kann der Antragsteller wirtschaftlich über die
Erhebung von Abfallgebühren weitergeben. Der von ihm kritisierte Gebührensprung ist,
betrachtet als Steigerungsrate, sicherlich erheblich, führt in seiner absoluten Höhe aber
45
wegen der bislang deponiebedingt relativ niedrigen Entsorgungskosten und der zum 1.
Juni 2005 ohnehin unumgänglichen vollständigen Umstellung von der Deponierung
unvorbehandelter Abfälle mit hohen organischen Anteilen auf eine (Vor-)Behandlung
dieser Abfälle nicht zu unvertretbaren oder unbilligen Folgen. Der angefochtene
Bescheid ermöglicht nach wie vor einen gestuften und zeitlich gestaffelten Übergang
von der Deponierung der unvorbehandelten Abfälle zu deren - vorherigen - Behandlung.
Nähme man trotzdem an, dass die Antragsgegnerin Ermessen hinsichtlich der Erteilung
der begehrten Zulassung ausüben dürfte, wäre nach aktuellem Stand - auch unter
Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers - nicht erkennbar, dass die
Entscheidung hinsichtlich der insoweit allein zu erwägenden Festlegung der zu
behandelnden Abfallmengen sowie der Behandlungsanlage zugunsten des
Antragstellers ausfallen müsste.
46
Die Zuordnung der zu entsorgenden Abfälle zur MVA C. -I. ist bereits wegen der
räumlichen Nähe zu dieser Anlage, den Festsetzungen des geltenden
Abfallwirtschaftsplanes der Antragsgegnerin und des bestehenden
Anlieferungsvertrages nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, dass nach Ansicht der
Antragsgegnerin auch die Anlieferung der Zusatzmengen von der bestehenden
Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der MVA gedeckt ist, was der
Realisierung der Behandlung der Abfälle förderlich wäre, hat der Antragsteller konkrete,
für ihn wirtschaftlich günstigere und rechtlich sowie tatsächlich verfügbare
Entsorgungsalternativen nicht benannt. Sein Vorbringen zielt im Übrigen auf eine nach
dem Vorstehenden für einen Erfolg seines Begehrens nicht einschlägige
Anfechtungssituation. Sollten die in der Nebenbestimmung Nr. 1 festgelegten
Zusatzmengen von der MVA C. -I. trotz Bemühens des Antragstellers als Folge einer
anderweitigen Auslastung dieser Anlage nicht entsorgt werden können, hat der
Antragsteller im Übrigen das seinerseits Erforderliche getan, um die Abfälle der MVA im
Sinne der Nebenbestimmung Nr. 1 "anzudienen".
47
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; das
Unterliegen der Antragsgegnerin ist kostenmäßig als gering einzustufen, sodass dem
Antragsteller die Kosten insgesamt aufzuerlegen sind. Die Streitwertfestsetzung unter
Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25 Abs.
2 Satz 2 GKG. Eine Orientierung an den für die Entsorgung von 7.000 t Abfällen
zusätzlich entstehenden Behandlungskosten wird dem Begehren des Antragstellers
wirtschaftlich nicht hinreichend gerecht. Der Antragsteller wendet sich gegen jegliche
Verpflichtung zur Behandlung von Abfällen; betroffen von einer antragsgemäßen
Entscheidung wäre die Entsorgung von 75.000 t Abfällen und mehr. Es ist angemessen,
aber auch erforderlich, den Streitwert auf 2 Mio. Euro zu bestimmen.
48