Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.03.2008

OVG NRW (antragsteller, der rat, erweiterung, gutachten, untersuchung, bebauungsplan, ivv, erhöhung, prognose, dokumentation)

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 D 34/07.NE
Datum:
13.03.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 D 34/07.NE
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1. ein Drittel,
die Antragstellerin zu 2. ein Sechstel und die Antragstellerin zu 3. die
Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind
erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 58448/04 - "S. - Center" in
L. X. - der Antragsgegnerin, weil sie befürchten, dass ihre Grundstücke aufgrund der
Erweiterung des S. -Center erhöhten Immissionen ausgesetzt sein werden.
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Der strittige Bebauungsplan erfasst ein gut 200 m breites Gelände südlich der B. Straße,
einer der Hauptausfallstraßen der Antragsgegnerin in Richtung Westen. Das Plangebiet
wird im Westen von der Straße An der B1. Q. sowie im Osten von der C. Straße
begrenzt und erstreckt sich von der B. Straße aus knapp 200 m in Richtung Süden.
Derzeit wird der östliche Bereich des Plangebiets für das bestehende, überwiegend
zweigeschossige S. -Center mit insgesamt rd. 30.000 qm Verkaufsfläche genutzt. Zur B.
Straße hin befindet sich ein viergeschossiger Gebäuderiegel. Unmittelbar an der
Westseite der C. Straße steht nahe der B. Straße ein neungeschossiger, nicht vom
Bebauungsplan erfasster Gebäuderiegel (C. Straße 2), der auch Wohnungen enthält. Im
westlichen Bereich des Plangebiets befindet sich eine viergeschossige Parkgarage
über einer Einzelhandelsebene, der nach Westen - zur Straße An der B1. Q. hin - eine
ebenerdige Stellplatzfläche vorgelagert ist. Im Süden des Plangebiets steht ein
Kaufhaus, das im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss an die Mallflächen des
Einkaufszentrum angebunden ist. Die Zu- und Ausfahrt zu den Garagen und
Stellplätzen sowie zu der zentralen Anlieferzone des S. -Center erfolgt über die Straße
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An der B1. Q. . An der Ostseite des S. -Center zur C. Straße hin sind eine zweite Ein-
und Ausfahrt der Tiefgarage sowie eine zweite Anlieferzone angeordnet.
Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer umfangreicher Praxisräume und mehrerer
Wohnungen in dem nicht vom Bebauungsplan erfassten neungeschossigen Objekt C.
Straße 2, die teilweise auch zur B. Straße hin ausgerichtet sind. Die Antragstellerin zu 2.
ist Eigentümerin des Grundstücks T.-------straße 1 / B. Straße 1210. Dieses liegt an der
Nordseite der B. Straße westlich der Einmündung der von Norden kommenden T1.-------
straße , und zwar der bestehenden Parkgarage des S. -Center schräg gegenüber. Bei
dem Wohnhaus T.-------straße 1 handelt es sich um ein unter Denkmalschutz stehendes
Gebäude aus dem Jahr 1913. Das auf demselben Grundstück stehende Wohnhaus B.
Straße 1210 ist das ehemalige Garagenhaus mit "Chauffeurswohnung". Die
Antragstellerin zu 3. ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Objekte An der
B1. Q. 22 - 28 sowie P.------straße 30 - 38 und 70 - 72. Diese stehen südwestlich des
Plangebiets westlich der Straße An der B1. Q. .
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Der nachfolgende Kartenausschnitt gibt das Plangebiet und seine Umgebung wieder.
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Der strittige Bebauungsplan soll nach den Ausführungen in Abschnitt 1 der
Planbegründung dazu dienen, durch Erweiterung und Modernisierung des S. - Center
die Wettbewerbsfähigkeit des Bezirksteilzentrums, das derzeit eine unausgewogene
Betriebsstruktur aufweist, nachhaltig zu sichern. In Verfolgung dieser Zielsetzung trifft
der Bebauungsplan insbesondere folgende Festsetzungen:
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Abgesehen von Teilflächen der das Plangebiet einrahmenden Straßen (An der B1. Q. ,
B. Straße, C. Straße), die als Straßenverkehrsflächen ausgewiesen sind, ist für das
Plangebiet ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einkaufszentrum festgesetzt. Im
Rahmen des Einkaufszentrums sind folgende Nutzungen zulässig:
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- Einzelhandelsbetriebe,
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- Unternehmen des Dienstleistungsgewerbes und sonstige nicht wesentlich störende
Gewerbebetriebe,
10
- Schank- und Speisewirtschaften,
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- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
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- Mallflächen (zentrale Verkehrsflächen für Kunden zur Erschließung der
Einzelhandelsläden innerhalb des Einkaufszentrums),
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- Büros,
14
- Stellplätze und Garagen,
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- Anlieferung und Lagerflächen.
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Die Gesamtverkaufsfläche für die Einzelhandelsbetriebe ist auf maximal 40.100 qm
begrenzt. In bestimmten gekennzeichneten Bereichen des Sondergebiets sind unterhalb
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des Bezugspunktes 60,50 m über NHN (Normalhöhe Null) bzw. oberhalb von 12 m
Gebäudehöhe keine Verkaufsflächen zulässig. Die im Wesentlichen durch Baugrenzen
- lediglich zum Objekt C. Straße 2 hin ist eine Baulinie mit einer zwingend
vorgegebenen Wandhöhe von 9,5 m festgesetzt - eingefassten überbaubaren
Grundstücksflächen sind hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe unterteilt. Letztere
dürfen zwischen 6 m und 25 m über Bezugspunkt 60,50 m über NHN betragen. Im
Bereich mit einer zulässigen Gebäudehöhe von maximal 25 m ist oberhalb 22 m nur ein
Garagengeschoss zulässig. Die Grundflächenzahl ist mit 1,0, die Geschossflächenzahl
mit 2,0 festgesetzt, wobei die textlichen Festsetzungen nähere Vorgaben für die
Ermittlung der Geschossfläche enthalten. An den zu den Straßen An der B1. Q. , B.
Straße und C. Straße (hier nur abschnittsweise) ausgerichteten Gebäudefronten des
Sondergebiets sind unterschiedliche Lärmpegelbereiche (LPB IV bis LPB VI)
eingetragen. Das gesamte Sondergebiet einschließlich der nicht überbaubaren
Grundstücksflächen ist in drei Teilflächen mit unterschiedlichen
Lärmemissionskontingenten aufgeteilt, deren Einhaltung zu prüfen ist nach der DIN
45691 (Normentwurf DIN 45691: Geräuschkontingentierung, Mai 2005). Entlang der
Straßenverkehrsfläche der Straße An der B1. Q. ist - bis auf einen gut 20 m breiten
Abschnitt unmittelbar nördlich der Südgrenze des Plangebiets, der als Hauptzu- und -
ausfahrtbereich dienen soll - ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Dieser
erstreckt sich von der Einmündung An der B1. Q. / B. Straße auch über rd. 40 m entlang
der Verkehrsfläche der B. Straße. Diese darf auf rd. 135 m Länge mit einer lichten Höhe
von mindestens 4 m überbaut werden, und zwar in einer Tiefe bis zu 6 m (letzteres im
Bereich der Fußgängerbrücke über die B. Straße).
Der Bebauungsplan enthält ferner zahlreiche Hinweise, u.a. auf die Vorbelastung des
Plangebiets durch Luftschadstoffimmissionen und durch Verkehrs- und
Gewerbelärmimmissionen.
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Das Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf:
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Am 12. April 2005 fasste der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin den am
27. April 2005 bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss. Nach Durchführung einer
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange beschloss der Stadtentwicklungsausschuss am
10. August 2006 die Offenlegung des Planentwurfs. Die erste Offenlegung fand gemäß
Bekanntmachung vom 23. August 2006 in der Zeit vom 31. August bis 28. September
2006 statt; die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit
Anschreiben vom 28. August 2006 erneut beteiligt. Es gingen zahlreiche Einwendungen
Privater - darunter auch der Antragstellerin zu 2. - ein, die sich gegen die Planung
aussprachen. Im Hinblick darauf, dass bei der ersten Offenlegung die gesetzliche
Monatsfrist nicht eingehalten worden war, wurde der Planentwurf gemäß
Bekanntmachung vom 15. November 2006 erneut in der Zeit vom 23. November bis 22.
Dezember 2006 offengelegt. In der Bekanntmachung wurde u.a. auf die vorliegende
Luftschadstoffprognose der J. D. GmbH und die schalltechnische Untersuchung der B2.
D. hingewiesen. Auch aufgrund dieser Offenlegung gingen zahlreiche Einwendungen
Privater ein.
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Am 13./20. September 2006 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen
städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB über die Durchführung von
Begleitmaßnahmen zur Entlastung des ruhenden Verkehrs in der Umgebung des S. -
Center, der durch einen Nachtrag Nr. 1 vom 26. Januar / 5. Februar 2007 zur Herstellung
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einer reflektionsmindernden Fassade ergänzt wurde.
Am 6. Februar 2007 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen
Stellungnahmen und beschloss, den Erwägungen in der Anlage 2 zur Beschlussvorlage
der Verwaltung - Drucksachen-Nr. 0045/007 - zu folgen. Anschließend beschloss er den
Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 14. Februar 2007
erstmals bekannt gemacht. Nach gerichtlichem Hinweis auf Bedenken hinsichtlich der
ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans erfolgte eine erneute
Bekanntmachung am 12. März 2008.
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Die Antragsteller haben am 22. März 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag
gestellt. Ihren zugleich zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO lehnte der Senat mit Beschluss vom 15. Juni 2007 -
7 B 451/07.NE - mit der Begründung ab, die Antragsteller hätten keine die
Außervollzugsetzung des strittigen Bebauungsplans erfordernden Beeinträchtigungen
zu gewärtigen. Zur Begründung ihres weiter verfolgten Normenkontrollantrags tragen
die Antragsteller insbesondere vor:
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Ihr Antrag sei zulässig. Sie seien bereits jetzt erheblichen verkehrsbedingten
Umwelteinwirkungen durch Lärm und Luftschadstoffe ausgesetzt. Infolge der
Vorhabensrealisierung würden sie von zusätzlichen Verkehrsimmissionen betroffen, die
ihre Grundstücke weiter nachhaltig beeinträchtigten. Ihre diesbezüglichen Belange
seien nicht gerecht abgewogen.
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Ihr Antrag sei auch begründet, weil der Bebauungsplan in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft
sei.
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Der Plan sei bereits verfahrensfehlerhaft beschlossen. Neben dem Planentwurf seien
nach § 3 BauGB auch die wesentlichen Unterlagen der interessierten Öffentlichkeit
zugänglich zu machen, zu denen auch Gutachten gehörten. Aufgrund der
Umweltinformationsrichtlinie 2003 bestehe ein unmittelbarer europarechtlicher
Anspruch auf Einsicht in die betreffenden Gutachten. Werde die Einsichtnahme völlig
vereitelt, begründe dies einen Verfahrensfehler, der vor einer Nachholung dieser
Verfahrenshandlung die Nichtvollziehbarkeit der Planung infolge deren Unwirksamkeit
nach sich ziehe. Hiernach hätten die im September 2006 zusammengefassten
Ergebnisse der neuerlichen Verkehrszählungen aus August 2006 sowie alle im
laufenden Planungsprozess erfassten Umweltdaten der interessierten Öffentlichkeit auf
Verlangen zugänglich gemacht müssen. Das sei nicht geschehen und führe zu einem
nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erheblichen Verfahrensfehler. Neben den zur Grundlage
der Abwägung gemachten und ins Verfahren eingebrachten Gutachten gebe es noch
weitere Gutachten, die zum Gegenstand der Bürgerbeteiligung hätten gemacht werden
müssen. Dem Planungsträger stehe es nicht frei, die Auswahl der zur Offenlage
freigegebenen Unterlagen selektiv zu steuern. Auch reiche es nicht aus, wenn die
Unterlagen auf Nachfrage zur Verfügung stehen.
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In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot des
§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Erweiterung des S. -Center beeinträchtige die
städtebauliche Entwicklung, indem einerseits dem Zentrum der Antragsgegnerin
Kaufkraft entzogen werde und andererseits ein über die Stadtgrenzen der
Antragsgegnerin hinaus reichender Schwerpunkt geschaffen werde. Die Auswirkungen
der Planung auf das gesamte Stadtgebiet seien aus der Planbegründung ablesbar. Bei
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der Erweiterung des S. -Center gehe es nicht mehr um die Versorgung der örtlichen
Bevölkerung, sondern um die Schaffung eines neuen Magneten für die Region. Dies
gebe die Konzeption des Flächennutzungsplan nicht her. Indiz für die Beachtlichkeit des
Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot sei, dass die unterbliebene Anpassung des
Flächennutzungsplans nicht genehmigungsfähig wäre.
Die Planung verstoße ferner in mehrfacher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot des §
1 Abs. 7 BauGB.
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Es fehle an einer vollständigen und zutreffenden Prognose der Verkehrsentwicklung. In
die Untersuchung seien alle Immissionsquellen einzubeziehen, die sich im
Untersuchungsraum auswirkten, und zwar unabhängig davon, ob sie wahrnehmbar
seien. Das Aussparen von potenziell relevanten Immissionsquellen begründe die
Gefahr von Fehleinschätzungen. In die Lärmprognose und die Luftschadstoffprognose
seien nicht alle zu berücksichtigenden Daten eingeflossen. Aus den offen gelegten
Gutachten gehe auch nicht hervor, ob die - zwischenzeitlich bereits teilweise
umgesetzten - Neuansiedlungen von ca. 20.000 Menschen und von umfangreichen
gewerblichen Nutzflächen in der Einzugszone I des S. -Center berücksichtigt worden
seien.
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Die Bewältigung des ruhenden Verkehrs sei fehlerhaft, da sie nicht geeignet sei, die
durch die Planung aufgeworfenen Konflikte sachgerecht zu lösen. Bei der Prognose sei
eine vollständige Ausnutzung der getroffenen Festsetzungen zugrunde zu legen, für die
Erweiterung des S. -Center um 11.000 qm mithin der Bedarf von einem Stellplatz je 10
qm Nettoverkaufsfläche. Da die bisherige Parkplatzsituation bereits den Erfordernissen
der Nutzungsfrequenz des Centers nicht gerecht werde, sei nicht begründbar, wenn im
Ergebnis für mehr als 27 qm Verkaufsfläche lediglich ein Stellplatz in Ansatz gebracht
werde. Zentraler Mangel der verkehrlichen Machbarkeitsstudie und der darauf
aufbauenden Abwägung der Antragsgegnerin sei, dass trotz des erkannten Problems
des hohen Parkdrucks in den umliegenden Straßen ein unzureichendes
Parkraumangebot innerhalb des Projekts toleriert werde. Die verkehrliche
Machbarkeitsstudie unterstelle Veränderungen der Verkehrsinfrastruktur, für die im
Rahmen des strittigen Bebauungsplans kein Rechtsanspruch auf Umsetzung hergestellt
werden könne. Die Deckung der Stellplatznachfrage des S. -Center funktioniere ferner
nur, wenn ein Teil der Parkraumnachfrage außerhalb des Geländes abgedeckt werde;
"Fehlparken" sei mithin Bestandteil des Konzepts. Schließlich könne die zum Parkdeck
führende Rampe bautechnisch nur in einer solchen Ausgestaltung angelegt werden,
dass sie von den Nutzern nicht angenommen werde, so dass das Umfeld des S. -Center
erheblich stärker belastet werde als von der Antragsgegnerin angenommen wurde.
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Defizitär sei die schalltechnische Untersuchung auch bezüglich des vom Grundstück
ausgehenden Gewerbelärms. Dass die zu erwartenden Immissionen "unter
Berücksichtigung praktikabler Lärmminderungsmaßnahmen verträglich" seien, sei
lediglich Ausdruck einer Hoffnung des Gutachters. Es sei kein Versuch unternommen
worden, eine Verbesserung der Immissionssituation aufgrund des Gewerbelärms
herbeizuführen; vielmehr würden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm vollständig
ausgenutzt, obwohl die betroffene Bevölkerung auch einer hohen
Verkehrslärmbelastung ausgesetzt sei. Es fehle zudem jegliche Betrachtung zum
Nachtzeitraum. So sei bei Öffnungszeiten bis 22.00 Uhr mit Abfahrten von Kunden und
Mitarbeitern nach 22.00 Uhr zu rechnen. Die für die Nacht festgesetzten
Emissionskontingente von 48 bis 43 dB (A) seien bei einer Hochgarage mit offenem
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Dach nicht einzuhalten.
Die Abwägung sei auch selbst unter Zugrundelegung der eingeführten
Immissionsprognosen rechtswidrig. Dass die Wohngebiete der Antragsteller vorbelastet
seien, rechtfertige es nicht, ihnen zusätzliche erhebliche Belastungen aufzuerlegen. Mit
solchen hätten sie sowohl vom Betrieb des S. -Center selbst her als auch infolge
erhöhter Verkehrsbelastungen der umgebenden Straßen zu rechnen. Die Grenzwerte
der 16. BImSchV und die den gesundheitsgefährdenden Bereich angebenden
Richtwerte der TA Lärm würden überschritten. Jede weitere auch nur geringfügige
Lärmerhöhung sei unzumutbar, da sich die Lärmwirkungen im
gesundheitsschädigenden Bereich befänden. Nach der schalltechnischen
Untersuchung vom 17. März 2006 sei mit Erhöhungen des DTV auf der B. Straße um
700 Kfz, auf der C. Straße um 400 Kfz und auf der Straße An der B1. Q. um 100 Kfz zu
rechnen.
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Die Antragsgegnerin sei der Immissionsproblematik nicht mit einem sachgerechten
Konflikttransfer entgegen getreten. Der planerische Ansatz, nach der Erweiterung im
Jahr 2008 eine Verkehrszählung und Neuberechnung der Schadstoff- und
Lärmbelästigung vorzunehmen, werde dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht gerecht.
Eine Verkehrszählung im Jahr 2008 würde bedeuten, dass die Anwohner bis auf
Weiteres unzumutbar mit Immissionen belastet würden.
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Ein weiterer Abwägungsmangel liege darin, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der
Betroffenheit der Grundstücke der Antragsteller und damit mit deren Eigentumsrechten
auseinander gesetzt habe. Das kleinere Wohngebäude der Antragstellerin zu 2. (B.
Straße 1210) sei im Lärmgutachten nicht dargestellt. Dass hierfür keine Lärmbelastung
ermittelt worden sei, stelle einen völligen Abwägungsausfall dar.
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Es fehle auch an einer Berücksichtigung der mit der Verwirklichung des
Bebauungsplans verbundenen Lichtimmissionen. Die Leuchtreklame des S. - Center
bleibe durchgehend - auch nach 22.00 Uhr - eingeschaltet. Trotz Rüge dieser
Problematik sei nicht geprüft worden, ob die zulässigen Werte eingehalten würden.
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Der denkmalschutzrechtlich verbürgte Umgebungsschutz sei nicht hinreichend
berücksichtigt worden. Das Plangebiet grenze an ein Ensemble denkmalgeschützter
Häuser an, deren Erscheinungsbild bereits jetzt negativ beeinträchtigt werde. Der Rat
und der Stadtentwicklungsausschuss hätten sich nicht mit der Problematik des
Denkmalschutzes befasst. Die kritische Stellungnahme des Stadtkonservators sei nicht
zum Gegenstand der Offenlegung gemacht worden.
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Die angeführten Abwägungsmängel seien auch offensichtlich und von Einfluss auf das
Abwägungsergebnis gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass sich die
Antragsgegnerin bei sorgsamer Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zu einer
anderen Planung entschieden hätte.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan Nr. 58448/04 - "S. -Center" in L. -X. - der Antragsgegnerin für
unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie trägt insbesondere vor, im Rahmen der Offenlegung seien alle umweltrelevanten
Gutachten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden. Die Verkehrszählung vom
19. bis 25. August 2008 habe lediglich dazu gedient, den in den Gutachten
prognostizierten Lkw-Anteil von 10 % zu kontrollieren, der von dem Ansatz von 20 %
nach der RLS-90 abweiche. Die einwöchige Dauerzählung habe ergeben, dass der
Lkw-Anteil sogar unter 10 % liege.
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Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor. Das Plangebiet sei im
Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt. Diese Darstellung würde
auch die Ausweisung eines Kerngebiets rechtfertigen, in dem das Einkaufszentrum und
seine Erweiterung zulässig wären. Hier sei an Stelle der Kerngebietsausweisung die
eines Sondergebiets gewählt worden, um zum Schutz der zentralen
Versorgungsbereiche Beschränkungen vornehmen zu können.
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Abwägungsfehler in Bezug auf die vorhabenbedingte Verkehrsentwicklung und die
Auswirkungen auf die umliegende Bebauung lägen nicht vor. Zu Lärmerhöhungen
komme es nur tags, und zwar an der B. Straße, der C. Straße sowie der Straße An der
B1. Q. mit Werten von 0,2 bis 0,6 dB (A). Derartige Pegeldifferenzen lägen im
Schwankungsbereich von Lärmmessungen und seien nicht exakt zu ermitteln. Der auf
ganze Zahlen abgerundete Beurteilungspegel an der B. Straße von 71 dB (A) bleibe
unverändert.
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Auch die weiter gerügten Mängel lägen nicht vor. Bei den von den Antragstellern
angesprochenen Verkehrszählungen und Neuberechnungen nach vollständiger
Eröffnung der Erweiterung handele es sich um Maßnahmen des Monitoring nach § 4c
BauGB und nicht um Mittel der Konfliktbewältigung. Die gerügten Lichtimmissionen
seien nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern erst im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen. In denkmalschutzrechtlicher Hinsicht
seien vom Stadtkonservator in seiner Stellungnahme vom 3. April 2006 keine Bedenken
in Bezug auf die in der Umgebung vorhandenen Baudenkmäler geäußert worden.
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Die Beigeladene beantragt gleichfalls,
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den Antrag abzulehnen.
47
Sie meint, ein Verfahrensfehler liege nicht vor. Die Antragsgegnerin habe selbst
entscheiden können, welche der ihr vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen
sie als wesentlich erachte und deshalb ausgelegt würden. Der Öffentlichkeit seien auch
keine Gutachten vorenthalten worden. Im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung
seien zwar verschiedene spezielle Arbeitspapiere erstellt worden, die für vorbereitende
Fachgespräche genutzt worden seien, auf eine weitergehende Aufbereitung und
Darstellung im Rahmen des Schlussberichts der Verkehrsuntersuchung sei jedoch
verzichtet worden.
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Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor. Dem Erläuterungsbericht zum
Flächennutzungsplan sei zu entnehmen, dass mit den Darstellungen gemischter
Bauflächen in den Bezirksschwerpunkten, zu denen auch L. -X. gehöre, einer Belastung
der Innenstadt durch weitere zentrenbezogene Einrichtungen entgegengewirkt werden
49
solle. Die Sondergebietsfestsetzung sei mit der Grundkonzeption des
Flächennutzungsplans vereinbar und nur deshalb anstelle einer
Kerngebietsausweisung gewählt worden, um die Verkaufsflächen zum Schutz der
zentralen Versorgungsbereiche zu beschränken. Es widerspreche nicht der Konzeption
des Flächennutzungsplans, dass der Einzugsbereich des S. -Center über den
unmittelbaren Nahversorgungsbereich hinausreiche, was von Anfang an der Fall
gewesen sei. Bei der Erweiterung des S. -Center gehe es nicht um die Schaffung eines
neuen Magneten für die ganze Region, sondern darum, verloren gegangene Attraktivität
und Sogkraft zurückzugewinnen. Dies stehe auch aus raumordnerischer Sicht in
Einklang mit der oberzentralen Funktion der Metropole L. .
Den Prognosen der verkehrlichen Auswirkungen habe ein Sachverständigengutachten
zugrunde gelegen, das den allgemein anerkannten Untersuchungsmethoden
entspreche. Die Bestandssituation wie auch die Entwicklungen und Auswirkungen unter
Berücksichtigung der aktuellen Planungen der Stadt seien untersucht worden. Bei der
Ermittlung des Stellplatzbedarfs habe die Vergleichbarkeit des S. -Center mit einem
Fachmarktzentrum und die günstige ÖPNV-Anbindung berücksichtigt werden können.
Zudem liege der Ermittlung eine differenzierte Untersuchung der Stellplatznachfrage
aufgrund von Kundenfrequenzen sowie Kunden- und Mitarbeiterbefragungen zugrunde.
Dem Ergebnis des gutachterlich ermittelten Bedarfs lägen zudem flankierende
Maßnahmen zugrunde, die durch einen städtebaulichen Vertrag der Antragsgegnerin
mit ihr - der Beigeladenen - rechtlich abgesichert seien. Eine Verbesserung der
strukturellen Probleme im L. -X. müsse außerhalb des Bebauungsplans angestrebt
werden, etwa durch Einführung von Anwohnerparkzonen. Wenn die der Planung
zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung nicht ignoriere, dass in gewissem Umfang
"Fehlparken" nicht zu verhindern sei, unterstreiche dies die Objektivität der
Untersuchung. Die Erfassungssysteme in Parkhäusern arbeiteten jedenfalls zunehmend
genau, so dass die angenommenen Stellplatzreserven nicht zu beanstanden seien.
50
Der fließende Verkehr, insbesondere die hohe Belastung der B. Straße, sei gleichfalls
fehlerfrei berücksichtigt worden. Aus dem um 17,5 % erhöhten Kundenaufkommen folge
keineswegs eine gleiche Erhöhung des Verkehrsaufkommens; dieses erhöhe sich in
der maßgebenden Spitzenzeit am Nachmittag nur um 12,5 %, die durchaus bewältigbar
seien. Der Beschäftigtenverkehr falle demgegenüber in die verkehrsärmere Zeit und sei
bei der Leistungsfähigkeitsberechnung nicht relevant. Die Prüfung und Bewältigung der
Einflüsse weiterer großflächiger Planungen im Bereich L. -X. sei nicht Aufgabe des
strittigen Bebauungsplans. Unerheblich sei auch, wenn in jüngeren Werbezeitungen der
Beigeladenen aufgerundete Kundenzahlen - 25.000 statt 23.500 - angeführt würden.
Entscheidend sei, dass der Abwägung über den Bebauungsplan eine fachlich seriös
ermittelte Prognose zu Grunde gelegen habe. In deren Rahmen hätten auch künftige
entlastende Veränderungen der Rahmenbedingungen berücksichtigt werden können.
Den angenommenen Kundenfrequenzen hätten spezifische gutachterliche Erkenntnisse
über die Umsatz- und Einwohnerherkunft des Einzelhandelsvorhabens zugrunde
gelegen.
51
Eine gesonderte Ermittlung des Prognose-Null-Falls sei nicht erforderlich gewesen. Es
habe sich abgezeichnet, dass aufgrund der veränderten
Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen für den Prognose-Null-Fall - künftige Entwicklung
ohne die Erweiterung des S. -Center - keine signifikanten Belastungsunterschiede zur
heutigen Verkehrssituation zu erwarten gewesen seien, so dass diese der Prognose für
die Realisierung der Planung habe gegenüber gestellt werden können.
52
Hinsichtlich der Lärmimmissionen sei zunächst klarzustellen, dass die Richtwerte der
TA Lärm nicht den Übergang zum gesundheitsgefährdenden Bereich darstellten. Auch
seien die Teilimmissionen der Autobahnen A 1 und A 4 wegen der großen Abstände
zum Plangebiet und der abschirmenden Wirkung der das Plangebiet umgebenden
Bebauung nicht relevant. Nach den zutreffend eingegrenzten planbedingten
Veränderungen seien nur Erhöhungen der Lärmpegel von tagsüber 0,6 bis 0,2 dB (A) zu
erwarten, die im Schwankungsbereich von Lärmmessungen lägen. Nachts komme es zu
keinen Veränderungen oder gar zu Minderungen. Im Rahmen der Abwägung habe die
Antragsgegnerin auch auf ihre Lärmminderungsplanung und ihr Lärmvorsorgeprogramm
verweisen können, die im Zuge der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie aufgestellt
würden und die Wohnnutzung an der B. Straße konkret mit einbezögen. Die Einwände
der Antragsteller gegenüber den festgesetzten Emissionskontingenten gingen fehl. Die
Kontingente stellten entsprechend der DIN 45691 die Einhaltung der Richtwerte der TA
Lärm sicher. Im Baugenehmigungsverfahren seien demgemäß Maßnahmen aktiven
Schutzes - etwa im Bereich des Parkhauses - und Beschränkungen zur Einhaltung der
Immissionsgrenzen in der Nachtzeit getroffen worden.
53
Bei der Luftschadstoffprognose seien gleichfalls alle relevanten Einflussfaktoren
berücksichtigt worden. Insgesamt weise die Untersuchung in allen zu untersuchenden
Parametern eine zumindest gleichbleibende, häufig auch eine verbesserte Situation
gegenüber dem Ist-Zustand auf. Die Bewertung und ggf. Steuerung von
Lichtimmissionen, insbesondere von Werbeanlagen, habe die Antragsgegnerin zu
Recht dem nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren überlassen. Mit den
betroffenen Eigentumsbelangen habe sich die Antragsgegnerin intensiv auseinander
gesetzt. Das Gebäude B. Straße 1210 der Antragstellerin zu 2. sei bei der
Immissionsprüfung mit erfasst worden. Die vorgesehene spätere Verkehrszählung als
Monitoring-Maßnahme stelle keine unzulässige Konfliktverlagerung dar. Mit dem
Denkmalschutz habe sich der Rat der Antragsgegnerin ausweislich der
Abwägungsvorlage der Verwaltung befasst.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Antragsteller mehrere
Beweisanträge gestellt. Die Ablehnung dieser Anträge ist in der mündlichen
Verhandlung begründet worden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7 B 451/07.NE sowie der von
der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen
ergänzend Bezug genommen.
56
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
57
Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags unterliegt hinsichtlich des Antragstellers zu
1. und der Antragstellerin zu 2. keinen Bedenken. Zweifelhaft erscheint hingegen die
Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerin zu 3.
58
Die Antragsbefugnis der Antragsteller setzt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO voraus, dass
sie hinreichend geltend machen, durch den strittigen Bebauungsplan in ihren Rechten
verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Insoweit können alle
Antragsteller nur geltend machen, in ihrem subjektiven Recht auf Abwägung ihrer
Belange
59
- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 -
60
verletzt zu sein. Dabei kann das hier nur in Betracht kommende Interesse der
Antragsteller, vor zusätzlichen planbedingten Immissionen insbesondere durch Lärm
bewahrt zu werden, abwägungsrelevant sein. Die Abwägungsrelevanz setzt voraus,
dass eine planbedingte Zunahme des Lärms zu erwarten ist. Diese darf allerdings nicht
nur geringfügig sein bzw. sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken.
Hiernach kann auch eine Lärmzunahme, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten
Dauerschallpegel für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, bereits zum
Abwägungsmaterial gehören, woraus allerdings nicht zu folgern ist, dass
Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle stets als Abwägungsposten zu
berücksichtigen sind. Es bedarf vielmehr stets einer wertenden Betrachtung der
konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der
Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.
61
Zu alledem vgl.: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BauR 2007, 2041
m.w.N..
62
In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich die Antragsbefugnis des Antragstellers zu
1. und der Antragstellerin zu 2. aus folgenden Erwägungen:
63
Bezogen auf den von der B. Straße ausgehenden (Straßen)Verkehrslärm haben beide
Antragsteller nach der Schalltechnischen Untersuchung zu den Lärmemissionen und -
immissionen aus dem Straßenverkehr sowie dem Gewerbe zur Bauleitplanung "S. -
Center in L. -X. " der B2. cologne vom 6. Oktober 2006 - "B2. -Gutachten X/06" -, gegen
deren sachgerechte Erstellung und damit zu bejahende Verwertbarkeit aus den im
Nachfolgenden noch anzusprechenden Gründen keine Bedenken bestehen,
planbedingt nur Erhöhungen um ca. 0,2 dB (A) zu erwarten. Eine solch geringfügige
Zunahme der Lärmbelastung liegt so deutlich unterhalb der Schwelle der Hörbarkeit, die
bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden
von 1 bis 2 dB (A) anzusetzen ist
64
- vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2007 - 7 D 28/06.NE -, JURIS-
Dokumentation m.w.N. -,
65
dass eine Abwägungsrelevanz dieser Erhöhung grundsätzlich zu verneinen ist.
66
Unter den hier gegebenen besonderen Umständen ist die Abwägungsrelevanz der
genannten Erhöhung und damit die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. und der
Antragstellerin zu 2. gleichwohl noch zu bejahen. Die genannte, an sich nur marginale
Erhöhung trifft diese Antragsteller nämlich bei einer Vorbelastung, die ihrerseits
hinsichtlich des im vorliegenden Fall nur interessierenden Tagwerts - eine planbedingte
Erhöhung der Lärmbelastung in der Nachtzeit scheidet, wie im Nachfolgenden noch
näher anzusprechen ist, hier aus - jedenfalls an den der B. Straße zugewandten Fronten
ihrer Wohnräume in Bereichen von mehr als 70 dB (A) liegt. Hierbei handelt es sich, wie
gleichfalls im Nachfolgenden noch näher darzulegen ist, jedenfalls um einen aus
grundrechtlicher Sicht kritischen Wert, bei dessen Überschreitung
Gesundheitsgefährdungen und/oder Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr
ausgeschlossen werden können. In einer solchen Situation hat der Plangeber stets
abwägend zu prüfen, ob rechnerisch ermittelbare Erhöhungen des Lärmpegels zu
67
erwarten sind und ob diese, auch wenn sie letztlich nur marginal sind, mit Blick auf
eventuelle Gesundheitsrisiken hingenommen werden können bzw. zumindest durch
anderweitige Maßnahmen kompensiert werden müssen.
Hinsichtlich der Antragstellerin zu 3. erscheint hingegen zweifelhaft, ob die an ihren
Wohnungen zu erwartende planbedingte Erhöhung des (Verkehrs)lärms die Schwelle
der Abwägungsrelevanz überschreitet.
68
Allerdings ist nach dem B2. -Gutachten X/06 an dem den Wohnungen der
Antragstellerin zu 3. nächstgelegenen Immissionsort 9 (IO 9 = An der B1. Q. 20) mit
einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms am Tag von 0,6 dB (A) zu rechnen.
Dieser Immissionsort liegt jedoch der an der Straße An der B1. Q. gelegenen Hauptzu-
und -abfahrt zum S. -Center unmittelbar gegenüber, während die Wohnungen der
Antragstellerin zu 3. hiervon deutlich abgerückt sind, so dass dort eher etwas geringere
Lärmbelastungen und auch geringere planbedingte Lärmerhöhungen zu erwarten sind.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei diesen Wohnungen gleichwohl noch eine
Lärmzunahme in etwa gleicher Größenordnung zu erwarten ist, liegt auch der Anstieg
um 0,6 dB (A) noch so deutlich unterhalb der Schwelle der Hörbarkeit, dass eine
Abwägungsrelevanz zu verneinen sein dürfte. Bei den Wohnungen der Antragstellerin
zu 3. liegt - anders als bei den weiteren Antragstellern - keine Vorbelastung vor, die dem
aus grundrechtlicher Sicht kritischen Wert von 70 dB (A) am Tag auch nur nahe kommt.
Selbst am IO 9 sind nur Tagwerte von allenfalls 64 dB (A) festzustellen. Ob angesichts
dessen eine Abwägungsrelevanz der die Antragstellerin zu 3. treffenden planbedingten
Lärmzunahme zu verneinen ist, kann letztlich jedoch dahinstehen, da der
Normenkontrollantrag der Antragsteller aus den noch darzulegenden Gründen
jedenfalls unbegründet ist.
69
Die Unbegründetheit des Normenkontrollantrags aller Antragsteller folgt daraus, dass
der strittige Bebauungsplan an keinen Mängeln leidet, die zu seiner Ungültigkeit führen,
so dass er für unwirksam zu erklären wäre.
70
Soweit die Ausfertigung des Bebauungsplans ursprünglich (wohl) mangelhaft war, weil
die Ausfertigung zwar nach dem Satzungsbeschluss, aber nicht vor der
Schlussbekanntmachung erfolgt ist
71
- zu den diesbezüglichen Anforderungen an die Ausfertigung vgl.: BVerwG, Beschluss
vom 27. Januar 1999 - 4 B 129/98 -, BRS 62 Nr. 29 -,
72
ist dieser Mangel durch die erneute Bekanntmachung vom 12. März 2008 behoben
worden.
73
Zur Fehlerbehebung vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. September 2007 - 4 BN 20.07 -,
JURIS-Dokumentation und Beschluss vom 1. August 2007 - 4 BN 32.07 -, BauR 2007,
1838 = NVwZ 2007, 1310.
74
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der strittige Bebauungsplan auch nicht
etwa deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1
BauGB nicht alle erforderlichen Unterlagen öffentlich ausgelegt hat.
75
Nach der genannten Vorschrift in der hier maßgeblichen Fassung, die sie durch das
Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) vom 24. Juni 2004 - BGBl. I S. 1359 -
76
erhalten hat, sind bei der Offenlegung zum Zwecke der Beteiligung der Öffentlichkeit die
Entwürfe der Bauleitpläne "mit der Begründung und den nach Einschätzung der
Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen"
öffentlich auszulegen. Diese Fassung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB dient der
Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben durch die sog.
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie der Europäischen Union (EU).
Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003
über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter
umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG
und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu
den Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003 S. 17).
77
Bei der Umsetzung dieser Richtlinie im BauGB ist die Offenlegungspflicht
europarechtskonform auf die wesentlichen der Gemeinde bereits vorliegenden
umweltbezogenen Berichte und Empfehlungen beschränkt worden. Artikel 3 Nr. 4
Absatz 3 Buchstabe b) der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie fordert nur, dass der
betroffenen Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die
"wichtigsten" Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der
zuständigen Behörde vorliegen. Die Bestimmung dessen, welche vorliegenden Berichte
zu den "wichtigsten" gehören und damit im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB
"wesentlich" sind, obliegt nach dem nationalen Recht den Gemeinden, wie der Zusatz
"nach Einschätzung der Gemeinde" in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verdeutlicht. Damit ist
den Gemeinden ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich letztlich nur
dahin zu prüfen ist, ob die Gemeinde bei der Auswahl der als "wesentlich" erachteten
Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat.
78
Vgl. zu alledem die amtliche Begründung zum EAG Bau in BT-Drs. 15/2220, S. 44; im
Ergebnis ebenso: Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Stand
Dezember 2005, § 3 RdNr. 17.
79
Hiernach lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin bei der Offenlegung
gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen hat. Gegenstand der zweiten, fristgerechten
Offenlegung waren nach der Bekanntmachung vom 15. November 2006 auch die
Gutachten, in denen die wesentlichen Grundlagen für die umweltrelevanten Aspekte der
Lärm- und Schadstoffimmissionen im Einzelnen dargelegt sind. Die von den
Antragstellern vermissten Unterlagen über die Verkehrszählung vom August 2006
konnte die Antragsgegnerin hingegen fehlerfrei als "nicht wesentlich" einschätzen. Bei
ihnen ging es, wie auf Seite 26 der Endfassung der Planbegründung dargelegt ist,
lediglich darum, die Prämisse der Gutachten abzusichern, dass der Lkw-Anteil auf der
B. Straße mit 10 % trotz der hierin liegenden Abweichung von der RLS 90 sachgerecht
angesetzt war.
80
Welche sonstigen, von der Antragsgegnerin ihrer Planungsentscheidung zugrunde
gelegten Unterlagen als "wesentlich" hätten eingeschätzt werden müssen, legen die
Antragsteller konkret nicht dar. Soweit die Beigeladene ihrerseits darauf hingewiesen
hat, im Zuge der Erarbeitung der von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung letztlich
zugrunde gelegten Gutachten seien diverse Arbeitspapiere, Zwischenberichte und
Zusammenfassungen erstellt worden, unterliegt es keinen Bedenken, wenn die
Antragsgegnerin solche Unterlagen nicht als "wesentlich" eingeschätzt hat.
81
Der Einwand der Antragsteller, dem Plangeber stehe es nicht frei, die Auswahl der zur
Offenlage freigegebenen Unterlagen selektiv zu steuern, verkennt den dargelegten,
eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die von den Antragstellern weiter
zur Stützung ihrer Auffassung angeführte sog. Umweltinformationsrichtlinie
82
- Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar
2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung
der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003 S. 26) -
83
hat mit der hier interessierenden Frage, welche Unterlagen bei der Aufstellung
umweltrelevanter Bebauungspläne der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, nichts
zu tun.
84
Die Umweltinformationsrichtlinie und das zu ihrer Umsetzung ergangene nationale
Recht, wie etwa das Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3704), befassen sich mit der Frage, welche Umweltinformationen von
informationspflichtigen Stellen einzelnen Personen auf Antrag zugänglich gemacht
werden müssen und wie dieses Informationsrecht im Einzelfall abzuwickeln ist. Darum
geht es hier jedoch nicht. Es ist den Antragstellern oder anderen Personen
unbenommen, ihre Informationsrechte nach dem UIG außerhalb des förmlichen
Aufstellungsverfahrens für einen Bebauungsplan wahrzunehmen und entsprechende
Anträge auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen zu stellen. Die
planaufstellende Gemeinde hat im Rahmen der Offenlegung von Planentwürfen jedoch
nicht über die gesetzlichen Erfordernisse des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus
gleichsam von Amts wegen jedermann alle umweltrelevanten Informationen zur
Verfügung zu stellen, die irgendeine Beziehung zu der in Rede stehenden Planung
haben können.
85
Bedurfte es nach alledem nicht einer Offenlegung der "Ergebnisse der Ende August
2006 durchgeführten Verkehrszählungsdaten", war der hierauf bezogene in der
mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag der Antragsteller (Beweisantrag zu 2.
gemäß Schriftsatz vom 13. März 2008) schon mangels Entscheidungserheblichkeit der
unter Beweis gestellten Tatsache, dass die Antragsgegnerin eine Einsicht in die
Ergebnisse der Verkehrszählung vom August 2006 unterließ und auch auf Nachfrage
verweigerte, abzulehnen.
86
Sonstige Verfahrens- oder Formmängel, die nur auf Rüge beachtlich sind, wurden nicht
gerügt. Mängel, die auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor.
87
Die strittige Planung ist auch materiell nicht zu beanstanden.
88
Die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB
steht außer Streit. Sie folgt ohne weiteres aus den Ausführungen in Abschnitt 1 der
Planbegründung. Hiernach erfüllt das S. -Center als Bezirksteilzentrum X.
Versorgungsfunktionen, die über den Stadtteil X. hinausgehen. Die Stadtteile M. und K.
werden teilweise mitversorgt, darüber hinaus erfasst der Einzugsbereich auch
Teilbereiche der Stadtteile N. und X1. sowie des F. . Im Hinblick darauf, dass nach den
vorliegenden gutachterlichen Untersuchungen das zugleich eine Entlastungsfunktion für
die Innenstadt erfüllende Bezirksteilzentrum strukturelle Mängel aufweist, die seine
Funktionsfähigkeit gefährden, soll die vorgesehene Erweiterung einem
Attraktivitätsverlust entgegen wirken und die Wettbewerbsfähigkeit des S. -Center
89
erhalten. Damit verfolgt die Antragsgegnerin legitime städtebauliche Zielsetzungen. Die
Planung zielt auf die Erhaltung, Fortentwicklung und Anpassung vorhandener Ortsteile
(§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) ab, zu der nunmehr ausdrücklich auch die hier speziell
angestrebte Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - nämlich des
Bezirksteilzentrums X. als eines Nebenzentrums - zählt.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt auch kein Verstoß gegen das
Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Dieses bindet die Gemeinde bei
der Aufstellung von Bebauungsplänen zwar intern an den Flächennutzungsplan. Es
lässt dabei aber solche Abweichungen vom Flächennutzungsplan zu, die sich aus dem
- im Verhältnis zwischen Flächennutzungs- und Bebauungsplan vorliegenden -
Übergang in eine stärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen, sofern der
Bebauungsplan trotz der Abweichung der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans
nicht widerspricht.
90
So bereits: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - 4 C 74.72 -, BRS 29 Nr. 8.
91
Die vom Flächennutzungsplan aufgrund seiner geringen Detailschärfe offen gelassenen
Gestaltungsspielräume dürfen von der gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt
werden, solange die Konzeption, die dem Flächennutzungsplan zugrunde liegt, in sich
schlüssig bleibt.
92
Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 4 BN 1.04 -, BRS 67 Nr. 55.
93
Gemessen hieran ist die im strittigen Bebauungsplan getroffene
Sondergebietsausweisung noch vom Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB
gedeckt.
94
Der Flächennutzungsplan stellt den gesamten Bereich des S. -Center - einschließlich
des Objekts C. Straße 2 mit seiner insbesondere auch Wohnzwecken dienenden
Nutzung - als gemischte Baufläche dar. Eine weitere, nach § 1 Abs. 2 BauNVO
durchaus zulässige Differenzierung, etwa durch Darstellung eines Mischgebiets (MI)
oder Kerngebiets (MK), wie sie in anderen Bereichen - z.B. weiter östlich an der B.
Straße - vorgenommen wurde, liegt hier nicht vor. Den vom Flächennutzungsplan damit
eröffneten Gestaltungsspielraum konnte die Antragsgegnerin im Rahmen des
Entwicklungsgebots nicht nur dadurch ausfüllen, dass sie durch Bebauungsplan ein
Mischgebiet oder ein Kerngebiet festsetzte. Sie konnte sich vielmehr auch darauf
beschränken, aus dem Spektrum der in diesen Baugebietstypen zulässigen Nutzungen
- jedenfalls für den hier interessierenden Bereich des S. -Center - nur einzelne
Nutzungsarten herauszugreifen und für sie ein Sondergebiet auszuweisen. Insoweit ist
hier zu beachten, dass das Sondergebiet zwar mit der Zweckbestimmung
"Einkaufszentrum" versehen wurde, die dort zulässigen Nutzungsarten jedoch deutlich
über das hinausgehen, was gemeinhin als "Einkaufszentrum" im Sinne von § 11 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 BauNVO verstanden wird, nämlich als reine Zusammenfassung
verschiedener Einzelhandelsnutzungen, die allenfalls noch durch einige
Dienstleistungen und gastronomische Nutzungen ergänzt werden. Das hier
ausgewiesene Sondergebiet lässt neben den vorgenannten Nutzungen, von denen für
die Einzelhandelsbetriebe insgesamt eine Obergrenze der Verkaufsfläche festgesetzt
wurde, insbesondere auch sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Büros
und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
zu. Damit wird einerseits ein durchaus breites Spektrum der nach § 7 BauNVO in einem
95
Kerngebiet zulässigen Nutzungsarten festgesetzt. Andererseits unterscheidet sich das
hier ausgewiesene Sondergebiet aber insofern deutlich von einem Kerngebiet, als
gerade die ein Wesenselement von Kerngebieten ausmachenden zentralen
Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur fehlen und das
Schwergewicht des Sondergebiets eindeutig auf dem - für Kerngebiete allerdings
ebenso typischen - Handelsektor liegt.
Mit diesem Nutzungsspektrum kommt das ausgewiesene Sondergebiet einem
Kerngebiet, das ohne weiteres aus der Darstellung des Flächennutzungsplans hätte
entwickelt werden können, zumindest nahe, so dass schon deshalb ein Verstoß gegen
das Entwicklungsgebot zu verneinen ist. Hinzu kommt, dass - wie die Antragsgegnerin
zutreffend angesprochen hat - hier letztlich nur deshalb auf die Ausweisung eines
Kerngebiets verzichtet und stattdessen ein Sondergebiet gewählt wurde, weil damit für
die Verkaufsflächen im Interesse einer Begrenzung nachteiliger städtebaulichen
Auswirkungen eine Obergrenze festgesetzt werden konnte (vgl. auch Seite 9 der
Planbegründung).
96
Fehl gehen auch die Einwände der Antragsteller, das hier ausgewiesene Sondergebiet
sei mit der Konzeption des Flächennutzungsplans nicht vereinbar. In Abschnitt 2.5 der
Planbegründung hat die Antragsgegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
gemischte Bauflächen in den Bezirkszentren entsprechend der räumlich-funktionalen
Ordnung des Gesamtkonzepts Stadtentwicklung mit dem Ziel dargestellt seien, zu einer
Entlastung der Innenstadt durch zentrenbezogene Einrichtungen beizutragen.
Dementsprechend solle die gemischte Baufläche für den Stadtteil X. im Sinne der
Zentrenstruktur als Bezirksteilzentrum mit dem Schwerpunkt Handel
(Versorgungsschwerpunkt) entwickelt werden. Davon, dass diese Zielsetzung bei
Zulassung einer Verkaufsflächenobergrenze von rd. 40.000 qm verlassen wäre und es
bei der Erweiterung des S. -Center, wie die Antragsteller meinen, um die Schaffung
eines neuen Magneten für die Region ginge, kann keine Rede sein. In einer Metropole
wie der Antragsgegnerin können auch Einzelhandelsagglomerationen der genannten
Größenordnung durchaus noch weitgehend bezirksbezogene Funktionen als sog.
Nebenzentren neben dem eigentlichen Innenstadtzentrum
97
- zu dieser Abgrenzung vgl.: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -,
BRS 70 Nr. 90 -
98
erfüllen, auch wenn sie - wie hier - wegen ihrer Lage nahe dem Stadtrand in gewissem
Umfang auch auf Bereiche des an das Oberzentrum angrenzenden Umlands
ausstrahlen.
99
Ergänzend bleibt anzumerken, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass ein eventueller
Verstoß gegen das Entwicklungsgebot im Sinne von § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
beachtlich wäre. Nach dieser Vorschrift sind Verletzungen des Entwicklungsgebots nur
beachtlich, wenn hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete
städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Insoweit ist die planerische
Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. für das gesamte
Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil,
in den Blick zu nehmen und darauf abzustellen, ob die über den Bereich des
Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des
Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. Maßgeblich ist, ob der
Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der
100
städtebaulichen Entwicklung "im großen und ganzen" behalten oder verloren hat.
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.
101
Davon kann hier keine Rede sein. Die übergeordnete Konzeption des
Flächennutzungsplans, den Bereich des S. -Center als einen zentralen
Versorgungsbereich im Sinne eines Bezirksteilzentrums zu sichern, das im
städtebaulichen Gefüge der Antragsgegnerin die Funktion eines das Innenstadtzentrum
ergänzenden und in gewissem Umfang auch entlastenden Nebenzentrums erfüllen
kann, wird durch die hier in Rede stehende Bebauungsplanung nicht ernsthaft in Frage
gestellt.
102
Der angegriffene Bebauungsplan wahrt schließlich auch die Anforderungen des
Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.
103
Der Rat der Antragsgegnerin hat die für seine Abwägung relevanten Belange, mithin
das Abwägungsmaterial, sachgerecht ermittelt und bewertet (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB).
Auch die hieran anknüpfende Gewichtung der gegenläufigen Belange ist nicht zu
beanstanden. Die diesbezüglichen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch.
104
Im Vordergrund der hier vorzunehmenden Abwägung stand die sachgerechte
Abwägung der Belange des Immissionsschutzes. Das Plangebiet liegt in einem
Bereich, in dem bereits eine hohe Immissionsbelastung anzutreffen ist. Infolge der
Planung ist auch - jedenfalls in gewissem Ausmaß - mit einer Zunahme der Emittenten
und damit auch der in der Nachbarschaft auftretenden Immissionen zu rechnen, nämlich
zum einen mit Lärmimmissionen, zum anderen auch mit Immissionen von
Luftschadstoffen. Die diesbezüglichen planbedingten Folgen hat die Antragsgegnerin
rechtsfehlerfrei ermittelt und bewertet sowie im Rahmen ihrer eigenverantwortlich
vorzunehmenden abwägenden Gewichtung in nicht zu beanstandender Weise als der
Nachbarschaft - noch - zumutbar angesehen.
105
In erster Linie in den Blick zu nehmen waren die Lärmimmissionen durch planbedingte
Veränderungen des Verkehrsaufkommens auf den Straßen im Umfeld des Plangebiets.
106
Generell ist hierzu zunächst anzumerken, dass es bei der Ermittlung des planbedingten
Zusatzverkehrsaufkommens und damit auch des zusätzlichen Lärms um eine Prognose
geht. Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen in
einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet
werden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist daher die Frage, ob
die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden
Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere Entwicklung mehr
oder weniger bestätigt oder widerlegt ist.
107
So grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BRS 33 Nr. 1.
108
Konkret hat das Gericht mithin (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten
Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt
wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist.
109
Vgl: BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BRS 69 Nr. 19 (S. 133) m.w.N..
110
Gemessen an diesen Maßstäben geben die Einwände der Antragsteller nichts dafür her,
die Sachgerechtheit der der Planungsentscheidung zugrunde gelegten Prognose der
planbedingten Verkehrszunahme und der damit einhergehenden zusätzlichen
Belastungen durch Verkehrslärm zu verneinen.
111
Soweit die Antragsteller mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten
Beweisantrag zu 1. generell durch Sachverständigengutachten geklärt haben wollten,
das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Lärmgutachten sei "nicht auf der
Grundlage der anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik erteilt worden", war
dieser Antrag schon deshalb abzulehnen, weil ihm und der hierzu gegebenen
Begründung auch nicht ansatzweise zu entnehmen war, welche konkreten Ansätze und
Erwägungen des umfangreichen B2. -Gutachtens X/06 den anerkannten Regeln der
Wissenschaft und Technik widersprechen sollen. Hinzu kommt, dass die Ermittlungen
des Gutachtens, wie die nachfolgenden Erwägungen belegen, sich gerade im Rahmen
der einschlägigen Regelwerke bewegen und - gemessen an den vorgenannten
Maßstäben für die gerichtliche Prüfung von Prognoseentscheidungen - plausibel und
nachvollziehbar begründet sind. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken:
112
Zur sachgerechten Abschätzung der durch den Straßenverkehr hervorgerufenen
Lärmimmissionen bedurfte es zunächst einer Ermittlung der aktuell gegebenen
Verkehrsaufkommen und einer Prognose des planbedingt zu erwartenden Zuwachses.
Insoweit wurden in dem hierfür maßgeblichen B2. -Gutachten X/06 folgende
Straßenzüge näher betrachtet:
113
- B. Straße,
114
- An der B1. Q. ,
115
- C. Straße,
116
- H.-----straße ,
117
- T2. M1. Straße,
118
- E. Straße,
119
- P.------straße und
120
- Am L1. .
121
Nicht in die Betrachtung mit einbezogen wurden insbesondere die in weiterer
Entfernung zum Plangebiet verlaufenden beiden Autobahnen A 4 im Süden und A 1 im
Osten. Diese beiden Autobahnen sind jeweils über 800 m vom Plangebiet entfernt und
von diesem zudem durch dichte Bebauung getrennt. Die Bebauung im Osten, zur A 1
hin, nimmt den gesamten Zwischenraum von über 800 m ein. Die Bebauung zur A 4 hin
ist immerhin mindestens rd. 300 m tief. Südwestlich des Plangebiets schließt sich an
diese Bebauung bis zur Autobahn unbebautes Gelände an, im Bereich südöstlich des
Plangebiets befinden sich nach 300 m weitere Bebauung und Sportanlagen, an die sich
zur A 4 wie auch zum Autobahnkreuz A 4/A 1 hin Lärmschutzwälle anschließen.
122
In dieser Situation war die Antragsgegnerin nicht etwa - wie die Antragsteller meinen -
123
verpflichtet, alle potentiellen Immissionen exakt zu ermitteln, auch wenn sie ersichtlich
keinen nennenswerten Einfluß auf die Gesamtbelastung haben können. Sie konnte
vielmehr fehlerfrei eventuelle Einflüsse der Autobahnen auf das
Verkehrslärmgeschehen im näheren Umfeld des Plangebiets vernachlässigen, da der
Verkehrslärm der beiden Autobahnen wegen der großen Abstände und der
Abschirmwirkung der Bebauung auf die Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft des
Plangebiets keinen nennenswerten zusätzlichen Einfluss auf die dort bereits gegebene
hohe Lärmbelastung hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass bei einer Überlagerung
von zwei Schallpegeln, die um 15 dB (A) oder mehr differieren, der Wert des höheren
Schallpegels praktisch kaum verändert wird und bei einer Differenz von 20 dB (A) eine
rechnerische Erhöhung völlig ausscheidet. Selbst eine Differenz von nur 10 dB (A) führt
im Ergebnis lediglich dazu, dass der höhere Pegel um deutlich weniger als 0,5 dB (A)
zu erhöhen ist.
Vgl. Diagramm V der Anlage 1 zur Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom
12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036).
124
Dafür, dass die genannten Autobahnen an den hier interessierenden Immissionsorten in
der Nachbarschaft des Plangebiets noch solche Immissionen verursachen, die weniger
als 15 bis 20 dB (A) unter dem Wert der Lärmimmissionen der betrachteten Straßen
liegen, ist nichts dargetan. Angesichts der massiven Abschirmwirkung einer dichten
Bebauung
125
- vgl. hierzu etwa beispielhaft die Darstellung 4.11 in Lärmschutz in der Praxis, 1986,
Teil 4 Straßenverkehrslärm, S. 349 -
126
sowie angesichts der Abstände von mindestens 800 m, die als solche bereits eine
Pegelreduzierung von nahezu 20 dB (A) bewirken
127
- vgl. Diagramm III der Anlage 1 zur Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom
12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) -,
128
ist hierfür auch nichts ersichtlich.
129
Gleichermaßen konnte die Antragsgegnerin die Lärmimmissionen der rd. 500 m nördlich
des Plangebiets verlaufenden Bahnstrecken unberücksichtigt lassen. Insoweit hat sie
sich ersichtlich davon leiten lassen, dass nach den im Rahmen der Beteiligung der
städtischen Ämter abgegebenen Stellungnahmen des Amts 57 (Umwelt- und
Verbraucherschutzamt) vom 20. April und 2. Mai 2006 die
Schienenverkehrslärmimmissionen gegenüber dem Straßenverkehr vernachlässigt
werden können. Dies leuchtet anhand der großen Abstände zwischen dem Plangebiet
und den Bahnstrecken sowie der Dichte der dazwischen liegenden Bebauung
gleichfalls ohne weiteres ein.
130
Die konkreten Belastungszahlen der hiernach sachgerechterweise berücksichtigten
Straßen sind nach den Darlegungen auf Seite 15 des B2. - Gutachten X/06 der
Verkehrsuntersuchung "Verkehrsdaten zur geplanten Erweiterung des S. -Centers in L. -
X. " der Ingenieurgruppe IVV GmbH & Co KG vom Januar 2006 - "IVV-Untersuchung
06" - entnommen, der ihrerseits Zählungen aus den Jahren 2002 und 2005 zugrunde
liegen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Grundlagen methodisch fehlerhaft
erarbeitet wären, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
131
Auf der Basis dieser Daten konnte die Immissionsbelastung, die im Jahr 2008 ohne die
Umsetzung des strittigen Plans zu erwarten war, anhand des Berechnungsverfahrens
nach der RLS 90 ermittelt werden. Die Berechnung des Verkehrslärms anstelle von
Messungen ist auch bei bereits vorhandenen Straßen sachgerecht.
132
Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1992 - 4 B 147.91 -, Buchholz 406.25 § 43
BImSchG Nr. 1 = JURIS-Dokumentation.
133
Für die rechnerische Ermittlung der von Straßenverkehr ausgehenden
Lärmimmissionen sind die RLS 90 ferner das einschlägige fachtechnische Regelwerk.
134
Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 D 89/06.NE -, JURIS- Dokumentation.
135
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Gutachter bei den nach der RLS 90
angestellten Berechnungen Fehler unterlaufen sind, liegen nicht vor.
136
Nicht zu beanstanden sind auch die konkret gewählten Ansätze für den Anteil des Lkw-
Verkehrs auf den betrachteten Straßen. Dem der Planungsentscheidung letztlich
zugrunde gelegten B2. -Gutachten X/06 liegen nach der Tabelle 6-1 weitgehend die
pauschalen Lkw-Anteile zugrunde, die aus Tabelle 3 der RLS-90 folgen. Lediglich
hinsichtlich der B. Straße ist der Gutachter einem anderen Ansatz gefolgt, indem er
einen Lkw-Anteil von 10 % sowohl tags als auch nachts an Stelle der in Tabelle 3 der
RLS 90 für Bundesstraßen angesetzten 20 % zugrunde gelegt hat. Abschnitt 4.4.1.1.1
der RLS 90 lässt eine solche Abweichung zu, wenn geeignete projektbezogene
Untersuchungen vorliegen, die zur Ermittlung des mittleren Lkw-Anteils herangezogen
werden können. So liegt der Fall hier. Die Verkehrszählung vom August 2006 diente -
wie bereits angesprochen - der Überprüfung, ob für den Lkw-Anteil in der Tat ein
geringerer als der pauschale Ansatz nach Tabelle 3 der RLS 90 gewählt werden konnte.
Diese Zählung ergab sogar nur einen Lkw-Anteil von 8,1 % tags und 7,1 % nachts. Die
Beibehaltung des Ansatzes von 10 % für die B. Straße bewirkt somit, ebenso wie die
Wahl der pauschalen Ansätze der RLS 90 für die übrigen Straßen, dass die
Lärmberechnungen im Interesse der Lärmbetroffenen "auf der sicheren Seite" liegen.
137
Ebenso wenig ist die Ermittlung der künftigen Belastung unter Berücksichtigung der
planbedingten Veränderungen zu beanstanden. Der Gutachter hat sich insoweit auf die
zu erwartenden Veränderungen des Verkehrs auf den betrachteten Straßen gestützt, die
sich aus der Untersuchung "Verkehrliche Machbarkeitsstudie für die geplante
Erweiterung des S. -Centers in L. X. " der Ingenieurgruppe IVV GmbH & Co KG vom
Oktober 2005 - "IVV-Untersuchung 05" - ergeben. Diese ist auf Seite 20 zu dem
Ergebnis gekommen, dass sich das tägliche Verkehrsaufkommen der Kunden/Besucher
des S. -Center als Folge der Erweiterung um 1.830 Pkw erhöhen wird.
138
Die gegen diese Ermittlungen vorgetragenen Einwände der Antragsteller greifen nicht
durch. Ebensowenig war dem in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern
gestellten Beweisantrag zu 4. stattzugeben, der darauf abzielt, die auf konkreten
Zählungen beruhende Aussage der IVV-Untersuchung 05 in Frage zu stellen, das S. -
Center habe seinerzeit an einem starken Werktag ein Kundenaufkommen von 20.000
Personen aufgewiesen. Auf die konkrete Anzahl der das S. -Center aufsuchenden
Kunden als solche kommt es für die hier allein interessierende planbedingte Zunahme
des Verkehrsaufkommens im Umfeld des S. -Center nicht an. Entscheidend ist vielmehr,
139
wie viele zusätzliche Kunden das S. -Center nach der Erweiterung mit dem Pkw
aufsuchen und damit das Verkehrsnetz zusätzlich belasten werden. Die
diesbezüglichen Ansätze der IVV- Untersuchung 05 sind nach den dargelegten
Maßstäben für die gerichtliche Überprüfung von Prognoseentscheidungen nicht zu
beanstanden. Ergänzend ist zum Beweisantrag anzumerken, dass im Nachhinein
ohnehin nicht mehr exakt ermittelt werden kann, wie viele Kunden das S. -Center in
vergangener Zeit - vor dem Satzungsbeschluss vom 6. Februar 2007 - besucht haben;
ein nunmehr beauftragter Gutachter wäre darauf angewiesen, auf die früheren
Ermittlungen zum Kundenverhalten zurückzugreifen, wie dies bei Erstellung der IVV-
Untersu-chung 05 geschehen ist.
Die IVV-Untersuchung 05 geht - gestützt auf das städtebauliche Gutachten "Erweiterung
des S. -Centers in L. -X. " der Beratungsgesellschaft Dr. M2. & Partner vom August 2005
("M2. -Gutachten 05") - davon aus, dass sich das Kundenaufkommen nicht um
denselben Prozentsatz erhöhen wird wie die Erweiterung der Verkaufsfläche. Dies ist
nach den Ausführungen im M2. - Gutachten 05 (vgl. etwa Seite 47) u.a. darauf
zurückzuführen, dass der Umsatz eines vergrößerten Vorhabens nicht stets linear mit
der Verkaufsflächenerweiterung ansteigt. Im vorliegenden Fall ist die geringere
Steigerung des Kundenaufkommens gegenüber der Verkaufsflächenerweiterung schon
deshalb plausibel abgeleitet, weil es bei der hier strittigen Erweiterung des S. -Center
darum geht, strukturelle Mängel des S. -Center - u.a. zu kleine Flächeneinheiten - zu
beheben, um einem Attraktivitätsverlust entgegen zu wirken und die
Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, wie bereits im Zusammenhang mit der
städtebaulichen Rechtfertigung angesprochen wurde. Es ist daher fachlich nicht zu
beanstanden und auch einleuchtend, wenn in dem M2. -Gutachten 05 davon
ausgegangen wird, dass die Erweiterung des S. -Center voraussichtlich mit einer
geringeren Flächenproduktivität einhergehen wird, was im Ergebnis zu einer geringeren
Steigerung des Kundenaufkommens im Vergleich zur Steigerung der Verkaufsfläche
führen wird. Auch die weiteren Ansätze der IVV-Untersuchung 05 zur prognostischen
Abschätzung des planbedingten Zusatzverkehrs unterliegen keinen methodischen
Bedenken und sind plausibel begründet. Dies gilt zum einen für die Annahme einer
leichten Erhöhung des Pkw- Anteils sowie zum anderen auch für die Annahme einer
geringen Reduzierung des Besetzungsgrads der Pkw, die letztlich im Interesse der
Anwohner eine worst-case- Betrachtung (vgl. Seite 21 der IVV-Untersuchung 05)
darstellen und damit jedenfalls auf der sicheren Seite liegen.
140
Dem Einwand der Antragsteller, es sei eine hohe Zusatzbelastung an Pkw- Kunden zu
erwarten, ist nicht zu folgen. Bei der Erweiterung des S. -Center muss nicht etwa davon
ausgegangen werden, dass die zusätzlichen Verkaufsflächen im Wesentlichen von
zusätzlichen Anbietern genutzt werden, die - wie etwa Lebensmitteldiscounter und
andere Einzelhandelsbetriebe mit hoher Flächenproduktivität - ein überdurchschnittlich
hohes Aufkommen an Pkw-Kunden aufweisen. Zutreffend hat die Beigeladene in ihrem
Schriftsatz vom 6. Juli 2007 darauf hingewiesen, dass das S. -Center nach seiner
vorhandenen und hinsichtlich der Erweiterung beabsichtigten Nutzungsstruktur eher
einem Fachmarktzentrum zu vergleichen ist, das zudem bei der hier gegebenen Lage
eine gute Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) aufweist.
Letzteres wird belegt durch die auf Seite 7 der IVV-Untersuchung 05 dargelegten
Entwicklungen des Kunden/Besucherverkehrs, der seit 2000 eine deutliche Abnahme
der Pkw-Kunden - von 66 % auf 56 % - und eine Zunahme der den ÖPNV nutzenden
Kunden - von 10 % auf gut 20 % - bei etwa gleich bleibendem (hohen) Anteil - über 20 %
- der Kunden, die das Center zu Fuß bzw. mit dem Rad aufsuchen.
141
Nicht zu beanstanden ist auch die prognostische Abschätzung der auf die Beschäftigten
zurückzuführenden Zunahme des Pkw-Verkehrs. Insoweit geht die IVV-Untersuchung
05 nachvollziehbar davon aus, dass - unter Berücksichtigung der hinsichtlich des Ist-
Bestands gewonnenen Erkenntnisse - eine zu erwartende Zunahme der
Beschäftigtenzahl um 250 auf 1.250 Personen einen Anstieg des Pkw- Aufkommens um
75 auf maximal 385 Pkw/Tag zur Folge haben wird. Auch dem liegt nach den
einleuchtenden Ausführungen auf Seite 22 der Untersuchung eine worst- case-
Betrachtung zugrunde, die verschiedene Faktoren unberücksichtigt lässt, die eher eine
geringere Zunahme des Pkw-Aufkommens der Beschäftigten nahelegen. Insoweit führt
die IVV-Untersuchung 05 insbesondere Verbesserungen im ÖPNV und eine wohl zu
erwartende Zunahme von Fahrgemeinschaften mit der Folge eines höheren
Besetzungsgrads der Pkw an. Hinzu kommen die in den §§ 2 und 3 des städtebaulichen
Vertrages vom 13. / 20. September 2006 zwischen der Antragsgegnerin und der
Beigeladenen vereinbarten Maßnahmen zur Reduzierung des Pkw-Aufkommens der
Beschäftigten, nämlich das Angebot relativ günstiger Dauerparkkarten für die
Beschäftigten und die Bezuschussung des Erwerbs von ÖPNV-Monatskarten bzw.
Jobtickets.
142
Schließlich ist hinsichtlich der Ermittlung der künftigen verkehrlichen Entwicklung auch
die prognostizierte Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Netz der
im Umfeld des Plangebiets vorhandenen Straßen nicht zu beanstanden. Die
Verkehrsverteilung der Kfz-Kunden des S. -Center, wie sie in Bild 4 auf Seite 11 der
IVV-Untersuchung 05 wiedergegeben ist, basiert auf empirischen Untersuchungen und
leuchtet ohne weiteres ein. So liegt auf der Hand, dass der weit überwiegende Teil des
vom S. -Center ausgelösten Kfz-Verkehrs über die B. Straße als einer der Haupt-Ost-
West-Achsen der Antragsgegnerin abgewickelt wird. Gleichermaßen ist offensichtlich,
dass die konkrete Andienung des S. -Center im Wesentlichen über die Straße An der
B1. Q. mit der dort vorhandenen und auch künftig vorgesehenen Zu- und Abfahrt vom
Parkhaus erfolgt und nur zu einem geringen Anteil - rd. 20 % - über die weitere Zu- und
Abfahrt an der C. Straße. Auf Grund dieser Verteilung erscheinen die prognostizierten
planbedingten Zusatzbelastungen wie etwa
143
- 700 Kfz im Bereich der B. Straße zwischen An der B1. Q. und C. Straße (gegenüber
den Häusern der Antragstellerin zu 2.),
144
- 600 Kfz im Bereich An der B1. Q. südlich der Zu- und Abfahrt zum S. - Center (neben
den Wohnhäusern der Antragstellerin zu 3.) und
145
- 400 Kfz im Bereich der C. Straße südlich der B. Straße (neben den Wohn- und
praxisräumen des Antragstellers zu 1.)
146
plausibel. Gegen ihren prognostischen Ansatz bestehen daher keine Bedenken.
147
Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die aus den genannten Zuwächsen und den
weiteren Zuwächsen des Verkehrsaufkommens an anderen Straßenabschnitten im B2. -
Gutachten X/06 an Hand von Berechnungen nach der RLS 90 hergeleiteten Zuwächse
der straßenverkehrsbedingten Lärmimmissionen, die sich nach der Tabelle 6-5 in
Größenordnungen von 0,2 bis 0,6 dB (A) am Tag bewegen. Dabei ist insbesondere
auch nicht zu beanstanden, dass den Ermittlungen in dieser Tabelle zu Grunde liegt, die
Erweiterung des S. -Center werde mit einer hinsichtlich der Reflexion ertüchtigten
148
Fassade versehen. Eine solche Bauausführung ist Gegenstand des am 26. Januar / 5.
Februar 2007 - mithin noch vor dem Satzungsbeschluss vom 6. Februar 2007 -
unterzeichneten Nachtrags Nr. 1 zum städtebaulichen Vertrag zwischen der
Antragsgegnerin und der Beigeladenen. Die Antragsgegnerin konnte daher eine solche
Bauausführung ihrer Abwägungsentscheidung zugrunde legen.
Dass für die Nachtzeit keine Erhöhungen des Verkehrsaufkommens und damit auch
keine Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen angesetzt wurden, ist ebensowenig zu
beanstanden. Nach den Ausführungen auf Seite 24 der Planbegründung ist die
Antragsgegnerin insoweit fehlerfrei davon ausgegangen, dass das S. -Center nachts -
mithin ab 22.00 Uhr - nicht betrieben wird. Sie konnte fehlerfrei darauf vertrauen, dass
(auch) künftige Baugenehmigungen wie bisher einen Nachtbetrieb nicht zulassen. Dies
gilt umso mehr, als auch die festgesetzten Emissionskontingentierungen, die im
Nachfolgenden noch anzusprechen sind, für das S. -Center selbst nur geringe
Kontingente in der Nachtzeit zulassen.
149
Die nach alledem sachgerecht ermittelten planbedingten Erhöhungen der
Straßenverkehrslärmimmissionen in Bereichen bis maximal 0,6 dB (A) am Tag konnte
die Antragsgegnerin auch in Anbetracht der teilweise bereits hohen Vorbelastungen als
zumutbar werten.
150
Zutreffend ist sie nach den Ausführungen auf Seite 28 der Planbegründung davon
ausgegangen, dass die Erhöhungen sich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle
bewegen. Diese beginnt, wie bereits angesprochen, bezogen auf einen rechnerisch
ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB (A).
151
Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2007 - 7 D 28/06.NE -, JURIS- Dokumentation
m.w.N..
152
Hiervon ausgehend ist eine Erhöhung des Lärmpegels in Bereichen von 0,2 bis 0,6 dB
(A), wie sie im vorliegenden Fall am Tag allenfalls zu erwarten ist, von den
Lärmbetroffenen regelmäßig hinzunehmen. Die Zumutbarkeit von zusätzlichen
Lärmimmissionen hängt maßgeblich auch von der jeweiligen Vorbelastung ab.
153
Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BauR 2007, 2041.
154
Dies gilt auch dann, wenn die Vorbelastung bereits (deutlich) oberhalb der
Orientierungswerte der DIN 18005 liegt, die hinsichtlich des hier nur interessierenden
Tagwerts für reine Wohngebiete bei 50 dB (A), für allgemeine Wohngebiete bei 55 dB
(A) und für Mischgebiete bei 60 dB (A) liegen. So ist anerkannt, dass es mit dem Gebot
gerechter Abwägung vereinbar sein kann, selbst neue Wohngebäude an der
lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten
liegenden Außenpegeln auszusetzen, wenn im Inneren der Gebäude durch die
Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile
angemessener Lärmschutz gewährleistet wird.
155
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BauR 2007, 1365 = NVwZ 2007,
831.
156
Erst Recht ist es den Anwohnern öffentlicher Straßen, die bereits deutlich über den
Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Außenpegeln des Straßenverkehrslärms
157
ausgesetzt sind, grundsätzlich zuzumuten, marginale Erhöhungen dieser Außenpegel
hinzunehmen, die - wie hier - weit unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit liegen.
Insoweit irren die Antragsteller, wenn sie meinen, bereits erduldete Nachteile
rechtfertigten es nicht, den Betroffenen zusätzliche Lasten aufzuerlegen. Es entspricht
vielmehr der bereits angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die
Zumutbarkeit zusätzlicher Immissionen auch und gerade von Vorbelastungen abhängt
und solche es gerade nicht ausschließen, dass im Rahmen der planerischen Abwägung
noch gewisse Erhöhungen als zumutbar gewertet werden können.
Die von den Antragstellern angesprochene Kommentierung zu der hier ohnehin nicht
einschlägigen Vorschrift des § 34 BauGB
158
- vgl.: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 34 RdNr. 38 -
159
gebietet schon deshalb nicht eine andere Beurteilung, weil dort ausdrücklich auch
hervorgehoben wird, vorhandene Störungen könnten bewirken, dass sich neue
Störungen nicht als Nachteile auswirken, weil sie in den vorhandenen Immissionen
"untergehen".
160
Auch marginale Lärmerhöhungen des hier in Rede stehenden geringen Ausmaßes
können allerdings dann unzumutbar sein, wenn die Lärmvorbelastung ihrerseits bereits
von so hoher Intensität ist, dass sie sich dem Grad der Gesundheitsgefährdung nähert
oder diesen gar erreicht, wenn sie sich mithin der Grenze nähert, bei der
verfassungsrechtliche Schutzanforderungen greifen. Der Staat ist verpflichtet, durch sein
Verhalten nicht die Gesundheit des Einzelnen zu verletzen; demgemäß dürfen
zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine
Gesundheitsgefährdung darstellt.
161
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, BRS 64 Nr. 19 (insoweit nur
Leitsatz) = JURIS-Dokumentation (dort RdNrn. 88/89).
162
Dass diese Grenze nicht, wie die Antragsteller meinen, bereits durch die Richtwerte der
TA Lärm bzw. die noch deutlich höher liegenden Grenzwerte der 16. BImSchV markiert
wird, hat der Senat in seinem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - 7 B
451/07.NE - ergangenen Beschluss vom 15. Juni 2007 bereits näher ausgeführt.
163
Zur 16. BImSchV vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 1.02 -, JURIS-
Dokumentation (RdNr. 22).
164
Wo die Grenze exakt verläuft, bei der verfassungsrechtliche Schutzanforderungen
greifen und die Schwelle zur Gesundheitsgefahr erreicht bzw. überschritten wird, ist
allerdings höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt und dürfte auch
schwerlich mit einem bestimmten dB (A)-Wert allgemeingültig zu umschreiben sein.
Vielmehr ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass die
Bewertung zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht
schematisch von der Erreichung bestimmter Immissionsgrenzwerte abhängig gemacht
werden darf. Vielmehr lässt sich die Grenze nur aufgrund wertender Betrachtung des
Einzelfalls ziehen, wobei auch die Gebietsart und die Lärmvorbelastung eine
wesentliche Rolle spielen.
165
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. November 1999 - 11 A 4.98 -, NVwZ 2000, 567 = JURIS-
166
Dokumentation (RdNr. 65) unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 25. März 1993 - III
ZR 60/91 -, BGHZ 122, 76.
Der Senat geht daher in Übereinstimmung mit der vorliegenden jüngeren
höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass der aus grundrechtlicher Sicht
kritische Wert in Wohngebieten weiterhin bei einer Gesamtbelastung oberhalb der
Werte von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts beginnt
167
- vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BRS 69 Nr. 21 (S. 151) m.w.N. -
168
und dass für Gebiete, die - auch - dem Wohnen dienen, die verfassungsrechtliche
Zumutbarkeitsschwelle bei Mittelungspegeln von 70 bis 75 dB (A) tags zu ziehen ist.
169
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BRS 70 Nr. 29 (nur Leitsätze) =
JURIS-Dokumentation (RdNr. 376) m.w.N..
170
So kann die Annahme, dass Lärm bei permanenter Einwirkung eines äquivalenten
Dauerschallpegels von mehr als 70 dB (A) in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr zur
Genese von Herz-Kreislauf-Krankheiten beiträgt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
zurückgewiesen werden. Ein äquivalenter Dauerschallpegel von 70 dB (A) stellt unter
dem Blickwinkel der Vermeidung extraauraler Gesundheitsschäden einen kritischen
Toleranzwert dar, der signalisiert, dass Gesundheitsgefährdungen und/oder -
beeinträchtigungen nicht mehr ausgeschlossen werden können.
171
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BRS 70 Nr. 29 (nur Leitsätze) =
JURIS-Dokumentation (RdNr. 377).
172
Hiervon ausgehend hat der Plangeber dann, wenn sich die bestehende Belastung
bereits im vorgenannten kritischen Bereich - Lärmimmissionen von mehr als 70 dB (A) in
der hier nur interessierenden Tagzeit - bewegt, im Hinblick auf den gebotenen Schutz
vor Gesundheitsgefahren abwägend zu prüfen, ob Erhöhungen überhaupt
hingenommen werden können, auch wenn sie - wie hier hinsichtlich des kritischen
Bereichs an der B. Straße - in der Relation zur bereits gegebenen Vorbelastung an sich
nur marginal sind, bzw. ob sie jedenfalls dann noch als zumutbar gewertet werden
können, wenn zugleich die Auswirkungen in gewissem Umfang kompensiert werden.
Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die wertende Gewichtung der Antragsgegnerin, die
(Lärm)Immissionen des hier prognostizierten Zusatzverkehrs als (noch) zumutbar zu
werten, rechtlich nicht zu beanstanden.
173
Auszugehen ist davon, dass entlang der B. Straße, an der - wie bereits dargelegt - bei
einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 700 Kfz/Tag Erhöhungen des Lärmpegels
um 0,2 dB (A) zu erwarten sind, die derzeitigen und künftigen Tagespegel bis zu
mehrere dB (A) über dem genannten "kritischen Toleranzwert" von 70 dB (A) liegen.
Nach den Abbildungen A5 und A7 des B2. - Gutachtens X/06 betragen sie an
besonders kritischen Stellen in Eckbereichen der Knotenpunkte B. Straße / An der B1.
Q. bzw. B. Straße / C. Straße maximal 74 dB (A). Dabei handelt es sich - abgesehen von
dem Objekt C. Straße 2, dem ersichtlich zutreffend der Schutzmaßstab eines
Mischgebiets beigemessen wurde - durchgehend um Schutzobjekte, denen in der
Tabelle 7-1 des B2. -Gutachtens X/06 der Schutzmaßstab eines allgemeinen
Wohngebiets zuerkannt wurde, was angesichts der aus dem vorliegenden
Kartenmaterial ablesbaren örtlichen Verhältnisse durchaus einleuchtet und auch außer
174
Streit steht.
Mit den genannten Werten bis zu 74 dB (A) wird der "kritische Toleranzwert" zwar
bereits überschritten, er liegt aber noch innerhalb des Spektrums von 70 bis 75 dB (A),
in dem sich nach der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Schwelle zur
Gesundheitsgefahr bewegt. Hiervon ausgehend kann die im vorliegenden Fall in Rede
stehende Erhöhung von rechnerisch 0,2 dB (A) noch, wie die Antragsgegnerin
angenommen hat, als zumutbar gewertet werden.
175
Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass eine Erhöhung um 0,2 dB (A), wie auf
Seite 30 der Planbegründung ausgeführt ist, "innerhalb messtechnischer Toleranzen"
liegt, "so dass diese Mehrbelastung aufgrund wetterbedingter und tagesspezifischer
Besonderheiten kaum messbar wäre". Diese Sicht vernachlässigt, dass die
rechnerische Ermittlung des Verkehrslärms gerade dazu dient, auf eine repräsentative
Größe abzustellen, die nicht - wie konkrete Messungen vor Ort - von ständig
wechselnden Faktoren (aktuelle Verkehrsbelastung, jeweilige Witterungsbedingungen
u.a.m.) abhängt.
176
Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1992 - 4 B 147.91 -, Buchholz 406.25 § 43
BImSchG Nr. 1 = JURIS-Dokumentation.
177
Demgemäß können auch rechnerische Erhöhungen des ermittelten Rechenwerts nicht
unter Hinweis auf messtechnische Gründe schlicht vernachlässigt werden.
178
Von Bedeutung für die Frage der Zumutbarkeit der ermittelten Erhöhung der
Vorbelastung ist jedoch, dass bei der hier in Rede stehenden Größenordnung der
Vorbelastung am Tag - auf die Auswirkungen in der Nachtzeit und damit insbesondere
auf ein noch zumutbares Schlafen im Gebäude ist wegen des Fehlens einer
planbedingten Erhöhung des nächtlichen Verkehrs nicht abzustellen - eine
angemessene Nutzung sowohl der Außenwohnbereiche als auch der Räume im
Gebäude bei (gelegentlich) geöffnetem Fenster von vornherein ausscheidet.
179
Außenwohnbereiche sind solche Flächen außerhalb von Wohngebäuden, die in
Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind,
wie Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige
Außenanlagen. Diese sind zwar nur tagsüber schutzwürdig, da sie nachts nicht zum
dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen. Während der Tagzeit ist ihre
angemessene Nutzung nur gewährleistet, wenn sie keinem Dauerschallpegel
ausgesetzt sind, der 62 dB (A) nicht überschreitet, denn dieser Wert markiert die
Schwelle, bis zu der unzumutbare Störungen der Kommunikation und der Erholung
nicht zu erwarten sind.
180
Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, JURIS-
Dokumentation (RdNrn. 362, 368).
181
Diese Schwelle wird bei den zur B. Straße hin ausgerichteten Wohngrundstücken bzw.
Wohnungen mit Werten von 70 dB (A) und mehr bei weitem überschritten, so dass
schon die gegebene Vorbelastung eine angemessene Nutzung von
Außenwohnbereichen faktisch ausschließt. Anderes mag gelten, soweit die
bautechnischen Gegebenheiten der jeweiligen Grundstücksnutzung es zulassen, auch
im Freien noch zu Aufenthaltszwecken geeignete Plätze gleichsam im "Lärmschatten"
182
bestehender Gebäude oder sonstiger Abschirmungen anzulegen, wie die
Antragstellerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinsichtlich ihres
Grundstücks erläutert hat.
Auch ein angemessenes Wohnen in den Gebäuden bei - gelegentlich - geöffnetem
Fenster scheidet entlang der B. Straße im Dauergeräuschmilieu von 70 dB (A) und mehr
von vornherein aus. Insoweit ist davon auszugehen, dass nur bei einem Außenpegel
von bis zu 60 dB (A) auch bei gekipptem Fenster noch ein im Hinblick auf eventuelle
Störungen zumutbarer Innenpegel von 45 dB (A) gewährleistet ist. Zwar hängt die
Schalldämmung durch ein gekipptes Fenster von vielen Faktoren ab, ein
Pegelunterschied von 15 dB (A) zwischen Innen und Außen bietet sich jedoch als
plausibler und seriöser Einsatzwert an. Bei einem Außenpegel von 60 dB (A) hat der
Einzelne danach noch die Wahl, ob er ein Fenster kippt oder anlehnt bzw. sonstige
Fensterstellungen nutzt, um sich ein Mindestmaß an Luftaustausch und an Kontakt nach
außen zu bewahren.
183
Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, JURIS- Dokumentation
(RdNrn. 337 ff).
184
Bei den hier in Rede stehenden Außenpegeln von 70 dB (A) und mehr ist die
Möglichkeit dieses - noch angemessenen - Kontakts nach außen hingegen nicht mehr
gewahrt.
185
Im Ergebnis ist bereits auf Grund der gegebenen Vorbelastung bei Wohnungen entlang
der B. Straße angemessenes Wohnen im Gebäude mithin nur gewährleistet, wenn
hinreichender passiver Schallschutz besteht, da aktiver Schallschutz schon aufgrund
der vielen Einmündungen und Zufahrten sowie der anliegenden Baustrukturen
ausscheidet. Dies hat die Antragsgegnerin nach den Darlegungen auf Seite 30 der
Planbegründung zutreffend erkannt und sich zugleich dazu bekannt, dass Maßnahmen
zum passiven Lärmschutz anzustreben sind. Daher hat sie nicht nur auf die städtische
Lärmminderungsplanung und ihr Lärmvorsorgeprogramm verwiesen, sondern
entsprechend der im Planaufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Amts
57 (Umwelt- und Verbraucherschutzamt) vom 2. Mai 2006 ausdrücklich betont, dass der
Bereich der B. Straße in das städtische Lärmschutzfensterprogramm aufgenommen
wurde. Die Antragsgegnerin hat damit den Betroffenen, deren Wohnungen bislang noch
nicht hinreichend passiv geschützt sind, obwohl ein solcher Schutz bei der gegebenen
Vorbelastung zur Gewährleistung eines angemessenen Wohnens im Gebäude an sich
unverzichtbar ist, erleichterte Möglichkeiten zur Sicherstellung hinreichenden passiven
Lärmschutzes eröffnet. Dies rechtfertigt es in der hier gegebenen Situation, die ohnehin
nur marginale rechnerische Erhöhung des am Tag auftretenden Lärmpegels um 0,2 dB
(A) an der hoch belasteten B. Straße noch als zumutbar zu werten.
186
Neben den nach alledem abwägungsgerecht berücksichtigten Lärmimmissionen des
Straßenverkehrs waren im vorliegenden Fall auch die vom Planvorhaben selbst -
Erweiterung des S. -Center - ausgehenden betriebsbedingten Lärmimmissionen von
Bedeutung. Diese hat die Antragsgegnerin ebenso in nicht zu beanstandender Weise
ermittelt und bewertet.
187
Die betriebsbedingten Immissionen des S. -Center sind gleichfalls Gegenstand des B2.
-Gutachtens X/06, nämlich der dort dargelegten Ermittlungen zur Festsetzung von
Emissionskontingenten. Dass auch in Sondergebieten das Emissionsverhalten von
188
Betrieben durch die Festsetzung von Emissionskontingenten, die nunmehr an die Stelle
der früher üblichen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel
(IFSP) treten
- vgl. hierzu: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, RdNr.
360 -,
189
gesteuert werden kann, unterliegt keinen Bedenken.
190
Zur Zulässigkeit der Steuerung des Emissionsverhaltens durch IFSP in Sondergebieten
vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 4 BN 57.02 -, BRS 66 Nr. 221.
191
Auch die konkreten Ermittlungen in Abschnitt 7 des B2. -Gutachtens X/06 zur
Festlegung der abgestuften Emissionskontingente unterliegen keinen Bedenken. Sie
sind nach den Ausführungen in Abschnitt 7.3 und der Darstellung in Tabelle 7-1 darauf
ausgerichtet, dass an den rund um das S. -Center vorhandenen maßgeblichen
Immissionspunkten - mit Ausnahme des zutreffend einem Mischgebiet zugeordneten
Objekts C. Straße 2 - vom betrieblichen Geschehen des S. - Center einschließlich des
Betriebs des Parkhauses nur Immissionen auftreten, die die Richtwerte der TA Lärm für
allgemeine Wohngebiete, nämlich 55 dB (A) tags und 40 dB (A) nachts, einhalten. Diese
Ansätze unterliegen, wie bereits angesprochen wurde, keinen Bedenken.
192
Die geringe Höhe der festgesetzten Emissionskontingente stellt an den maßgeblichen
Immissionspunkten in den Wohngebieten entlang der B. Straße zugleich sicher, dass
die betriebsbedingten Immissionen um 15 dB (A) und mehr unter der bereits infolge des
Straßenverkehrs gegebenen Vorbelastung liegen. Damit liegt angesichts der bereits
angesprochenen Auswirkungen bei der Summierung unterschiedlicher Pegel auch kein
Anhalt dafür vor, dass die betriebsbedingten Immissionen einschließlich der hier
geplanten Erweiterung in der Summierung mit dem Straßenverkehrslärm einen
nennenswerten Beitrag zu einem Überschreiten des Bereichs der Schwelle zur
Gesundheitsgefahr leisten.
193
Fehl geht der Einwand der Antragsteller auf den Seiten 6/7 ihres Schriftsatzes vom 5.
Oktober 2007, die gewählte Emissionskontingentierung führe "zu einer unzulässigen
Konfliktverlagerung in das nachgeordnete Baugenehmigungsverfahren" und sei
"lediglich der Ausdruck einer Hoffnung des Gutachters". Bei der
Emissionskontingentierung geht es nicht etwa darum, von vornherein bereits bestimmte
bauliche Ausgestaltungen, betriebliche Modalitäten, Betriebszeiten u.a.m. verbindlich
vorzugeben, um die Wahrung zumutbarer Immissionen in der Nachbarschaft des
Emittenten sicherzustellen. Der Festsetzung von Emissionskontingenten ist vielmehr
gerade immanent, dass Vorhaben, deren Emissionen den festgesetzten Wert einhalten,
unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig sind. Dabei bleibt dem
Vorhabenträger die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine
Überschreitung seines Kontingents verhindert.
194
In diesem Sinne zur Festsetzung von IFSP bereits: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar
1998 - 4 NB 3.97 -, BRS 60 Nr. 26.
195
Durch die Kontingentierung wird das Emissionsverhalten mithin lediglich hinsichtlich
ihres Ergebnisses gesteuert und belässt dem jeweiligen Emittenten die Freiheit, die
seinen Bedürfnissen gerecht werdenden Mittel auszuwählen, damit die Emissionen das
196
festgesetzte Kontingent wahren. Dazu können auch zeitliche Betriebseinschränkungen
gehören, etwa um die Einhaltung vorgegebener Nachtwerte sicherzustellen.
Bedenken unterliegen die hier getroffenen Festsetzungen zu den
Emissionskontingenten schließlich auch nicht deshalb, weil im letzten Satz der
textlichen Festsetzung Nr. 3 ausgeführt ist:
197
"Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691 (Norm-Entwurf DIN 45691:
Geräuschkontingentierung Mai 2005)."
198
Zwar sind textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans unter dem Gesichtspunkt
rechtsstaatlicher Publizität von Normen unwirksam, wenn in ihnen schlicht auf DIN-
Vorschriften verwiesen wird, ohne dass eine Fundstelle oder Bezugsquelle genannt
bzw. darauf hingewiesen ist, dass diese DIN-Vorschrift z.B. zu jedermanns Einsicht bei
der Gemeinde bereits gehalten wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Inhalt der DIN-
Norm durch die Bezugnahme zum geltenden Satzungsrecht erhoben werden soll.
199
Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 13. September 2007 - 7 D 91/06.NE -, JURIS-
Dokumentation (RdNrn. 79 ff.) m.w.N..
200
Letzteres trifft hier jedoch nicht zu. Der angeführte Satz der textlichen Festsetzung Nr. 3
enthält keine Regelung, die den Inhalt der DIN 45691 zum Inhalt des festgesetzten
Satzungsrechts macht. Bei ihr handelt es sich vielmehr lediglich um einen Hinweis
darauf, nach welchen Modalitäten im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, ob das
jeweils zur Genehmigung anstehende Vorhaben die festgesetzten
Emissionskontingente einhält. Auch ohne diesen ausdrücklichen Hinweis folgt aus der
Festsetzung als solcher in Verbindung mit den Ausführungen auf Seite 25 der
Planbegründung, dass sich die Prüfung im Baugenehmigungsverfahren nach
demselben Regelwerk zu richten hat, das seinerseits Grundlage für die Ermittlung der
festgesetzten Emissionskontingente war.
201
Dass die planbedingten Folgen hinsichtlich der Luftschadstoffimmissionen ebenso wie
die vorstehend erörterten Lärmimmissionen sachgerecht ermittelt und bewertet worden
sind, ergibt sich aus folgendem:
202
Die gegebenen und planbedingt zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen waren
Gegenstand der im Planaufstellungsverfahrens eingeholten und von der
Antragsgegnerin eingehend gewürdigten Luftschadstoffprognose zu den Kfz- bedingten
Immissionen im Rahmen der Bauleitplanung "S. -Center in L. -X. " der J2. D.2 GmbH
vom Oktober 2006 - "J3. -Gutachten X/06". Dieses Gutachten bezieht sich von den
Schadstoffen, die von der insoweit einschlägigen Verordnung über Immissionswerte für
Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626) erfasst
werden, auf die Schadstoffe, die in erster Linie auf den hier interessierenden Kfz-
Verkehr zurückzuführen sind, nämlich Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub (PM10) und
Benzol. Dabei wurden Belastungen durch die jeweiligen Schadstoffe für drei Fälle,
nämlich
203
- den Ist-Zustand 2005,
204
- die Null-Variante 2008 (ohne planbedingte Veränderungen) und
205
- die Plan-Variante 2008 (mit Berücksichtigung der geplanten Erweiterung des S. -
Center)
206
mit den einschlägigen Grenzwerten (Jahresmittelwerte) und zulässigen
Überschreitungshäufigkeiten (der Stunden- bzw. Tagesmittelwerte) nach der 22.
BImSchV verglichen, wie aus Tabelle 3-1 und den Tabellen 7-5 und 7-6 folgt.
207
Grundlage der Ermittlungen sind zum einen die Emissionen auf den als maßgeblich
erachteten Straßenzügen im Umfeld des Plangebiets. Dabei hat sich das J2. -Gutachten
X/06 auf dieselben Straßenzüge mit denselben Belastungen bezogen wie das auf den
Lärm bezogene B2. -Gutachten X/06. Auf die zu jenem Gutachten bereits dargelegten
Erwägungen zur Sachgerechtheit dieser Ansätze kann daher verwiesen werden.
Eingeflossen sind in die Berechnungen, deren Details auf den Seiten 14 ff des J.2. -
Gutachtens X/06 näher dargelegt sind und gegen deren fachliche Unbedenklichkeit
Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, nach den Darlegungen auf
Seite 16 des Gutachtens auch das Emissionsverhalten des Anlieferverkehrs und das
Parkgeschehen auf dem bisherigen Parkplatz bzw. in dem künftigen Parkhaus mit
durchaus plausiblen Ansätzen etwa bezüglich des Fahrmodus (Stop&Go) und der
Kaltstartanteile. Schließlich wurden in die Betrachtung auch die in Abschnitt 7.2 des
Gutachtens näher erläuterten Hintergrundbelastungen einbezogen, gegen deren
sachgerechten Ansätze konkrete Bedenken gleichfalls weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich sind.
208
Insoweit gehen auch in diesem Zusammenhang die Hinweise der Antragsteller auf die
Autobahnen A 1 und A 4 sowie die auf diese bezogenen Untersuchungen fehl. Welche
Immissionen im Nahbereich bis zu 200 m entlang der Autobahnen ermittelt wurden, ist
für das hier interessierende Plangebiet, das - wie bereits dargelegt - mindestens 800 m
von diesen Autobahnen entfernt und zudem durch dichte Bebauung abgeschirmt ist,
ersichtlich ohne Belang. Methodisch ist es daher nicht zu beanstanden, wenn bezüglich
der Hintergrundbelastung durch andere Quellen als die näher betrachteten Straßenzüge
auf repräsentative Werte zurückgegriffen wurde, denen verschiedene konkrete
Untersuchungen und Messungen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zugrunde liegen.
209
Das nach alledem als sachgerechte Prognose nicht zu beanstandende J.2 - Gutachten
X/06 kommt letztlich zu dem Ergebnis, der allgemein zu erwartende Rückgang der
spezifischen Fahrzeugemissionen führe dazu, dass sich die Immissionssituation trotz
des etwas höheren Verkehrsaufkommens durchgehend verbessern wird. Die
Jahresmittelwerte der 22. BImSchV werden an allen detailliert betrachteten Aufpunkten
(vgl. hierzu Abbildung 7-2) nach den Tabellen 7-5 und 7-6 deutlich unterschritten. Auch
die zulässigen Überschreitungshäufigkeiten werden im Wesentlichen gewahrt. Eine
Ausnahme bilden insoweit nur die Überschreitungshäufigkeiten hinsichtlich des PM10-
Werts am Aufpunkt AP3, die mit einem Wert von 37 für die hier interessierende Plan-
Prognose 2008 geringfügig über der Vorgabe von § 4 Abs. 2 Satz 1 der 22. BImSchV -
maximal 35 Überschreitungen des ab 1. Januar 2005 einzuhaltenden, über 24 Stunden
gemittelten Immissionsgrenzwerts für PM10 von 50 µg/m3 im Jahr - liegen. Hierbei
handelt es sich jedoch um einen Aufpunkt an der der B. Straße zugewandten
Nordfassade des S. -Center, mithin um einen Aufpunkt, der - wie auf Seite 29 der
Planbegründung zutreffend ausgeführt ist - zum dauernden Aufenthalt von Menschen
nicht vorgesehen wird. Dem steht nicht entgegen, dass sich - wie von den Antragstellern
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen wurde - in dem
betroffenen Bereich vor dem S. -Center eine Bushaltestelle befindet, denn der Aufenthalt
210
von Menschen an solchen Haltestellen ist nur temporär.
Wenn die Antragsgegnerin nach alledem die zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen
als noch zumutbar gewertet hat, ist auch dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin zutreffend auch berücksichtigt hat, dass
die zu erwartenden Verringerungen sowohl der Hintergrundbelastung als auch der
fahrzeugspezifischen Emissionen zu einer Konfliktentschärfung führen, so dass
Grenzwertüberschreitungen langfristig vermieden werden können, wobei die
Verkehrserzeugung durch das Vorhaben lediglich zu einer Verzögerung dieses Effektes
führt. Ebenso konnte die Antragsgegnerin auch darauf abstellen, dass mit der Planung
keine Auswirkungen verbunden sind, die den Zielen des derzeit in der Aufstellung
befindlichen Luftreinhalteplans entgegenstehen oder die Zielerreichung wesentlich
erschweren. Insoweit ist anerkannt, dass das Gebot der Konfliktbewältigung - erst -
verletzt ist, wenn Vorhaben durch planerische Entscheidungen zugelassen werden,
obgleich absehbar ist, dass deren Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die
Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu
sichern.
211
Vgl. zur Planfeststellung: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BRS 69 Nr.
20.
212
Die Antragsgegnerin hat auch die sonstigen, nicht auf Lärm- und
Luftschadstoffimmissionen bezogenen Auswirkungen fehlerfrei ermittelt und bewertet,
die mit den planbedingten Veränderungen des Verkehrsaufkommens verbunden sind.
213
Der insoweit von den Antragstellern insbesondere angesprochene ruhende Verkehr ist
gleichfalls Gegenstand eingehender Prüfungen im Planaufstellungsverfahren gewesen,
namentlich der IVV-Untersuchung 05. Diese hat auch das bisherige Parkverhalten der
Kunden und Beschäftigten des S. -Center untersucht und ist zu dem Ergebnis
gekommen, dass nicht unerhebliche Anteile der Pkw-Kunden (14 bzw. 17 % nach Bild
6) sowie der Beschäftigten (65 % nach Bild 7) die im Umfeld des S. -Center
vorhandenen Flächen des öffentlichen Straßenraums zum Parken nutzen. Insofern ist in
der Tat, wie im Planaufstellungsverfahren von zahlreichen Einwendern auch bemängelt
wurde, von einem erheblichen Anteil von "Fehlparkern" auszugehen. Diese Diagnose
hat die Antragsgegnerin zum Anlass genommen, ein Konzept zur Reduzierung des
"Fehlparkens" zu entwickeln, dessen Umsetzung der bereits erwähnte städtebauliche
Vertrag mit der Beigeladenen vom 13. / 20. September 2006 dient. Dieses Konzept
umfasst nach den Darlegungen in Abschnitt 3.5.4 der Planbegründung insbesondere
die Elemente
214
- erste halbe Stunde gebührenfreies Parken (Kurzparker) für Kunden/Besucher,
215
- finanzielle Bezuschussung von Job-Tickets bzw. ÖPNV-Monatskarten für die
Beschäftigten und
216
- Sondertarife für die Benutzung der Stellplätze durch Beschäftigte (begrenzte Anzahl
Dauerparker).
217
Die Antragsgegnerin hat die Realisierung dieses Konzepts zum Anlass genommen,
trotz des zu erwartenden Mehraufkommens von Pkw-Kunden die Zahl der Stellplätze im
S. -Center von 1.500 nicht zu erhöhen, und geht gleichwohl davon aus, eine Nutzung
218
von Stellplätzen im Umfeld des S. -Center durch Kunden und Beschäftigte in Zukunft
sogar reduzieren zu können. Diese prognostische Sicht erscheint angesichts der
nachvollziehbaren Begründungen für das bisherige "Fehlparken" durchaus plausibel.
So hat die Diagnose nach den Ausführungen auf Seite 14 der IVV-Untersuchung 05
ergeben, dass die vorhandenen Parkkapazitäten im S. -Center am normalen Werktag
nur zu maximal 50 % und an starken Samstagen nur zu maximal 70 % ausgelastet sind,
so dass noch deutliche Reserven vorhanden sind. Wenn die Antragsgegnerin sich nach
den Ausführungen in Abschnitt 3.5.4 der Planbegründung ferner dazu entschlossen hat,
die konkreten Auswirkungen des solchermaßen vereinbarten Konzepts zur Reduzierung
des "Fehlparkens" nach Inbetriebnahme der Erweiterung des S. -Center untersuchen zu
lassen, um ggf. weitere Maßnahmen durchzuführen, so liegt hierin keineswegs ein
"unzulässiger Versuch des Konflikttransfers", wie die Antragsteller meinen. Die
Antragsgegnerin konnte vielmehr darauf vertrauen, dass die vorgesehenen, hinsichtlich
der erwarteten Auswirkungen durchaus plausiblen Maßnahmen bereits deutliche
Entlastungseffekte bewirken werden. Die diesbezüglichen konkreten Abschätzungen in
Abschnitt 7 der IVV-Untersuchung 05 sind durchaus nachvollziehbar. Zwar trifft der
Einwand der Antragsteller zu, dass nach diesen Abschätzungen (vgl. Bilder 11 und 12)
in der Prognose immer noch bis zu knapp 200 "Fehlparker" - am Samstag 75
Kunden/Besucher und 110 Beschäftigte - angenommen werden. Dies bedeutet
gegenüber der Diagnose - am Samstag 200 Kunden/Besucher und 200 Beschäftigte -
jedoch immerhin eine Reduzierung um mehr als 50 % trotz eines Anstiegs der Pkw-
Nutzer insgesamt.
Der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
hervorgehobene Umstand, zu gewissen Spitzenzeiten würden einen Parkplatz
suchende Kunden am Parkhaus wegen Überfüllung abgewiesen, gebietet keine
anderweitige Beurteilung der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin. Es
entspricht in dicht besiedelten innerörtlichen Bereichen gerade von Großstädten
durchaus der Normalität, dass jedenfalls zu gewissen Spitzenzeiten Parkhäuser - wie
auch Parkplätze - temporär bis an die Grenze ihrer Aufnahmekapazität belegt sind. Eine
planende Gemeinde ist demgemäß nicht verpflichtet, Parkhäuser generell so zu
dimensionieren, dass auch in besonderen Spitzenzeiten stets eine zügige Aufnahme
aller einen Parkplatz suchenden Kunden möglich ist.
219
Nicht zu beanstanden sind auch die übrigen im Zusammenhang mit der Prüfung des
ruhenden Verkehrs von der Antragsgegnerin berücksichtigten Annahmen. Dies gilt - wie
bereits angesprochen - namentlich auch insoweit, als die Antragsgegnerin für die
Erweiterung keineswegs auf ein solch hohes Aufkommen an Pkw-Kunden abstellen
musste, wie es etwa bei Lebensmitteldiscountern zu erwarten ist.
220
Ferner geht der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Einwand
der Antragsteller fehl, eine Andienung der Parkdecks über die an der Straße An der B1.
Q. gelegene Rampe scheide aus, weil diese Rampe von den Pkw-Kunden nicht
angenommen würde. Der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens
zur Frage der Tauglichkeit der Rampe - Beweisantrag zu 3. gemäß Schriftsatz vom 13.
März 2008 - bedurfte es schon deshalb nicht, weil diese Frage von den Mitgliedern des
Senats auf Grund ihrer eigenen Erfahrungen als Kraftfahrer ohne weiteres bejaht
werden kann. Die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung dem Senat
vorgelegten Lichtbilder der bereits realisierten Rampenkonstruktion belegen
anschaulich, dass die Rampe bautechnisch so ausgestaltet ist, dass der "normale"
Kraftfahrer ersichtlich nicht von einer Benutzung abgehalten wird. Im Übrigen lässt der
221
strittige Bebauungsplan es zu, die nach § 4 der Garagenverordnung maximal zulässige
Längsneigung von 15 % für Rampen in Mittel- und Großgaragen anzulegen.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass auch die Einwände der
Antragsteller gegen die von der Antragsgegnerin auf Grund der IVV- Untersuchung 05
angenommene "verkehrliche Machbarkeit" nicht greifen. Das künftige
Verkehrsaufkommen mit seiner planbedingten Erhöhung ist - wie dargelegt - in nicht zu
beanstandender Weise prognostiziert worden. Dafür, dass die konkrete Umlegung
dieses Verkehrsaufkommens auf das hier gegebene Netz und seine Leistungsfähigkeit
fachlich verfehlt wäre, sind keine konkreten Anhaltspunkte dargetan oder sonst
ersichtlich.
222
Abschließend bleibt zu den Ermittlungen und Bewertungen, die mit dem fließenden und
ruhenden Verkehr einschließlich der hiervon ausgehenden Immissionen
zusammenhängen, noch anzumerken, dass auch der Einwand der Antragsteller fehl
geht, die Antragsgegnerin hätte alle die künftig noch zu erwartenden Auswirkungen mit
berücksichtigen müssen, die sich aus diversen anderen Planungen im weiteren Umfeld
des hier strittigen Plangebiets ergeben können. Dem hält die Beigeladene in ihrem
Schriftsatz vom 6. Juli 2007 zutreffend entgegen, dass die Auswirkungen der von den
Antragstellern angesprochenen großflächigen Planungen im Rahmen dieser Planungen
zu prüfen sein werden und nicht bereits im vorliegenden Planaufstellungsverfahren
abschließend berücksichtigt werden mussten. Dieses konnte sich zulässigerweise
darauf beschränken, die generellen Erkenntnisse über die zukünftige Siedlungsstruktur
und Angebotssituation im Straßennetz und öffentlichen Liniennetz zu berücksichtigen.
Dass dies geschehen ist, folgt aus den Ausführungen in Abschnitt 3 der IVV-
Untersuchung 06 und wird auch verdeutlicht durch die Ausführungen in dem bei den
Aufstellungsvorgängen befindlichen Schreiben der Ingenieurgruppe IVV vom 13.
Februar 2006. Hiernach waren die Auswirkungen der nach 2005 geplanten, im
Einzelnen angeführten Struktur- und Netzveränderungen - bezogen auf die Belastung
der hier in Rede stehenden Straßen im unmittelbaren Umfeld des Plangebiets - in der
Summe als weitestgehend belastungsneutral zu werten.
223
Fehl geht auch der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Belange
des Eigentums nicht hinreichend berücksichtigt. Wie aus den Ausführungen etwa in
Abschnitt 5.2 der Planbegründung folgt, war sich die Antragsgegnerin durchaus dessen
bewusst, dass die Lärmbelastung etwa der Wohnnutzungen an der B. Straße, die in das
Schallschutzfensterprogramm aufgenommen wurden, sich im Bereich
gesundheitsbeeinträchtigender Belastungen bewegt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass
sie damit für jedes Wohnhaus oder gar jede Wohnung exakt die jeweiligen
Lärmimmissionen zu ermitteln hatte. So ist etwa auch unschädlich, dass hinsichtlich des
im Eigentum der Antragstellerin zu 2. stehenden Hauses B. Straße 1210 keine
konkreten Lärmberechnungen angestellt wurden. Zum einen können für dieses
Wohnhaus, das nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in
den vorliegenden Plänen korrekt eingetragen ist, die Ermittlungen bezüglich des
unmittelbar westlich gelegenen Objekts B. Straße 1212 durchaus herangezogen
werden. Zum anderen lassen sich die Belastungen an diesem Wohnhaus - wie auch die
Belastungen anderer Wohnhäuser, für die keine konkreten Berechnungen angestellt
wurden - jedenfalls ihrer ungefähren Größenordnung nach den Abbildungen A1 bis A4
des Anhangs zum B2. -Gutachten X/06 entnehmen. Entscheidend für die
abwägungsgerechte Berücksichtigung des von Immissionen betroffenen Eigentums ist,
dass jedenfalls für die in erster Linie kritischen Stellen genauere Ermittlungen angestellt
224
werden, was hier geschehen ist.
Die von den Antragstellern angesprochenen Lichtimmissionen können zwar durchaus
ein abwägungsbeachtlicher Belang sein. Dies gilt namentlich dann, wenn der Plan die
Zulassung solcher Vorhaben ermöglichen soll, von denen voraussichtlich erhebliche
Lichtimmissionen ausgehen können.
225
Vgl.: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, RdNr. 347.
226
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die von den Antragsteller insoweit
angesprochene Lichtreklame des S. -Center ist, wie die Antragsgegnerin und die
Beigeladene zutreffend anführen, nicht Gegenstand der hier strittigen
Bebauungsplanung. Diese verhält sich nicht über die Möglichkeiten, das S. - Center mit
einer Lichtreklame zu versehen. Die diesbezüglichen Belange der Nachbarschaft sind
vielmehr auf der Grundlage der hierfür einschlägigen fachtechnischen
Orientierungswerte
227
- vgl. den Runderlass "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung" vom
13. September 2000 (MBl. NRW S. 1283) -
228
im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
229
Schließlich greifen auch die denkmalschutzrechtlichen Einwände der Antragsteller nicht
durch. Die Antragsgegnerin hat sich nach den Ausführungen auf Seite 25 der
Planbegründung davon leiten lassen, dass vorhandene Baudenkmäler nördlich des
Planbereichs durch die Erweiterungsplanung nicht berührt werden. Diese Wertung
stimmt mit der Einschätzung des zuständigen Fachamts (Amt 480; Konservator = untere
Denkmalbehörde) überein. So hat anlässlich des internen Beteiligungsverfahrens das
Amt 480 mit Schreiben vom 3. April 2006 ausdrücklich ausgeführt, aus seiner Sicht
seien keine Ergänzungen oder Korrekturen zum Planentwurf erforderlich. Wenn die
Antragsteller demgegenüber meinen, das S. - Center füge sich bereits jetzt nicht in die
nähere Umgebung des nördlich der B. Straße befindlichen Villenviertels ein, bestätigen
sie letztlich, dass die hier in Rede stehende Erweiterung des bereits seit Jahrzehnten
bestehenden Einkaufszentrums im Hinblick auf den Umgebungsschutz von
Baudenkmälern zu keinen beachtlichen nachteiligen Folgen führen kann. Zutreffend ist
auf Seite 30 der Stellungnahme zu den im Planverfahren eingegangenen Einwänden
(Anlage 2 zur Vorlage Nr. 0045/007, der der Rat der Antragsgegnerin bei seiner
abschließenden Beschlussfassung über den Bebauungsplan gefolgt ist) demgemäß
ausgeführt, der Bruch zu den Baugebieten östlich und nördlich der B. Straße gehe auf
die ursprüngliche Konzeption für das M3. Zentrum aus den 1960er Jahren - Errichtung
eines Einkaufszentrums, das durch neun- bis sechzehngeschossigen Wohnungsbau
eingefasst wird - zurück und werde nicht durch die Erweiterungsplanung ausgelöst;
auch stelle die B. Straße eine städtebauliche Zäsur dar.
230
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100
ZPO und berücksichtigt die jeweiligen Anteile der Antragsteller an dem Gesamtstreitwert
des Verfahrens.
231
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
232
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
233
234