Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007

OVG NRW: verjährungsfrist, feststellungsklage, unterlassen, aufklärungspflicht, verfahrensmangel, teilsumme, verwaltungsakt, einverständnis, kenntnisnahme, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2100/06
Datum:
30.10.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2100/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 3642/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis
16.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter,
§§ 87 a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem beklagten Land stehe gegen den
Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW zu. Dieser setze
sich aus der Summe der vom Kläger veruntreuten Gelder und dem Zinsschaden
zusammen, der dem Land dadurch entstanden sei, dass es die veruntreuten Mittel durch
Kassenkredite zu Zinssätzen vom 6,5 % beziehungsweise 6,0 % habe beschaffen
müssen.
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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat
(§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Ausführungen im
Berufungszulassungsantrag ihrem Sinn nach verstanden, erhebt der Kläger gegen den
Schadensersatzbescheid vom 24. März 2000 die Einrede der Verjährung. Die nähere
Begründung lässt sich nicht nachvollziehen. Grund und Höhe des
Schadensersatzanspruchs stellt der Kläger dagegen nicht in Frage.
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Schadensersatzansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten aus § 84 Abs. 1 LBG
NRW verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf
diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an (§ 84 Abs. 2 Satz 1
LBG NRW). Diese Kenntnis ist vorhanden, wenn der Dienstherr auf Grund der ihm
bekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten eine Schadensersatzklage mit
einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann. Diese Kenntnis setzt nicht
voraus, dass der Anspruchsberechtigte alle Einzelheiten des Schadens überblickt. Es
genügt, dass er den Hergang der Schädigung in seinen Grundzügen kennt und weiß,
dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für eine Ersatzpflicht des
Verantwortlichen bietet. Eine solche Kenntnis ist schon dann vorhanden, wenn der
Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen den Anspruch gegen eine
bestimmte Person - und sei es nur mit einer Feststellungsklage - mit hinreichender
Aussicht auf Erfolg geltend machen oder einen entsprechenden Bescheid erlassen
kann.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1996 - 2 C 12.94 -, BVerwGE 100, 280, vom 9.
März 1989 - 2 C 21.87 -, BVerwGE 81, 301, und vom 15. August 1989 - 6 C 21.87 -,
DVBl 1990, 249 jeweils m.w.N.
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Der Dienstherr hat die erforderliche Kenntnis, wenn das für die Verfolgung des
Schadensersatzanspruchs zuständige Organ die Kenntnis erlangt hat. Das ist in der
Regel der für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige Dienstvorgesetzte im
Sinne des § 3 Abs. 2 LBG NRW. Der Dienstherr muss sich aber auch die Kenntnis der
Fachaufsichtsbehörde zurechnen lassen.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom vom 22. Februar 1996 - 2 C 12.94 -, a.a.O. und vom 9. März
1989 - 2 C 21.87 -, a.a.O.
9
Am 21. Oktober 1996 haben der Polizeipräsident, die Bezirksregierung B. und das
Innenministerium Kenntnis vom ausführlichen Bericht der ermittelnden Kriminalbeamten
vom 18. Oktober 1996 genommen. In ihm waren die Entnahme- und
Falschbelegvorgänge, die dem Kläger zur Last gelegt wurden, im Einzelnen
beschrieben. Zu diesem Zeitpunkt wussten die Dienstvorgesetzten des Klägers und die
Fachaufsichtsbehörden von dessen Straftaten und konnten mit hinreichender
Erfolgsaussicht zumindest einen Feststellungsbescheid hinsichtlich des Grundes der
Ersatzpflicht erlassen oder eine entsprechende Feststellungsklage erheben. Die
reguläre Festsetzungsverjährungsfrist endete demnach drei Jahre nach der
Kenntnisnahme mit dem Ablauf des 21. Oktober 1999.
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Das beklagte Land hat den Schadensersatzanspruch zwar erst mit Bescheid vom 24.
März 2000 geltend gemacht. Die Verjährungsfrist war zu diesem Zeitpunkt aber noch
nicht abgelaufen. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach hemmt
ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines
öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs.
Aus den Verjährungsregeln des Bürgerlichen Rechts, die im öffentlichen Recht
Anwendung finden, soweit - wie hier - keine besonderen Vorschriften gelten,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109,
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folgt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die
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Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 205 BGB a.F./§ 209 BGB n.F.).
Durch den innerhalb der Verjährungsfrist erlassenen Schadensersatzbescheid vom 18.
August 1999, mit dem das beklagte Land die veruntreute Summe erstmals gegenüber
dem Kläger geltend gemacht hatte, war die Verjährung gehemmt. Das beklagte Land hat
diesen Bescheid zwar am 24. März 2000 aufgehoben und die Verjährung dadurch
wieder in Lauf gesetzt. Da es gleichzeitig mit dem Aufhebungsbescheid den Anspruch
aber neu geltend gemacht hat, unterlag er noch nicht der Verjährung.
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Aus dem Berufungszulassungsantrag geht nicht hervor, inwieweit der Kläger die
Einrede der Verjährung auch gegen die Geltendmachung des Zinsschadens erheben
will. Der lediglich sinngemäße Verweis auf die Verjährung ohne Unterscheidung
zwischen dem durch die veruntreuten Gelder entstandenen Schaden und dem dadurch
hervorgerufenen (mittelbaren) Zinsschaden genügt nicht den Anforderungen, die § 124a
Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Darlegung eines Zulassungsgrundes
stellen. Der Zinsschaden vertiefte sich nämlich täglich für jede Teilsumme von der
Veruntreuungshandlung bis zum Zeitpunkt seiner Geltendmachung am 24. März 2000.
An jedem Zinstag erwuchs dem beklagten Land ein weiterer Schadensersatzanspruch
gegen den Kläger. In welchem Umfang der Kläger die Zinsschäden als berechtigt
anerkennt und in welcher Höhe er sie für verjährt hält, lässt sich dem Zulassungsantrag
nicht entnehmen. Hierzu wären genauere Darlegungen aber erforderlich gewesen, weil
der Kläger den Zinsschaden dem Grunde nach nicht angreift und Zinsschäden, die erst
kurz vor dem Erlass des Schadensersatzbescheides entstanden sind, offensichtlich
nicht verjährt sein können.
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Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, den
Beweisantritten des Klägers nachzugehen, rügt er eine mangelnde Sachaufklärung
(Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht und
damit einen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne von
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Damit ist ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender
Verfahrensfehler nicht dargelegt. Die Berufungszulassungsschrift legt schon nicht dar,
welchen Beweisanträgen oder -anregungen das Gericht im Einzelnen hätte nachgehen
sollen und warum sich ihm die Beweiserhebung jeweils hätte aufdrängen müssen. Der
pauschale Verweis auf sämtliche erstinstanzlichen Beweisantritte genügt dem
Darlegungserfordernis nicht.
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Der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger kann die Verletzung der
Aufklärungspflicht wegen unterlassener Beweiserhebung außerdem deswegen nicht mit
Erfolg rügen, weil er in der mündlichen Verhandlung keine förmlichen Beweisanträge
gestellt hat.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2007 - 6 A 2761/05 -, und vom 29. Mai
2002 - 6 A 3180/01 -, jeweils m.w.N.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags
auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5
Satz 4 VwGO).
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