Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.06.1997

OVG NRW (planwidrige unvollständigkeit, sprache, allgemeines verwaltungsrecht, kläger, deutsch, kultur, erziehung, aufnahme, zeitpunkt, mutter)

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 7120/95
Datum:
26.06.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 7120/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 7414/93
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem
Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 24.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Berufung hat keinen Erfolg.
2
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO
durch Beschluß, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
3
Die Klägerin zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Als
Rechtsgrundlage für dieses Klagebegehren kommt nur § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenen-
gesetz - BVFG) in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in Betracht. Auf die Kläger findet das
4
Bundesvertriebenengesetz nicht in der zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 1990
geltenden Fassung, sondern in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
Anwendung, weil sie das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen haben. Eine
unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht.
Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996,
198, 199 = BVerwGE 99, 133.
5
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit
Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die
Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Da die Klägerin zu 1) aus Rumänien nach
Deutschland einreisen würde, ist sie nur dann Spätaussiedlerin, wenn sie die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG erfüllt. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2
BVFG liegen jedoch nicht vor, weil die Klägerin zu 1) nicht deutsche Volkszugehörige
im Sinne des § 6 BVFG ist.
6
Die nach dem 31. Dezember 1923 geborene Klägerin zu 1) ist keine deutsche
Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG, weil ihr die Eltern, ein Elternteil oder
andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur nicht
vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG).
7
Der Klägerin zu 1) ist das bestätigende Merkmal der Sprache nicht vermittelt worden.
Unter Sprache ist grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei
Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist
die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie
jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm
beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie
damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat.
8
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381.
9
Danach ist der Klägerin zu 1) die deutsche Sprache nicht in ausreichendem Maße
vermittelt worden. Mit Schreiben vom 13. April 1992 führte die Klägerin zu 1) aus, sie
beherrsche die deutsche Sprache wenig, verstehe jedoch mehr. In einem am gleichen
Tag ausgefüllten Formular gab sie an, sie habe bis zum vierten Lebensjahr deutsch,
dann rumänisch gesprochen. Sie verstehe Deutsch wenig, spreche nur einzelne Wörter
und könne Deutsch nicht schreiben. Nachdem im Laufe des Verfahrens behauptet
worden war, die Klägerin zu 1) spreche und schreibe deutsch, wird in der
Berufungsbegründung (wieder) eingeräumt, daß die Klägerin zu 1) "nur wenig deutsch
spricht" und die deutsche Sprache nur passiv beherrsche. Daraus folgt, daß sie im
persönlich-familiären Bereich Deutsch jedenfalls nicht als bevorzugte Umgangssprache
verwendet haben kann.
10
Der Klägerin zu 1) sind auch nicht andere in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG genannte
bestätigende Merkmale vermittelt worden. Da zwischen dem Bestätigungsmerkmal
Sprache einerseits und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur andererseits
ein sehr enger innerer Zusammenhang besteht, weil Basis für die Erziehung eines
Kindes sowie die Vermittlung einer bestimmten Kultur regelmäßig die Sprache ist,
können deutsche Erziehung und deutsche Kultur in einer ein Bekenntnis zum deutschen
Volkstum bestätigenden Weise ohne eine gleichzeitige Vermittlung der deutschen
Sprache als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache nur unter besonderen
11
Umständen vermittelt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 - a.a.O.
12
Derartige besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere
nicht aus der pauschalen Behauptung, die Klägerin zu 1) sei ausschließlich im
deutschen Sinne erzogen und angehalten worden, ehrlich, sauber und insbesondere
pünktlich zu sein. Gleiches gilt für den Besuch deutscher Liederabende und
Theatervorstellungen.
13
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG gelten auch nicht deshalb
gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG als erfüllt, weil die Vermittlung bestätigender Merkmale
wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. In
Rumänien konnte nach gesicherten historischen Erkenntnissen die deutsche Sprache
auch in der Nachkriegszeit jedenfalls ab dem Jahre 1948 ungehindert gebraucht
werden.
14
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64.
15
Die Klägerin zu 1) hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides
"als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit". Ein solcher
Anspruch ergibt sich nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, wonach ein Abkömmling in
einen Aufnahmebescheid einbezogen werden kann. Denn diese Bestimmung setzt, wie
der Senat unter Hinweis auf den Wortlaut und den Zusammenhang mit § 27 Abs. 1 Satz
1 BVFG sowie den aus der Entstehungsgeschichte ersichtlichen Willen des
Gesetzgebers entschieden hat,
16
vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 - 2 A 3117/93 -,
17
im Regelfall voraus, daß die Bezugsperson im Zeitpunkt des Erlasses des
Einbeziehungsbescheides die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat und
zudem in jedem Fall nicht vor dem 1. Januar 1993 ausgereist sein darf. Die als
Bezugsperson für eine Einbeziehung hier allein in Betracht zu ziehende Mutter der
Klägerin zu 1) hat das Aussiedlungsgebiet Rumänien jedoch bereits im März 1990
verlassen.
18
Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung
auch nicht aus einer erweiternden analogen Anwendung von Vorschriften des
Bundesvertriebenengesetzes oder unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 oder Art. 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG).
19
Eine erweiternde analoge Anwendung der Aufnahmevorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2
BVFG auf die vorliegende Fallgestaltung würde eine Gesetzeslücke voraussetzen, d.h.
eine planwidrige Unvollständigkeit der Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes.
20
Vgl. hierzu Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage 1986, § 17 Rdnr. 46
und 49.
21
Eine solche Unvollständigkeit liegt nicht vor. Die Begründung des Entwurfs der
Bundesregierung eines Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen
(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG) vom 7. September 1992 zu den §§ 26 bis 29
22
geht ausdrücklich davon aus, "daß die Eintragung eines Ehegatten und eines
Abkömmlings in den Aufnahmebescheid nur möglich ist, solange die Bezugsperson den
ständigen Aufenthalt noch nicht im Bundesgebiet genommen hat, deren
Spätaussiedlereigenschaft also noch nicht entstanden ist".
BT-Drucksache 12/3212, S. 26.
23
Das bedeutet, daß der Gesetzgeber eine erweiternde Rückwirkung des § 27 Abs. 1 Satz
2 BVFG schon dann ausschließen wollte, wenn die Bezugsperson vor dem 1. Januar
1993 mit Aufnahmebescheid nach Deutschland eingereist war. Es kann daher erst recht
nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, die Einbeziehungsregelung auf
Bezugspersonen zu erstrecken, die - wie die Mutter der Klägerin zu 1) - aufgrund ihrer
Einreise vor dem 1. Juli 1990 nicht einmal einen Aufnahmebescheid benötigten.
Vielmehr wollte der Gesetzgeber für diese Fälle bewußt keine Einbeziehungsregelung
im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG treffen. Die Klägerin zu 1) hätte zum Zeitpunkt
der Einreise ihrer Mutter nur aufgrund der ausländerrechtlichen Regelung über die
Familienzusammenführung in § 94 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden
Fassung nach Deutschland einreisen können. Demgegenüber bedeutet die Einfügung
des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zum 1. Januar 1993 für Abkömmlinge eine besondere
Vergünstigung. Die Nichterstreckung dieser Vergünstigung auf den Zeitraum vor ihrem
Inkrafttreten ist danach keine "planwidrige Unvollständigkeit", sondern eine bewußte
Entscheidung des Gesetzgebers.
24
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Aus dem
allgemeinen Gleichheitssatz ergibt sich grundsätzlich nicht, daß eine zu einem
bestimmten Stichtag eingeführte Vergünstigung auch auf Fallgestaltungen vor ihrem
Inkrafttreten zu erstrecken ist.
25
Vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1977 - 1 BvR 820, 1033/76 -,
BVerfGE 47, 85, 93 f.
26
Auch Art. 116 Abs. 1 GG hilft den Klägern in diesem Zusammenhang nicht weiter.
Danach ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes unter anderem, wer als Abkömmling
eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden hat. Das
bedeutet nicht, daß alle Abkömmlinge eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit
einen Anspruch auf Aufnahme haben. Das Erfordernis der Aufnahme ist vielmehr eine
eigenständige Voraussetzung, die für den Erwerb des in Art. 116 Abs. 1 GG geregelten
Status neben den anderen in Art. 116 Abs. 1 GG genannten Voraussetzungen zu
erfüllen ist.
27
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, Buchholz 11 Art. 116 GG Nr.
22.
28
Die Kläger zu 2) und 3) sind ebenfalls keine Spätaussiedler, weil sie nicht deutsche
Volkszugehörige sind. Der Kläger zu 2) ist nach seinen Angaben rumänischer
Volkszugehöriger. Der Kläger zu 3) stammt nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
BVFG von deutschen Volkszugehörigen ab, weil die Kläger zu 1) und 2) nicht deutsche
Volkszugehörige sind.
29
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm §
100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §
30
167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
31
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
32