Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.06.2004

OVG NRW: deklaration, recht der europäischen union, durchführung des gemeinschaftsrechts, produkt, hauptsache, zusammensetzung, eugh, rechtsgrundlage, futtermittel, transparenz

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 1120/04
Datum:
29.06.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 1120/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 1218/04
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angegriffene
Beschluss geändert. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 500.000,00 EUR.
Der Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben
werden.
G r ü n d e
1
Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg, die der Antragstellerin hingegen nicht.
2
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu
Unrecht stattgegeben. Eine einstweilige Anordnung, die - wie hier - darauf abzielt, die
Hauptsache - wenn auch zeitlich begrenzt und damit nur teilweise - vorwegzunehmen,
kann ergehen, wenn u. a. in der Hauptsache ein Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
erwarten ist. Daran fehlt es hier.
3
Die Antragstellerin erstrebt, dass der Antragsgegner bis zu einer Entscheidung in der
Hauptsache, die nach Auffassung der Antragstellerin erst nach einer Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes über die Gültigkeit der Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1
Buchstabe l) und des Art. 5 c Abs. 2 Buchstabe a) der Mischfutterrichtlinie 79/373/EWG
in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2002/2/EG (nachfolgend: Richtlinie
79/373/EWG) zu erwarten ist, Vollzugs- oder Sanktionsmaßnahmen unterlässt, wenn
sie, die Antragstellerin, nach dem 1. Juli 2004 unter Missachtung der
Etikettierungspflichten nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 b) der Futtermittelverordnung in
der Fassung der 24. Änderungsverordnung (FMV) Mischfuttermittel in den Verkehr
4
bringt.
Die Antragstellerin dringt mit keinem ihrer Anträge durch; beim Inverkehrbringen und
Verwenden sind die Anforderungen an die Etikettierung einzuhalten.
5
Ein Unterlassen der Durchsetzung der Anforderungen könnte die Antragstellerin von der
mit dem Vollzug betrauten Behörde allenfalls dann verlangen, wenn die vorgenannten
Bestimmungen der Futtermittelverordnung unwirksam wären. In einem solchen Fall
fehlte es an einer Rechtsgrundlage, die Eingriffe in die Rechtsstellung der
Antragstellerin rechtfertigen könnten. Die Wirksamkeit des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2
b) FMV hängt ihrerseits von der Vereinbarkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe l) und Art. 5 c
Abs. 2 Buchstabe a) Richtlinie 79/373/EWG mit höherrangigem EG- Recht ab, weil die
Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Futtermittelgesetz auf die Umsetzung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in diesem Bereich zielt. Es handelt sich
um einen nationalen Umsetzungsakt (vgl. Art. 249 Unterabsatz 3 EG-Vertrag) und
sonstige rechtliche Bedenken gegen die Umsetzung nach nationalen Vorschriften sind
nicht ersichtlich. Obwohl das nationale Gericht die Unwirksamkeit
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften nicht selbst feststellen kann - dies obliegt allein
dem Europäischen Gerichtshof -, kann es zur Abwehr von Rechtsverletzungen durch
Gemeinschaftsrecht gleichwohl vorläufig Rechtsschutz gewähren, wenn es aufgrund der
vom Antragsteller vorgetragenen sachlichen und rechtlichen Gegebenheiten erhebliche
Zweifel an der Gültigkeit des entsprechenden Gemeinschaftsrechtsakts hat, die
Gültigkeitsfrage, sofern dies noch nicht geschehen ist, dem Europäischen Gerichtshof
vorgelegt wird, die vorläufige Rechtsschutzentscheidung dringlich ist und das Interesse
der Gemeinschaft an der Durchführung des Gemeinschaftsrechts angemessen
berücksichtigt wird.
6
Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 1995 - C- 465/93 -, DVBl. 1996, 247.
7
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
8
Der Senat sieht zwar Anlass zu Bedenken und zu vom Europäischen Gerichtshof zu
beantwortenden Fragen in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 Buchstabe l) und Art. 5 c Abs. 2
Buchstabe a) Richtlinie 79/373/EWG; die Zweifel erlangen allerdings - auch unter
Berücksichtigung der gegenteiligen Entscheidungen von Gerichten in anderen Staaten
der Gemeinschaft -
9
für das Vereinigte Königreich: High Court of Justice, Beschluss vom 23. Oktober 2003 -
CO 4474/2003 -; für Frankreich: Conseil d´État, Beschluss vom 29. Oktober 2003 - N
260768 -; für Italien: Consiglio di Stato, Beschluss vom 11. November 2003 - N.R.G.
9908/2003 und für die Niederlande: Rechtbank s´Gravenhage, Beschluss vom 22. April
2004 - KG 04/317 -
10
nicht die erforderliche Erheblichkeit. An die Beurteilung anderer Gerichte ist der Senat
nicht gebunden. Vielmehr hat jedes mit der Angelegenheit befasste Gericht zur
Wahrung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts in eigener Verantwortung zu prüfen,
ob die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Anforderungen an eine (vorläufige)
Suspendierung von Gemeinschaftsrecht vorliegen.
11
Durchgreifende Bedenken sind im Hinblick auf die Rechtsgrundlage, auf die die
Änderungsrichtlinie 2002/2/EG gestützt ist, nicht erkennbar. Gemäß Art. 152 Abs. 4 Satz
12
1 Buchstabe b) EG-Vertrag können abweichend von Art. 37 Maßnahmen in den
Bereichen des Veterinärwesens getroffen werden, die unmittelbar den Schutz der
Bevölkerung zum Ziel haben. Ob dies der Fall ist, ist anhand objektiver, gerichtlich
nachprüfbarer Umstände festzustellen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 2000 - C-269/97 -, Slg. 2000 I-02257, Rdnr. 43.
13
Solche Umstände dürften der Änderungsrichtlinie 2002/2/EG in ausreichendem Maße
zugrunde liegen. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Juni 1991 -
C-39/90 - bereits auf die enge Verbindung zwischen der Deklaration bei
Mischfuttermitteln und dem Gesundheitsschutz hingewiesen. Nach der
Begründungserwägung Nr. 5 zu der genannten Richtlinie können detaillierte
quantitative Angaben über die Zusammensetzung der Mischfuttermittel zur
Zurückverfolgung von möglicherweise kontaminiertem Material zu bestimmten Partien
beitragen, was für die Gesundheit der Bevölkerung von Nutzen wäre und die
Vernichtung von Erzeugnissen überflüssig machen würde, die kein signifikantes
Gesundheitsrisiko aufweisen. Damit hat die Richtlinie (noch) den erforderlichen Bezug
zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung hergestellt und verdeutlicht, dass er zumindest
eines der Hauptziele der Richtlinie ist. Mit diesem Ziel korrespondiert die 4.
Begründungserwägung, nach der die "BSE-Krise und die jüngste Dioxinkrise" die
Unzulänglichkeit der geltenden Bestimmungen und die Notwendigkeit ausführlicher
qualitativer und quantitativer Informationen über die Zusammensetzung von
Mischfuttermitteln für Nutztiere aufgezeigt und Anlass für die Richtlinie gegeben haben.
Die Zurückverfolgbarkeit von kontaminierten Futtermitteln bis zu deren Quellen, die
durch detaillierte Angaben zur Futtermittelzusammensetzung nach der in der Richtlinie
zum Ausdruck gekommenen Auffassung der Gemeinschaftsorgane gefördert werden
kann, leistet einen Beitrag zur Nahrungsmittelsicherheit und hat damit einen Bezug zum
Gesundheitsschutz. Ob dieser Bezug noch als "unmittelbar" qualifiziert werden kann,
mag zwar zweifelhaft erscheinen, jedoch ist es durchaus vertretbar, zur Förderung des
gewichtigen Ziels des Gesundheitsschutzes das Unmittelbarkeitskriterium wenig
einengend zu betrachten.
14
Vgl. dazu Mögele, Die gemeinschaftliche Agrarkompetenz nach Amsterdam, ZEuS,
2000, 79, 87 - 91.
15
Zweifel dieser Art als erheblich zu qualifizieren, geht aber schon deshalb nicht an, weil
selbst dann, wenn Art. 152 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b) EG-Vertrag nicht einschlägig
sein sollte und die Maßnahme ihre Rechtsgrundlage nur in Art. 37 Abs. 3 EG-Vertrag
finden könnte, einiges für die Gültigkeit der Änderungsrichtlinie 2002/2/EG sprechen
dürfte. Der Wortlaut "abweichend von Art. 37..." zeigt, dass es sich bei Art. 152 Abs. 4
Satz 1 Buchstabe b) EG-Vertrag um eine Spezialvorschrift zu Art. 37 Abs. 3 EG-Vertrag
handelt, deren Besonderheit gerade darin besteht, dass die Mitwirkungsrechte des
Europäischen Parlaments im Bereich der Agrarpolitik in Bezug auf den
Gesundheitsschutz ausgeweitet werden. Vor dem Hintergrund eines darin zum
Ausdruck gekommenen Willens der Vertragsstaaten, das Parlament zu stärken, und der
nicht eindeutigen Abgrenzungskriterien erscheint es nicht ausgeschlossen zu sein, dass
ein formaler Verstoß infolge des Zugriffs auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage durch
den Aspekt der Durchführung des Mitentscheidungsverfahrens nach Art. 251 EG-Vertrag
kompensiert sein könnte.
16
Vgl. dazu Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, EGV, Art. 152, Rdnr. 51, wo
17
von einem Wahlrecht zwischen den beiden Rechtsgrundlagen gesprochen wird.
Die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Regelungen der Richtlinie 79/373/EWG über
die offene Deklaration mit den auch im Gemeinschaftsrecht garantierten Grundrechten,
insbesondere dem Eigentumsrecht sowie der Berufs- und Wirtschaftsfreiheit, ist
ebenfalls nicht erheblich zweifelhaft. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass es sich in
der Sache - lediglich - um eine Verschärfung bestehenden Rechts der "halboffenen"
Deklaration handelt, das der Europäische Gerichtshof ohne Einschränkung angewandt
hat und auch die Antragstellerin nicht angreift. Der Senat geht zugunsten der
Antragstellerin davon aus, dass es sich bei dem in Anspruch genommenen Produkt-
know-how mangels (derzeitigen) Vorhandenseins geeigneter Analysemethoden zur
Aufdeckung der Gewichtshundertteile der Futtermittel- Ausgangserzeugnisse um
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, die dem Schutz der vorgenannten
gemeinschaftsrechtlich garantierten Grundrechte unterliegen. Diese
Gemeinschaftsrechte beanspruchen indes keine uneingeschränkte, nicht überwindbare
Geltung, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen
werden. Sie sind deshalb Beschränkungen unterworfen, sofern diese tatsächlich dem
Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im
Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff
darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet.
18
Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1989 - C-265/87 -, Slg. 1989, 2237, Rdnrn. 14 und 15.
19
Die nach der Änderungsrichtlinie 2002/2/EG geforderte offene Deklaration ist am
Gemeinwohl der Gemeinschaft orientiert. Die Sicherstellung eines hohen
Gesundheitsschutzniveaus ist bei der Festlegung und Durchführung aller
Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein gewichtiges Anliegen (Art. 152 Abs. 1 EG-
Vertrag). Auch die mit der offenen Deklaration angestrebte Schaffung einer
vollständigen Transparenz für die Tierhalter fördert die Produktqualität und -sicherheit
und damit die Gesundheit. Daneben dient sie dem Gemeinwohl, weil die Stabilisierung
der Fleischmärkte den Intentionen des Binnenmarktes sowie der Agrarordnung
entspricht; mit der offenen Deklaration sollte das durch die jüngsten Lebensmittelkrisen
erschütterte Vertrauen der Konsumenten wieder hergestellt werden, wofür nach
Einschätzung der Gemeinschaftsorgane eine vollständige Transparenz der
Fleischerzeugung für notwendig erachtet wurde.
20
Vgl. Bericht über den vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf
einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur
Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 26. November 2001, S. 8
und Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses - 2000/C 140/05 - vom 29.
März 2000.
21
Gemessen an diesen Zielen spricht nichts Gewichtiges dafür, dass die offene
Deklaration der Mischfuttermittel unverhältnismäßig wäre. Die Handlungen der
Gemeinschaftsorgane dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die
Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung
zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere
geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen;
ferner müssen die verursachten Nachteile im angemessenen Verhältnis zu den
angestrebten Zielen stehen. Bei der gerichtlichen Nachprüfung dieser Voraussetzungen
22
ist einzustellen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Beurteilung eines
komplexen wirtschaftlichen Sachverhaltes über einen weiten Ermessensspielraum
verfügt, dessen Ausschöpfung insbesondere in den Begründungserwägungen zum
Ausdruck kommt. In der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung einer solchen
Befugnis muss sich der Richter auf die Prüfung beschränken, ob der
Gemeinschaftsgesetzgeber offensichtlich die Grenzen seines Ermessens überschritten
hat.
Vgl. EuGH, Urteile vom 13. November 1990 - C- 331/88 -, Slg. 1990 I-04023 Rdnrn. 13
und 14 und vom 5. Mai 1998 - C-157/96 -, Slg. 1998 I-02211 Rdnr. 61.
23
Bedenken gegen die Geeignetheit der offenen Deklaration zur Erreichung der
Transparenz als einem Schritt zur Gewährleistung der Sicherheit der
Lebensmittelproduktion und damit der Förderung der Gesundheit bestehen nicht.
24
Der offenen Deklaration nach der Änderungsrichtlinie 2002/2/EG mangelt es auch nicht
offensichtlich und eindeutig an der Erforderlichkeit. Eine aus Sicht der betroffenen
Tierfutterhersteller weniger belastende, eingegrenzte Offenlegungspflicht - wie nach der
früheren Fassung der Richtlinie 79/373/EWG - würde nicht ausreichen, um im Sinne der
Begründungserwägungen Nrn. 2 und 8 zu einer objektiven und möglichst genauen
Unterrichtung der Tierhalter und in der Folge zu der gewollten Verstärkung der auch
anderweitig als Mittel zur Erreichung materieller Schutzziele eingesetzten Transparenz
bei der Fleischerzeugung zu gelangen.
25
Die offene Deklaration ist ferner im Hinblick auf die mit der Änderungsrichtlinie
2002/2/EG angestrebten gewichtigen Ziele nicht offensichtlich unangemessen. Das
Produkt-know-how ist bezogen auf die Gewichtshundertteile der Futtermittel-
Ausgangserzeugnisse zweifellos ein spürbarer Marktvorteil. Allerdings sind den
Futtermittelherstellern durch die Rechtsordnung keine zu einem gesicherten
Vermögenswert führenden Abwehrbefugnisse zugewiesen worden, wie dies bei den
Immaterialgüterrechten und gewerblichen Schutzrechten der Fall ist. Die
"Futtermittelformel", deren Bestandteil die Gewichtshundertteile sind, ist im Regelfall
nicht patentierbar. Sie unterliegt - unabhängig davon, welcher finanzielle Aufwand für
ihre Entwicklung getätigt werden musste - dem stetigen Risiko, dass mit fortschreitender
Analysetechnik die Zusammensetzung auch im Detail aufgedeckt und von Konkurrenten
genutzt werden kann. Das Produkt-know-how hat daher nur einen relativen Wert, der
zudem selbst aus Sicht der Antragstellerin lediglich für einen Teil ihrer Produkte gilt.
Auch ist nicht zu übersehen, dass die Futtermittelhersteller schon seit längerer Zeit mit
der offenen Deklaration rechnen mussten und sich hierauf einstellen konnten. Bereits in
den Erwägungsgründen für die Änderungsrichtlinie 90/44/EWG vom 22. Januar 1990
wird als Ziel vorgegeben, den Tierhalter objektiv und so genau wie möglich über die
Zusammensetzung und die Verwendung der Futtermittel zu unterrichten. Von der
mengenmäßigen Bestimmung der Ausgangserzeugnisse der Mischfuttermittel ist
seinerzeit allein deshalb abgesehen worden, weil zum damaligen Zeitpunkt eine
Überprüfung der Herstellerangaben wegen unzulänglicher Analysemethoden auf
Schwierigkeiten stieß. Dieser Grund ist nach Einschätzung des Richtliniengebers
gegenwärtig offensichtlich nicht mehr tragfähig. Ferner wird das Produkt-know-how
durch eine der Änderungsrichtlinie 2002/2/EG entsprechende Deklaration nur zu einem
Teil offengelegt. Denn für den Produktwert des Mischfuttermittels und damit für die den
Kern des Betriebsgeheimnisses bildende "Futtermittelformel" sind augenscheinlich
weitere, nicht deklarationspflichtige Produktionsfaktoren wie die Herkunft und Qualität
26
der verarbeiteten Rohstoffe oder der Verarbeitungsprozess ebenfalls von Bedeutung.
Nach alledem bestehen keine als erheblich zu bezeichnenden Zweifel an der
Vereinbarkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe l) und Art. 5 c Abs. 2 Buchstabe a) der
Richtlinie 79/373/EWG mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht, sodass die begehrte
einstweilige Anordnung schon deshalb nicht ergehen kann.
Außerdem fällt auch eine Abwägung des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin mit
dem Interesse der Gemeinschaft an der Umsetzung der in der Änderungsrichtlinie
2002/2/EG eingeführten strengeren Anforderungen zu Ungunsten der Antragstellerin
aus. Zwar ist einzustellen, dass die gewichtsanteilige Deklaration der Futtermittel der
Antragstellerin ungeachtet der nur summarischen Prüfung in diesem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren unwiderruflich ist. Ihr Produkt- know-how würde insoweit
öffentlich zugänglich, was - je nach Produkt - mit erheblichen Einbußen verbunden sein
kann. Gewichtiger ist hingegen das Gemeinschaftsinteresse an der Umsetzung der
Richtlinie. Dieses wird maßgeblich durch das Ziel gleicher Rechtsverhältnisse in allen
Mitgliedstaaten bestimmt, das vorliegend noch beachtlich ist, obwohl einzelne nationale
Gerichte für ihre Länder die Vollziehung der Richtlinie einstweilen ausgesetzt haben.
Denn die Entscheidungen von Gerichten eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten
haben Geltung lediglich in ihrem Bereich und können nicht allein wegen der
Unerreichbarkeit der Einheitlichkeit im gesamten Gemeinschaftsraum zu einer
faktischen Wirkung im gesamten Gemeinschaftsraum führen. Sie lassen daher
grundsätzlich dafür Raum, dass in anderen Mitgliedstaaten die Richtlinie umgesetzt
wird. Auch die Absatzmöglichkeiten der Produkte werden dadurch nicht grob
verschoben; lediglich die Etikettierung der Produkte muss der jeweiligen Situation im
Einzelstaat gerecht werden. Demgegenüber greifen die gesteigerten Anforderungen an
die Deklaration Problemstellungen der Fleischerzeugung auf, die in jüngster
Vergangenheit aufgetreten sind und für erhebliche Unruhe gesorgt haben und deren
Ausbleiben für die Zeit einer Aussetzung keineswegs gesichert ist. Von daher vermag
auch ein denkbares Nachreichen einer Deklaration dem Anliegen der Richtlinie nicht zu
genügen. Der als Nachteil des Richtlinienvollzugs von der Antragstellerin befürchtete
Verlust von Marktanteilen infolge des Bekanntwerdens der Zusammensetzung ihrer
Produkte wird sich voraussichtlich in Grenzen halten, die für die Antragstellerin tragbar
sind. Die durch die offene Deklaration erleichterte Produktnachahmung betrifft nicht nur
Produkte der Antragstellerin, sondern in gleicher Weise die Produkte ihrer Mitbewerber.
Die Marktanteile für die einzelnen Produkte hängen zudem von weiteren Marktfaktoren,
insbesondere der bereits erreichten Marktstellung oder der Firmen- und Markenbindung
ab. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachzuvollziehen, dass sich die Marktposition der
Antragstellerin allein aufgrund einer Offenlegung der gewichtsanteiligen
Ausgangserzeugnisse im Rahmen eines verschärften Wettbewerbs signifikant und
unumkehrbar verschlechtern wird. Eine wirtschaftliche Existenzgefährdung der
Antragstellerin liegt jedenfalls fern und wird von ihr auch nicht vorgetragen.
27
Schließlich sind aus dem Gebot der Effektivität vorläufigen Rechtsschutzes, das besagt,
dass zur Vermeidung der Schaffung vollendeter Tatsachen eine einstweilige Anordnung
vorbehaltlich besonders gewichtiger Gründe unter Vorwegnahme der Hauptsache zu
ergehen hat, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche über Randbereiche
hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch eine Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann,
28
vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 (13 f.),
29
keine für die Antragstellerin günstigeren Folgen abzuleiten. Eine unter diesen
Umständen vorzunehmende Interessenabwägung, in die ausschlaggebend die Folgen
einer Stattgabe oder Ablehnung des Begehrens auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung einzubeziehen sind, führt zu keinem anderen Abwägungsergebnis zwischen
dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Interesse der Gemeinschaft an
der effektiven Umsetzung der Änderungsrichtlinie 2002/2/EG als zuvor dargestellt.
30
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Sie ist darauf gerichtet, die vom
Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung dahingehend zu fassen, dass
sich die Duldungspflicht des Antragsgegners auch auf die nachfolgenden
Handelsstufen für von ihr in den Verkehr gebrachte namentlich bezeichnete
Mischfuttermittel erstreckt.
31
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb erfolglos wäre, weil das
Verwaltungsgericht dem Hilfsbegehren in vollem Umfange stattgegeben und dem
Antragsgegner mit der erlassenen einstweiligen Anordnung - auch ohne einen hierauf
gerichteten ausdrücklichen Ausspruch - zu einer solchen Duldung verpflichtet hat.
Hierfür könnte sprechen, dass durch ein Einschreiten gegenüber den nachgeordneten
Handelsstufen ein vom Antragsgegner zu duldendes Inverkehrbringen der
Mischfuttermittel faktisch vereitelt würde und die einstweilige Anordnung ins Leere
ginge. Die Mischfuttermittel wären faktisch nicht verkehrsfähig, weil ein Interesse der
nachfolgenden Handelsstufen an einem Erwerb von durch behördliche Maßnahmen
betroffenen Mischfuttermitteln nicht besteht. Diese Frage bedarf indes keiner weiteren
Vertiefung. Aus den zuvor dargelegten Gründen kann die Antragstellerin den Erlass der
von ihr begehrten einstweiligen Anordnung nicht beanspruchen.
32
Die Kosteneinscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
33