Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.01.2010

OVG NRW (getrennt lebende ehefrau, kläger, streitgegenstand, verwaltungsgericht, ehefrau, annahme, adressat, durchführung, klageerweiterung, zpo)

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 158/09
Datum:
18.01.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 158/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 3271/08
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn die entscheidungserhebliche Annahme des
Verwaltungsgerichts, die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die
nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf
Erfolg, weil der Kläger zur Durchführung des Verfahrens mangels Rechtsbetroffenheit
nicht klagebefugt sei, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu
beanstanden.
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Der Kläger ist auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts im angefochtenen
Beschluss vom 16. Dezember 2008, er sei nicht in seinen Rechten verletzt, da er nicht
Adressat der Bescheide sei, sondern sowohl der Bescheid der Beklagten vom
23. Januar 2007 als auch der Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2008 sich an die
Ehefrau des Klägers richteten, mit seinem Beschwerdeschreiben vom 30. Dezember
2008 nicht eingegangen. Schon deswegen ist es hinnehmbar, dass das
Verwaltungsgericht ohne die Beschwerdeentscheidung des OVG NRW abzuwarten,
bereits mit Urteil vom 22. Januar 2009 unter Aufrechterhaltung seiner Auffassung in der
Hauptsache entschieden hat.
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Grundsätzliche Bedenken gegen die so begründete Annahme der Unzulässigkeit der
Klage mangels Klagebefugnis des Klägers drängen sich nicht auf. Ausweislich seines
am 14. Mai 2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreibens vom 9. Mai 2008,
mit dem das erstinstanzliche Verfahren eingeleitet worden ist, hat der Kläger für sich
selbst ("mir") Prozesskostenhilfe für die "Erhebung einer Untätigkeitsklage gegen den
Ablehnungsbescheid vom 23.1.07" erstrebt. Adressat dieses Bescheides, wie des
später ergangenen Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008, ist jedoch allein Frau
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F. C. T. X. , die – nach früheren Angaben getrennt lebende – Ehefrau des
Klägers. Soweit aus den Verwaltungsakten ersichtlich, hat auch lediglich sie die
entsprechenden Wohngeldanträge bei der Beklagten gestellt. Dem entspricht es, dass
der anwaltlich gefertigte Entwurf der Klageschrift vom 11. April 2008, der dem
verfahrenseinleitenden Schreiben beigefügt gewesen ist, ausschließlich Frau F.
C. T. X. als Klägerin der beabsichtigten und auf die Bewilligung von "Wohngeld
für den Zeitraum vom 1.12.1992 bis 30.4.2000 in Höhe von 5.398,67 EUR" gerichteten
Klage nennt. Der Annahme der Beklagten im Schreiben an den Anwalt des Klägers vom
20. Juli 2006, Letzterer habe mit Schreiben vom 8. November 2004, mit dem die
Neubewilligung des Wohngeldes für den Zeitraum 1. Dezember 1992 bis 30. April 2000
angemahnt worden ist, einen (eigenen) Wohngeldantrag gestellt, ist der Kläger mit
anwaltlichem Schreiben an die Beklagte vom 26. September 2006 selbst entgegen
getreten und hat auf den formblattmäßigen Wohngeldantrag vom 6. Juni 2005
verwiesen, der als Antragstellerin allein die Ehefrau ausweist und auch nur von dieser
als Antragstellerin unterschrieben worden ist. Soweit der Kläger an verschiedenen
Stellen seines erstinstanzlichen Vorbringens einen weitergehenden Streitgegenstand
als die effektive Gewährung von Wohngeld andeutet, ist das ohne Belang geblieben.
Denn insoweit fehlt seinen Ausführungen die erforderliche Verständlichkeit und
hinreichende Bestimmtheit, um eine Klageerweiterung annehmen zu können.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Klägers vom 4. Februar
2009, mit dem er Berufung gegen das Urteil vom 22. Januar 2009 einlegen will und
Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens begehrt. Auch die
dortigen Ausführungen verhalten sich nicht andeutungsweise zur Problematik, inwieweit
der Kläger für die Geltendmachung von Wohngeldansprüchen klagebefugt ist, sondern
betreffen – unter Schilderung der gerichtlichen und außergerichtlichen Bemühungen
und der dabei aus Sicht des Klägers aufgetretenen Ungereimtheiten – nur die materiell-
rechtliche Frage, inwieweit das Sozialamt der Beklagten von nachgezahlten Leistungen
des Arbeitsamtes unrechtmäßigerweise zu viel einbehalten hat. Soweit der Kläger dabei
die sinngemäße Ansicht vertritt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem Streit
um Wohngeld ausgegangen, vielmehr sei immer nur die Forderung gegenüber dem
Sozialamt auf den ihm und seiner Frau zustehenden Restbetrag verfolgt worden, steht
das in einem – vom Kläger im besagten Schriftsatz nicht weiter aufgelösten –
Widerspruch zum klageeinleitenden Schreiben vom 9. Mai 2008 (s.o.) und findet auch
im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2009 keinen hinreichenden
Anklang. Mit dem Begehren um Rechtsschutz speziell gegen die Einbehaltungen des
Sozialamts bei der Verrechnung von
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– im Rahmen der Sozialhilfe zwischen Dezember 1992 und April 2004 geleisteten –
pauschalen Wohngeld bzw. besonderen Mietzuschüssen mit dem – nachbewilligten
und wegen eines Erstattungsanspruches an das Sozialamt ausgezahlten – Wohngeld
geht der Kläger über den erstinstanzlichen Streitgegenstand hinaus. Eine
Klageänderung kann aber im Berufungszulassungsverfahren nicht erfolgen.
Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens ist nur der erstinstanzliche
Streitgegenstand. Die rechtskrafthemmende Wirkung des Zulassungsverfahrens (§ 124a
Abs. 4 Satz 6 VwGO) kann nur in dem Umfang eintreten, in dem der Streitgegenstand
durch die erstinstanzliche Entscheidung erfasst ist. Eine Klageerweiterung im
Rechtsmittelverfahren ist daher vor Zulassung der Berufung durch das
Rechtsmittelgericht nicht zulässig.
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Vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 2 L 167/06 –, juris, m.
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w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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