Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.05.2003
OVG NRW: widerruf, versicherung, verwaltungsakt, zukunft, erlass, entlassung, auskunft, akte, rechtspflicht, rücknahme
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1673/02
Datum:
20.05.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 1673/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8196/01
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
2
Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen
Bescheid vom 15. November 2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der
Bescheid sei nach der für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig. Der Widerruf sei nach § 131b Abs. 1 iVm § 20
Abs. 2 Nr. 5 WPO gerechtfertigt, weil der Kläger sich nicht in geordneten wirtschaftlichen
Verhältnissen befunden habe, wie die im Schuldnerverzeichnis eingetragene Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung belege. Außerdem sei die Bestellung gemäß § 131b
Abs. 1 WPO iVm § 20 Abs. 2 Nr. 4 WPO zu widerrufen; denn seit dem 1. Januar 2000
werde keine Berufshaftpflichtversicherung mehr unterhalten.
3
Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und führt dazu aus: Entgegen der im angefochtenen
Urteil vertretenen Auffassung könne eine Änderung der Sach- und Rechtslage im
gerichtlichen Verfahren dann noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den
Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen sei. Hiervon sei nach der
betriebswirtschaftlichen Auswertung vom 14. Mai 2002 auszugehen. Zudem sei der
Widerrufsgrund des § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO dann nicht gegeben, wenn – wie hier - die
Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet seien. Insofern dürfe
ihm die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vorliegens eines
Widerrufsgrundes nicht abgeschnitten werden. Soweit das Verwaltungsgericht auf das
Fehlen einer Berufshaftpflichtversicherung abstelle, sei darauf hinzuweisen, dass er
ausweislich einer Bestätigung der Versicherungsstelle Wiesbaden vom 5. Dezember
2001 rückwirkend zum 1. Januar 2000 eine Versicherung abgeschlossen habe.
Schließlich sei zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit
4
des Widerrufs nicht geprüft habe. Der Widerruf stehe außer Verhältnis zu dem Zweck,
die Interessen der Auftraggeber und anderer Personen zu schützen, weil er faktisch
seinen Betrieb einstellen und seine vier Steuerfachangestellten und zwei
Praktikantinnen entlassen müsse.
Diese Einwendungen greifen nicht durch.
5
Bei dem Widerruf der Bestellung als vereidigter Buchprüfer gemäß §§ 131b, 20 Abs. 2
WPO handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Für seine
gerichtliche Beurteilung kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Verwaltungsverfahrens an; denn im Gegensatz zu einem
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, bei dem ein anderer Beurteilungszeitpunkt zu
Grunde zu legen sein mag, beendet er den Rechtszustand, den die Bestellung
begründet hatte. Wenn der Kläger nach dem Widerruf nicht mehr befugt ist, als
vereidigter Buchprüfer tätig zu sein, ist dies eine Rechtsfolge der Umgestaltung der
Rechtslage durch den Widerruf, nicht jedoch die Folge einer andauernden, sich immer
wieder aktualisierenden und vollziehungsfähigen Rechtswirkung des Verwaltungsakts.
6
Vgl. allgemein zum Beurteilungszeitpunkt bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten:
BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 - 7 C 28.74 -, NJW 1977, 1075, Beschluss vom
22. Juli 1982 - 3 B 36.82 -, Buchholz 418.21 ApBO Nr. 4, und Urteil vom 28. Februar
1997 - 1 C 29.95 -, BVerwGE 104, 115 = NJW 1998, 173; Kopp/Schenke, VwGO, 13.
Aufl. 2003, § 113 Rn. 46.
7
Dementsprechend gehen sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Senat in
ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die gerichtliche Beurteilung des
Widerrufs nach § 20 Abs. 2 WPO der Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung maßgeblich
ist.
8
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1997 - 1 C 1.96 -, juris, OVG NRW, Urteil vom 15.
Juli 1994 - 4 A 1626/93 -, n.v., Beschluss vom 9. Februar 2001 - 4 A 5645/99 -, NJW
2002, 234, und Beschluss vom 19. April 2001 - 4 A 247/01 -, n.v.; ebenso Schmittmann,
NJW 2002, 182.
9
Die im Wesentlichen mit prozessökonomischen Erwägungen begründete Ansicht des
Bundesgerichtshofes, beim Widerruf bzw. bei der Rücknahme der Anwaltszulassung sei
ein zweifelsfreier Wegfall des Widerrufsgrundes noch im gerichtlichen Verfahren zu
berücksichtigen,
10
Beschlüsse vom 17. Dezember 2001 - AnwZ(B) 9/01 -, juris, vom 25. März 1991 –
AnwZ(B)80/90 -, NJW 1991, 2083, vom 17. Mai 1982 - AnwZ(B) 5/82 -, BGHZ 84, 149,
150, und vom 12. November 1979 - AnwZ(B) 16/79 -, BGHZ 75, 356, 357,
11
lässt sich danach auf den Widerruf nach § 20 WPO nicht übertragen. Entsprechendes
gilt beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater für die Auffassung des
Bundesfinanzhofes, eine im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende
veränderte Sachlage sei zu berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht
zur sofortigen Wiederbestellung ergebe.
12
Vgl. etwa Urteil vom 22. August 1995 - VII R 63/94 -, NJW 1996, 2598.
13
Demnach kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der Kläger nach Erlass des
angefochtenen Bescheides rückwirkend zum 1. Januar 2000 eine
Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (vgl. dazu die Mitteilungen der
Versicherungsstelle Wiesbaden vom 5. Dezember 2001 und 12. Dezember 2002).
Ebensowenig ist die weitere Entwicklung seiner wirtschaftlichen Situation von
Bedeutung. Im Übrigen wäre die im Zulassungsverfahren überreichte
betriebswirtschaftliche Auswertung allein auch nicht geeignet, entsprechend der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zweifelsfrei einen Wegfall des
Widerrufsgrundes nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO zu belegen. So fehlt es an der
vollständigen Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere
an der Vorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten
und über - zu belegende - erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen.
14
Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2001 - AnwZ(B) 9/01 -, aaO.
15
Soweit der Kläger meint, Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen würden
nicht gefährdet, fehlt es an konkreten Darlegungen dazu, aus welchen Gründen dies
nicht der Fall sein soll. Insoweit trifft den Kläger die Darlegungs- und Feststellungslast.
16
Vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2001 - 4 A 5645/99 -, aaO.
17
Bei dieser Sachlage erscheint es nicht unverhältnismäßig, die weitere Betätigung des
Klägers als vereidigter Buchprüfer zu verhindern, auch wenn dies zur Aufgabe der
Praxis und zur Entlassung der Mitarbeiter führt.
18
Die Aufklärungsrüge (§§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 86 Abs. 1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.
19
Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte vor seiner Entscheidung nochmals eine
aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis einholen müssen; denn er habe darauf
hingewiesen, dass er in vier Verfahren eine Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis
habe erreichen können. Das Verwaltungsgericht habe hingegen auf die Mitteilung des
Amtsgerichts Krefeld vom 7. Januar 2002 abgestellt, nach der im Zeitpunkt des
Widerrufs noch sechs eidesstattliche Versicherungen im Schuldnerregister eingetragen
waren.
20
Von einem Aufklärungsmangel kann indessen nur dann die Rede sein, wenn das
Verwaltungsgericht tatsächliche Umstände unaufgeklärt lässt oder nur mangelhaft
aufklärt, auf die es nach seiner rechtlichen Auffassung ankommt.
21
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1997 - 8 B 679/97 -, juris, unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; ferner: Berkemann, DVBl 1998, 446,
453.
22
Nach der - zutreffenden - Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts kam es jedoch allein
auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung an. Die weitere
Entwicklung war nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon lässt sich der Akte nichts
für die Behauptung des Klägers entnehmen, er habe in vier der Verfahren eine
Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis erreichen können.
23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
24
Der Beschluss ist unanfechtbar.
25
26