Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.06.1997

OVG NRW (überwiegende wahrscheinlichkeit, aufgaben, verwaltungsgericht, dekan, entlastung, zweifel, erhöhung, anordnung, beschwerde, rechtfertigung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 9/97
Datum:
30.06.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 9/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 Nc 8/96
Tenor:
1. Die Beschwerde wird zugelassen.
2. Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
4. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- DM
festgelegt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde wird nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Während andere Zulassungsgründe nicht ausreichend iSd. § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO
dargelegt sind, kann der Antragsbegründung des Antragsgegners, auch wenn der
Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht
benannt ist, entnommen werden, daß und warum der Antragsgegner ernstliche Zweifel
für gegeben hält.
2
Ernstliche Zweifel sind im vorliegenden Fall auch dann gegeben, wenn man für die
Ausfüllung dieses Begriffs eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des
Rechtsbehelfs verlangt und nicht ausreichen läßt, daß ein Erfolg ebenso wahrscheinlich
ist wie ein Mißerfolg.
3
Die gem. § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm. § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO zu behandelnde
Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung des Antragstellers zum
Studium der Sozialarbeit im Wintersemester 1996/97 zu Unrecht stattgegeben, weil das
Vorhandensein eines weiteren (38.) Studienplatzes im streitbefangenen Studiengang
4
und damit ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Vielmehr ist aufgrund
der in der vorliegenden Verfahrensart nur möglichen summarischen Prüfung
überwiegend wahrscheinlich, daß die der mit Verordnung vom 21. Juni 1996
festgesetzten Zulassungszahl 37 zugrundeliegende Kapazitätsberechnung zum
Stichtag 1. März 1996 zutreffend und kapazitätserschöpfend ist.
Fehler im Ansatz der Eingabegrößen und im Rechengang der Kapazitätsberechnung
vermag der Senat nicht festzustellen. Insbesondere ist auf der Lehrangebotsseite - nach
dem unbedenklichen Bruttoangebot von 664 DS und 25 DS Lehrauftragsstunden - der
Ansatz von 21,5 DS Lehrverpflichtungsverminderungen nicht zu beanstanden. Den vom
Verwaltungsgericht insoweit geäußerten Bedenken bezüglich der Verminderungen für
zwei Hochschullehrer - Dekan Prof. Dr. N. und Stellvertretender
Prüfungsausschußvorsitzender Prof. Dr. B. - vermag der Senat nicht beizutreten.
5
Die Erhöhung der Lehrverminderung für Dekane von Fachbereichen mit mindestens
800 Studierenden von 50 auf nunmehr 75 % erscheint bei summarischer Betrachtung
nicht angreifbar. Daß die nunmehr mit der Funktion des Dekans verbundene erweiterte
Leitungsposition mit nicht unerheblichen Mehranforderungen verbunden ist, drängt sich
schon nach dem Aufgabenbeschreibung des § 23 Abs. 1 FHG, der insoweit
inhaltsgleich mit § 27 Abs. 1 UG ist, auf und ist vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom
6. Juni 1997 für das Eilverfahren ausreichend dargelegt worden. Zutreffend hat er auch
auf
6
Leuze, Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 7/96, § 27
RdNR. 4 Unterpunkt 7
7
verwiesen, wonach die dem Dekan in § 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 - sowie aus Sicht des
Senats auch in Satz 6 - UG "aufgebürdete Fülle von Aufgaben die Frage der
Zumutbarkeit" aufwerfe und die Addition der übertragenen Aufgaben im Ergebnis eine
unzumutbare Belastung ergebe. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts Minden, daß
eine stärkere Stellung des Dekans nicht zwingend auch eine Mehrbelastung zur Folge
habe, ist angesichts der ihm zugewiesenen Mehraufgaben - wie die Verantwortung für
Vollständigkeit des Lehrangebotes bezüglich aller vom Fachbereich bedienten
Studiengänge, Studien- und Prüfungsorganisation bezüglich aller Studiengänge und
Erstellung des Lehrberichts sowie für Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen
aller Studiengänge, ferner für Strukturentwicklung des Fachbereichs - bei summarischer
Prüfung nicht vertretbar. Denn die Mehraufgaben, die nicht zu den typischen Aufgaben
eines Hochschullehrers zählen und deshalb von seinem Zeitbudget nicht erfaßt sind,
sind ohne weiteres erkennbar nicht ohne zeitlichen Mehraufwand zu erfüllen und wären
daher ohne Entlastung in der Lehre unzumutbar. Inwieweit die Arbeitskraft eines
Hochschullehrers durch ihm übertragene atypische Aufgaben in Anspruch genommen
wird und ihm deshalb Entlastung bei seiner Lehrverpflichtung gewährt werden kann,
unterliegt zunächst der Einschätzungsprärogative des - hier durch das MWF
handelnden - Dienstherrn, wobei eine generalisierende Betrachtungsweise erlaubt ist.
Insoweit erscheint dem Senat die vom MWF mit Runderlaß vom 27. Juli 1995 - IB4-
3835.2 - verfügte Entlastung eines Hochschullehrers für die oben dargestellten
zusätzlichen Aufgaben eines Dekans nach neuem Recht bei mindestens 800
Studierenden um weitere 25 % der - bisher bereits um 50 % verminderten -
Regellehrverpflichtung bei summarischer Betrachtung auch vor dem Hintergrund des
Kapazitätserschöpfungsgebotes vertretbar und hinnehmbar.
8
Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang anführt,
9
Epping - Der Dekan und sein Fachbereich, NWVBl. 1997, 92, 98 -
10
komme resümierend zu dem Schluß, seines Erachtens werde sich durch die gesetzliche
Neuregelung nicht viel ändern, kann das dem Text in dieser Allgemeinheit bereits nicht
entnommen werden und stünde solches auch im deutlichen Gegensatz zu den
vorhergehenden Ausführungen (aaO. S. 96), für viele Hochschullehrer sei die
Übernahme "des mit neuen und umfänglichen Aufgaben angereicherten Amtes des
Dekans" über einen Zeitraum von vier Jahren mit der Gefahr verbunden, den Anschluß
an die Entwicklung in ihrem Fachgebiet zu verlieren. Auch die weitere Erwägung des
Verwaltungsgerichts, die in Rede stehende Erhöhung der Ermäßigung der
Lehrverpflichtung des Dekans begegne deshalb Bedenken, weil das MWF fast zwei
Jahre lang nach Novellierung des Gesetzes keinen Anlaß gesehen habe, der Änderung
der Rechtsstellung der Dekane eine Änderung der Lehrverpflichtung folgen zu lassen,
rechtfertigt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht. Der Antragsgegner hat in
seiner Zulassungsschrift vom 1. April 1997 überzeugend dargelegt, daß das MWF sich
allein wegen der Schwierigkeiten bei der Verabschiedung der
Lehrverpflichtungsverordnung zu der hier angezogenen
Lehrverpflichtungsverminderung im Erlaßwege veranlaßt gesehen hat, woraus
Schlüsse auf eine fehlende Rechtfertigung der hier zu betrachtenden weitergehenden
Verminderung nicht gezogen werden können. Selbst wenn das Verwaltungsgericht
wegen der ohne Konsequenzen für die Lehrverpflichtungen des Dekans verstrichenen
Zeit seit Gesetzesnovellierung "Bedenken" hegte, konnte es daraus nicht ohne weiteres
auf einen Verstoß gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot schließen. Dies gilt auch für
den Hinweis, "im übrigen" sei - in einem Hauptsacheverfahren - zu klären, ob bei
Rechtfertigung der Reduzierung der Lehrverpflichtung des Dekans dies auf der anderen
Seite zu einer Erhöhung der Lehrverpflichtung anderer Lehrpersonen führen müsse.
Letzteres ist im übrigen schon deshalb abwegig, weil den dem Dekan neuen Rechts
auferlegten Mehraufgaben, selbst wenn sie bisher anderen Funktionsträgern des
Lehrkörpers übertragen gewesen wären, keine kapazitätswirksame Lehrverminderung
für letztere gegenüber gestanden hat.
11
Auch die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken bezüglich der
Deputatsverminderung um 2 DS für Prof. Dr. B. als stellvertretenden
Prüfungsausschußvorsitzenden teilt der Senat bei summarischer Betrachtung nicht. Er
hat bereits durch
12
Beschluß vom 18. April 1989 - 13 B 4048/89 -
13
eine Lehrverpflichtungsverminderung - um 3 DS - für das Amt des
Prüfungsausschußvorsitzenden gebilligt. Der Senat hält es auch für vertretbar und
hinnehmbar, einem die gleichen Aufgaben wie der Vorsitzende wahrnehmenden
Stellvertreter eine Entlastung in der Lehre - hier 2 DS - zu gewähren, wenn die
Stellvertretertätigkeit einen Umfang angenommen hat, der die Wahrnehmung dieses
Amtes neben der vollen Lehrverpflichtung unzumutbar erscheinen läßt.
14
Vgl. hierzu auch den Beschluß des Senats vom 11. Februar 1988 - 13 B 4134/88 -, in
welchem beiläufig auch die Lehrverpflichtungsreduzierung für den Stellvertreter des
Prüfungsausschußvorsitzenden gebilligt worden ist.
15
Das ist bei summarischer Betrachtung im vorliegenden Fall angesichts der - vom
Antragsgegner mit Schriftsatz vom 6. Juni 1997 glaubhaft dargelegten - Zahl von 1.400
Studierenden im Fachbereich Sozialwesen und einer dementsprechend hohen Zahl an
Prüfungen sowie der wöchentlichen zweistündigen Beratungstätigkeit des
stellvertretenden Prüfungsausschußvorsitzenden der Fall.
16
Bestehen gegen die vom MWF in die der festgesetzten Zulassungszahl
zugrundeliegende Kapazitätsberechnung eingestellten
Lehrverpflichtungsverminderungen im einzelnen keine Bedenken, kommt es auf die
Frage nicht an, ob die Verminderungen, wie in der korrigierten Kapazitätsberechnung
der Hochschule vom 15. August 1996 geschehen, mit kapazitätsreduzierendem
Ergebnis um weitere 3,6 DS für Professor Dr. S. (Forschungsauftrag) hätten erhöht
werden können oder müssen.
17
Dem somit sich ergebenden bereinigten jährlichen Lehrangebot von 1.335 DS steht ein
nicht zu beanstandender gewichteter Curricular-Eigenanteil von 5,9 gegenüber, was zu
226 Studienplätzen im Studienjahr führt. Diese ergeben bei Aufteilung entsprechend der
Anteilquoten und bei Ansatz eines nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors
1/0,97 74 Studienplätze pro Jahr für den Studiengang Sozialarbeit, wovon 37 Plätze auf
das Wintersemester entfallen. Diese Plätze sind im zentralen Vergabeverfahren
kapazitätsdeckend vergeben, so daß ein weiterer Studienplatz im angestrebten
Studiengang für den Antragsteller nicht verfügbar ist.
18