Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2007

OVG NRW: schule, aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, ausschluss, schüler, eltern, unterricht, veranstaltung, wiederholung, dienstpflicht

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 306/07
Datum:
23.02.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 306/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 250/07
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom
14. Februar 2007 gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 6.
Februar 2007 bekannt gegebene Schulordnungsmaßnahme des
Ausschlusses der Antragstellerin von der Stufenfahrt wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider
Rechtszüge.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für
beide Instanzen auf 2.500 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar
Der Tenor des Beschlusses ist den Beteiligten vorab telefonisch bekannt
zu geben.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Schulordnungsmaßnahme des
Ausschlusses von der Stufenfahrt („Skifahrt") vom 23. Februar bis 2. März 2007 nach
Österreich ist weiterhin zulässig. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist bis
zum Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung nicht deshalb entfallen, weil die
Jahrgangsstufe die Fahrt am heutigen Morgen mit ihrer Abfahrt um 7.45 Uhr bereits
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angetreten hat. Denn die Antragstellerin hat mit der Beschwerde angeführt, sie könne
bei zeitnaher Entscheidung nachreisen, und damit glaubhaft geltend gemacht, dass sie
dies für den Fall der Stattgabe auch tun werde.
Auf der Grundlage der Beschwerdebegründung, auf welche die Prüfung des Senats
beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO auch begründet. Die dargelegten Gründe rechtfertigen und gebieten es, den
angefochtenen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die
Schulordnungsmaßnahme vom 6. Februar 2007 abgelehnt hat, zu ändern und dem
Antrag stattzugeben.
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Denn bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung
überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung, also
daran, an der Stufenfahrt teilnehmen zu dürfen, das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehbarkeit des Ausschlusses von der Stufenfahrt. Bei summarischer
Prüfung erweist sich der Ausschluss der Antragstellerin von der Stufenfahrt als
offensichtlich rechtswidrig, weil er gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verstößt, der von Verfassungs wegen und nach § 53 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SchulG NRW
zu beachten ist. Auf der eingeschränkten Erkenntnisgrundlage des vorliegenden
Eilverfahrens ist dieser Grundsatz in zweifacher Hinsicht verletzt, nämlich einmal wegen
des Vorrangs milderer Ordnungsmaßnahmen (I.) und zum Anderen wegen des Vorrangs
erzieherischer Einwirkungen, die die Antragsgegnerin bei ordnungsgemäßer
Ursachenerforschung nach § 53 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW möglicherweise gleichfalls
hätte in Betracht ziehen müssen (II.)
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I. Gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW
verstößt der Ausschluss der Antragstellerin von der Stufenfahrt, weil die Schule
jedenfalls im Grundsatz der milderen Ordnungsmaßnahme den Vorzug vor der
schwereren geben muss. Diesen Vorrang hat der Senat aus dem
verfassungsrechtlichen Erforderlichkeitsprinzip sowie aus § 53 Abs. 3 SchulG NRW
abgeleitet. Diese Vorschrift benennt die möglichen Schulordnungsmaßnahmen nicht in
zufälliger Reihenfolge, sondern abgestuft nach der Schwere der Belastung für den
einzelnen betroffenen Schüler. Der Senat folgert daraus indes nicht, dass die Schule
stets jede Stufe der in § 53 Abs. 3 SchulG NRW aufgezählten Ordnungsmaßnahmen
durchlaufen muss. Letztlich maßgebend ist vielmehr der allgemeine Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, der im Einzelfall auch ein Überspringen einer milderen
Ordnungsmaßnahme rechtfertigen kann. Die Entscheidung darüber hat die Schule im
Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung je nach Art und Schwere des
Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner
Einsichtsfähigkeit, zu treffen.
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OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 19 B 742/06 -, NWVBl 2006, 615 f. = juris
Rdnr. 6 - 8.
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Hier sind keine rechtfertigenden Gründe für das Überspringen der milderen
Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 SchulG NRW (schriftlicher Verweis,
Überweisung in eine parallele Klasse oder vorübergehender Unterrichtsausschluss
bereits zu einem früheren Zeitpunkt) ersichtlich. Aus den dem Senat vorliegenden
Aktenmaterial ergibt sich nicht, dass diese milderen Maßnahmen ungeeignet waren, die
Ziele des Einschreitens zu erreichen, nämlich mit dem gebotenen Nachdruck auf die
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Antragstellerin einzuwirken und ihre Einsicht und die Besserung ihres schulischen
Verhaltens zu bewirken sowie andere Mitschüler davon abzuhalten, gleichartige
Ordnungsverstöße zu begehen. Für eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Raum.
Insbesondere die beiden letztgenannten Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Nrn. 2
und 3 SchulG NRW stellen sich in der konkreten schulischen Situation in Relation zum
Ausschluss von der bevorstehenden Skifahrt für die Antragstellerin als weniger
belastende Maßnahmen dar. Denn die Teilnahme an der Skifahrt hat für die
Antragstellerin besonders große Bedeutung, weil sie, wie die Antragstellerin glaubhaft
gemacht hat, in ihrer Schullaufbahn die einzige Schulveranstaltung dieser Art, zumal im
Stufenverband, ist; diese gewichtige Bedeutung, die für die Antragstellerin die
Teilnahme an der Stufenfahrt im Kreise ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler hat, hat die
Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. Insbesondere der vorübergehende Ausschluss
vom Unterricht hat nicht wegen des Unterrichtsausfalls für die Antragstellerin
belastendere Auswirkungen, weil er zur Verhinderung von Lernrückständen mit
Aufgabenstellungen und (engmaschig) kontrollierter häuslicher Arbeit verknüpft werden
kann (vgl. Nr. 2 des Bescheides vom 6. Februar 2007).
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Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die milderen Ordnungsmaßnahmen zur
Erreichung der mit dem Ausschluss von der Stufenfahrt verfolgten Ziele nicht in gleicher
Weise geeignet waren. Das gilt insbesondere für einen auf einen früheren Zeitpunkt
bezogenen Unterrichtsausschluss, verbunden etwa mit der Auflage zur ideellen
Wiedergutmachung, sich schriftlich bei der betroffenen Mitschülerin (und deren Eltern)
zu entschuldigen. Der Senat kann nicht feststellen, dass eine derartige Maßnahme nicht
ausgereicht hätte, der Antragstellerin die Rücksichtslosigkeit und Unangemessenheit
ihrer beleidigenden Äußerung vor Augen zu führen und ihre Einsicht zu fördern, dass
„man so etwas nicht tut", dass also eine Beleidigung der in Rede stehenden Art für die
Mitschülerin sehr verletzend ist und von der Schule nicht hingenommen werden kann.
Das zeigen insbesondere die von ihr gewählten Formulierungen in den schriftlichen
Entschuldigungen, die sie am 6. Februar 2007 der beleidigten Mitschülerin und deren
Eltern sowie der Antragsgegnerin persönlich übergeben hat, mögen jene auch von dem
Druck des drohenden Ausschlusses von der Stufenfahrt beeinflusst gewesen sein.
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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt sich der angefochtene Ausschluss
von der Stufenfahrt schließlich nicht damit rechtfertigen, den Aufsicht führenden
Lehrkräften könne die Verantwortung für die Teilnahme der Antragstellerin nicht
zugemutet werden. An einer Schulveranstaltung der in Rede stehenden Art, die
Pflichtveranstaltung ist, muss und darf jeder Schüler aus dem für die Veranstaltung
bestimmten Kreis der teilnahmeberechtigten Schüler teilnehmen, wenn er nicht von der
Teilnahme befreit oder durch eine Ordnungsmaßnahme ausgeschlossen ist. Die
Verantwortung für alle teilnehmenden Schüler zu übernehmen ist Aufgabe der Schule
und in diesem Rahmen Dienstpflicht der Aufsicht führenden Lehrkräfte.
Disziplinlosigkeiten von Schülern auf einer Klassen- oder Stufenfahrt ist mit den zu
Gebote stehenden verhältnismäßigen erzieherischen Maßnahmen und/oder
Ordnungsmaßnahmen (etwa auch des Ausschlusses von der weiteren Teilnahme) zu
begegnen. Abgesehen davon besteht nach Aktenlage kein hinreichender tatsächlicher
Anlass zu der Annahme, die Teilnahme der Antragstellerin an der Stufenfahrt sei den
aufsichtsführenden Lehrern unzumutbar.
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II. Zum Anderen verstößt der Ausschluss von der Stufenfahrt gegen den Grundsatz der
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Verhältnismäßigkeit auch wegen des Vorrangs erzieherischer Einwirkungen nach § 53
Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW. Nach dieser Vorschrift, die eine Ausprägung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, sind Ordnungsmaßnahmen nur zulässig, wenn
erzieherische Maßnahmen nicht ausreichen.
Der Senat kann auf der Grundlage der ihm derzeit vorliegenden Erkenntnisse nicht
feststellen, dass die Antragsgegnerin alle nach Lage der Dinge in Betracht kommenden
erzieherischen Maßnahmen ausgeschöpft hat, um dem besonders häufigen
Fehlverhalten der Antragstellerin zu begegnen. Danach hat sich die Antragsgegnerin
hier zunächst mit der Wiederholung von aus sich heraus folgenlosen
Klassenbucheintragungen begnügt. Diese ersetzen nicht eine erzieherische
Einwirkung, mit der die Schule anlassbezogen und mit hinreichendem Nachdruck sowie
mit tatsächlichen Konsequenzen reagiert. Weitere erzieherische Einwirkungen im Sinne
von § 53 Abs. 2 SchulG NRW wie erzieherische Gespräche, schriftliche Missbilligung
konkreten Fehlverhaltens, Nacharbeit unter Aufsicht oder Beauftragung mit zur
Verdeutlichung des Fehlverhaltens geeigneten Aufgaben sind nicht ersichtlich.
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Nach Aktenlage kann nicht festgestellt werden, dass derartige oder andere
(weitergehende) erzieherische Maßnahmen nicht ausreichten, nachhaltig erzieherisch
auf die Antragstellerin einzuwirken. Die Beantwortung dieser Frage setzt nicht nur die
Aufklärung des schulischen Fehlverhaltens im Einzelfall voraus. Erforderlich ist
außerdem, den Ursachen des Fehlverhaltens nachzugehen. Erst bei Kenntnis der
Ursachen kann verlässlich beurteilt werden, ob und in welcher Weise dem schulischen
Fehlverhalten entgegenzutreten ist. Dieses Gebot der Ursachenerforschung enthält
auch § 53 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW. Nach dieser Vorschrift soll bei besonders
häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers den Ursachen für das
Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.
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Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall jedenfalls auf der
Grundlage des von der Antragsgegnerin mitgeteilten Sachverhalts erfüllt. Sie geht von
einem besonders häufigen Fehlverhalten der Antragstellerin aus, das in ihren
beleidigenden Äußerungen gegenüber der Mitschülerin T. F. zu Beginn der
Deutschstunde am 23. Januar 2007 seinen Höhepunkt gefunden hat. Die
Antragsgegnerin führt an, die Antragstellerin habe sich über einen langen Zeitraum und
bei verschiedenen Gelegenheiten unsozial verhalten und verweist hierzu auf das
Schülerstammblatt und die dazugehörigen Anlagen. Daraus ergeben sich 24
Klassenbucheintragungen im laufenden Schuljahr bis Anfang Februar 2007 wegen
Verspätungen und beleidigender Äußerungen im Unterricht. Die Antragstellerin hat die
Beleidigungen vom 23. Januar 2007 inzwischen dem Grunde nach und auch in Bezug
auf ihr ehrverletzendes Gewicht gegenüber der Mitschülerin eingeräumt.
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Da keine Gründe für ein Abweichen von § 53 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW ersichtlich
sind („soll"), war die Antragsgegnerin hiernach verpflichtet, den Ursachen für das
Fehlverhalten der Antragstellerin in besonderer Weise nachzugehen. Die Erfüllung
dieser Verpflichtung kann der Senat nach Aktenlage nicht feststellen. Insbesondere
hinsichtlich der Beleidigungen vom 23. Januar 2007 ist den Akten lediglich zu
entnehmen, dass die Antragsgegnerin in der persönlichen Anhörung der Antragstellerin
und ihrer Mutter vor der Teilkonferenz am 5. Februar 2007 den „Tathergang" und die
„Täterschaft" der Antragstellerin klären wollte. Nur diese Fragen gehen jedenfalls aus
dem darüber gefertigten Aktenvermerk als Gesprächsgegenstand hervor. Nicht
ersichtlich ist daraus hingegen, ob und mit welchem Ergebnis die Antragsgegnerin auch
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der Frage nachgegangen ist, warum die Antragstellerin die erwähnten wiederholten
Pflichtverletzungen begangen hat.
Damit hat die Antragsgegnerin dem Gebot der Ursachenerforschung in § 53 Abs. 2 Satz
3 SchulG NRW nicht genügt. Danach ist nach Aufklärung einzelner oder aller Vorfälle,
aus denen sich die Kette besonders häufigen Fehlverhaltens eines Schüler
zusammensetzt, auch den Ursachen dieser Fehlverhaltenskette in besonderer Weise
nachzugehen. Dies kann durch Gespräche mit dem Schüler selbst, den ihn
unterrichtenden Lehrern, seinen Eltern oder auf andere Weise geschehen. Erst aus dem
Ergebnis von Gesprächen mit dieser Fragestellung kann die Schule ersehen, ob und
gegebenenfalls welche weiteren erzieherischen Maßnahmen geeignet erscheinen, dem
wiederholten Fehlverhalten zu begegnen.
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Der Senat weist klarstellend darauf hin, dass Ergebnis einer dem § 53 Abs. 2 Satz 3
SchulG NRW gerecht werdenden Ursachenerforschung durchaus auch sein kann, dass
die Schule im Rahmen ihres pädagogischen Beurteilungsspielraums weitere
erzieherische Maßnahmen als nicht ausreichend einstuft und sie deshalb
ermessensgerecht zu einer Ordnungsmaßnahme greift (etwa aus generalpräventiven
Gründen). Eine solche pädagogische Bewertung kann die Schule jedoch erst dann
vornehmen, wenn sie die Ursachen der Fehlverhaltenskette und geeignete
erzieherische Maßnahmen ermittelt hat. Etwas Anderes kann gelten, wenn zu häufigem
Fehlverhalten ein schwerwiegender Ordnungsverstoß hinzutritt, der auch isoliert
betrachtet eine Ordnungsmaßnahme rechtfertigen würde.
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Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 1 des
Bescheides der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2007 sind die Maßnahmen unter 2.
und 4. des Bescheides - Nr. 3 (schriftliche Entschuldigung) dürfte erfüllt sein - für das
vorliegende Aussetzungsverfahren gegenstandslos, weil die Maßnahmen nur für den
Fall gelten, dass die Antragstellerin vollziehbar von der Teilnahme an der Stufenfahrt
ausgeschlossen ist. Es bedarf daher keiner weiteren Prüfung, ob insoweit vorläufiger
Rechtsschutz entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Feststellung der
aufschiebenden Wirkung, da die Maßnahmen in der Form des Bescheides
(Verwaltungsaktes) angeordnet worden sind, oder aber nach § 123 VwGO zu
beantragen wäre. Ferner bedarf keiner weiteren Prüfung, ob Nr. 4 des Bescheides
(Sozialstunden bei einer Kleiderkammer) den erzieherischen Einwirkungen im Sinne
von § 53 Abs. 2 SchulG NRW zugeordnet werden kann und nicht den Bereich
zulässiger Einwirkungen in der Schule überschreitet oder die Antragstellerin
unzumutbar belastet hätte. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die
Auferlegung von Sozialstunden in einer außerschulischen Einrichtung auch unter
versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten einer (vorgehenden) Klärung durch die
Schule bedarf.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63
Abs. 3 GKG. Der Senat bestimmt in ständiger Praxis in Aussetzungsverfahren, die
Schulordnungsmaßnahmen betreffen,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2002 - 19 E 242/02 -,
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den Streitwert ungeachtet des Eintretens faktisch unveränderbarer Verhältnisse (hier
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nach erfolgter Teilnahme an einer Stufenfahrt) wegen der - rechtlichen - Vorläufigkeit
des begehrten Rechtsschutzes in Höhe des halben Auffangwertes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1
Satz 5 GKG).
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