Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.04.2008

OVG NRW: ersatzvornahme, künftige nutzung, aufschiebende wirkung, verfügung, konzept, gebäude, unternehmer, zustellung, wiederherstellung, androhung

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 361/08
Datum:
24.04.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 361/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 240/08
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2008 geändert. Die
aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 10. Dezember 2007 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.750,- EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
I.
2
Der Antragsteller ist Eigentümer der um 1730 errichteten "B. W. ", eines seit 1985 in die
Denkmalliste des Antragsgegners eingetragenen Fachwerkhauses. Seit 1999/2000
wurden mehrere Konzepte über eine Sanierung und künftige Nutzung des Gebäudes
erarbeitet. Allerdings führten die auf Grund einer am 25. April 2001 erteilten
Baugenehmigung durchgeführten Sanierungsarbeiten zu erheblichen Schäden am
Gebäude; im Rahmen eines daraufhin durchgeführten zivilgerichtlichen Verfahrens
wurden Gutachten über den Schadensumfang und den erforderlichen
Sanierungsaufwand erstellt (Gutachten H. , 31.1.2002; Gutachten N. ). Zur Ermittlung
des denkmalrechtlich veranlassten Sanierungsaufwands legte der Antragsteller weitere
gutachtlichen Ausarbeitungen vor (Konzept T. & G. vom 2.8.2006; Kostenschätzung L.
vom 22.6.2007). Die Arbeiten an dem Gebäude ruhen seit mehreren Jahren, so dass
sich sein Erhaltungszustand - insbesondere weil das ursprüngliche Fachwerk zwar
freigelegt, aber nicht konserviert worden ist - verschlechtert. Versuche des
Antragstellers, das Gebäude zu veräußern, scheiterten.
3
Am 26. Juli 2007 erließ der Antragsgegner eine denkmalrechtliche
Erhaltungsanordnung, verbunden mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung, mit
dem Tenor:
4
"Ich fordere Sie auf,
5
1. innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung ein fachgerechtes und
prüffähiges Konzept für notwendige Sicherungsmaßnahmen insbesondere für die
Standsicherheit des Fachwerkhauses I.---straße 20 vorzulegen und
6
2. innerhalb einer Woche mit der Umsetzung des durch die Denkmalpflege
freigegebenen Konzeptes zu beginnen oder
7
3. alternativ mit dem Tage der Zustellung dieser Verfügung mit den notwendigen
Sicherungsmaßnahmen, insbesondere der Standsicherheit des Baudenkmals auf
Grundlage des Konzeptes vom 2.8.2006 der T. & G. I1. C. GbR zu beginnen und ohne
Unterbrechung fertig zu stellen.
8
...
9
Für den Fall, dass Sie auch nur einer der in den Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung
genannten Aufforderungen nicht oder nicht ausreichend nachkommen, wird Ihnen
hiermit ... jeweils die Ersatzvornahme angedroht."
10
Der Antragsteller erhob Widerspruch und beantragte die Erteilung einer
Abbrucherlaubnis für das Gebäude. Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag durch
Bescheid vom 10. Dezember 2007 ab. Durch Ordnungsverfügung von demselben Tage
setzte er die zuvor angedrohte Ersatzvornahme mit folgendem Wortlaut fest:
11
"Aufgrund des § 64 VwVG NW ... wird daher die Ihnen zu Punkt 1 und 2 in der
Ordnungsverfügung vom 26.7.2007 angedrohte Ersatzvornahme festgesetzt. Wie bereits
angekündigt, werde ich nunmehr im Wege der Ersatzvornahme auf Ihre Kosten einen
Unternehmer meiner Wahl mit der Durchführung der in der Verfügung vom 26.7.2007
geforderten Sicherungsmaßnahmen beauftragen. ... Den Beginn der Arbeiten und das
ausführende Unternehmen werde ich Ihnen kurzfristig nach Auftragsvergabe mitteilen.
Die Kosten der betreffenden Sicherungsmaßnahmen belaufen sich ... voraussichtlich
auf ca. 11.500 EUR."
12
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 26. Juli
2007 sowie der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2007
abgelehnt. Über die Beschwerde hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2007
hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden (10 B 360/08).
13
II.
14
Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
15
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen zu einer Änderung der angefochtenen
Entscheidung und zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die
Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2007 erhobenen Klage. Die
streitgegenständliche Festsetzung der Ersatzvornahme ist offensichtlich rechtswidrig, da
sie zur Vollstreckung einer rechtswidrigen Ordnungsverfügung nebst Androhung der
Ersatzvornahme ergangen ist; insoweit ist auf den Beschluss im Verfahren 10 B 360/08
16
zu verweisen.
Im Übrigen ist die Festsetzung der Ersatzvornahme unbestimmt. Sie knüpft sinngemäß
an die Nichterfüllung der Verpflichtungen an, die dem Antragsteller in Ziffer 3 der
Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2007 aufgegeben worden sind. Der Antragsgegner
möchte mit der Ersatzvornahme nicht die Vorlage eines Konzepts für "notwendige
Sicherungsmaßnahmen" und dessen Umsetzung erreichen (Ziffern 1 und 2 der
Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2007), sondern unmittelbar die Durchführung
erforderlicher Maßnahmen durch einen beauftragten Unternehmer. Allerdings bleibt
unklar, welche Maßnahmen dieser im Einzelnen verwirklichen soll. Der Hinweis auf die
"in der Verfügung vom 26.7.2007 geforderten Sicherungsmaßnahmen" hilft nicht weiter,
weil in jener Verfügung gerade keinerlei konkrete Maßnahmen genannt sind. Auch die
vom Antragsgegner abgegebene Kostenschätzung in Höhe von 11.500 EUR ändert an
der Unbestimmtheit der Ersatzvornahme nichts. Denn dem Konzept T. & G. vom 2.
August 2006 lassen sich konkrete Sicherungsmaßnahmen im Umfang dieses Betrages
nicht entnehmen. Dasselbe gilt für das den Beteiligten bekannte Angebot des Büros T.
& G. vom 19. November 2007, das für einige im "Konzept" genannten Maßnahmen
einen Betrag von 7.325 EUR angegeben hat.
17
Die mangelnde Bestimmtheit der Festsetzung der Ersatzvornahme führt zur
Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Denn dem Antragsteller muss im
Vollstreckungsverfahren deutlich vor Augen geführt werden, was genau auf seine
Kosten in Auftrag gegeben werden soll, schon damit er durch eigenes Tätigwerden die
Vollstreckung und die damit verbundenen Kosten ggf. noch abwehren kann.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt
sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
19
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
20