Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.06.1999

OVG NRW (antragsteller, universität, zulassung, beschwerde, berlin, zahnmedizin, immatrikulation, stellungnahme, vorläufig, hochschule)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 2/99
Datum:
09.06.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 2/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 Nc 191/98.ZM
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist unzulässig.
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Für eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluß des
Verwaltungsgerichts, durch den der Antrag des Antragstellers auf vorläufige Zulassung
zum Studium der Zahnmedizin an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf im ersten
Fachsemester zum Wintersemester 98/99 abgelehnt worden ist, fehlt im gegenwärtigen
Zeitpunkt das Rechtsschutzbedürfnis. Wie der Rektor der Universität zu Köln im
Verfahren 13 C 16/99, in dem der Antragsteller ebenfalls beteiligt ist, mitgeteilt hat, ist
der Antragsteller nämlich zum Wintersemester 98/99 im selben Studiengang an der
Humboldt-Universität Berlin vorläufig eingeschrieben. Der zur Stellungnahme
aufgeforderte Antragsteller hat sich hierzu nicht geäußert und mithin auch den
Fortbestand seiner Immatrikulation in Berlin nicht bestritten. Mehr als er gegenwärtig
bereits an einer anderen Hochschule erlangt hat, nämlich eine vorläufige Zulassung
bzw. Immatrikulation zum Zahnmedizinstudium, kann er auch im vorliegenden Verfahren
nicht erreichen. Ein früherer Einstieg in den laufenden Studienbetrieb als in Berlin wäre
ihm auch bei einer vorläufigen Zulassung an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
nicht möglich. Daß er aus zwingenden persönlichen Gründen auf einen Studienplatz in
Düsseldorf angewiesen war, hat der Antragsteller weder behauptet noch glaubhaft
gemacht. Seine "bundesweite" Bewerbung in demselben Studiengang außerhalb der
festgesetzten Zulassungszahlen spricht vielmehr dafür, daß solche zwingenden Gründe
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nicht vorliegen. Das infolge der weiterhin anhaltenden Mangelsituation lediglich
gegebene Recht des Antragstellers auf Teilhabe an der vorhandenen
Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ist hinreichend gesichert. Für das
Aufrechterhalten seines im vorliegenden Fall geltend gemachten Begehrens auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes liegen mithin schützenswerte Gründe nicht
mehr vor.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3
GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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