Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.07.1998

OVG NRW (kläger, bundesrepublik deutschland, öffentliches recht, 1995, umbau, öffentliche sicherheit, stadt, charakter, anlage, verwaltungsgericht)

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 7238/95
Datum:
10.07.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 7238/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 13126/94
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Kläger wenden sich gegen den Umbau des Haupttribünengebäudes des Stadions
der Stadt Wuppertal.
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Der Kläger zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks K. - W. Allee 25, der Kläger zu 2. ist
Eigentümer des Grundstücks K. -W. Allee 14 in W. - E. . Die Grundstücke sind jeweils
mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut. Die K. -W. Allee ist Teil des W. Zoo-
Viertels, in dem sich neben zum größten Teil unter Denkmalschutz stehenden
Wohnhäusern der 1881 gegründete Zoologische Garten, die seit 1948 dort ansässige
Technische Akademie sowie das 1924 errichtete Stadion (Stadion am Zoo) der Stadt W.
befinden. Die vorgenannten Einrichtungen liegen jeweils ca. 150 bzw. 200 m von den
Grundstücken der Kläger entfernt. Für das Gebiet besteht kein Bebauungsplan.
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Am 26. Mai 1989 beantragte die Stadt W. - Sportamt - die Erteilung einer
Baugenehmigung für den Umbau des Haupttribünegebäudes des Stadions am Zoo. In
der dem Antrag beigefügten Baubeschreibung war zur Anzahl der Stellplätze auf dem
Baugrundstück aufgeführt: "Die vorhandene Stellplatzzahl bleibt erhalten"; zum
Nachweis weiterer Stellplätze war angemerkt: "Entfällt (Bestandschutz)".
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Nach Erteilung von drei Teilbaugenehmigungen vom 31. Juli 1991, 2. Januar 1992 und
vom 15. Mai 1992 sowie eines Befreiungsbescheides vom 15. Mai 1991 betreffend
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Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung genehmigte der Beklagte das
Vorhaben abschließend mit Bescheid vom 26. August 1992. Von dem
Tribünengebäude, das im Jahre 1983 vorläufig und am 29. Juni 1989 endgültig unter
Denkmalschutz gestellt worden war, blieb lediglich die Fassade (Schildwand) erhalten;
im übrigen wurde das baufällige Gebäude durch einen Neubau ersetzt. Der Abbruch der
alten Anlage erfolgte im Mai 1991, mit den Hochbauarbeiten wurde im September 1991
begonnen. Die offizielle Eröffnung des neuen Tribünengebäudes fand dann am 5.
Dezember 1993 statt.
Die neue Tribüne verfügt über 5.000 Sitzplätze, die sämtlich überdacht sind. Das
abgebrochene Tribünengebäude wies insgesamt 2.535 Sitzplätze auf, davon 1.028 im
überdachten Tribünenbereich und 1.507 auf der nicht überdachten Vortribüne. Die
Gesamtkapazität des Stadions, die zur Zeit der Eröffnung im Jahre 1924 noch 39.300
Personen betragen hatte, belief sich nach den Bauunterlagen aus dem Jahre 1975 auf
32.500 Personen. Sie soll nach Angaben des Beklagten im Zuge des Umbaus aufgrund
bestehender Sicherheitsauflagen auf 27.500 gesenkt worden sein.
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Gegen die erteilten Baugenehmigungen legten die Kläger mit Schreiben ihres
damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Oktober 1993 Widerspruch ein, zu
dessen Begründung sie im wesentlichen vortrugen: Mit dem Widerspruch werde nicht
die Beseitigung der Tribüne erstrebt, sondern lediglich beanstandet, daß der Beklagte
die erforderlichen Stellplätze nicht geschaffen habe. Hierzu sei der Beklagte aber
verpflichtet gewesen, denn die streitige Baumaßnahme stelle eine wesentliche
Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 47 Abs. 2 BauO NW dar, die einen
Stellplatznachweis für das gesamte Stadion erfordere. Die Errichtung eines
Bauvorhabens der hier in Rede stehenden Größenordnung ohne den erforderlichen
Stellplatznachweis sei sicherlich jeder Privat- Person verwehrt worden. Die
angefochtene Baugenehmigung verstoße auch gegen das planungsrechtliche Gebot
der Rücksichtnahme. Das Zoo-Viertel, das den Charakter eines reinen Wohngebiets
trage, sei bereits vor Durchführung der streitigen Baumaßnahme durch den Zoo, das
Stadion und die Technische Akademie verkehrsmäßig sehr stark belastet gewesen. Die
wenigen vorhandenen Parkflächen würden schon von den Zoobesuchern, daneben
aber auch von den Anwohnern in Anspruch genommen, denen aus Gründen des
Denkmalschutzes zumeist die Schaffung von Garagen und Stellplätzen auf ihren
Grundstücken verwehrt sei. Infolge des dargestellten Parkplatzmangels komme es bei
Veranstaltungen im Stadion zu einem Parksuchverkehr durch das Wohnviertel, der die
Anlieger und damit auch sie, die Kläger, durch Lärm und Abgaseinwirkungen sowie vor
allem auch durch verbotswidriges Parken auf Bürgersteigen und Privatgrundstücken in
unzumutbarer Weise in ihren Eigentumsrechten beeinträchtige. Zudem sei es in der
Vergangenheit oft vorgekommen, daß die Polizei bei Besucherzahlen von 8.000 bis
10.000 Personen und mehr die Zufahrten in das Wohnviertel vollkommen gesperrt habe,
und damit die Erreichbarkeit der Wohngrundstücke für die Anwohner sowie
erforderlichenfalls für Feuerwehr und Rettungswagen unmöglich gemacht habe. Diese
Verkehrsituation, die in den Vorjahren durch Vergrößerungen der technischen
Akademie sowie Erneuerungsmaßnahmen im Zoo noch verschlechtert worden sei,
werde durch die hier angegriffene Baumaßnahme nunmehr ins Unerträgliche gesteigert;
denn durch den Umbau der Tribüne würde sich die Attraktivität des Stadions insgesamt
und damit auch die Besucherzahl erhöhen. Zudem beabsichtige der Beklagte, das
Stadion in Zukunft auch für sportfremde Veranstaltungen zu nutzen. Dies alles sei ihnen
nicht mehr zuzumuten. Dabei dürfe nicht außer Betracht bleiben, daß das Stadion erst
Jahrzehnte nach dem Wohnviertel sowie zu einer Zeit errichtet worden sei, als
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Parkflächen noch nicht benötigt wurden.
Die Bezirksregierung D. wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheiden
vom 23. September 1994 - den Klägern zugestellt am 27. September 1994 - als
verspätet und damit unzulässig zurück. Mit ihrer am 26. Oktober 1994 erhobenen Klage
haben die Kläger ihr Widerspruchsvorbringen vertieft und ergänzend ausgeführt: Die
Klage sei zulässig. Entgegen der Ansicht der Bezirksregierung sei insbesondere der
Widerspruch nicht verfristet und ihr Klagerecht nicht verwirkt. Als gesetzestreue Bürger
hätten sie nämlich jedenfalls bis zur Eröffnung der neuen Tribüne davon ausgehen
dürfen, daß sich auch der Beklagte selbst gesetzestreu verhalten und die erforderlichen
Stellplätze entsprechend den öffentlich rechtlichen Bestimmungen schaffen werde. Daß
der Beklagte das, was er von bauwilligen Bürgern penibelst fordere, selbst nicht
eingehalten werde, habe keiner erwarten können. Dies gelte um so mehr, als die Stadt
im Jahre 1990 drei Gutachten zur Verkehrsproblematik im Zoo-Viertel in Auftrag
gegeben, die Parkraumfrage in den kommunalen Gremien erörtert und nicht zuletzt auch
den Bürgern in zahlreichen Informationsveranstaltungen die Schaffung neuer Parkplätze
zugesagt habe. Erst im Oktober 1993 habe man dann aus der Presse erfahren müssen,
daß die Lösung des Parkplatzproblems aus Kostengründen gescheitert sei. Daraufhin
hätten sie alsbald ihren Widerspruch erhoben.
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Die Kläger haben erster Instanz beantragt,
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die Baugenehmigung des Beklagten vom 26. August 1992 betreffend den Umbau des
Stadions/Haupttribünengebäude, die Teilbaugenehmigungen vom 31. Juli 1991, 2.
Januar 1992, 15. Mai 1992 und den Befreiungsbescheid vom 15. Mai 1992 sowie die
Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung D. vom 23. September 1994 aufzuheben.
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Ihren weiter angekündigten Antrag, festzustellen, daß die Durchführung von
sportfremden Veranstaltungen im Stadion am Zoo rechtswidrig sei, haben die Kläger in
der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Klage sei aus den im Widerspruchsbescheid
genannten Gründen bereits wegen Verwirkung des Klagerechts unzulässig. Sie sei
auch unbegründet, da die Vorschrift des § 47 Abs. 1 BauO NW über die Stellplatzpflicht
keinen nachbarschützenden Charakter habe und auch sonst nachbarschützende
Vorschriften nicht verletzt seien.
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Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Kläger die Klage
zurückgenommen haben und im übrigen die Klage abgewiesen.
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Gegen das ihnen am 6. November 1995 zugestellte Urteil haben die Kläger am 5.
Dezember 1995 die vorliegende Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren
weiterverfolgen. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihren erstinstanzlichen
Vortrag und tragen ergänzend vor: Zwar habe die in § 47 Abs. 1 BauO NW (heute: § 51
Abs. 1 BauO NW) enthaltene Bestimmung über die Stellplatzpflicht nach noch
herrschender Rechtsprechung keinen nachbarschützenden Charakter. Der vorliegende
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Sachverhalt mache aber deutlich, daß es an der Zeit sei, diese Rechtsprechung zu
überprüfen. So werde nicht nur der Unmut der Bürger hervorgerufen, sondern auch die
verfassungsmäßige Rechtsstaatlichkeit ausgehöhlt, wenn die Behörde von den Bürgern
die Einhaltung öffentlich- rechtlicher Vorschriften verlange, zu deren Erfüllung sie selbst
nicht bereit sei. Wenn nun die Gerichte ein solches Verfahren nicht korrigieren könnten,
so funktioniere das Prinzip der Gewaltenteilung nicht mehr. Um zu verhindern, daß die
öffentliche Hand als Bauherr sanktionslos gegen öffentliches Recht verstoßen könne,
sei es daher dringend geboten, der Vorschrift des § 47 BauO NW ab einer gewissen,
hier zweifelsfrei erreichten Zahl zu schaffender Stellplätze und insbesondere bei
Vorhaben der öffentlichen Hand nachbarschützenden Charakter zuzuerkennen.
Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch zu Unrecht einen Verstoß gegen das
Rücksichtsnahmegebot verneint. Zwar sei das Zoo-Viertel verkehrsmäßig stark
vorbelastet. Diese Vorbelastung habe aber nach den eingeholten Gutachten bereits
unzumutbaren Charakter angenommen, so daß weitere Verschlechterungen
unterbleiben müßten. Ein ständiges "Draufsatteln" auf unstreitig unzumutbare
Verhältnisse sei grob rücksichtslos.
Die Kläger beantragen,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu
erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
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und bezieht zur Begründung auf das angegriffene Urteil.
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Die Berichterstatterin des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen und die
Sach- und Rechtslage mit den Erschienen an Ort und Stelle erörtert. Wegen der
Ergebnisse des Termins wird auf das Terminsprotokoll vom 18. Juli 1997, wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
23
Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
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Dabei kann offen bleiben, ob die Kläger ihre Abwehrrechte gegen die angefochtenen
Bescheide verwirkt haben, wie das Verwaltungsgericht annimmt. Die Klage kann
jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben, weil die Kläger durch die angegriffenen
Verwaltungsakte nicht in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Baugenehmigung zum Umbau des Haupttribünengebäudes des Stadions der Stadt
W. und die dieser Genehmigung vorausgegangen, im Klageantrag näher bezeichneten
Teilbaugenehmigungen und Befreiungsbescheide verstoßen nicht gegen Vorschriften,
die (zumindest auch) dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind.
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Aus einem Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht (§ 51 Abs. 1 und 2
BauO NW 1995 = § 47 Abs. 1 und 2 BauO NW 1984) können die Kläger ein
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Abwehrrecht nicht herleiten. Dabei bedarf es keiner Prüfung, ob der Umbau des
Haupttribünengebäudes als wesentliche Änderung des Stadions im Sinne des Abs. 2
dieser Vorschriften anzusehen ist und daher einen Stellplatznachweis für die
Gesamtanlage erfordert hätte. Denn die Bestimmungen über die Stellplatzpflicht haben
nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und einhelliger Meinung in
der Literatur keinen drittschützenden Charakter.
Vgl. OVG NW, u. a. Urteile vom 25. April 1994 - 7 A 424/91 - und vom 15. November
1995 - 7 A 2950/94 - sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1994 - 11 B 1511/94 -, BRS 56 Nr.
159 und vom 27. November 1995 - 7 B 3188/95 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO
NW 1995, § 51 Rn. 54 und § 74 Rn. 341; Gädtke-Böckenförde/Temme/Heintz, BauO
NW, 9. Aufl., 1998, § 51 Rn. 16; vgl. ferner zu den entsprechenden Vorschriften in den
Bauordnungen anderer Länder u. a. BayVGH, Urteil vom 2. Februar 1977 - Nr. 380 XII
74 -, BRS 32 Nr. 110; HessVGH, Urteil vom 14. Dezember 1992 - 4 TH 1204/92 -, BRS
55 Nr. 171 und OVG Lüneburg, u.a. Urteil vom 14. März 1997 - 1 M 6589/96 -, BauR
1998, 983.
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Die Verpflichtung des Bauherrn, bei der Errichtung (§ 51 Abs. 1 BauO NW) oder
wesentlichen Änderungen (§ 51 Abs. 2 BauO NW) von Anlagen, bei denen
Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen zu schaffen, soll vielmehr
verhindern, daß der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch
das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet
wird;
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vgl. zum Gesetzeszweck die amtlichen Begründungen zu den Entwürfen der
Landesregierung zu § 64 Abs. 2 BauO NW 1962, LT-Drucks 4/327, S. 117 und zu § 47
i.d.F. des 4. Änderungsgesetzes (LT-Drucks 11/3928, S. 10).
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sie dient daher ausschließlich und allein dem Schutz öffentlicher Interessen.
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Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte bewußt gegen die
Stellplatzpflicht verstoßen und sich damit bei der Genehmigung des eigenen Vorhabens
von Vorschriften freigestellt hat, deren Beachtung er von den Bürgern verlangt. Da ein
Verstoß gegen die Stellplatzpflicht, namentlich was die Erfüllung der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 2 BauO NW anbelangt, hier jedenfalls nicht offensichtlich ist, fehlt es für
die Annahme eines derartigen Verhaltens der Baugenehmigungsbehörde schon in
tatsächlicher Hinsicht an hinreichenden Anhaltspunkten. Es wäre vor allem auch in
rechtlicher Hinsicht irrelevant.
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Ob ein Verstoß gegen Bestimmungen des öffentlichen Baurechts nachbarrechtliche
Abwehransprüche gegen die erteilte Baugenehmigung auslöst, beurteilt sich allein nach
dem Schutzzweck der verletzten Norm.
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Vgl. zur herrschenden Schutznormtheorie, BVerwG, u.a. Urteil vom 19. September 1986
- 4 C 8/84 -, BRS 46 Nr. 143.
34
Eine lediglich objektiv rechtswidrige Baugenehmigung kann ein Abwehrrecht des
Nachbarn auch dann nicht begründen, wenn das Vorhaben den Nachbarn spürbar
beeinträchtigt.
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Vgl. BVerwG, a.a.O.
36
Die Person des Bauherrn sowie das Verhalten der Behörde im
Baugenehmigungsverfahren und ihre Vorstellungen über die Rechtmäßigkeit der von ihr
erlassenen Baugenehmigung sind für die Frage des baurechtlichen Nachbarschutzes in
keiner Hinsicht von Belang. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Behörde - etwa bei
einer "Baugenehmigung in eigener Sache" -
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vgl. zu verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Identität von Bauherren und
Baugenehmigungsbehörde, BVerwG, Beschluß vom 17. März 1998 - 4 B 26.98 -, NVwZ
1998, 737; OVG NW, Urteil vom 5. November 1997 - 7 A 6206/95 -.
38
bewußt über das geltende Recht hinwegsetzt; denn durch die Umstände der
Rechtsanwendung wird der Schutzzweck der Norm nicht berührt.
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Fehlt es aber an der Verletzung einer besonderen nachbarschützenden Vorschrift, so
hat der Nachbar - wie jeder andere Bürger - keinen Rechtsanspruch darauf, daß die
Verwaltungsbehörde rechtmäßig handelt.
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So ausdrücklich BVerwG, Beschluß vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56, Nr. 163.
41
Denn eine Überprüfung und ggf. Aufhebung objektiv rechtswidriger Verwaltungsakte auf
Antrag des Bürgers ist im geltenden Recht nicht vorgesehen; eine solche Möglichkeit ist
vielmehr - wie eingangs dargelegt - nur dann eröffnet, wenn der angefochtene
Verwaltungsakt den anfechtenden Nachbarn in seinen subjektiven Rechten verletzt (§
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Begrenzung der Klagemöglichkeiten steht - entgegen
der Auffassung der Kläger - auch im Einklang mit der Verfassung. Sie ist namentlich mit
der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zu vereinbaren, die ihrerseits auf den
Schutz subjektiver Rechte beschränkt ist und es insbesondere nicht gebietet, den
einfach gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch zu den Wertungen des Gesetzgebers
subjektiv- rechtlichen Gehalt beizumessen.
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Vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 1997, Art.
19 Rn. 23.
43
Die Ausführungen der Kläger zum Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der
Gewaltenteilung liegen neben der Sache. Daß die genannten verfassungsrechtlichen
Grundprinzipien eine Abweichung vom geltenden Recht zum Zwecke der
Sanktionierung objektiv-rechtswidrigen Verwaltungshandelns nicht verlangen, sondern
einer solchen Verfahrensweise vielmehr entgegenstehen, folgt schon aus der
Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 3 GG).
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Die Kläger können den geltend gemachten Abwehranspruch auch nicht auf eine
Verletzung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme stützen, das hier im
Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB bei der Prüfung des Merkmals des "sich Einfügens"
des Bauvorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung zu berücksichtigen ist und
insoweit Drittschutz vermittelt.
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Die nähere Umgebung des Vorhabens ist durch eine Gemengelage gekennzeichnet,
die neben zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken - darunter auch den Grundstücken
der Kläger - vor allem durch die dort vorhandenen öffentlichen Einrichtungen
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(Zoologischer Garten, Technische Akademie und Stadionsgelände) geprägt wird. In
dieser Umgebung erweist sich das Bauvorhaben gegenüber den Klägern und ihren
Grundstücken nicht als rücksichtslos.
Dies gilt auch in Anbetracht der Auswirkung des vorhandenen Stellplatzmangels. Zwar
kann sich der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern
der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücken im
Einzelfall im bauplanungsrechtlichen Sinne als rücksichtslos erweisen.
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Vgl. HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1992 - 4 TH 1204/92 -, BRS 55, Nr. 171,
OVG Lüneburg, Beschluß vom 14. März 1997 - 1 M 6589/96 -, BauR 1997, 993 in
diesem Sinne wohl auch BVerwG, Beschluß vom 20. Mai 1992 - 1 B 22/92 -, NVwZ RR,
1993, 18 in einer Entscheidung zum Gaststättenrecht.
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Unter welchen Umständen dies der Fall ist, bedarf hier jedoch keiner Vertiefung. Denn
die Kläger müssen die mit dem Stellplatzmangel verbundenen Beeinträchtigungen
jedenfalls wegen der situationsmäßigen Vorbelastung ihrer Grundstücke hinnehmen.
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Die Beurteilung, ob ein Bauvorhaben einem Nachbarn gegenüber rücksichtslos ist,
erfordert eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem
Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten
nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Im Rahmen dieser Abwägung ist neben der
Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und dem Interesse
des Bauherrn auch die Situationsvorbelastung des Nachbargrundstücks zu
berücksichtigen.
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Vgl. zur Berücksichtigung der Situationsvorbelastung, BVerwG, u.a. Urteile vom 27.
Februar 1992 - 4 C 50.89 -, BRS 54 Nr. 193, 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BRS 57 Nr. 173,
7. Februar 1986 - 4 C 49/82 -, BRS 46 Nr. 50 und Beschluß vom 16. Februar 1992 - 4 B
202.92 -; OVG NW u.a. Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 2663/89 -; BayVGH,
Beschluß vom 9 Dezember 1996 - 2 CS 96.3318, GewArch. 1998, 312; VGH BW, Urteil
vom 17. Juni 1992 - 3 F 829/92 -, UPR 1993, 308.
51
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt daher nur dann vor, wenn das
Vorhaben zu Beeinträchtigungen führt, die dem Rücksichtnahmebegünstigten - auch in
Anbetracht einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände
unzumutbar sind.
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Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
53
Die zu Anfang des Jahrhunderts bebauten Wohngrundstücke der Kläger sind bereits
seit dem Zeitpunkt ihrer Bebauung durch den 1881 gegründeten Zoologischen Garten
und seit nunmehr 1924 durch das Stadion am Zoo sowie seit 1948 auch durch die
Technische Akademie der Stadt W. situationsmäßig vorbelastet. Gegenstand dieser
Vorbelastung sind insbesondere die - im Zuge der fortschreitenden Motorisierung
steigenden - Auswirkungen des Besucherverkehrs dieser Einrichtungen. Hierzu
gehören nicht zuletzt auch die Auswirkungen des ruhenden Verkehrs, dessen
Bewältigung sich wegen der räumlichen Nähe der drei verkehrserzeugenden
Einrichtungen, der städtebaulichen Bedeutung der sie umgehenden Wohnbebauung,
dem Mangel an Freiflächen und den topographischen Verhältnissen des Gebiets
schwierig gestaltet. Daß die Parkplatzproblematik nicht erst in jüngster Zeit entstanden
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ist, wird anschaulich durch einen in den "gutachterlichen Stellungnahmen zur
Verkehrsproblematik im Zoo-Viertel" enthaltenen und auch der
Widerspruchsbegründung der Kläger als Anlage beigefügten Artikel aus der W.
Zeitung/Rheinischer Landeszeitung vom 5. Juli 1939 belegt, der unter der Überschrift
"Um die Behebung der Parknot am Zoo-Stadion" die Parkplatzproblematik darstellt,
Lösungsmöglichkeiten diskutiert und u.a. davon berichtet, daß bei Zusammentreffen von
sportlichen Großveranstaltungen im Stadion und hohen Besucherzahlen im Zoo "alle
Straßen des Viertels bis weit hinauf zur C. Bahn" - also weit über die Grundstücke der
Kläger hinaus - "zu beiden Seiten lückenlos mit parkenden Fahrzeugen eingefaßt"
seien.
Angesichts dieser seit Jahrzehnten bestehenden situationsmäßigen Vorbelastung, die
insbesondere auch die Parkplatzproblematik umfaßt, konnte der mit den angefochtenen
Bescheiden genehmigte Umbau der Haupttribüne den Klägern gegenüber nur dann
rücksichtslos sein, wenn das Vorhaben zwingend oder doch typischerweise mit einer
Verschärfung der Verkehrssituation oder anderen zusätzlichen Beeinträchtigungen
verbunden wäre und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung den Klägern
gegenüber unzumutbar wäre, sei es, daß durch die dem Vorhaben zuzurechnenden
zusätzlichen Beeinträchtigungen die Gesamtbelastung erstmals die Schwelle der
Unzumutbarkeit überschreiten oder eine schon zuvor unzumutbare Belastung spürbar
verschärft würde.
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Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es fehlt bereits an einer dem Vorhaben
zuzurechnenden Steigerung der Vorbelastung. Eine Verschärfung der Verkehrssituation
steht nicht zu erwarten, weil durch den Tribünenumbau die Gesamtkapazität des
Stadions nicht erhöht worden ist. Zwar wurde die Zahl der Tribünenplätze um rund
2.500 auf insgesamt 5.000 erhöht. Die Gesamtkapazität der Zuschauerplätze, die zur
Zeit der Eröffnung im Jahre 1924 noch 39.300 betragen hatte und ausweislich der
Bauakten aus dem Jahre 1995 vor dem Umbau noch bei 32.500 lag, wurde jedoch -
nach den von den Klägern nicht bestrittenen Angaben des Beklagten - im Zuge des
Umbaus aufgrund bestehender Sicherheitsauflagen auf 27.500 gesenkt.
Besucherzahlen von weit über 30.000 Personen, wie sie in der Vergangenheit bei
Fußballspielen, insbesondere zu Zeiten des heimischen Sportvereins in der 1.
Bundesliga (1972 bis 1975), sowie bei Steher-Rennen (bis Mitte der 50er Jahre) oder
bei internationalen Leichtathletikfesten vorkamen, können daher in Zukunft schon aus
Kapazitätsgründen nicht mehr erreicht werden. Zudem hängt die Höhe der
Besucherzahlen eines Sportstadions auch nicht - jedenfalls nicht allein - von der
Kapazität und Attraktivität seiner Zuschauertribüne, sondern von einer Vielzahl anderer
Faktoren, nicht zuletzt von der Spielklasse und dem Tabellenstand des heimischen
Fußballvereins ab. Daß es seit der Einweihung des hier streitgegenständlichen neuen
Tribünenbaus im Dezember 1993 zu der von ihnen befürchteten Steigerung der
Besucherzahlen und damit einhergehend zu einer Verschärfung der Verkehrssituation
gekommen wäre, haben überdies auch die Kläger nicht geltend gemacht. Es ist nicht
ersichtlich, warum dies in Zukunft der Fall sein sollte. Die möglichen Auswirkungen
einer etwaigen Nutzungsänderungsgenehmigung für die Durchführung sportfremder
Veranstaltungen müssen hier außer Betracht bleiben, weil sie nicht Gegenstand der
angefochtenen Genehmigungen sind.
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Fehlt es daher an einer dem Vorhaben zuzurechnenden Steigerung der Vorbelastung,
so kommt es nicht mehr darauf an, ob bereits die Vorbelastung für die Kläger
unzumutbar war. Dies muß auch dann gelten, wenn Gegenstand des Bauvorhabens -
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wie hier der Fall - die Änderung einer baulichen Anlage ist, und die verkehrsmäßige
Vorbelastung der Nachbargrundstücke im wesentlichen von dieser Anlage ausgeht. Im
übrigen ist von einer unzumutbaren Vorbelastung auch nicht auszugehen, zumal die
von den Klägern geschilderten Unzuträglichkeiten auf wenige Tage im Jahr beschränkt
sind. Aus den von den Klägern in Bezug genommenen "Gutachterlichen
Stellungnahmen zur Verkehrsproblematik im Zoo-Viertel" folgt nichts anderes, weil
diese lediglich eine Darstellung und Analyse der Verkehrsproblematik sowie eine
Unterbreitung von Vorschlägen zu ihrer Lösung beinhalten, nicht aber die Klärung der
(Rechts)frage der Zumutbarkeit der Situation für die Anwohner zum Gegenstand haben.
Beeinträchtigungen, die durch+ verkehrswidriges Verhalten einzelner
Verkehrsteilnehmer oder Maßnahmen der Verkehrspolizei verursacht werden, sind
baurechtlich irrelevant.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 67 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Nr. 13 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht
vorliegen.
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